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Oberlandesgericht Düsseldorf 26 W 4/18 [AktE] vom REWIS: open. smart. legal. Datenbank für Rechtsprechung Angaben ohne Gewähr URL:

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Oberlandesgericht Düsseldorf

26 W 4/18 [AktE]

vom 21.02.2019

REWIS: open. smart. legal.

Datenbank für Rechtsprechung Angaben ohne Gewähr

URL: https://rewis.io/s/u/cJX/

Oberlandesgericht Düsseldorf 26. Zivilsenat

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26 W 4/18 [AktE] vom 21.02.2019

Beschluss | Oberlandesgericht Düsseldorf | 26. Zivilsenat

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 20.02.2018 und unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin zu 7) vom 23.02.2018, der Anschlussbeschwerden der Antragstellerinnen zu 4), 6) und des Antragstellers zu 8) vom 23.08.2018 sowie des Antragstellers zu 9) vom 26.09.2018 wird der Beschluss der 9.

Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 10.01.2018 – 39 O 13/07 [AktE] – teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:

Die Anträge auf gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Ausgleichszahlung und eines angemessenen Abfindungsbetrags werden zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz einschließlich der Vergütung der gemeinsamen Vertreter trägt die Antragsgegnerin. Diese hat auch die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller erster Instanz zu tragen, soweit über diese nicht schon rechtskräftig entschieden ist. Im Übrigen findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt.

Der Geschäftswert für beide Instanzen wird auf 200.000 € festgesetzt.

I.

Dem Spruchverfahren liegt der am 10.05.2000 beschlossene Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Antragsgegnerin und der - nachfolgend in die H. Holding Deutschland GmbH umgewandelten und auf die Antragsgegnerin verschmolzenen - W. AG (W.) zugrunde.

Die W. führte als konzernleitende Holdinggesellschaft eine Vielzahl von national und international ansässigen Unternehmen. Zum Bewertungsstichtag hielt sie unmittelbar bzw. mittelbar Beteiligungen an 42 Unternehmen im In- und Ausland, u.a. in Nord- und Südamerika, Australien und Asien.

Unternehmensgegenstand war der Erwerb und die Veräußerung sowie Verwaltung von Beteiligungen an Unternehmen, die auf textiler und auf Kunststoffbasis beruhende Roh-, Halbfertig- und Fertigprodukte herstellen, be- und verarbeiten sowie vertreiben. Das Grundkapital betrug 50 Mio. DM und war eingeteilt in 10 Mio. Stückaktien.

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Im Dezember 1998 bzw. Anfang 1999 erwarb die Antragsgegnerin durch öffentliches Übernahmeangebot zu einem Preis von 32,50 DM je Aktie zunächst ca. 96 % und in der Folgezeit weitere Anteile an der W., an der sie danach mit insgesamt ca. 98,06 % beteiligt war. Die restlichen 1,94 % der Aktien (ca. 194.000 Stückaktien) befanden sich im Streubesitz.

Mit dem am 22.03.2000 geschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag unterstellte die W. die Leitung ihrer Gesellschaft der Antragsgegnerin als herrschendem Unternehmen und verpflichtete sich während der Vertragsdauer zur Gewinnabführung an diese. Der Vertrag sah für die außenstehenden Aktionäre in § 4 eine feste Ausgleichszahlung i.H.v. 2,65 DM (1,36 €) je Stückaktie und in § 5 das Angebot einer Barabfindung i.H.v. 39 DM (19,94 €) je Stückaktie vor (§§ 6, 7). Die Hauptversammlung der W. stimmte dem Unternehmensvertrag am 10.05.2000 zu; er wurde am 18.05.2000 ins Handelsregister eingetragen.

In der Folgezeit haben mehrere Aktionäre Antrag auf gerichtliche Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs und einer angemessenen Abfindung gestellt.

Die Einleitung des Spruchverfahrens ist im Bundesanzeiger vom 29.11.2001 bekannt gemacht worden.

Rund zwei Jahre später, im Juni 2002, hat die Hauptversammlung der W. die Minderheitsaktionäre auf Verlangen der Antragsgegnerin gegen Gewährung einer Barabfindung von 23,50 € je Stückaktie ausgeschlossen (sog. Squeeze-out).

In dem daraufhin eingeleiteten Spruchverfahren hat das Landgericht die gegen die ehemalige W. gerichteten Anträge der Minderheitsaktionäre als unzulässig verworfen; die Höhe der Barabfindung hat es – um 4,5 % - auf 24,55 € je Stückaktie erhöht (Beschluss vom 10.01.2018 – 39 O 136/06 (AktE)). Die dagegen gerichteten, wechselseitigen Beschwerden sind bei dem Senat zum Aktenzeichen I-26 W 5/18 (AktE) anhängig.

Den in dem hier streitgegenständlichen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag festgelegten Kompensationsleistungen liegt ein auf den Bewertungsstichtag 10.05.2000 bezogenes Bewertungsgutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft X. Aktiengesellschaft (X.) zugrunde. Die Bewertungsgutachter haben den Unternehmenswert anhand des Ertragswertverfahrens und unter Berücksichtigung der zum Bewertungsstichtag geltenden Stellungnahme des Hauptfachausschusses des Instituts der Wirtschaftsprüfer zu den Grundsätzen zur Durchführung von Unternehmensbewertungen HFA 2/1983 sowie der Entwurfsfassung des Bewertungsstandards IDW ES1 1999 mit insgesamt 389,9 Mio. DM (199,4 Mio. €) und daraus resultierend den Wert je Stückaktie mit 38,99 DM (19,94 €) ermittelt.

Dieser – im Unternehmensvertrag auf 39 DM (19,94 €) je Stückaktie aufgerundete - Wert lag über den von X. in einer Spanne von 14,50 € bis 14,53 €

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ermittelten Durchschnittsbörsenkursen vor Abschluss der gutachtlichen Tätigkeit am 22.02.2000 sowie über dem Höchstkurs der W.-Aktie seit Veröffentlichung des freiwilligen Kaufangebots der Antragsgegnerin im Dezember 1998 (32,73 DM entsprechend 16,73 €).

Die Bewertung erfolgte nach der Phasenmethode auf der Basis von zwei Planungsphasen, nämlich der Detailplanungsphase (Jahre 2000 bis 2002) und der Phase der ewigen Rente (Jahre 2003 ff.). Für die weitere Zukunft ab 2003 (Phase II) wurde ein im Durchschnitt erzielbares Ergebnis angesetzt, das im Wesentlichen auf der Basis der geplanten Ergebnisse des Geschäftsjahres 2002 abgeleitet wurde. Grundlage waren Planungsrechnungen der Gesellschaft, die für den gesamten Konzern im Rahmen eines jährlich stattfindenden regulären Planungsprozesses erstellt und anlässlich der Ermittlung des Unternehmenswertes überarbeitet wurden. Hierbei handelte es sich ausschließlich um Ergebnisplanungen, die vom Controlling des Konzerns auf Segmentebene zusammengefasst wurden. Darüber hinaus gehende Planungen, Plan-Bilanzen, ein Investitionsplan oder ein Finanzierungsplan wurden nicht erstellt.

Die Bewertungsgutachter haben die Zinssätze für auf Euro lautende Fremdfinanzierungen in einer Bandbreite von 5,5 % bis 6,0 % und für Fremdfinanzierungen in US-Dollar in einer Bandbreite von 7,6 % bis 7,8 % geschätzt. Für die Jahre 2000, 2001 und 2002 wurde ein fixer Wechselkurs von 1 US-$ zu 1,90 DM angenommen. Die Beteiligungsergebnisse im Inland entsprachen den voraussichtlich erzielbaren Ergebnissen vor Abzug der Gewerbeertragssteuer. Bezogen auf ausländische Ergebnisse, die auf Ebene der deutschen Konzernholding steuerfrei thesauriert werden konnten, wurde unterstellt, dass diese thesauriert werden und sich im Konzern zum Kapitalisierungszinssatz verzinsen.

Der Basiszins wurde mit 6 % vor Steuern angenommen, der Risikozuschlag mit 4

% geschätzt, so dass sich – unter Berücksichtigung der typisierten persönlichen Ertragssteuer (35 %) - für die erste Phase ein Kapitalisierungszinssatz von 6,5 % errechnete. Für die ewige Rente ergab sich unter Berücksichtigung des mit 1 % angesetzten Wachstumsabschlags ein Kapitalisierungszinssatz von 5,5 %.

Die Ausgleichszahlung ist – ausgehend von dem ermittelten Ertragswert – mit 1,36 € (2,65 DM) je Stückaktie berechnet und dabei mit 10 % der Zinssatz zugrunde gelegt worden, der sich aus Addition von Basiszinssatz und Risikozuschlag ergibt.

Die vom Landgericht Düsseldorf zum sachverständigen Prüfer gemäß § 293c AktG bestellte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft E. GmbH bestätigte die Angemessenheit von Ausgleich und Abfindung mit Prüfbericht vom 23.03.2000.

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Die Antragsteller haben die im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag festgelegten Kompensationsleistungen für zu gering gehalten. Unter anderem haben sie gerügt, die Ertragsprognosen seien zu pessimistisch. Es seien unzutreffende Zins- und Wechselkursprognosen zugrunde gelegt worden. Eine Thesaurierung der Gewinne von Auslandsbeteiligungen habe nicht unterstellt werden dürfen. Die Kapitalisierungszinssätze, insbesondere der Risikozuschlag, seien zu hoch, der Wachstumsabschlag zu niedrig angesetzt worden.

Sie haben beantragt,

eine angemessene Abfindung und eine angemessene Ausgleichszahlung festzusetzen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen.

Sie hat gemeint, die angebotenen Kompensationsleistungen seien angemessen.

