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Oberlandesgericht Köln

19 U 204/97

vom 24.04.1998

REWIS: open. smart. legal.

Datenbank für Rechtsprechung Angaben ohne Gewähr

URL: https://rewis.io/s/u/wzny/

Oberlandesgericht Köln 19. Zivilsenat

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19 U 204/97 vom 24.04.1998

Urteil | Oberlandesgericht Köln | 19. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 24. Juli 1997 - 86 O 135/96 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.834.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht zuvor der Gegner in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Sicherheiten können auch durch

Bürgschaften einer deutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

T a t b e s t a n d

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus drei von dieser für die G. GmbH abgegebenen Bürgschaften über je 747.925,-- DM in Anspruch. Sie hatte mit der Fa. H. (GU) am 19.12.1995 einen Generalunternehmervertrag (GUV) über die schlüsselfertige Erstellung eines Bauvorhabens in K. zum Festpreis von 14.958.500,-- DM abgeschlossen. Das Bauvorhaben sollte bis zum 30.12.1996 fertiggestellt sein. Nach § 11 Abs. 2 des GUV war die GU verpflichtet, der Klägerin unverzüglich Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaften in Höhe von insgesamt 15 % des Pauschalfestpreises auszuhändigen. Die Bürgschaften sollten in drei getrennten Bürgschaftsurkunden übergeben werden, jede Urkunde war auf 5 % des Pauschalfestpreises auszustellen. Die Bürgschaftstexte hatten dem als Anlage zum GUV beigefügten Muster zu entsprechen. Nach § 11 Abs. 3 des GUV hatte die Klägerin ihrerseits der GU nach Aushändigung der Bürgschaften und Baubeginn Zahlungsbürgschaften in Höhe von insgesamt 15

% des Pauschalfestpreises auszuhändigen; sie wurde von der Klägerin der GU am 22.2.1996 in Höhe von insgesamt 2.243.775,-- DM gestellt.

Unter dem 13.2.1996 gab die Beklagte der GU eine Roh-, eine Ausbau- und eine Gewährleistungsbürgschaft, die sämtliche nicht dem Mustertext entsprachen;

sie sahen im Gegensatz zum Mustertext eine Beschränkung nach Bauabschnitten vor, so daß das Risiko der Beklagten auf 747.925,-- DM begrenzt war. Die Klägerin erklärte sich mit dem Text der Ausbau- und Gewährleistungsanspruch unter Hinweis auf den Text der Musterbürgschaften

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Bürgschaftsurkunden aus, die von der Klägerin wiederum unter Hinweis auf den Mustertext nicht akzeptiert wurden. Unter dem 26.3.1996 stellte die Beklagte daraufhin eine neue, dem Mustertext entsprechende Vertragserfüllungsbürgschaft und Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaft über je 747.925,-- DM.

Ende Februar 1996 bat die GU die Klägerin um eine Vorauszahlung von 700.000,-- DM, die nach § 11 Abs. 7 des GUV erbracht und am 29.2.1996 gutgeschrieben wurde. Am 27.3.1996 bat die GU um eine erste Akontozahlung über 241.866,80 DM und bat um direkte Überweisung an den S. M. ; sie betraf die Stahllieferung für Fundamente und Bodenplatte (Bl. 83 d.A.). Die Klägerin zahlte wie abgesprochen.

Ende März 1996 kam das Bauvorhaben ins Stocken. Die Klägerin forderte die GU unter dem 3.4.1996 zur Fortsetzung der Bautätigkeit auf. Am 10.4.1996 stellte die GU Konkursantrag. Daraufhin kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 12.4.1996 den GUV gem. § 16 Abs. 1 a) aus wichtigem Grund. Mit Beschluß des AG Schleiden vom 29.5.1996 wurde das Konkursverfahren eröffnet.

Die Klägerin hat eine Fa. W. mit der Fertigstellung des Bauvorhabens beauftragt.

