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Oberlandesgericht Düsseldorf 26 W 8/16 [AktE] vom REWIS: open. smart. legal. Datenbank für Rechtsprechung Angaben ohne Gewähr URL:

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Oberlandesgericht Düsseldorf

26 W 8/16 [AktE]

vom 06.07.2017

REWIS: open. smart. legal.

Datenbank für Rechtsprechung Angaben ohne Gewähr

URL: https://rewis.io/s/u/IVLN/

Oberlandesgericht Düsseldorf 26. Zivilsenat

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26 W 8/16 [AktE] vom 06.07.2017

Beschluss | Oberlandesgericht Düsseldorf | 26. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag der Antragsteller zu 10) und 16), ihnen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 10) und 16) gegen den Beschluss der 9.

Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 24.06.2016 [39 O 132/06 [AktE]] werden als unzulässig verworfen.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 8) und die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin zu 2) und unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin zu 9) wird der Beschluss der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 24.06.2016 [39 O 132/06 [AktE]] im Tenor zum Hauptsacheausspruch – unter Wegfall des Zinsausspruches – klarstellend wie neu gefasst:

Die angemessene Abfindung für außenstehende Aktionäre der H. AG mit Sitz in Düsseldorf wird auf 15,79 € je Stückaktie festgesetzt.

Der angemessene Ausgleich für außenstehende Aktionäre der H. AG mit Sitz in Düsseldorf wird auf 1,17 € je Stückaktie für die Geschäftsjahre 1999/2000 und 2000/2001 und auf 1,27

€ je Stückaktie für die Geschäftsjahre ab 2001/2002, jeweils abzüglich Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Tarifs festgesetzt.

Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin zu 2), die auch die in der Beschwerdeinstanz entstandene Vergütung und die Auslagen der gemeinsamen Vertreter der außenstehenden Aktionäre sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 8) zu tragen hat. Im Übrigen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Der Geschäftswert für die gerichtlichen Gebühren und die Vergütung der gemeinsamen Vertreter der außenstehenden Aktionäre wird für die Beschwerdeinstanz auf 200.000 € festgesetzt.

A.

Die Antragsteller waren Aktionäre der H. AG, der Antragsgegnerin zu 1).

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Seit August 2000 bestand zwischen der Antragsgegnerin zu 1) und der Antragsgegnerin zu 2) – als herrschendem Unternehmen – ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, der für die außenstehenden Aktionäre eine Barabfindung i.H.v. 14,75 € und einen Ausgleich i.H.v. 0,84 € vorsah; die Angemessenheit dieser Kompensationsleistungen ist Gegenstand des von 21 ehemaligen Aktionären angestrengten Spruchverfahrens.

Die H. AG war eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Düsseldorf. Das eigengetragene Grundkapital der Gesellschaft betrug 58.031.628,52 € und war in 22.700.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt.

Am Grundkapital der Gesellschaft waren Anfang 2000 die W. AG und die C. AG mit insgesamt 72,96 % beteiligt. Mit Kaufvertrag vom 15.05.2000 haben beide Gesellschaften ihre Anteile vollständig an die E. Vermögensverwaltung GmbH &

Co. KG (später umfirmiert in I. Holdings GmbH & Co. KG bzw. I. Holdings GmbH

& Co. KG) zum Kaufpreis von 421,1 Millionen DM veräußert. Die Übertragung der Aktien erfolgte zum 3.07.2000. In den Folgemonaten wurde die Beteiligung durch Anteilszukäufe von außenstehenden Aktionären sukzessive aufgestockt, so dass sich die Beteiligung der I. Holdings an der H. AG zum Bewertungsstichtag auf 96,57 % erhöht hatte.

Die Aktien der H. AG wurden im amtlichen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse, Düsseldorf, Berlin und Hamburg gehandelt. Zusätzliche Notierungen erfolgten an den Börsen Stuttgart, München und Bremen.

Gegenstand des Unternehmens war zum Bewertungsstichtag die Herstellung und der Verkauf von Glaswaren aller Art und der dazugehörigen Nebenprodukte, die Herstellung und die Ver- sowie Bearbeitung von Kunststoffen und der Verkauf der hieraus hergestellten Erzeugnisse, die Herstellung und der Verkauf von sonstigen Verpackungsmitteln sowie die Gründung und der Erwerb von anderen Unternehmen und die Beteiligung an anderen Unternehmen. Der H.-Konzern ist internationaler Spezialhersteller von Behälter- und Röhrenglas sowie Kunststoffartikeln für Pharmazie, Laborglas, Kleinglas und Kosmetik. Er gehört zu den internationalen führenden Verpackungsspezialisten und ist im Pharmabereich weltweit Marktführer.

Mit einer Adhoc-Mitteilung vom 16.05.2000 gab die Antragsgegnerin zu 2), die – wie ausgeführt - Mehrheitsaktionärin der Antragsgegnerin zu 1) war, den beabsichtigten Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags bekannt. Mit diesem Unternehmensvertrag vom 1.08.2000 unterstellte die Antragsgegnerin zu 1) der Antragsgegnerin zu 2) als herrschendem Unternehmen die Leitung ihrer Gesellschaft, des Weiteren verpflichtete sie sich, während der Vertragsdauer ihren gesamten Gewinn an diese abzuführen. Der Vertrag sieht für die außenstehenden Aktionäre eine feste Ausgleichszahlung in Höhe von 0,84 € brutto je Stückaktie und das Angebot einer Barabfindung in

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Höhe von 14,75 € je Stückaktie vor (§§ 4, 5). Er war für mindestens sechs Kalenderjahre geschlossen (§ 6 Abs. 2).

Den vertraglich festgesetzten Kompensationsleistungen für die außenstehenden Aktionäre lag eine von der Q. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (im Folgenden: Q.) zum Stichtag der Hauptversammlung, dem 14.09.2000, erstattete Unternehmensbewertung zugrunde, die dem Gemeinsamen Bericht zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 1.08.2000 als Anlage beigefügt war.