In ihrem Gutachten vom 3.06.2009 hat die vom Landgericht als Sachverständige beauftragte Dr. Y. Partner KG den Unternehmenswert – ebenfalls anhand der Ertragswertmethode - auf der Grundlage der Stellungnahme HFA 2/1983 sowie des Entwurfs IDW ES1 1999 sowie unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der inzwischen verabschiedeten Bewertungsstandards IDW S1 2005 und 2008 bei der Ableitung der Kapitalisierungsparameter – neu ermittelt. Dabei ist sie zu einem - um 3,1 % höheren - Unternehmenswert von 402,1 Mio. DM (205,5 Mio. €) und daraus resultierend zu einer Abfindung von 40,21 DM (20,56 €) je Aktie gelangt.

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Die Sachverständige hat die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Jahre 1996 bis 1999 für die W. und den Großteil der Konzernunternehmen unternehmensindividuell analysiert und aus den Vergangenheitsdaten periodenweise Kapitalflussrechnungen für die Vergangenheit abgeleitet. Die geplanten Ertragsdaten hat sie eigenständig um eine Bilanzplanung und eine ausführliche Planung der Gewinn- und Verlustrechnung ergänzt. Um einschätzen zu können, welche langfristigen Effekte aus den von ihr geplanten Daten resultieren, hat sie die Plandaten der Jahre 2000 bis 2002 unter vereinfachten Annahmen bis in das Jahr 2019 fortgeschrieben und ab diesem Zeitpunkt in eine ewige Rente überführt. Unternehmen, für die die dafür notwendigen Informationen nicht vorlagen, hat sie im Rahmen vereinfachter Ertragswert- oder Liquidationswertüberlegungen in die Bewertung einbezogen. Die Nettoeinnahmen der Unternehmenseigner hat sie unter Berücksichtigung der tatsächlichen Ausschüttungspotentiale und etwaiger Beschränkungen infolge handelsrechtlicher Ausschüttungsvorschriften und steuerrechtlicher Restriktionen für jedes einzelne Unternehmen ermittelt, als Beteiligungsertrag der jeweils nächst höheren Konzernebene erfasst und in deren Ausschüttungsvolumen einbezogen.

Die Zinssätze für auf Euro lautende Fremdfinanzierungen hat die Sachverständige aufgrund eigener Untersuchungen für die Jahre 2000 bis 2002 einheitlich mit 6,0 % angesetzt; für US-Dollar-Darlehen ist sie – wie X. – von Zinssätzen zwischen 7,6 % und 7,8 % ausgegangen. Die Gewinnausschüttungen ausländischer Beteiligungen und Tochterunternehmen hat sie in der jeweiligen Landeswährung unter Rückgriff auf Daten der jeweiligen Landeszentralbanken auf der Grundlage der Zinsparitätstheorie mit variablen Wechselkursen in Deutsche Mark bzw. Euro umgerechnet. Anders als X. ist sie auch bezogen auf die ausländischen Tochtergesellschaften von der Vollausschüttung der ausschüttbaren Gewinne an die Anteilseigner ausgegangen. Die steuerliche Belastung des Jahresergebnisses einer jeden Gesellschaft hat sie unter Beachtung der Ende 1999 geltenden Steuersätze länderspezifisch bestimmt. Für Gewinnausschüttungen innerhalb des W.-Konzerns wurde angenommen, dass diese steuerfrei vereinnahmt werden können; bei deutschen Holdinggesellschaften wurde berücksichtigt, dass 5 % der Betriebsausgaben nicht abziehbar waren (§ 8b Abs. 7 KStG 1999 bzw. § 8b Abs. 5 KStG 2000).

Den Basiszins hat die Sachverständige nach der Svensson-Methode aus den Kapitalmarktdaten der Deutschen Bundesbank ermittelt und ist – im Ergebnis übereinstimmend mit X. – zu einem Wert von 6,0 % vor bzw. 3,9 % nach Steuern gelangt. Den Risikozuschlag hat sie – abweichend von der Vorgehensweise im Bewertungsgutachten X. - nach dem Capital Asset Pricing Model (CAPM) als Produkt aus der Marktrisikoprämie und Betafaktor gebildet, wobei sie von einer Marktrisikoprämie von 5,5 % vor Steuern ausgegangen ist. Den Betafaktor hat sie anhand einer Peer Group mit 0,6376 angesetzt. Danach ergab sich für die

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Detailplanungsphase ein Kapitalisierungszinssatz von 6,1794 % nach Steuern.

Den Wachstumsabschlag hat die Sachverständige ebenfalls mit 1 % angesetzt, so dass sich für die Phase der ewigen Rente ein Kapitalisierungszinssatz von 5,1794

% errechnete.

Den Ausgleich hat sie unter Zugrundelegung eines Verrentungszinssatzes i.H.v.

9,5068 % mit 3,82 DM (1,95 €) vor bzw. 2,61 DM (1,34 €) nach Abzug der (Ausschüttungs-)Körperschaftssteuer berechnet.

Gegen das Gutachten haben allein die Antragsteller Einwendungen erhoben. Die Antragsgegnerin hat gemeint, die von der Sachverständigen ermittelte Bewertungsdifferenz sei derart geringfügig, dass sie im Rahmen der normalen Schwankung liege, die bei jeder Unternehmensbewertung akzeptiert werden müsse und eine gerichtliche Heraufsetzung der angebotenen Kompensationsleistungen nicht rechtfertige. Die Antragsteller haben u.a. gerügt, die Sachverständige habe grundlos in die Planungsrechnungen der W.

eingegriffen. Dass Planbilanzen, Investitions- und Finanzierungspläne nicht vorgelegen hätten, dürfe sich nicht zu Lasten der Aktionäre auswirken, zumal nach dem Übertragungsbericht zum späteren Squeeze-out deren Ist-Ergebnisse noch besser gewesen seien als im Bewertungsgutachten. Der nach dem CAPM ermittelte Risikozuschlag sei zu hoch. Die Ableitung des Basiszinssatzes und der Ansatz der Marktrisikoprämie seien nicht nachvollziehbar, gleiches gelte für den Betafaktor. Der Wachstumsabschlag sei zu niedrig angesetzt worden.

Mit Beschluss vom 25.11.2013 hat das Landgericht der Sachverständigen aufgegeben, zu den Einwendungen Stellung zu nehmen und die Abfindung alternativ anhand der Ergebnisplanung des Unternehmens zu berechnen, soweit diese zu günstigeren Ergebnissen für die Antragsteller führe. Soweit zu Planungsannahmen der bewerteten Gesellschaften keine Unterlagen mehr vorgelegt werden könnten, sollten die Werte geschätzt und - bei mehreren möglichen Werten – die Werte zugrunde gelegt werden, die zu einer höheren Abfindung führten.

In ihrem Ergänzungsgutachten vom 16.06.2014 hat die Sachverständige keinen Anhaltspunkt gesehen, die von ihr ermittelten Werte zu korrigieren. Die Planergänzung um die von ihr erstellte Bilanzplanung und Gewinn- und Verlustrechnung sei geboten gewesen, da jede Unternehmensbewertung nach den Grundsätzen des IDW S1 grundsätzlich eine integrierte Planung voraussetze.

Die spätere Ist-Entwicklung der Konzernergebnisse sei nach dem Stichtagsprinzip unbeachtlich. Der mit 6 % angesetzte Basiszins sei nach der Svensson-Methode angemessen. Die mit 5,5 % vor Steuern angesetzte Marktrisikoprämie entspreche dem Mittelwert der im WP-Handbuch 1998 empfohlenen Bandbreite. Diese sei in empirischen Untersuchungen nachgewiesen worden und auch von der Rechtsprechung für angemessen erachtet worden. Eine Verwendung des Betafaktors der W. komme mangels

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statistischer Signifikanz nicht in Betracht. Der Wachstumsabschlag sei bereits werterhöhend zugunsten der Antragsteller angesetzt worden.

In ihrer - vom Landgericht vorgegebenen - alternativen Wertermittlung hat sie auf der Grundlage der im Vertragsbericht (dort S. 42) zugrunde gelegten Ergebnisse, die sie mit den von ihr ermittelten Kapitalisierungszinssätzen (6,1794

% für die Detailplanungsphase bzw. 5,1794 % für die Phase der ewigen Rente) auf den Bewertungsstichtag abgezinst hat, einen gegenüber der dem Vertragsbericht zugrunde gelegten Bewertung um 6,5 % höheren Unternehmenswert von insgesamt 415,4 Mio. DM (212,3 Mio. €) und daraus resultierend eine Barabfindung in Höhe von 41,54 DM (21,24 €) errechnet. Die Ausgleichszahlung hat sie mit 2,70 DM (1,38 €) je Stückaktie beziffert. Wegen des weiteren Inhalts wird auf das Ergänzungsgutachten vom 16.06.2014 verwiesen.

Im Anhörungstermin vom 20.01.2017 hat die Sachverständige ihre Feststellungen mündlich erläutert. Wegen des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Mit dem angegriffenen Beschluss vom 10.01.2018 hat das Landgericht die Anträge der Antragsteller zu 10) und 11) als unzulässig verworfen. Die angemessene Barabfindung hat es auf 40,70 DM (20,81 €) und den angemessenen Ausgleich auf 3,82 DM (1,95 €) je Stückaktie abzüglich Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag festgesetzt. Dabei ist es weitgehend - mit Ausnahme der Zinssätze für auf Euro lautende Fremdfinanzierungen in den Jahren 2000 und 2001, bei denen es auf die im Vertragsbericht angenommenen Zinssätze abgestellt hat - den Feststellungen der Sachverständigen gefolgt.

Zur Begründung hat die Kammer u.a. ausgeführt, die von der Sachverständigen angewendete Ertragswertmethode sei allgemein anerkannt. Ihre Wertansätze habe die Sachverständige - mit Ausnahme der o.g. Zinssätze für Fremdfinanzierungen - überzeugend begründet und sich ausführlich mit den Einwendungen der Antragsteller befasst. Für die Ableitung der zu kapitalisierenden Ergebnisse habe sie zu Recht die operative Planung übernommen und in eine integrierte Planung überführt. Der Schätzung des Unternehmenswerts sei die Wertermittlung auf der Basis der ergänzten integrierten Planung und nicht die Alternativberechnung im Ergänzungsgutachten basierend auf der Ergebnisplanung der Gesellschaft zugrunde zu legen. Die Wertermittlung habe auf der Grundlage des vor dem Bewertungsstichtag veröffentlichten Entwurfs IDW ES1 1999 und in Bezug auf die Ableitung des Basiszinses und der Kapitalisierungszinssätze nach dem IDW S1 2008 zu erfolgen. Die Sachverständige habe die Ausschüttungspotenziale  zutreffend ermittelt, als Beteiligungsertrag auf den jeweils nächsthöheren Konzernebenen erfasst und in das Ausschüttungsvolumen einbezogen. Auch bei der Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes ist die Kammer den Annahmen der

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Sachverständigen (Basiszins 6 %, Marktrisikoprämie 5,5 %, Betafaktor 0,6376, Wachstumsabschlag 1 %) gefolgt. Bezüglich der Zinssätze für auf Euro lautende Fremdfinanzierungen in den Jahren 2000 und 2001 hat sie hingegen auf die von den Bewertungsgutachtern X. angenommenen Zinssätze abgestellt. Der Bewertung seien grundsätzlich die Planungen der Geschäftsführung der Gesellschaft zugrunde zu legen; es sei weder Aufgabe des Sachverständigen noch des Gerichts, vertretbare Planungsannahmen des Unternehmens durch eigene Planungen zu ersetzen.  Die von der Sachverständigen vorgenommene Korrektur der Zinssätze sei zudem für die Antragsteller nachteilig. In Anbetracht der Verfahrensdauer und der geringen Auswirkungen auf den Unternehmenswert hat die Kammer von einer erneuten Begutachtung abgesehen und den aus ihrer Anpassung der Zinssätze resultierenden Erhöhungsbetrag auf rund 0,49 DM (0,25 €) geschätzt, so dass sich ein Wert je Aktie von 40,70 DM (20,81 €) je Stückaktie errechnete. Die von der Sachverständigen ermittelten Durchschnittsbörsenkurse seien jeweils niedriger gewesen und kämen als Wertuntergrenze nicht in Betracht.

Den angemessenen Ausgleichsbetrag hat die Kammer, der Sachverständigen folgend, mit 3,82 DM (1,95 €) je Stückaktie vor Abzug der Körperschaftssteuer festgesetzt. Die Anpassung der Finanzierungszinssätze führe insoweit nicht zu einer Erhöhung des Ausgleichs, weil die Abweichung geringfügig sei. Wegen der weiteren Ausführungen wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

Hiergegen wenden sich die Antragsgegnerin und die Antragstellerin zu 7) mit ihren Beschwerden und die Antragstellerinnen zu 4) und 6) sowie die Antragsteller zu 8) und 9) mit ihren Anschlussbeschwerden.

Die beschwerdeführenden Antragsteller rügen unter anderem, die vom Landgericht festgesetzten Kompensationsleistungen seien noch zu niedrig. Auch die Ausgleichszahlung müsse aufgrund der vom Landgericht für notwendig erachteten Anpassung der Finanzierungszinssätze weiter „nach oben angepasst“

werden. Die Barabfindung betrage nach der Alternativberechnung der Sachverständigen im Ergänzungsgutachten (mindestens) 41,54 DM (21,54 €) je Stückaktie. Die landgerichtliche Schätzung des Erhöhungsbetrags sei nicht nachvollziehbar, die Ertragswertberechnung der Sachverständigen rechnerisch falsch. Der Ansatz der Abschreibungen, die Ausschüttungsannahmen für Gewinne im In- und Ausland und die von der Sachverständigen angesetzten Wechselkurse seien fehlerhaft. Der Basiszins betrage laut Berechnung mit dem

„Basiszinsrechner“ auf der Internetseite WP Wollny 5,75 %. Die Marktrisikoprämie sei höchstens mit 4 % zu bemessen. Der Ansatz mit 5,5 % vor Steuern stehe in Widerspruch zu den Entscheidungen des Senats vom 27.05.2009 (I-26 W 5/07 (AktE)) und 15.08.16 (I-26 W 17/13 (AktE)). Der Betafaktor sei unzutreffend ermittelt worden, die Peer Group fehlerhaft zusammengesetzt.

Der Wachstumsabschlag sei zu niedrig angesetzt worden.

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Die Antragstellerin zu 7) rügt weiter, die Sachverständige habe als Personengesellschaft nicht als Sachverständige bestellt werden dürfen.

Die beschwerde- und anschlussbeschwerdeführenden Antragsteller beantragen, den landgerichtlichen Beschluss aufzuheben und eine angemessene Abfindung und Ausgleichszahlung festzusetzen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerden und Anschlussbeschwerden der Antragsteller zurückzuweisen, den landgerichtlichen Beschluss aufzuheben und die Anträge zurückzuweisen.

Sie wiederholt und vertieft ihre Ansicht, die im Unternehmensvertrag angebotenen Kompensationsleistungen seien angemessen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofes sei es zumindest anhand der Ertragswertmethode nicht möglich, stichtagsbezogen einen exakten, einzig richtigen Unternehmenswert zu ermitteln. Jede Bewertung sei nach § 287 Abs. 2 ZPO naturgemäß nur eine mit Unsicherheiten behaftete Schätzung und keine punktgenaue Messung. Daraus werde in der obergerichtlichen Rechtsprechung zu Recht gefolgert, dass es eine Bandbreite von Unternehmenswerten geben müsse, innerhalb derer jeder Wert als angemessen anzusehen sei. Die vom Landgericht angenommene Erhöhung um rund 4,4 % liege am unteren Rand dieser Bandbreite. Diese werde in der obergerichtlichen Rechtsprechung „bis etwa 5 bis 10 %“ gezogen. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Durchschnittsbörsenkurs im Dreimonatszeitraum vor der Hauptversammlung lediglich 18,78 € je Aktie betragen habe und zuvor sogar noch niedriger gewesen sei. Das Barabfindungsangebot sei lediglich für 94.130 Aktien angenommen worden, weshalb sich die Nachzahlung insgesamt nur auf 81.893,10 € belaufe. Der finanzielle Aufwand für die Abwicklung der Nachzahlung umfasse üblicherweise mindestens die Fixkosten einer Abwicklungsbank im fünfstelligen Bereich und stehe dazu in keinem angemessenen Verhältnis.

Sollte der Senat dagegen der Auffassung sein, dass selbst eine geringfügige Wertdifferenz in einer Bandbreite von „bis zu etwa 6 %“ eine Erhöhung der Kompensationsleistungen erfordere, sei die Frage, wie die Bandbreite angemessener Werte zu bemessen sei, dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.

Die nicht beschwerdeführenden Antragsteller und die gemeinsamen Vertreter bitten um Zurückweisung der Beschwerde der Antragsgegnerin. Sie verteidigen den angefochtenen Beschluss. Der gemeinsame Vertreter (Abfindung) meint, die Barabfindung sei nach der von ihm durchgeführten „Kontrastberechnung“ (Bl.

896 d.A.) noch höher festzusetzen. Der gemeinsame Vertreter (Ausgleich) meint,

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auch der Ausgleich sei auf der Basis eines Unternehmenswertes von „rund 260 Mio. €“ festzulegen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze und in Bezug genommenen Anlagen, das Sitzungsprotokoll und die gutachterlichen Stellungnahmen der gerichtlich bestellten Sachverständigen verwiesen.

II.

Die Rechtsmittel sind jeweils zulässig.

Die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin und der Antragstellerin zu 7) sind jeweils form- und fristgerecht eingelegt worden. Da sie nach Inkrafttreten des Spruchverfahrensgesetzes eingelegt wurden, sind nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG die Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes auf das Beschwerdeverfahren anzuwenden. Nach der Übergangsvorschrift in Art. 111 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17.12.2008 (FGG-RG, BGBl. I S. 2586) finden das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und die Verfahrensvorschriften des Spruchverfahrensgesetzes in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung Anwendung, weil das Verfahren in erster Instanz vor Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) eingeleitet wurde (vgl. nur BGH, Beschluss v. 1.03.2010 - II ZB 1/10 Rn. 7 f., ZIP 2010, 446 ff.). Auch die von den Antragstellerinnen zu 4) und 6) sowie den Antragstellern zu 8) und 9) eingereichten Anschlussbeschwerden sind zulässig (vgl. BGH, Beschluss v. 13.12.2011 - II ZB 12/11 Rn. 10, NZG 2012, 191; Kubis in:

MünchKomm AktG, 4. A., § 12 SpruchG Rn. 19; Hüffer/Koch, AktG, 13. A., § 12 SpruchG Rn. 4; Wilske in: Kölner Kommentar SpruchG, 3. A., § 12 Rn. 25 m.w.N.).

In der Sache hat allein die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin Erfolg. Die Rechtsmittel der Antragsteller, die die gerichtliche Festsetzung höherer Kompensationsleistungen als vom Landgericht festgesetzt fordern, sind unbegründet.

Mit Erfolg rügt die Antragsgegnerin, dass das Landgericht die Abfindung auf 40,70 DM (20,81 €) und den Ausgleich auf 3,82 DM (1,95 €) je Stückaktie erhöht hat. Die vertraglich vorgesehenen Kompensationen sind nicht unangemessen, die Anträge auf gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Abfindung und eines angemessenen Ausgleichs daher zurückzuweisen.