Danach haben die Bewertungsgutachter die Kompensationsleistungen unter Zugrundelegung des Unternehmenswerts ermittelt. Diesen haben sie anhand des Ertragswertverfahrens unter Berücksichtigung von Planungsrechnungen für die Jahre 1999/2000 bis 2003/2004 und Anwendung der in der Stellungnahme HFA 2/1983 des HFA des IDW und dem Entwurf IDW ES 1 enthaltenen

„Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen“ mit 334,8 Mio.

€ errechnet; daraus ergab sich ein anteiliger Wert i.H.v. 14,75  € je Stückaktie, der über dem Börsenwert liegt, den sie u.a. für die dreimonatige Referenzperiode vor der Bekanntgabe des öffentlichen Übernahmeangebots vom 16.02.2000 bis zum 16.05.2000 mit 14,12 € ermittelt haben. Bei dem Kapitalisierungszins sind die Bewertungsgutachter von einem Basiszinssatz von 6,0 % vor Steuern und einem Risikozuschlag von 3,5 % sowie einem Wachstumsabschlag von 1 % und damit für die Phase I von einem Kapitalisierungszinssatz - jeweils nach Steuern - von 6,175 % (für die Jahre 1999/2000 bis 2000/01) und 5,77 % (für die Jahre 2001/02 bis 2003/04) und für die Phase der ewigen Rente in Höhe von 4,77 % ausgegangen. Dabei hatten sie u.a. berücksichtigt, dass nach Maßgabe des Steuersenkungsgesetzes ab dem Geschäftsjahr 2001/02 eine Definitiv- Körperschaftsteuerbelastung i.H.v. 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag von 5,5 % zu veranschlagen war.

Die zum gemeinsamen Vertragsprüfer bestellte C. AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigte die Angemessenheit von Abfindung und Ausgleich mit Bericht vom 1.08.2000.

Die für den 14.09.2000 einberufene Hauptversammlung der Antragsgegnerin zu 1) stimmte dem Unternehmensvertrag in dieser zu. Der Vertrag wurde am 21.09.2000 in das Handelsregister eingetragen und am 31.10.2000 im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

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Mit dem eingeleiteten Spruchverfahren haben die Antragsteller die gerichtliche Überprüfung der Kompensationsleistungen begehrt. Unter anderem haben sie gerügt, der Unternehmenswert sei zu niedrig geschätzt worden. Es müsse der Bewertungsstandard IDW S 1 2000 verwandt werden. Bei dem nicht betriebsnotwendigen Vermögen seien die Grundstücke nicht zutreffend bewertet worden. Der Kapitalisierungszinssatz sei zu hoch angesetzt worden, insoweit rügten sie sämtliche dabei zu berücksichtigenden Faktoren.

Mit Beschluss vom 17.12.2004 hat das Landgericht die X. AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, mit der Erstellung eines Bewertungsgutachtens zur Angemessenheit der Kompensationsleistungen beauftragt. Die Gutachter sind in ihrem Gutachten vom 15.10.2007 unter Zugrundelegung des IDW S 1 2005 zu einem Ertragswert von 357,85 Mio. € und damit einem Wert von 15,76 € pro Stückaktie gelangt. Dieser liegt über dem Börsenwert, den sie aus dem durchschnittlichen gewichteten Börsenkurs innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vom 16.02. bis zum 16.05.2000 mit 14,06 € ermittelt haben.

Unter dem 13.04.2010 beauftragte das Landgericht die Sachverständige ergänzend, zu den Einwendungen der Antragsteller und der Antragsgegnerin gegen ihr Gutachten vom 15.10.2007 Stellung zu nehmen. Unter dem 27.05.2011, legte diese ihre 89-seitige Stellungnahme vor, in der sie zu dem Ergebnis gelangte, dass ihre Vorgehensweise und das Ergebnis ihres Gutachtens vom 15.10.2007 auch unter Berücksichtigung dieser Einwendungen weiterhin angemessen seien.

Mit Blick auf die Umstrukturierung der X. AG hat das Landgericht unter dem 14.07.2015 den dort mit der Begutachtung betraut gewesenen Sachverständigen Y. zum Sachverständigen ernannt. Der Sachverständige Wagner hat die ergänzenden Gutachten vom 27.05.2011 und 2.10.2015 im Anhörungstermin vom 6.11.2015 mündlich erläutert. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gutachten und das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Durch den angegriffenen Beschluss vom 24.06.2016 hat das Landgericht den Antrag des Antragstellers zu 3) als unzulässig zurückgewiesen. Im Übrigen hat es die angemessene Abfindung auf 15,79 € festgesetzt. Weiter hat das Landgericht festgestellt, dass der Betrag seit dem 22.09.2000 mit 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist. Den angemessenen Ausgleich hat es auf 1,17

€ je Stückaktie für die Geschäftsjahre 1999/2000 und 2000/2001 und auf 1,27 € je Stückaktie für die Geschäftsjahre ab 2001/2002, jeweils abzüglich Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Tarifs festgesetzt.

Dabei ist das Landgericht dem Sachverständigen, der seiner Bewertung den IDW S 1 2005 zugrunde gelegt hatte, im Wesentlichen gefolgt. Es hat allerdings die

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Abfindung um 0,03 € erhöht, weil es mit den Antragstellern einen Abschlag in Höhe von 50 % vom ermittelten Verkehrswert der nicht betriebsnotwendigen Erbpachtgrundstücke als unberechtigt angesehen hat. Bei der Ermittlung des Kapitalisierungszinses ist die Kammer mit dem Sachverständigen von einem Basiszinssatz von 5,7 % vor und 3,25 % nach Abzug von Ertragssteuern, einer Marktrisikoprämie von 4,5 % und einem Betafaktor zwischen 0,69 in den Geschäftsjahren 2001/02, 2004/05 und 0,75 im Geschäftsjahr 2000/01 ausgegangen und ist so für die Jahre 1999/2000 bis 2004/05 zu einem Kapitalisierungszins in einer Bandbreite von 5,6 % bis 6,9 % und für die Jahre ab 2004/05 unter Berücksichtigung des Wachstumsabschlags von 1% zu einem solchen i.H.v. 5,8 % gelangt.