Das Landgericht ist bei seiner Schätzung des Unternehmenswerts gemäß § 287 Abs. 2 ZPO – zunächst zutreffend – von den Ergebnissen und Kapitalisierungsparametern ausgegangen, die die Sachverständige - basierend auf der von ihr ergänzten, integrierten Unternehmensplanung sowie unter

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Heranziehung der nach dem Bewertungsstichtag verabschiedeten Bewertungsstandards IDW S1 2005 und IDW S1 2008 bei der Ableitung der Kapitalisierungsparameter - in ihrem Gutachten vom 3.06.2009 ermittelt hat.

Soweit die Kammer davon allein bei der Prognose der Zinssätze für auf Euro lautende Fremdfinanzierungen für die Jahre 2000 und 2001 abgewichen ist und den von der Sachverständigen errechneten Abfindungsbetrag um einen von ihr geschätzten Erhöhungsbetrag von 0,49 DM (0,25 €) auf 40,70 DM (20,81 €) erhöht hat, überzeugt das nicht. Danach erweisen sich die im Unternehmensvertrag angebotenen Kompensationsleistungen als angemessen, denn der im Vertragsbericht mit 389,9 Mio. DM (199,4 Mio. €) zugrunde gelegte Unternehmenswert und die aus ihm resultierenden Kompensationen  weichen lediglich um 3,1 % von dem Unternehmenswert und den daraus abgeleiteten Kompensationsleistungen ab, die die Sachverständige errechnet hat. Für eine gerichtliche Erhöhung ist angesichts dessen kein Raum.

1. Die Rüge der Antragstellerin zu 7), die Sachverständige habe als Personengesellschaft nicht – wie mit Beschluss vom 7.05.2004 geschehen - zur Sachverständigen bestellt werden dürfen, bleibt ohne Erfolg. Ein darin liegender Verfahrensmangel ist durch ihren Rügeverzicht geheilt. Zwar durfte das Landgericht die Sachverständige nicht als Sachverständige beauftragen, weil grundsätzlich natürliche Personen als Sachverständige zu ernennen sind. Davon kann abgewichen werden, wenn Fachbehörden mit gutachtlichen und als Sachverständigengutachten zu wertenden Auskünften beauftragt werden sollen und ihnen diese Aufgabe gesetzlich übertragen ist (vgl. etwa zur Hinzuziehung der Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg BGH, Urteil v. 3.03.1998 – X ZR 106/96 Rn. 22 f., NJW 98, 3355; Greger in: Zöller, ZPO, 32. A., Vorbem. zu §§

402-414 Rn. 7 f.). Eine solche Konstellation liegt bei der Bestellung einer privaten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Sachverständige für die Ermittlung des Unternehmenswerts im Spruchverfahren nicht vor.

Gleichwohl kann sich die Antragstellerin zu 7) auf den Verfahrensmangel nach §  17 Abs. 1 SpruchG a.F. i.V.m. § 295 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren nicht mehr berufen, weil sie im Anhörungstermin vom 20.01.2017 vertreten war, ohne den Mangel zu rügen, obgleich ihr dieser – wie aus ihrem Schriftsatz vom 17.11.2014 hervorgeht – bekannt war. § 295 ZPO findet im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung (BGH, Senat für Notarsachen, Beschluss v. 20.03.2000 – NotZ 20/99 Rn. 13, NJW-RR 2000, 1664;

zum Spruchverfahren OLG Karlsruhe, Beschluss v. 8.11.2004 – 12 W 53/04, AG 2005, 300 f.; Simon/Winter, SpruchG, § 17 Rn. 19). Auf die Rüge der Verletzung des § 404 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann wirksam verzichtet werden (OLG München, Urteil v. 22.09.1967 – 8 U 707/67, NJW 202; OLG Frankfurt, Urteil v. 11.12.2001 – 17 U 128/00 Rn. 4, ZfSch 2002, 133; Ahrens, Der Beweis im Zivilprozess (2015), Kap. 45 Rn. 46).

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2. In nicht zu beanstandender Weise ist das Landgericht – im Einklang mit sämtlichen Bewertern - bei der Bewertung von der Ertragswertmethode ausgegangen, die als eine geeignete Methode der Unternehmensbewertung anerkannt (vgl. IDW S1 2005 Tz. 16; BGH, Beschluss v. 21.07.2003 – II ZB 17/01 Rn. 7, BGHZ 156, 57 „Ytong“; ebenso Beschlüsse v. 29.09.2015 – II ZB 23/14 Rn.

33, BGHZ 207, 114 ff. „Stinnes“ und 12.01.2016 – II ZB 25/14 Rn. 21, BGHZ 208, 265 ff.; Paulsen in: MünchKomm AktG, 4. A., § 305 Rn. 80) und verfassungsrechtlich unbedenklich ist (vgl. BVerfG, Beschluss v. 27.04.1999 – 1 BvR 1613/94 Rn. 61, BVerfGE 100, 289 ff. „Aktiengesellschaft“). Dabei hat es – im Einklang mit der Sachverständigen wie auch den Bewertungsgutachtern X. – zu Recht den Bewertungsstandard IDW ES1 1999 herangezogen und Änderungen in den Neufassungen IDW S1 2005 und IDW S1 2008 nur mit Ausnahme solcher Regelungen berücksichtigt, die Ausfluss des – erst nach dem Bewertungsstichtag vom Bundestag beschlossenen - körperschaftsteuerlichen Halbeinkünfteverfahrens sind (vgl. GA S. 9). Zum Bewertungsstichtag galt noch das steuerliche Anrechnungsverfahren, so dass eine Schätzung aufgrund von Berechnungsweisen, die an das Halbeinkünfteverfahren anknüpfen, gegen das Stichtagsprinzip verstieße (vgl. BGH, Beschluss v. 29.09.2015 – II ZB 23/14 Rn. 42, aaO).

2.1 Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht seiner Schätzung des Unternehmenswerts auch die von der Sachverständigen in ihrem Gutachten vom 3.06.2009 ermittelten zu erwartenden Überschüsse und das von ihr ermittelte nachhaltige Ergebnis der W. zugrunde gelegt. Die Richtigkeit der landgerichtlichen Schätzung wird durch den Einwand der Antragstellerin zu 7), bei der vom Landgericht vorgegebenen, alternativen Berechnung der Sachverständigen im Ergänzungsgutachten habe sich mit 41,54 DM (21,24 €) je Stückaktie ein höherer Wert ergeben, nicht in Zweifel gezogen.

Die Sachverständige ist bei ihrer Ermittlung des objektivierten Unternehmenswerts zu Recht von der Ausschüttung derjenigen finanziellen Überschüsse ausgegangen, die nach Berücksichtigung des zum Bewertungsstichtag dokumentierten Unternehmenskonzeptes (einschließlich der Planung von Ausschüttungen) und rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Restriktionen tatsächlich zur Verfügung standen (GA S. 10, EGA S. 8). Als Planungsgrundlage ist grundsätzlich die im Unternehmen verfügbare Unternehmensplanung zu verwenden (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss v.

14.12.2017 – I-26 W 8/15 (AktE) Rn. 42, AG 2018, 399 ff. m.w.N.; Großfeld/Egger/

Tönnes, Recht der Unternehmensbewertung, 8. A., Rn. 487 ff.; Ruiz de Vargas in:

Bürgers/Körber, AktG, 4. A., Anh. § 305 Rn. 27). Aufgabe des sachverständigen Bewerters ist es, darauf basierend einen Ertragswert zu ermitteln, der sachgerecht erscheint und als solcher dem Abfindungsangebot des Unternehmens im Unternehmensvertrag zugrunde gelegt werden kann. Deshalb hat er Planungen des Unternehmens im Zuge der Bewertung nicht kritiklos zu

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übernehmen, sondern auf Plausibilität zu überprüfen (vgl. IDW S 1 2005 Tz. 89).

Den Feststellungen der Sachverständigen zufolge wurden die von der W.

aufgestellten Planungsrechnungen im Rahmen eines auskunftsgemäß jährlich stattfindenden regulären Planungsprozesses für den gesamten Konzern erstellt und für die Ermittlung des Unternehmenswertes überarbeitet. Ausgangspunkt der konzernweiten Planung waren Einzelplanungen aller Konzernunternehmen, die vom Controlling des Konzerns auf Segmentebene zusammengefasst wurden.

Die Planung umfasste dabei den Zeitraum von 2000 bis 2002, wobei für das Jahr 2000 ergänzend ein Abgleich zwischen der eigentlichen Planung und einer zusätzlich erstellten Hochrechnung erfolgte (GA S. 28 f., EGA S. 8).

Die vorhandene Planung hat die Sachverständige – insoweit abweichend von den Bewertungsgutachtern X. - um die Planung von Vermögens- und Finanzlage durch die Ableitung von Bilanz und Kapitalflussrechnung pro Periode ergänzt.

Dabei ist sie - methodisch korrekt - davon ausgegangen, dass eine Unternehmensbewertung grundsätzlich zwingend eine integrierte Unternehmensplanung voraussetzt, weil durch diese Inkonsistenzen in der Ableitung der zu kapitalisierenden Ertragsüberschüsse vermieden werden (vgl.

WP-Handbuch, Band II, Abschnitt A Rn. 244; Ballwieser/Hachmeister, Unternehmensbewertung, S. 56 f.; Franken/Schulte in: Fleischer/Hüttemann, Rechtshandbuch Unternehmensbewertung, 2015, Rn. 11 ff.; Keim/Jeromin in:

Hölters, Handbuch Unternehmenskauf, 9. A. (2019), Rn. 3.71; Ihlau/Duscha, BB 2013, 2346 f.; Balz/Bordemann/Rullkötter, Stbg 2012, 492; zur Bewertung von KMU Zwirner, DB 2013, 1797; Peemöller, BB 2014, 1963). Ihren Feststellungen zufolge waren Plan-Bilanzen, ein Investitionsplan oder ein Finanzierungsplan für die W. weder im Rahmen der regelmäßig stattfindenden Unternehmensplanung noch zu Bewertungszwecken aus Anlass des Unternehmensvertrags erstellt worden. Ausgangspunkt der auf den 21.02.2000 datierenden Planung waren Ergebnisplanungen für die Konzernunternehmen, die vom Controlling des Konzerns auf Segmentebene zusammengefasst wurden. Die Sachverständige hat deshalb zu Recht die Plandaten auf Ebene der Einzelunternehmungen in einem ersten Schritt eingehend plausibilisiert. Hierbei hat sie die Plandaten sowohl absolut als auch im Rahmen einer Kennzahlenanalyse untersucht, Teilaspekte mit Vertretern der Gesellschaft besprochen und sich näher erläutern lassen. In einem zweiten Schritt hat sie nach der unternehmensindividuellen Analyse der Vergangenheit die seitens der Unternehmen des W.-Konzerns geplanten Ertragsdaten der Jahre 2000 bis 2002 pro Unternehmen in Landeswährung erfasst und diese Planung um die Planung der Vermögens- und Finanzlage ergänzt, wobei sie die Ableitung von Bilanz und Kapitalflussrechnung pro Periode ergänzt und die Daten wiederum auf Plausibilität untersucht hat.

Auch hierbei hat sie auf die Erkenntnisse aus den in der Vergangenheit realisierten Zusammenhängen zwischen der Ertragslage der W. einerseits und der Vermögens- und Finanzlage andererseits zurückgegriffen.

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Die im Sachverständigengutachten vom 3.06.2009 ermittelten Ertragszahlen stellen damit eine taugliche – und gegenüber der alternativen Wertermittlung im Ergänzungsgutachten vorzugswürdige - Schätzgrundlage dar, weil sie auf der von der Sachverständigen ergänzten, integrierten Unternehmensplanung beruhen.

Somit ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht seine Schätzung auf die Wertermittlung im Ausgangsgutachten und nicht auf die alternative Wertermittlung im Ergänzungsgutachten gestützt hat, die nach den Vorgaben im landgerichtlichen Beweisbeschluss auf den im Vertragsbericht wiedergegebenen Ertragszahlen beruhte. Ungeachtet dessen besteht aber auch kein Meistbegünstigungsprinzip, wonach zugunsten der Antragsteller stets auf die ihnen günstigere Wertermittlung zurückzugreifen wäre.

2.2 Der – erstmals im Beschwerdeverfahren erhobene - Einwand der Antragstellerin zu 7) und des gemeinsamen Vertreters (Abfindung), die Ertragswertberechnung der Sachverständigen sei rechnerisch falsch, bleibt ohne Erfolg. Fehler bei der Diskontierung sind nicht ersichtlich. Die Ertragswertberechnung der Antragstellerin zu 7) in ihrer Beschwerdebegründung vom 21.06.2018 (Bl. 839 d.A.) kann die der Sachverständigen nicht in Zweifel ziehen. Insbesondere verkennt die Antragstellerin zu 7), die im Übrigen bei ihrer Berechnung von denselben Parametern ausgeht, dass die in Anlage 4 zum Ausgangsgutachten näher dargelegten Jahresergebnisse nach den Empfehlungen des IDW noch um die typisierte Einkommensteuer der Unternehmenseigner zu kürzen sind; erst auf die so ermittelte Gewinnausschüttung nach persönlicher Einkommensteuer einschließlich Solidaritätszuschlag ist der Kapitalisierungszinssatz bzw. der aus ihm entwickelte Barwertfaktor anzuwenden (GA S. 11). Dies spricht zugleich gegen die „Kontrastberechnung“ des gemeinsamen Vertreters (Abfindung), die

„analog der Berechnung der Antragstellerin“ (Bl. 893 d.A.) vorgenommen wurde.

Die in den Bewertungsstandards des IDW S1 für den Zeitraum vor Einführung des Abgeltungssteuersystems zum 1.01.2009 empfohlene typisierende Betrachtung (IDW S1 2000 Tz. 51; IDW S1 2005 Tz. 53; IDW S1 2008 Tz. 58) mit einem Steuersatz von 35 % ist nicht zu beanstanden (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 2.07.2018 – I-26 W 4/17 (AktE) Rn. 39 ff., DB 2018, 2108 ff.

m.w.N.).

Die grundsätzliche Berücksichtigung persönlicher Einkommenssteuern steht im Einklang mit der Bewertungspraxis und entspricht der ständigen Rechtsprechung in Abfindungsfällen (vgl. Senat, Beschluss v. 20.09.2006 - I-26 W 8/06 (AktE) Rn. 52, juris; OLG Frankfurt, Beschluss v. 20.07.2016 - 21 W 21/14 Rn.

84 ff., juris; OLG München, Beschluss v. 18.02.2014 - 31 Wx 211/13 Rn. 15, AG 2014, 453 ff.; OLG Stuttgart, Beschluss v. 14.09.2011 - 20 W 6/08 Rn. 174 ff., AG 2012, 49 ff.; Popp/Kunowski in: Peemöller, Praxishandbuch Unternehmensbewertung, 6. A., S. 1314 ff.; Baetge/Niemeyer/Kümmel/Schulz in:

Peemöller, Praxishandbuch Unternehmensbewertung, S. 353, 419 ff.; Simon/

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Leverkus/Simon, SpruchG, Anh. § 11 Rn. 140 f.; Ruiz de Vargas aaO Anh. § 305 Rn. 34; Steinle/Liebert/Katzenstein in: MünchHandb. GesR, 5. A., § 34 Rn. 135;

Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, WPg 2006, 1005, 1013 f.).

2.3 Der Einwand einzelner beschwerdeführender Antragsteller, die geplanten Abschreibungen in den Jahren 2000 und 2001 seien zu hoch angesetzt worden, da - wie die Vergangenheitsanalyse anlässlich der Bewertung zum späteren Squeeze-out gezeigt habe – die Ist-Abschreibungen mit 301.000 € (2000) bzw.

176.975 € tatsächlich niedriger ausgefallen seien als aus Sicht des hier maßgeblichem Stichtags im Mai 2000 (mit 521.636 € jährlich) prognostiziert, geht fehl. Die im Juni 2002 festgestellten Ist-Abschreibungswerte sind in tatsächlicher Hinsicht ungeeignet, die aus der ex-ante-Betrachtung im Mai 2000 zu erwartenden Abschreibungsbeträge widerzuspiegeln oder auch nur in Frage zu stellen. Die von der Antragstellerin zu 7) zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 29.09.2015 (II ZB 23/14, aaO), wonach der Schätzung des Unternehmenswerts im Spruchverfahren auch solche fachlichen Berechnungsweisen zugrunde gelegt werden können, die erst nach der Strukturmaßnahme, die den Anlass für die Bewertung gibt, und dem dafür bestimmten Bewertungsstichtag entwickelt wurden, lässt sich auf die hier geltend gemachten Planabweichungen nicht übertragen. Zu Recht weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass die – in diesem Fall günstigere - Ist-Entwicklung der Umsätze und Ergebnisse nach dem Bewertungsstichtag nur dann zu einer Plananpassung führen könnte, wenn und soweit dafür maßgebliche Entwicklungen zum Bewertungsstichtag bereits im Kern angelegt und vorhersehbar waren (BGH, Urteil v. 28.04.1977 – II ZR 208/75 Rn. 20, NJW 1973, 509, 511; Senat, Beschluss v. 12.11.2015 – I-26 W 9/14 (AktE) Rn. 32, AG 2016, 329 ff.; OLG Stuttgart, Beschluss v. 18.12.2009 – 20 W 2/08 Rn. 157, AG 2010, 513 ff.).

Dafür ist nichts ersichtlich; auch die Sachverständige hat im Rahmen ihrer Analyse aus der hier maßgeblichen Sicht des Bewertungsstichtags keinen Anlass für eine Unplausibilität der Planung gesehen. Nichts anderes gilt im Ergebnis für die von einzelnen Antragstellern eingewandte Überschreitung der Planung.

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2.4 Die nicht näher belegte Vermutung der Antragstellerin zu 7), Gewinne von Tochtergesellschaften, die aufgrund rechtlicher Hindernisse oder fehlender Liquidität nicht ausgeschüttet werden konnten, seien von der Sachverständigen nicht hinreichend wertsteigernd berücksichtigt worden, bleibt ohne Erfolg. Nach den überzeugenden Feststellungen der Sachverständigen konnten Gewinne einzelner Enkelgesellschaften nicht vollständig an die W. ausgeschüttet werden, weil die zwischengeschalteten Tochtergesellschaften Jahresfehlbeträge erwirtschafteten. In diesen Fällen wurden die Gewinne der Enkelgesellschaften jedoch zum Ausgleich des Jahresfehlbetrags der Tochtergesellschaft verwendet, wodurch sich – unternehmenswertsteigernd - deren Zinsaufwand und Verschuldungsgrad verringerten; überdies ermöglichte der Ausgleich der Jahresfehlbeträge eine Ausschüttung an die W. in den Folgejahren (GA S. 11,  Prot. S. 2 ff.).