Gegen diesen Beschluss des Landgerichts richten sich die sofortigen Beschwerden der Antragstellerinnen zu 8) und 9) sowie der Antragsteller zu 10) und 16).

Die Antragstellerinnen zu 8) und 9) wenden sich gegen die im Tenor erfolgte Feststellung des Landgerichts, dass die festgesetzte Barabfindung ab dem 22.09.2000 mit zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist.

Die Antragstellerin zu 8) rügt mit ihrer am 20.07.2016 eingegangenen Beschwerde, das Landgericht habe in dem ihr am 08.07.2016 zugestellten Beschluss übersehen, dass sich die Verzinsung bereits aus dem Gesetz ergebe, so dass es eines Ausspruchs über die Zinsen schon nicht bedurft hätte. Der Ausspruch sei hier auch nicht unschädlich, denn das Landgericht habe bei seiner Festsetzung des Zinssatzes ausschließlich §§ 305 Abs. 3, 294 Abs. 2 AktG in seiner früheren, d.h. vor dem Inkrafttreten des ARUG geltenden Fassung angewandt, während hier für den Zeitraum ab dem 1.09.2009 ein Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins maßgeblich sein müsse.

        Sie beantragt,

1. den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 24.06.2016 insoweit aufzuheben, als darin die Verzinsung der Abfindung mit zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.09.2000 festgesetzt werde,

sowie hilfsweise,

2. unter teilweiser Änderung des Beschlusses des Landgerichts Düsseldorf vom 24.06.2016 die Entscheidung über die Verzinsung der Abfindung dahingehend abzuändern, dass die Abfindung ab dem 22.09.2000 mit zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und ab dem 1.09.2009 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist.

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Die Antragstellerin zu 9) rügt mit ihrer am 25.07.2016 eingegangenen Beschwerde gegen den ihr am 11.07.2016 zugestellten Beschluss ebenfalls die Unrichtigkeit des tenorierten Zinsausspruchs.

        Sie beantragt,

        den Zinsausspruch neu zu fassen, indem die Abfindung ab dem 22.09.2000 jährlich mit 2 v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz und ab dem 1.09.2009 mit 5 v.H. zuzüglich des jeweiligen Basiszinssatzes nach § 247 BGB zu verzinsen ist.

Die Antragsteller zu 10) und 16) haben gegen den ihnen am 11.07.2016 zugestellten Beschluss mit – gleichlautenden - Schriftsätzen vom 11.08.2016 Beschwerde eingelegt. Sie rügen ebenfalls die Unrichtigkeit des titulierten Zinsausspruchs. Darüber hinaus rügen sie in der Sache, das Landgericht hätte als Mindestwert den von demselben Gutachter im Rahmen der Verschmelzung U/W. zum Stichtag 14.02.2000 ermittelten Wert i.H.v. 19,43 € zugrunde legen, jedenfalls aber zum Anlass für eine Plausibilitätskontrolle nehmen müssen. Zu beanstanden sei weiter, dass das Landgericht die für die Abfindung bzw. den Ausgleich ermittelten Werte nach Maßgabe des IDW S 1 in der Fassung 2005 berücksichtigt habe, indem es maßgeblich auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29.09.2015 sowie darauf abgestellt habe, dass der Gesetzesentwurf für die Besteuerung nach dem Halbeinkünfteverfahren in der Sitzung vom 14.07.2000 - und damit vor der Hauptversammlung - bereits verabschiedet worden sei. Dieser Zeitpunkt könne nicht maßgeblich sein, da das Gesetz erst zum 1.01.2001 in Kraft getreten sei, es überdies noch nicht rechtswirksam beschlossen gewesen sei und auch die Zustimmung des Bundesrats noch ausgestanden habe. Des Weiteren habe das Landgericht auch nicht die Einwendungen der Antragsteller zur Neufestsetzung der Planannahmen, dem Basiszins, der Marktrisikoprämie u. a. berücksichtigt. So hätte das Landgericht sämtliche vom Bewertungsgutachter vorgenommenen Planänderungen zurücknehmen müssen. Stattdessen sei es dem gerichtlichen Sachverständigen gefolgt und habe mit ihm nur zum Teil die pessimistischen Annahmen des Bewertungsgutachters korrigiert, die dieser in Abweichung zu der Planung der Gesellschaft vorgenommen habe. Soweit es das nicht betriebsnotwendige Vermögen angehe, habe das Landgericht es unterlassen, hier im Einzelnen zu ermitteln, welchen Wert dieses habe. So habe es den Ausgleich um 3 Cent erhöht mit der Begründung, dass sich der Ausgleich nach der Berechnung des Sachverständigen Wagner in seinem Gutachten vom 2.10.2015 lediglich um 5 Cent pro Aktie erhöhe, wenn ein Abzug bei den Erbbaugrundstücken wegen angeblicher fehlender Marktgängigkeit unterbleibe und dies um 2 Cent nach unten wegen der Nichtberücksichtigung einer erst später vorgetragenen Rücklage korrigiert.

Sie bitten,

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        1. ihnen gegen die Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den         vorigen Stand zu gewähren,

        2. den Beschluss des Landgerichts aufzuheben und eine angemessene         Barabfindung und einen angemessenen Ausgleich festzusetzen, die den Betrag         von 15,79 € je Stückaktie (Barabfindung) bzw. 1,17 € je Stückaktie (Ausgleich)         übersteigt.

Die Antragstellerin zu 9) macht sich vorsorglich das Vorbringen der Antragsteller zu 10) und 16) zu eigen.

Die Antragsgegnerin zu 2) beantragt,

1. den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 24.06.2016 auf die Beschwerde der Antragstellerin zu 8) insoweit aufzuheben, als darin eine Verzinsung der Barabfindung ab dem 22.09.2000 mit zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ausgesprochen wird,

2. die Beschwerden der Antragstellerin zu 9) sowie der Antragsteller zu 10) und 16) zurückzuweisen.

Soweit die Antragstellerin zu 8) die Aufhebung der Zinsentscheidung beansprucht, schließe sie sich dem Begehren an. Sie rügt die Verfristung der sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 10) und 16).Im Übrigen bittet sie um Zurückweisung der Beschwerden, indem sie die angegriffene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens verteidigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze mit Anlagen, die angefochtene Entscheidung und den Akteninhalt Bezug genommen.