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Auch der Einwand, die Sachverständige habe im Rahmen der Wertermittlung von einer Thesaurierung der Auslandserträge ausgehen müssen, bleibt ohne Erfolg. Nach den Vorgaben des IDW S1 2000 (Tz. 44 f.) wie auch seiner Entwurfsfassung IDW ES1 1999 (Tz. 37 f.) ist bei der Ermittlung des objektivierten Unternehmenswerts von der Vollausschüttung derjenigen finanziellen Überschüsse auszugehen, die nach Berücksichtigung des unveränderten Unternehmenskonzeptes (Substanzerhaltung, Finanzierungsstruktur) und rechtlicher Restriktionen (z.B. Bilanzgewinn, ausschüttbarer handelsrechtlicher Jahresüberschuss) zur Ausschüttung zur Verfügung stehen. Darüber hinaus kann es im Einzelfall aus Sicht der Unternehmenseigner sachgerecht sein, weitere Überschüsse zu thesaurieren, weil sie z.B. allein bei Thesaurierung nicht zu versteuern sind, jedoch im Fall einer Ausschüttung von den Unternehmenseignern zu versteuern wären. Die Annahme der Vollausschüttung war danach zwar nicht zwingend; die Thesaurierung wurde gerade in Bezug auf Gewinne, die im Ausland erzielt wurden, als sachgerechte Annahme angesehen (vgl. IDW ES1 1999 Tz. 37; IDW S1 2000 Tz. 44; Senat, Beschluss v. 6.04.2011 – I-26 W 2/06 (AktE) Rn. 90 f., juris; ausführlich dazu auch Siepe/Dörschell/Schulte, WPg 2000, 946, 949 f.; Löhr, BB 2001, 351 ff.). Voraussetzung für die Berücksichtigung einer derartigen Thesaurierung ist aber, dass konkrete Anhaltspunkte für eine Thesaurierung vorliegen (IDW ES1 1999, IDW S1 2000 aaO). Die Sachverständige hat die Annahme der Vollausschüttung vor dem Hintergrund der Senatsrechtsprechung nachvollziehbar damit begründet, dass die Thesaurierung von Gewinnen im Ausland betriebswirtschaftlich nur dann sinnvoll war, wenn die liquiden Mittel von der ausländischen Tochtergesellschaft im jeweiligen Heimatland sinnvoll eingesetzt oder investiert werden konnten.

Wie die Sachverständige weiter überzeugend erläutert hat, hat sie die Mittelverwendungsmöglichkeit für jede einzelne Gesellschaft geprüft und - soweit keine sinnvolle Verwendungsmöglichkeit bestand - die Gewinne als ausgeschüttet behandelt. Dies wird durch die pauschal gebliebene Behauptung der Antragstellerin zu 7), dass Gewinne in den USA hätten investiert oder zur Tilgung von Darlehen verwendet werden können, nicht in Zweifel gezogen.

2.5 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu 7) besteht kein Anlass, die Wechselkursannahmen der Sachverständigen zu korrigieren. Die von ihr angewendete Methodik, anhand der Zinsparitätstheorie künftige variable Wechselkurse zu schätzen, ist in der Bewertungswissenschaft gebräuchlich und in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. LG München I, Beschluss v. 28.04.2017 – 5HK O 26513/11 Rn. 76 ff.; Ruiz de Vargas in: Bürgers/Körber, AktG, 4. A. 2017, Vierter Abschnitt: Sicherung der außenstehenden Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen Rn. 36c; Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, 2. A., S. 344 f.;

Creutzmann/Spies/Stellbrink, DB 2018, 2381, 2383; Ruiz de Vargas, AG 2017, R205; Schultheiß, AG 2017, R265 f.). Ihre – von der Methodik der Bewertungsgutachter X. abweichende - Vorgehensweise hat die Sachverständige

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zudem überzeugend damit begründet, dass die ihr vorgelegten Umrechnungskurse lediglich „offensichtlich subjektive Einschätzungen“ waren, die sie „nicht nachvollziehen“ und deshalb ihrer Wertermittlung nicht zugrunde legen konnte (Prot. S. 39). Damit sollte zugleich den Einwendungen der Antragsteller Rechnung getragen werden, die die von X. geschätzten fixen Wechselkurse gerügt hatten. Dass die Einzelplanungen in der jeweiligen Landeswährung erstellt wurden und die Sachverständige die ermittelten variablen Wechselkurse ausschließlich auf die in Fremdwährung erfolgenden Ausschüttungen ausländischer Tochtergesellschaften angewendet hat, ist nicht zu beanstanden. Wie die Sachverständige überzeugend erläutert hat, wäre es weder notwendig noch praktisch durchführbar gewesen, in den operativen Planungen der Einzelgesellschaften Währungseffekte zu berücksichtigen (Prot. S.

27, 39 f.).

2.6 Nicht zu folgen vermag der Senat indes dem Landgericht, soweit es allein bei der Prognose der Zinssätze für auf Euro lautende Fremdfinanzierungen zugunsten der Antragsteller von den Planannahmen der Sachverständigen abgewichen ist. Diese sind mit der Sachverständigen für die Jahre 2000 bis 2002 auf 6 % zu schätzen.

Die Bewertungsgutachter X. hatten die Zinssätze „den Planungen folgend“

(Vertragsbericht S. 32) anhand von Konjunktur- und Branchenprognosen sowie

„eigenen internen Einschätzungen“ für auf Euro lautende Fremdfinanzierungen mit 5,5 % im Jahr 2000, 5,7 % im Jahr 2001 und 6 % im Jahr 2002, für auf US- Dollar lautende Fremdfinanzierungen auf 7,6 %  im Jahr 2000, 7,7 % im Jahr 2001 und 7,8 % im Jahr 2002 angesetzt. Die Sachverständige hat die für auf US-Dollar lautende Fremdfinanzierungen angenommenen Zinssätze für angemessen erachtet; die Zinssätze für auf Euro lautende Fremdfinanzierungen hielt sie hingegen aufgrund eigener Untersuchungen für die Jahre 2000 und 2001 für zu niedrig. Daher hat sie den Zinssatz für letztere in ihrem Bewertungsmodell einheitlich mit 6 % angesetzt (GA S. 34).

Angesichts dessen durfte das Landgericht die Zinssätze für auf Euro lautende Fremdfinanzierungen in den Jahren 2000 und 2001 nicht isoliert „herauspicken“

und diesbezüglich auf die im Vertragsbericht zugrunde gelegten Zinssätze abstellen. Da die Fremdkapitalkosten des zu bewertenden Unternehmens an verschiedenen Stellen in das Bewertungskalkül einfließen, indem sie etwa neben den in den finanziellen Überschüssen berücksichtigten Zinszahlungen wesentlich den Kapitalisierungszinssatz beeinflussen, birgt dies die Gefahr einer inkonsistenten Bewertung in sich (vgl. Dörschell/Franken/Schulte, aaO S. 291 f.;

ausführlich zur Berücksichtigung der Verschuldung als wertbeeinflussender Faktor Zwirner/Zimny, DB 2019, 77 ff.). Der vom Landgericht angeführte Vorrang der Unternehmensplanung rechtfertigt keine abweichende Bewertung. Zwar ist es richtig, dass Planungen und Prognosen in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung

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verantwortlichen Personen sind. Liegt eine entsprechende Unternehmensplanung vor, beschränkt sich die Überprüfung grundsätzlich darauf, ob die in der Planung enthaltenen Entscheidungen auf zutreffenden Informationen (Tatsachengrundlagen) und daran orientierten, realistischen Annahmen aufbauen; diese dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein (vgl.

etwa Senat, Beschluss v. 12.11.2015 – I-26 W 9/14 (AktE) Rn. 32, AG 2016, 329 ff.;

v. 6.04.2011 – I-26 W 2/06 (AktE) Rn. 47, juris; OLG Frankfurt, Beschluss v.

5.03.2012 – 21 W 11/11 Rn. 22, AG 2012, 417; OLG Stuttgart, Beschluss v.

3.04.2012 – 20 W 6/09 Rn. 131, NZG 2012, 750). Bei den von X. zum Ausgangspunkt ihrer Einschätzung gemachten Planungen handelte es sich indes – wie bereits ausgeführt - um reine Ergebnisplanungen der Gesellschaft, die für den gesamten Konzern erstellt, anlässlich der Ermittlung des Unternehmenswertes überarbeitet und vom Controlling auf Segmentebene zusammengefasst wurden. Darüber hinausgehende Planungen, Plan-Bilanzen, ein Investitions- oder Finanzierungsplan wurden nicht erstellt. Wie die Sachverständige überzeugend erläutert hat, spricht es daher vielmehr gegen die insoweit von X. verwendeten Zinssätze, dass sie sich mit der – von der Sachverständigen um die Planung von Vermögens- und Finanzlage ergänzten – integrierten Unternehmensplanung nicht in Einklang bringen ließen (vgl. Prot. S.

9). Überdies hat die Sachverständige in ihrem Ergänzungsgutachten vom 16.06.2014 (dort S. 13) überzeugend erläutert, dass sie für die Prognose auf statistische Daten der Deutschen Bundesbank und der Federal Reserve Bank der Vereinigten Staaten von Amerika zurückgegriffen hat, wobei sich die prognostizierten inländischen Finanzierungskosten in den Jahren 2000 und 2001 als zu niedrig erwiesen haben. Der Ansatz der Sachverständigen ist nach alledem vorzugswürdig, weil er stimmig ist mit den weiteren Planannahmen und -zahlen, die das Landgericht auch im Übrigen – insoweit zu Recht - für seine Schätzung des Unternehmenswerts herangezogen hat. Auf die fehlende Nachvollziehbarkeit der von der Antragstellerin zu 7) monierten landgerichtlichen Schätzung des aus dem abweichenden Zinssatz resultierenden Erhöhungsbetrags kommt es daher nicht an.

3. Die aus der integrierten Planung resultierenden Ergebnisse hat das Landgericht zu Recht mit den von der Sachverständigen unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Bewertungsstandards IDW S1 2005 und 2008 ermittelten Kapitalisierungszinssätzen diskontiert. Die dagegen gerichteten Einwände der Antragsteller bleiben ohne Erfolg.

3.1 Gegen den vom Landgericht, im Einklang mit den Bewertungsgutachtern X.

und der Sachverständigen, mit 6 % angesetzten Basiszins bestehen keine Bedenken.