B.

Die sofortigen Beschwerden haben keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die vom Landgericht festgesetzten Kompensationsleistungen wenden; die der Antragsteller zu 10) und 16) sind bereits unzulässig und die der Antragstellerin zu 9) ist unbegründet. Nur die Entscheidung zum Zinsanspruch ist auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 8) und die insoweit unselbständige Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin zu 2) aufzuheben.

1. Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 10) und 16) sind bereits unzulässig, da sie nicht fristgerecht eingelegt sind und ihnen gegen die Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung nicht gewährt werden kann.

1.1. Die Antragsteller zu 10) und 16) haben die zweiwöchige Frist des § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG i.V.m. § 17 Abs. 1 SpruchG in der bis zum 31.08.2009 gültigen und

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hier gemäß Art. 111 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17.12.2008 (FGG-RG, BGBl. I, 2586) maßgeblichen Fassung nicht gewahrt. Nach der allgemeinen Übergangsregelung des Art. 111 FGG-RG ist das Rechtsmittelrecht des FamFG, das für die Einlegung der Beschwerde eine Frist von einem Monat vorsieht, (nur) auf die Verfahren anwendbar, deren Einleitung nach dem 1.09.2009 beantragt wurde. Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers kommt es dabei - anders als nach der Übergangsvorschrift des

§ 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG für die Anwendbarkeit des SpruchG - ausschließlich auf den Zeitpunkt des erstinstanzlichen Antrags an, nicht aber auf den Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde. Für Spruchverfahren, in denen – wie hier - der erste Antrag vor dem 1.09.2009 bei Gericht eingegangen ist, gilt weiterhin, und zwar auch für das Beschwerdeverfahren, das frühere Verfahrensrecht nach dem FGG. Die zweiwöchige Beschwerdefrist, die ab der Zustellung des angegriffenen Beschlusses am 11.07.2016 zu laufen begann, wurde durch die Beschwerdeschriften vom 11.08.2016 nicht gewahrt. Ihre Verfahrensbevollmächtigte hat für sie beide – mit gesonderten, aber gleichlautenden Schriftsätzen – Beschwerde eingelegt, die sie noch am 11.08.2016 per Telefax übersandt hatte. Die beim Landgericht eingegangene Beschwerdeschrift für den Antragsteller zu 16) ist allerdings – wie die nachträgliche Überprüfung ergeben hat - dort versehentlich zu einem Hefter mit

„Überstücken“ und – anders als die Beschwerdeschrift für den Antragsteller zu 10) - nicht zur Akte genommen worden. Zudem ist ganz offensichtlich (nur) die Beschwerdeschrift für den Antragsteller zu 16) an die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin zu 2) weitergeleitet worden, denn sie beanstandet, nicht auch die für den Antragsteller zu 10) erhalten zu haben. Mit Blick darauf, dass die Beschwerdeschriften gleichlautend sind, sah der Senat keinen Anlass, der Antragsgegnerin zu 2) diese im Vorfeld seiner Entscheidung  unter Einräumung einer Stellungnahmefrist zukommen zu lassen.

1.2. Gegen die Versäumung der Beschwerdefrist kann den Antragstellern zu 10) und 16) Wiedereinsetzung gem. § 22 Abs. 2 FGG a.F. nicht gewährt werden. Nach

§ 22 Abs. 2 FGG a.F. ist einem Beschwerdeführer, der ohne sein Verschulden gehindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten, vom Beschwerdegericht auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses eingelegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft gemacht hat. Dabei richten sich die Anforderungen an die Sorgfalt des Rechtsmittelführers einerseits nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten, andererseits nach der konkreten Verfahrenslage. Nach diesen Maßstäben haben die Antragsteller zu 10) und 16) die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde nicht unverschuldet versäumt, da sie sich das Verschulden ihrer Verfahrensbevollmächtigten gem. § 22 Abs. 2 Satz 2 FGG a.F.

zurechnen lassen müssen. Die Einhaltung der Beschwerdefristen im

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aktienrechtlichen Spruchverfahren muss von einem Rechtsanwalt mit der gleichen Sorgfalt überwacht werden wie die Einhaltung der Rechtsmittelfristen im Zivilprozess. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Anwalt die Berechnung der allgemein anfallenden einfachen Fristen sowie die Führung des Fristenkalenders im Rahmen einer von ihm zu verantwortenden Büroorganisation zwar auf sein geschultes, als zuverlässig erprobtes und sorgfältig überwachtes Personal zur selbständigen Erledigung übertragen.

Wurden jedoch – wie hier - durch Gesetzesänderungen neue Fristen eingeführt oder bestehende Fristen geändert, muss auch bei einfachen Fristen der Anwalt selbst die Berechnung durchführen oder kontrollieren (BGH VersR 1980, 973 für die Zeit nach Einführung neuer Rechtsmittelfristen im Familienrecht; BGH NJW 1978, 349; Grandel in: Musielak/Voit, ZPO, 14. A., 2017, § 233 Rn. 16 f.). Hier beruhte die Fristversäumnis durch die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller zu 10) und 16) ihrem eigenen Vorbringen zufolge darauf, dass sie fälschlich davon ausgegangen war, die Frist betrage einen Monat. Damit beruhte sie auf ihrem Verschulden, denn Rechtsunkenntnis entschuldigt grundsätzlich nicht (Stackmann in: MünchKommZPO, 5. A., 2016, § 233 Rn. 45)

Von daher kommt es nicht weiter darauf an, dass ihre Beschwerden – wie nachfolgend zur Beschwerde der Antragstellerin zu 9) noch ausgeführt werden wird – auch in der Sache keinen Erfolg hätten.

2. Die sofortigen Beschwerden der Antragstellerinnen zu 8) und 9) sind zulässig, in der Sache hat allerdings nur die Beschwerde der Antragstellerin zu 8) - und damit auch die unselbständige Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin zu 2) - insoweit Erfolg, als der (fehlerhafte) Ausspruch des Landgerichts zur Verzinsung aufzuheben ist.

2.1. Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Rechtsmittel bestehen nicht, sie sind insbesondere form- und fristgerecht eingelegt; die zweiwöchige Frist des § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG a.F. ist gewahrt.

Die Antragsgegnerin zu 2) hat sich den gegen die Tenorierung des Zinsanspruchs gerichteten sofortigen Beschwerden der Antragsteller zulässigerweise angeschlossen. Eine unselbständige Anschlussbeschwerde ist dann möglich, wenn – wie hier - eine zulässige Beschwerde des Gegners, hier also von Seiten der Antragsteller vorliegt (vgl. nur: Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 9; Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl., § 305 Anh., § 12 SpruchG Rn. 4).

2.2. Die Beschwerde der Antragstellerin zu 9), mit der sie sich zuletzt auch vorsorglich das Beschwerdevorbringen der Antragsteller zu 10) und 16) zu eigen gemacht hat, hat in der Sache keinen Erfolg. Es sind keine höheren Kompensationsleistungen als angemessen festzusetzen.

Ihre Einwendungen greifen nicht durch.

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2.2.1. Fehl geht der Einwand, das Landgericht habe es rechtsfehlerhaft versäumt, den Unternehmenswert aus der Verschmelzungsbewertung VEBA/VIAG, der zum Verschmelzungsstichtag 1.01.2000 i.H.v. 19,43 €/Aktie ermittelt worden war, als Mindestwert heranzuziehen, ihn jedenfalls aber im Rahmen einer Plausibilisierung des hier zugrunde zu legenden Unternehmenswerts zu berücksichtigen.

Dem steht schon entgegen, dass der Unternehmenswert dort zum einen zum Stichtag 1.01.2000 und zum anderen auf der Entwurfsfassung des IDW S 1 2000 und des Vorgängerstandards HFA 2/1983 ermittelt worden ist, während hier für den Unternehmenswert nicht nur ein anderer Stichtag, nämlich der 14.09.2000 als Tag der Hauptversammlung, sondern auch ein anderer Bewertungsstandard, nämlich der IDW S 1 2005, maßgeblich ist, was die unterschiedlich hohen Unternehmenswerte erklärt und nicht nur einer Verwendung als Mindestwert, sondern auch jedem Vergleich schon im Ansatz entgegensteht .

2.2.2. Keinen Erfolg hat auch die Rüge, das Landgericht habe - dem Sachverständigen folgend - seiner Schätzung des Unternehmenswerts rechtsfehlerhaft den Bewertungsstandard IDW S 1 2005 statt des IDW S 1 2000 zugrunde gelegt, obwohl das für die Änderung maßgebliche Halbeinkünfteverfahren vor dem Bewertungsstichtag lediglich vom Bundestag verabschiedet worden sei, die Zustimmung des Bundesrats jedoch noch ausgestanden habe und es zudem erst zum 1.01.2001 in Kraft getreten sei.

Der Bundesgerichtshof hat auf die Vorlage des Senats mit Beschluss vom 29.09.2015 – II ZB 23/14 - entschieden, dass der Schätzung des Unternehmenswertes im Spruchverfahren auch fachliche Berechnungsweisen zugrunde gelegt werden können, die erst nach der Strukturmaßnahme, die den Anlass für die Bewertung gibt, und dem dafür bestimmten Bewertungsstichtag entwickelt wurden (ZIP 2016, 110ff.). Dem stehen – so der Bundesgerichtshof – entgegen der Rechtsprechung des Senats weder der Gedanke der Rechtssicherheit noch der Vertrauensschutz entgegen. Das Stichtagsprinzip wird – wie der Bundesgerichtshof festgehalten hat - von der Schätzung aufgrund einer neuen Berechnungsweise nicht verletzt, solange letztere nicht eine Reaktion auf nach dem Stichtag eingetretene und zuvor nicht angelegte wirtschaftliche oder rechtliche Veränderungen, insbesondere in steuerlicher Hinsicht ist. Wie der Bundesgerichtshof weiter ausgeführt hat, ist die Berechnung nach dem IDW S1 2005 vorzugswürdig, da er methodisch eine Verbesserung gegenüber dem IDW S1 2000 darstellt. Er ist keine Reaktion auf wirtschaftliche oder rechtliche Veränderungen seit dem IDW S1 2000, sondern behebt Unzulänglichkeiten bei der Berücksichtigung des Halbeinkünfteverfahrens und der unterschiedlichen Besteuerung der Alternativanlage im IDW S1 2000. Die Abkehr von der Vollausschüttungshypothese stellt ebenfalls eine methodische Verbesserung

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dar, weil eine Vollausschüttung in der Wirklichkeit nicht vorkam und mit der Umstellung der der Berechnung zugrundeliegenden Alternativanlage in Aktien statt in festverzinslichen Wertpapieren die Abkehr folgerichtig war.

Nach Maßgabe dessen hat das Landgericht zu Recht den Unternehmenswert der H. AG auf der Grundlage des IDW S 1 2005 geschätzt. Das Stichtagsprinzip steht dem nicht entgegen. Danach ist bei der Ermittlung des Unternehmenswerts zwar grundsätzlich auf die Verhältnisse der Gesellschaft am Tag der Hauptversammlung abzustellen, so dass auch die gesetzlichen Regelungen dieses Stichtages zugrunde zu legen sind, und Entwicklungen, die erst später eintreten, nur berücksichtigt werden dürfen, soweit sie zum Zeitpunkt des Bewertungsstichtags im Kern angelegt waren (sog. Wurzeltheorie; vgl. BGH, Urteil v. 17.01.1973 - IV ZR 142/70 - Rn. 17, NJW 1973, 509 ff.; Beschluss v.