Die Sachverständige hat den Basiszins - ausgehend von der inzwischen gebräuchlichen und anerkannten Methodik (vgl. etwa Senat, Beschluss v.

14.12.2017 – I-26 W 8/15 (AktE) Rn. 54, AG 2018, 399 ff. m.w.N.; Paulsen aaO §

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305 Rn. 113 m.w.N.) – anhand von Zinsstrukturdaten der Deutschen Bundesbank (Svensson-Methode) mit 6,0151 % ermittelt (Anlage 5 zum Gutachten). Diesen Wert hat sie auf 6 % abgerundet (GA S. 43, EGA S. 13); er entspricht damit im Ergebnis der Schätzung der Bewertungsgutachter X., der auch von der Vertragsprüferin gebilligt wurde (Vertragsbericht S. 44, Prüfbericht S. 11 f.).

Die dagegen gerichteten Einwendungen einzelner Antragsteller gehen fehl.

Methodische Bedenken gegen die Umrechnung der durch den Sachverständigen ermittelten stetigen Zinssätze in effektive Zinssätze sind nicht ersichtlich (vgl.

bereits LG Frankfurt, Beschluss v. 2.05.2006 – 3-5 O 153/04 Rn. 65 f., AG 2007, 42 ff.; bestätigt durch OLG Frankfurt, Beschluss v. 2.05.2011 – 21 W 3/11 Rn. 47 ff., AG 2011, 828 ff.). Zu der von der Antragstellerin zu 7) als Anlage BB1 im Beschwerdeverfahren vorgelegten Berechnung anhand des „Basiszinsrechners“

WP Wollny, die in identischer Form schon erstinstanzlich durch die beschwerdeführenden Antragstellerinnen zu 4) und 6) sowie den Antragsteller zu 8) vorgelegt wurde, hat die Sachverständige im Anhörungstermin eine Vielzahl von Bedenken erhoben. U.a. ist unklar, welche Datengrundlage in die Berechnung eingeflossen ist, welcher Rundungsmechanismus verwendet wurde, ob eine ewige Rente bei der Ableitung des barwertäquivalenten Basiszinssatzes unterstellt wurde und auf welche Weise konkret der barwertäquivalente Basiszinssatz berechnet wurde. Wie die Antragstellerin zu 7) selbst einräumt, wurde bei dieser Berechnung der Wachstumsabschlag von 1 % nicht berücksichtigt. Soweit sie nunmehr behauptet, auch bei Eingabe des Wachstumsabschlags würde sich ein identischer Wert von 5,75 % ergeben, überzeugt das nicht. Eine eigene Abfrage des Senats auf der betreffenden Internetseite hat einen – bereits gerundeten - Durchschnittswert von 5,85 % ergeben. In der Rechtsprechung sind für Bewertungen mit nahezu identischen Bewertungsstichtagen Basiszinssätze von 6 % und höher für angemessen erachtet worden (vgl. etwa Senat, Beschluss v. 29.10.2018 - I-26 W 13/17 (AktE): 6

%, Stichtag Mai 2000; Beschluss v. 20.09.2006 - I-26 W 8/06 (AktE): 6,7 %, Stichtag 19.06.2001; Beschluss v. 4.07.2012 – I-26 W 11/11 (AktE): 6 %, Stichtag Juli 2002).

Dies steht in Einklang mit den Empfehlungen des IDW, die erst für Bewertungsstichtage ab dem 1.01.2003 einen Basiszins von 5,5 % vorsahen (vgl.

Senat, Beschluss vom 15.11.2016 – I-26 W 2/16 (AktE) Rn. 50 m.w.N.). Es geht auch nicht darum, einen mathematisch exakten „punktgenauen“

Unternehmenswert zu ermitteln (vgl. BGH, Beschluss v. 29.09.2015 – II ZB 23/14 Rn. 36, aaO). Vielmehr sind die Annahmen auf ihre Plausibilität zu überprüfen, um im Rahmen des § 287 Abs. 2 ZPO zu einem angemessenen Barabfindungsbetrag zu gelangen. Nach alledem ist der mit 6 % angesetzte Basiszins im Rahmen einer Schätzung nicht zu beanstanden.

3.2 Die Höhe der Marktrisikoprämie, die das Landgericht - der Sachverständigen folgend - mit 5,5 % vor Steuern geschätzt hat, ist nicht zu beanstanden. Die

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dagegen gerichteten Einwendungen der beschwerdeführenden Antragsteller bleiben ohne Erfolg.

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Zum Bewertungsstichtag wurden vom Arbeitskreis Unternehmensbewertung des IDW (AKU) Marktrisikoprämien zwischen 4 % und 6 % empfohlen, wie sich aus der von der Antragstellerin zu 7) zitierten Senatsentscheidung – bezogen auf einen Bewertungsstichtag im August 2002 - ergibt (vgl. Senat, Beschluss v.

15.08.2016 – I-26 W 17/13 (AktE) Rn. 58 f., AG 2016, 864 ff. m.w.N.). Innerhalb dieser Bandbreite bewegt sich der geschätzte Wert. In der genannten Entscheidung hat der Senat angesichts dieser - in Bewertungswissenschaft und - praxis akzeptierten und von der Rechtsprechung für angemessen erachteten - Bandbreite eine mit 4 % vor Steuern angesetzte Marktrisikoprämie akzeptiert.

Mit Blick auf die Forderung der Antragsteller nach einer noch niedrigeren Marktrisikoprämie hat er darauf hingewiesen, dass in der obergerichtlichen Rechtsprechung Marktrisikoprämien für vergleichbare Stichtage mit mindestens 4 % vor Steuern angenommen worden sind (Senat, Beschluss v. 15.08.2016 aaO m.w.N.). Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass für Stichtage im Jahr 1998 bereits Marktrisikoprämien von 5,5 % vor Steuern für angemessen erachtet wurden (Senat, Beschlüsse v. 10.03.2016 – I-26 W 14/13 (AktE) Rn. 54; v.

18.08.2016 – I-26 W 12/15 (AktE) Rn. 55). Die Empfehlung des IDW stellt zwar keine Rechtsnorm dar, sie ist aber eine wenn auch nicht unbestrittene, so doch anerkannte Expertenauffassung (Simon/Simon/Leverkus aaO Anh. § 11 Rn. 128;

Paulsen aaO § 305 Rn. 118). Überdies hat die Sachverständige ihren Ansatz überzeugend erläutert. Entgegen der Darstellung der Antragstellerin zu 7) hat sie sich nicht nur auf die Darstellung im WP-Handbuch 1998 (Bd. II S. 64 Tz. 190) berufen, wonach zum Zeitpunkt von dessen Veröffentlichung empirische Studien Marktrisikoprämien zwischen 5 % und 6 % nachwiesen (GA S. 43). Sie hat sich auch darauf gestützt, dass Risikoprämien in dieser Größenordnung auch durch später publizierte Studien bestätigt wurden, weshalb die genannte Bandbreite eine sachgerechte Schätzung darstelle (GA S. 44). In ihrem Ergänzungsgutachten hat sie erläutert, dass u.a. die Schmalenbach-Gesellschaft für den deutschen Kapitalmarkt Risikoprämien zwischen 5 % und 6 % vorgeschlagen habe. Diese Größenordnung werde durch die meisten anderen empirischen Studien bestätigt, etwa die von Widmann/Schiezl/Jeromin (FB 2003, 800 ff.), wonach sich bei arithmetischer Berechnung Marktrisikoprämien von 6 % bis 8 % und bei geometrischer Ermittlung von rund 4 % bis rund 5,5 % ergeben hätten. Weiter hat sie – zutreffend - darauf hingewiesen, dass die aufgezeigte Bandbreite von der Rechtsprechung, unter anderem auch durch den Senat, für angemessen erachtet worden sei (EGA S. 17). Bezogen auf die – schon erstinstanzlich von den Antragstellern zu 4), 6) und 8) zitierte - Senatsentscheidung vom 27.05.2009, in der bezogen auf einen Bewertungsstichtag im Februar 2000 eine Risikoprämie von 4 % vor Steuern akzeptiert worden ist, hat sie schließlich - zu Recht - darauf hingewiesen, dass es sich bei diesem Wert um einen nach der seinerzeit üblichen Methodik geschätzten unternehmensindividuellen Risikozuschlag handelt, so dass schon deshalb eine Vergleichbarkeit ausscheidet.

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Danach besteht kein Anlass, von dem in der Praxis der Unternehmensbewertung anerkannten und vom Institut der Wirtschaftsprüfer für den hier relevanten Stichtag empfohlenen Wert abzuweichen. Dieser wird durch die vornehmlich gegen die Ausarbeitung von Prof. Stehle (Wpg 2004, 906 ff.) gerichteten und dem ständig mit Spruchverfahren befassten Senat bereits aus anderen Verfahren hinlänglich bekannten Einwände und bloß in Bezug genommenen Studien nicht in Frage gestellt. Der Hinweis auf ein - in diesem Verfahren nicht vorgelegtes - Gutachten Prof. Großfelds in einem Spruchverfahren vor dem Landgericht Hannover vermag daran nichts zu ändern; wie dem Senat aus einem anderen Verfahren bekannt ist, betrifft es überdies einen Bewertungsstichtag im Jahr 2009. Entscheidend ist, dass die Studie Stehles in Zusammenschau mit den Ergebnissen anderer Studien, allgemeinen Plausibilitätserwägungen, der Rechtsprechung anderer Gerichte und den Empfehlungen des einschlägigen Berufsverbandes als ausreichende Schätzgrundlage angesehen werden kann.