04.03.1998 - II ZB 5/97- Rn. 11, DB 1998, 872 ff.; Urteil v. 28.05.2013 - II ZR 67/12 - Rn. 59, BGHZ 197, 284 ff.). Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen am Bewertungsstichtag müssen danach in den Ansätzen eingeleitet oder jedenfalls schon hinreichend konkretisiert sind, so dass sie wertbeeinflussend waren. Für Gesetzesänderungen ist dies schon dann anzunehmen, wenn ihr Inkrafttreten bei Ausschöpfung aller verfügbaren Erkenntnisquellen am Stichtag hinreichend wahrscheinlich gewesen ist (vgl. nur Paulsen in: MünchKommAktG, 4. A., § 305 Rn. 84 f. mit Hinweis auf OLG Stuttgart, Beschluss v. 04.05.2011 - 20 W 11/08, AG 2011, 560 Rn. 146; ebenso Senat, Beschluss v. 25.05.2016 – I-26 W 2/15 (AktE) Rn.

58;  OLG Stuttgart, Beschluss v. 17.10.2011 - 20 W 7/11, NZG 2011, 1346 Rn. 263;

Kruschwitz/Löffler/Essler, Unternehmensbewertung für die Praxis (2009), S. 155;

Popp/Ruthardt, AG 2015, 857 f.). Dies entspricht auch der zum Bewertungsstichtag aktuellen Empfehlung im Bewertungsstandard IDW S 1 (2005) (dort Tz. 22) und der späteren Empfehlung des FAUB vom 02.04.2008 (vgl.

IDW S 1 (2008) FN 1 S. 4).

Der Gesetzesentwurf zum Halbeinkünfteverfahren war bereits am 6.07.2000 und damit vor dem Bewertungsstichtag vom Bundestag beschlossen, am 14.07.2000 hatte auch der Bundesrat – nicht wie im Beschluss des Landgerichts festgehalten der Bundestag - dem Steuerjahresgesetz zugestimmt. Von daher ließ sich mit der gebotenen hinreichenden Wahrscheinlichkeit prognostizieren, dass das Gesetz – wie geschehen - zum 1. Januar 2001 auch in Kraft treten würde.

2.2.3. Unberechtigt ist auch der Vorwurf, das Landgericht habe die Einwendungen der Beteiligten gegen das Gutachten pauschal zurückgewiesen und zu Unrecht nicht alle Plananpassungen der Bewertungsgutachterin Q.

rückgängig gemacht.

Als Planungsgrundlage ist grundsätzlich die im Unternehmen verfügbare Unternehmensplanung zu verwenden (Vorrang der unternehmenseigenen Planung; vgl. nur Großfeld/Egger/Tönnes, Recht der Unternehmensbewertung, 8.

A., Rn. 487 ff.; Ruiz de Vargas in: Bürgers/Körber, AktG, 4. A., Anh. § 305 Rn. 27).

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Aufgabe des sachverständigen Bewerters ist es, darauf basierend einen Ertragswert zu ermitteln, der sachgerecht erscheint und als solcher dem Abfindungsangebot des Unternehmens im Unternehmensvertrag zugrunde gelegt werden kann. Deshalb hat er Planungen des Unternehmens im Zuge der Bewertung nicht kritiklos zu übernehmen, sondern auf Plausibilität zu überprüfen (vgl. IDW S 1 2005 Tz. 89). Die Rechtsprechung geht dabei von einer eingeschränkten Überprüfbarkeit der Planung und der darin enthaltenen Prognosen aus. Planungen und Prognosen sind in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen (Senat, Beschlüsse v. 6.04.2011 - I-26 W 2/06 (AktE) - Rn. 47; 17.11.2008 - I-26 W 6/08 (AktE) - Rn. 26; OLG Stuttgart, Beschluss v.

14.02.2008 - 20 W 10/06 - Rn. 22, alle juris; 18.12.2009 - 20 W 2/08 - Rn. 148, AG 2010, 513 ff.). Danach beschränkt sich die Überprüfung darauf, ob die in der Planung enthaltenen Entscheidungen auf zutreffenden Informationen (Tatsachengrundlagen) und daran orientierten, realistischen Annahmen aufbauen; diese dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein (vgl. nur Ruiz de Vargas in: Bürgers/Körber, aaO Anh. § 305 Rn. 24 ff. m.w.N.).

Aber auch wenn nach diesem - eingeschränkten - Prüfungsmaßstab eine unplausible Planung vorliegt, ist der Bewerter grundsätzlich gehalten, diese durch den Vorstand korrigieren zu lassen, bevor er sie seiner Bewertung zugrundelegt (ähnlich auch Lauber in: Fleischer/Hüttemann, Rechtshandbuch Unternehmensbewertung, § 28 Rn. 49). Der Bewerter ist grundsätzlich nicht befugt, die Geschäftspolitik an sich zu ziehen. Entscheidet sich hingegen der Vorstand, seine Planung zu ändern, ist fortan diese neue Planung im Zuge der weiteren Unternehmensbewertung und sodann auch im gerichtlichen Spruchverfahren zugrundezulegen (vgl. OLG Stuttgart, Beschlüsse v. 24.07.2013 - 20 W 2/12, AG 2013, 840 ff. Rn. 128 f.; 05.06.2013 - 20 W 6/10, AG 2013, 724 ff.

Rn. 162). Voraussetzung dafür, dass eine gutachterliche Plananpassung einen sachgerechten Ausgangspunkt für die Unternehmensbewertung bilden kann, ist daher, dass die mit der Unternehmensführung befassten Organe ihre Unternehmensplanung tatsächlich nachhaltig geändert bzw. eine nachhaltige Planänderung beschlossen haben, denn nur dann kann davon ausgegangen werden, dass die Ausgangsplanung des Unternehmens durch die Planänderung überholt und infolgedessen die angepasste Planung zugrundezulegen ist. Dies ist insbesondere dann zweifelhaft, wenn bereits eine unabhängig erstellte Mehrjahresplanung des Unternehmens vorliegt, die auf der Grundlage eines formalen Planungsverfahrens entstanden ist, und der Bewerter speziell im Hinblick auf eine von ihm zu erstellende Bewertung Anpassungen vornimmt (Senat, Beschluss v. 12.11.2015 – I-26 W 9/14 (AktE), AG 2016, 329 Rn. 33; OLG Stuttgart, Urteil v. 07.02.2001 - 20 U 52/97 - Rn. 350, juris). "Sonderplanungen", die ausschließlich zu Bewertungszwecken außerhalb des Planungsprozesses erstellt werden, werden von der Rechtsprechung regelmäßig als kritisch angesehen (vgl. Senat, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 08.07.2003 - I-19 W

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6/00 (AktE), AG 2003, 688 ff. Rn. 60; ähnlich OLG Stuttgart, Urteil v. 07.02.2001 - 20 U 52/97, DB 2001, 854 ff. Rn. 350 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss v. 05.03.2012 - 21 W 11/11, NZG 2012, 549 ff. Rn. 25; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 12.07.2013 - 12 W 57/10 - BeckRS 2013, 13603; Ruiz de Vargas in: Bürgers/Körber, a.a.O. Anh.

§ 305 Rn. 27a; Simon/Leverkus in: Simon, SpruchG, Anh. § 11 Rn. 76).

Gutachterliche Anpassungen, die ausschließlich zu Bewertungszwecken erfolgen, genügen dafür grundsätzlich nicht.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht mit dem Sachverständigen nicht sämtliche Plananpassungen, sondern nur die zurückgenommen hat, die es nicht für plausibel erachtet hat. Zu den Einwendungen gegen die Planannahmen verhält sich das Gutachten des Sachverständigen vom 27.05.2011 unter III.2. (S. 19 ff.), in dem im Einzelnen noch einmal dargelegt ist, dass grundsätzlich die ursprüngliche Planung der H.

AG unter Berücksichtigung der Plananpassungen durch die Bewertungsgutachterin Q. übernommen wurde und diese nur dann rückgängig gemacht worden sind, wenn die Plananpassungen nicht plausibel erschienen.

Wie schon in dem Ausgangsgutachten unter IV. unter Bezugnahme auf das Bewertungsgutachten von Q. (dort Gliederungspunkt G) eingehend dargelegt worden ist, waren die Anpassungen der ursprünglichen Planung aus dem Herbst 1999 erforderlich geworden, weil hier ein Abgleich vorangegangener Planungen mit den Ist-Werten gezeigt hatte, dass die Vorgaben aus den bottom-up- Planungen der operativen Unternehmen nur in seltenen Fällen erreicht wurden und sich damit die Ist-Ergebnisse schlechter darstellten als auf Ebene der operativen Unternehmen prognostiziert. Aus dieser Erfahrung heraus wurden für die Planungen im Sommer 2000 durch den Vorstand der H. AG Abschläge sowie positive Anpassungen bei Pensionen und Wechselkursen berücksichtigt, um die Planung auf ein realistisches Niveau anzupassen (S. 49). Den Umstand der im Ansatz mehrjährig verfehlten Planungen hat der gerichtlich bestellte Sachverständige sodann in der Anhörung nochmals bestätigt (S. 4 des Protokolls vom 6.11.2015).

Auf dieser Grundlage ist das Landgericht, das die Ausführungen des Gutachters zu der Frage der Übernahme der einzelnen Plananpassungen als plausibel erachtet hat, den von ihm aufrechterhaltenen Plananpassungen gefolgt. Dies ist nicht zu beanstanden, insbesondere geht die Rüge, die Kammer habe die Einwendungen der Antragsteller pauschal zurückgewiesen, mit Blick darauf fehl, dass sie sich im Vorfeld der Entscheidung durch die in Auftrag gegebene ergänzende Begutachtung und die sich anschließende umfangreiche Anhörung der Gutachter im Termin vom 16.11.2015 auch mit den Einwendungen der Antragsteller eingehend auseinandergesetzt hat. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu

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bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Im Übrigen zeigt die Beschwerde auch nicht auf, welche Einwendungen zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sein sollen.

2.2.4. Ohne Erfolg ist auch die Rüge, das Landgericht habe es fehlerhaft unterlassen, den Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens detailliert zu ermitteln.

Das betriebsneutrale Vermögen wird grundsätzlich mit dem Veräußerungswert angesetzt, weil es nicht zur Erzielung der prognostizierten künftigen Erträge benötigt wird und deshalb nicht in den Ertragswert einfließt. Maßgeblich ist der am Stichtag erzielbare Veräußerungserlös. Die Bewertung erfolgt anhand geschätzter Veräußerungspreise, bei Annahme der Tilgung zugehöriger Verbindlichkeiten, der Ausschüttung der verbleibenden Erlöse und des Abzugs der entstehenden Unternehmenssteuern und persönlichen Steuern (Paulsen, a.a.O., § 305 Rn. 139 f.).

Zu den als nicht betriebsnotwendiges Vermögen berücksichtigten Grundstücken hatten die Gutachter im Rahmen ihres Ausgangsgutachtens vom 15.10.2007 (S.

160 Buchst. f.) die Erbbaurechtsgrundstücke gezählt, die überwiegend mit Wohnobjekten im Düsseldorfer Stadtteil H. bebaut sind. Für diese hatten sie auf den mittels Gutachten ermittelten Verkehrswert einen pauschalen Abschlag von 50 % vorgenommen und diesen mit der fehlenden Marktgängigkeit der mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücke begründet. Diesen Wertabschlag hatten die Gutachter dem Grunde nach für nachvollziehbar gehalten, jedoch die angesetzten Verkehrswerte dieser Erbpachtgrundstücke im Zuge der von ihnen vorgenommenen Plausibilisierung anhand der Buchwerte von 1,370 Mio. € auf 2,155 Mio. € korrigiert. Auf die Einwendungen der Antragsteller hat das Landgericht diesen Wertabschlag, der nach den Ausführungen des Gutachters in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 2.10.2015 zu einer Wertdifferenz von 0,05 € je Aktie geführt hätte, rückgängig gemacht. Mit Blick darauf, dass aber der Sachverständige eine Reinvestitionsrücklage und deren steuerliche Auswirkung nicht berücksichtigt hatte, beide Positionen sich indessen teilweise kompensieren, hat das Landgericht die Auswirkungen der Berücksichtigung der Rücklage als marginal eingeschätzt und eine Wertdifferenz von 0,03 € je Aktie zu Gunsten der Antragsteller berücksichtigt.