Dies gilt auch trotz der in der Bewertungspraxis vereinzelt erhobenen Bedenken dagegen, die Marktrisikoprämie anhand des Deutschen Rentenperformance- Index (RECP) als Anleihenalternative abzuleiten (kritisch dazu etwa Knoll/Wenger, Bewertungs-Praktiker 2011,18 ff.). Eine allgemein anerkannte Höhe der Marktrisikoprämie hat sich bislang nicht herausgebildet; eine empirisch genaue Festlegung ist nach dem aktuellen Stand der Wirtschaftswissenschaften nicht möglich (vgl. ausführlich Senat, Beschluss v. 4.07.2012 - I-26 W 8/10 (AktE) Rn. 52, juris m.w.N.; ebenso BGH, Kartellsenat, Beschluss v. 27.01.2015 - EnVR 37/13 Rn.

29 ff., ZNER 2015, 133 ff. „ONTRAS Gastransport GmbH"). Solange die wirtschaftswissenschaftliche Diskussion andauert, kann die Marktrisikoprämie stets nur eine mit Zweifeln behaftete Schätzung sein (so auch OLG Karlsruhe, Beschluss v. 18.05.2016 - 12a W 2/15 Rn. 68, juris).

3.3 Auch der vom Landgericht mit 0,5 (unverschuldet) bzw. 0,6376 (verschuldet) angesetzte Betafaktor ist nicht zu beanstanden.

Zu Recht hat das Landgericht, dem Sachverständigen folgend, nicht den unternehmenseigenen Betafaktor zugrunde gelegt. Grundlage der Schätzung des Betafaktors können der historische Verlauf der Börsenkurse der zu bewertenden Aktie selbst bzw. - soweit es sich um ein nicht börsennotiertes Unternehmen handelt - derjenige einer Peer Group oder auch allgemeine Überlegungen zum individuellen Unternehmensrisiko im Vergleich zum Risiko des Marktportfolios sein (Simon/Simon/Leverkus aaO Anh. § 11 Rn. 129). Wie die Sachverständige überzeugend dargelegt hat, scheiterte eine Verwendung des eigenen Betafaktors der W. an der mangelnden statistischen Signifikanz, die vor allem auf den zu geringen Streubesitz und/oder zu geringe Handelsvolumina im Freiverkehr zurückzuführen ist (EGA S. 18).

Die Einwendungen der Antragstellerin zu 7) gegen die Zusammensetzung der Peer Group bleiben ohne Erfolg. Die Sachverständige hat die Auswahl der Vergleichsunternehmen in ihrem Gutachten (dort S. 44 f.) im Einzelnen

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beschrieben. Demzufolge hat sie Unternehmen identifiziert, die zumindest in Teilbereichen in der gleichen Branche wie die W. tätig waren. Ein Teil der Unternehmen wurde ihr durch den Vorstand der W. benannt, dessen Aussagen sie durch eigene Untersuchungen bestätigt fand. Dass die Unternehmen nicht in Gänze mit der W. vergleichbar waren, steht ihrer Einbeziehung in die Peer Group nicht entgegen, worauf die Antragsgegnerin zu Recht hingewiesen hat. Weiter hat die Sachverständige zu Recht hervorgehoben, dass es bei der Auswahl der Vergleichsunternehmen nicht vorrangig auf den Sitz des Vergleichsunternehmens, sondern vielmehr auf dessen Einkaufs- und Absatzmärkte ankommt (EGA S. 19).

Wie die Sachverständige im Anhörungstermin weiter erläutert hat, hat sie in Anbetracht der heterogenen Datenbasis letztlich eine gutachterliche Einschätzung hinsichtlich des Betafaktors getroffen (vgl. Prot. S. 20). In der mündlichen Verhandlung hat sie die Datenblätter vorgelegt, die Grundlage ihrer Schätzung waren (Bl. 657 ff.). Sie hat anhand dessen überzeugend erläutert, dass sie nur diejenigen Betafaktoren zugrunde gelegt hat, die statistisch signifikant waren (GA S. 46, Prot. S. 22). Ausweislich der von ihr vorgelegten Übersicht ergaben sich für die Peer Group-Unternehmen nur für einen Zeitraum von 1.250 Tagen bei monatlicher Messung gegen den jeweils nationalen Index statistisch signifikante Betafaktoren. Die unverschuldeten Betafaktoren mit einem Gütemaß von mindestens 0,2 lagen zwischen 0,25 bis 1,14; der Durchschnitt belief sich auf 0,62 und der Median betrug 0,54.

Die Sachverständige hat dagegen den unverschuldeten Betafaktor mit 0,5 deutlich niedriger – und demnach zu Gunsten der Antragsteller – geschätzt. Zu Recht weist die Antragsgegnerin angesichts dessen darauf hin, dass insbesondere der geringe Betafaktor dazu führte, dass bei der Wertermittlung durch die Sachverständige insgesamt ein deutlich geringerer Risikozuschlag berücksichtigt wurde als in der Ausgangsbewertung. Nach alledem bestehen keine Bedenken gegen den in Ansatz gebrachten Betafaktor.

3.4 Auch bestehen keine Bedenken gegen den Wachstumsabschlag, den das Landgericht - in Übereinstimmung mit den Bewertungsgutachtern, dem sachverständigen Prüfer und der Sachverständigen - für die Phase der ewigen Rente mit 1 % angesetzt hat. Wie es zutreffend ausgeführt hat, hängt dieser vom Einzelfall ab, wobei Werte zwischen 0,5 % und 2 % als üblich angesehen werden.

Entscheidend ist, ob und in welcher Weise das konkrete Unternehmen aufgrund der Unternehmensplanung, der Erwartungen an den Markt und die Inflation in der Lage sein wird, nachhaltige Wachstumserwartungen zu erfüllen; die Geldentwertungsrate kann dabei nur ein erster Anhalt sein (vgl. Senat, Beschluss v. 27.05.2009 - I-26 W 5/07 (AktE) Rn. 126, WM 2009, 2220 ff. m.w.N.; Paulsen aaO, § 305 Rn. 134).

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Entgegen den Einwänden der beschwerdeführenden Antragsteller hat die Sachverständige die Höhe des Wachstumsabschlags überzeugend und erschöpfend erläutert. Sie hat ausgeführt, dass der Wachstumsabschlag im Allgemeinen niedriger auszufallen hat als die Inflationsrate. Bezogen auf die W.

hat sie keinen Anhaltspunkt gesehen, der für ein langfristiges überdurchschnittliches Branchen-und/oder Gewinnwachstum sprechen würde.

Dabei hat die Sachverständige plausibel auf den wettbewerbsintensiven Markt der W. verwiesen, auf dem mit weiteren Markteintritten neuer Unternehmen zu rechnen sei (EGA S. 21). Entgegen dem Einwand der Antragstellerin zu 7) hat die Sachverständige die W. nicht der falschen Branche zugeordnet, sondern auf den Markt für technische Textilien abgestellt. Dabei hat sie darauf hingewiesen, dass gerade auf diesem mit Markteintritten weiterer Wettbewerber oder auch mit der Ablösung von alten Unternehmen beispielsweise durch Insolvenz zu rechnen sei.

Zu Recht hat sie überdies darauf hingewiesen, dass die Unternehmensplanung in der Detailplanungsphase bereits ein erhebliches Umsatzwachstum unterstellte. Der pauschale Einwand, ein Wachstum unter der jährlich zu erwartenden Inflationsrate sei widersprüchlich und führe zwangsläufig zu einer

„Schrumpfung" des Unternehmens, vermag vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen (so auch OLG Stuttgart, Beschlüsse v. 15.10.2013 - 20 W 3/13 Rn.

149; 5.06.2013 - 20 W 6/10 Rn. 231; v. 10.10.2011 - 20 W 7/11 Rn. 445, jeweils juris).

4. Bei dieser Sachlage lässt sich allerdings nicht feststellen, dass die im Vertragsbericht angebotenen Kompensationen – eine Abfindung i.H.v. 39 DM (19,94 €) und ein Ausgleich i.H.v. 2,65 DM (1,36 €) je Stückaktie - unangemessen und sie daher im Wege der gerichtlichen Bestimmung zu erhöhen sind. Ihnen liegt der von den Vertragsprüfern zum Stichtag ermittelte Unternehmenswert von 389,9 Mio. DM (199,4 Mio. €) zugrunde. Der von der gerichtlich bestellten Sachverständigen mit 402,068 Mio. DM (205,574 Mio. €) ermittelte Unternehmenswert liegt lediglich geringfügig, nämlich um 3,1 % über diesem.

In der Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass nicht jede Abweichung von demjenigen Wert, der dem Angebot zugrunde liegt, dazu führen kann, dass die angebotene Kompensation schon als unangemessen anzusehen ist.

Unangemessen ist sie vielmehr nur dann, wenn sie mehr als nur geringfügig von dem ursprünglich ermittelten Wert der Aktie abweicht (OLG Frankfurt, Beschlüsse v. 5.12.2013 – 21 W 36/12 Rn. 134 ff., NZG 2014, 464 ff.; v. 29.01.2016 – 21 W 70/15 Rn. 87 f., AG 2016, 551 ff.; OLG Stuttgart, Beschluss v. 19.01.2011- 20 W 3/09 Rn. 255 f., AG 2011, 205 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 15.11.2012 – 12 W 66/06 Rn. 36, AG 2013, 353 ff.; OLG München, Beschluss v. 26.07.2007 – 31 Wx 99/06 Rn. 16, AG 2008, 461 ff.; OLG Celle, Beschluss v. 19.04.2007 – 9 W 53/06 Rn. 35, AG  2007, 865; LG München I, Beschluss v. 28.05.2014 – 5 HKO 22657/12 Rn. 189, AG 2016, 95 ff.; Ruiz de Vargas aaO Anh. zu § 305 Rn. 18; Hüffer/Koch, § 305 Rn. 58; Hölters/Deilmann, AktG, 3. A. 2017, § 305 Rn. 79; Steinle/Liebert/

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