Dies ist aus der Sicht des Senats im Lichte des § 287 ZPO nicht zu beanstanden, zumal die Beschwerde nicht aufzeigt, inwieweit die darüber hinaus noch geforderte detaillierte Wertermittlung zu einer höheren und damit den Antragstellern günstigeren Abfindung führen kann.

2.2.5. Schließlich ist auch die pauschale Rüge, das Landgericht hätte sich mit den Einwendungen der Antragsteller zu den einzelnen Parametern des Kapitalisierungszinssatzes nicht auseinandergesetzt, unbegründet.

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Die Kammer hat sich mit den Einwendungen der Antragsteller im Vorfeld der Entscheidung durch die in Auftrag gegebene ergänzende Begutachtung, in der der Gutachter in Abschnitt C IV über 33 Seiten zu den Einwendungen der Antragsteller allein gegen den Kapitalisierungszinssatz Stellung genommen hat, und die sich anschließende umfangreiche Anhörung der Gutachter im Termin vom 16.11.2015 (57 Seiten Protokoll) eingehend auseinandergesetzt. In dem angefochtenen Beschluss hat die Kammer sodann dargelegt, dass und aus welchen Gründen sie trotz der Einwendungen der Antragsteller dem Sachverständigen folgt. Dies ist auch im Lichte der Rechtsprechung zu Art. 103 Abs. 1 GG nicht im Ansatz zu rügen, zumal auch insoweit die Beschwerde nicht aufzeigt, welche Einwendungen zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sein sollen.

3. Der Zinsausspruch ist indessen fehlerhaft und daher – wie schon in dem Parallelverfahren I-26 W 7/16 (AktE) (Senatsbeschluss v. 09.01.2017) - aufzuheben.

Das Landgericht hat bei der tenorierten Feststellung, dass die Abfindung ab dem 22.09.2000 mit zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist, nicht berücksichtigt, dass die nach § 305 AktG maßgebliche Höhe des Zinssatzes durch das ARUG vom 30.07.2009 (BGBl. I, S. 2479) mit der Folge geändert worden ist, dass die Abfindung hier ab dem 1.09.2009 mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen ist.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass die Antragsteller im Spruchverfahren in einem solchen Fall eine Änderung des Zinsausspruchs nicht verlangen können.

Gegenstand des Spruchverfahrens ist allein die Angemessenheit der Strukturmaßnahme. Auf die Verzinsung der Kompensation erstreckt sich das Spruchverfahren nicht, denn der im Spruchverfahren ergehende Beschluss ist kein Vollstreckungstitel. Über die Verzinsung als Teil des konkreten Zahlungsausspruchs hat daher im Streitfall erst das nach § 16 SpruchG für die Leistungsklage zuständige Gericht zu entscheiden, mit der der Anteilsinhaber einen Vollstreckungstitel erlangen kann (vgl. nur: Paulsen, a.a.O., § 304 Rn. 194).

Die gesetzliche Verzinsung mag daher in den Tenor aufgenommen werden, sie muss es aber nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 21.07.2003 - II ZB 17/01, WM 2003, 1859; Senat, Beschluss v. 04.07.2012 – I-26 W 11/11 (AktE), ZIP 2012, 1713; v.

09.01.2017 - I-26 W 7/16 (AktE); OLG München, Beschluss v. 19.10.2006, AG 2007, 287). Da der titulierte Zinsausspruch unrichtig ist und der Senat in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich davon absieht, den gesetzlichen Zinsausspruch zu tenorieren (vgl. nur: Senat, Beschluss v. 6.04.2011 - I-26 W 2/06 (AktE); v.

17.06.2013 - I-26 W 3/12 (AktE)), ist der Tenor entsprechend abzuändern und –

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wie von der Antragstellerin zu 8) und der Antragsgegnerin zu 2) beantragt – daher unter Wegfall des Zinsausspruchs klarstellend neu zu fassen. Für die von der Antragstellerin zu 9) begehrte Korrektur des Zinsausspruchs ist damit – wie ihr schon aus den Verfahren I-26 W 3/12 (AktE) und 26 W 7/16 (AktE) bekannt ist – kein Raum.

III.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 15 SpruchG in der seit dem 01.08.2013 geltenden Fassung (vgl. § 136 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 Nr. 2 GNotKG).

Die Antragsgegnerin zu 2) hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Billigkeitsgründe, die es gemäß § 15 Abs. 1 SpruchG rechtfertigen können, die Kosten einem anderen Beteiligten aufzuerlegen, liegen nicht vor.

Auch besteht keine Veranlassung, die außergerichtlichen Kosten der beschwerdeführenden Antragsteller zu 10) und16) wie auch der Antragstellerin zu 9) gemäß § 15 Abs. 2 SpruchG der Antragsgegnerin zu 2) aufzuerlegen, da ihre Beschwerden erfolglos sind. Indessen entspricht es der Billigkeit, dass diese die Kosten des Rechtsmittels der Antragstellerin zu 8) trägt, da sie sich mit Erfolg gegen den – fehlerhaft – tenorierten Zinsausspruch gewehrt hat. Insoweit hält der Senat an seiner auch schon im Beschwerdeverfahren I-26 W 7/16 (AktE) vertretenen und aus diesem der Antragstellerin zu 8) und der Antragsgegnerin zu 2) bekannten Auffassung fest. Die dagegen von der Antragsgegnerin zu 2) vorgetragenen Einwände geben dem Senat keinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung.

Den Geschäftswert für die Beschwerdeinstanz setzt der Senat gemäß § 74 Satz 1 GNotKG auf den Mindestwert von 200.000 € fest. Kommt es nicht zu einer gerichtlichen Entscheidung oder werden die Anträge - wie hier - in der Hauptsache als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen, ist der Mindestgeschäftswert maßgeblich.

Die Vertreter der außenstehenden Aktionäre können gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 SpruchG von der Antragsgegnerin zu 2) in entsprechender Anwendung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes den Ersatz ihrer Auslagen und eine Vergütung für ihre Tätigkeit verlangen. Der Geschäftswert gilt nach § 6 Abs. 2 Satz 3 SpruchG auch für die Bemessung ihrer Vergütung.

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