Sie hat die Beklagte aus den drei Bürgschaften wegen ihr entstandener Mehrkosten in Anspruch genommen, wobei sie ihre Ansprüche wie folgt berechnet hat:

Pauschalpreis H. -14.958.500,00 DM

Pauschalpreis W. 15.778.381,00 DM (für Fertigstellung) Differenz Pauschalpreis 819.881,00 DM Mehraufwendungen Zahlungen an H. 941.000,00 DM verlorene Zahlungen

Sanierung Nachbargiebel 205.000,00 DM Angebot W. v. 18.7.1996 Sanierung Bodenplatte 230.000,00 DM Angebot W. v. 9.8.1996 Verzögerungsschaden 200.833,72 DM

Summe: 2.396.714,72 DM Die Klägerin hat beantragt, wie vom Landgericht erkannt.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

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Sie hat ihre Eintrittspflicht und die Höhe der geltend gemachten Forderungen bestritten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie wegen des Ergebnisses der im ersten Rechtszug durchgeführten Beweisaufnahme wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Wegen der weiteren Begründung wird auch insoweit auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Mit der form- und fristgerecht eingelegten und auch rechtzeitig begründeten Berufung macht die Beklagte erstmals geltend:

Die Klägerin habe vorsätzlich gegen ihr als Gläubigerin der Bürgschaftsforderungen obliegende Schutzpflichten verstoßen; sie habe in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Fa. H. die Zeugen Ho. und Ha. veranlaßt, bei der Beklagten vorstellig zu werden, um so eine Umwandlung der am 13.2.1996 herausgegebenen Bürgschaften ohne Bezug auf den Bautenstand zu erreichen. Das sei ihr bei der "Gewährleistungs- und Vertragserfüllungsbürgschaft" und der "Vertragserfüllungsbürgschaft" vom 26.2.1996 auch gelungen. Der Beklagten sei vorgespiegelt worden, die Baustelle laufe ordnungsgemäß, wobei die Klägerin gewußt habe, daß der Zeuge Ho.

(bauleitender Architekt) die Beklagte falsch informieren werde. Aus dem Schreiben der Klägerin vom 3.4.1996 (Bl. 80 d.A.) ergebe sich, daß die Arbeiten seit ca. 3 Wochen eingestellt waren. Herr Ho. als bauleitender Architekt und die GU hätten dies gewußt. Verschwiegen worden sei ihr auch die Zahlung über 700.000,-- DM, bei der es sich um ein als Vorauszahlung getarntes Darlehen gehandelt habe; desgleichen die Vorauszahlung bezüglich des Baustahls, den die GU wegen Zahlungsunfähigkeit nicht habe beschaffen können. Wegen dieser Täuschung über die wahren Verhältnisse habe sie sich dazu bewegen lassen, den Textänderungswünschen der Klägerin, die ihr von den Zeugen Ho. und H.

mitgeteilt worden seien, zu entsprechen. Zeitlich parallel zu den Verhandlungen über die Änderungen der Bürgschaftstexte, die vor allem der Zeuge Ho. als bauleitender Architekt auf Verlangen und mit Wissen und Wollend er Klägerin geführt habe, habe sich die wirtschaftliche Lage der GU dramatisch zugespitzt;

die Rohbaubürgschaft sei durch die erste Vorauszahlung über 700.000,-- DM praktisch verbraucht gewesen. Deshalb hätten, nachdem die Bautätigkeit zum Stillstand gekommen sei, die Klägerin und die GU den Plan gefaßt, die Ausbaubürgschaft vom 13.2.1996 in eine Vertragserfüllungsbürgschaft ohne Bezug auf den Bautenstand und die Gewährleistungsbürgschaft in eine Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaft, ebenfalls ohne Bezug auf den Bautenstand, umzuwandeln. Sie habe dabei billigend in Kauf genommen, daß der Beklagten die Zahlungsunfähigkeit der GU verschwiegen wurde. Nur so

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Die Beklagte ist der Ansicht, daß ihr deshalb Schadensersatzansprüche gegenüber der Klägerin zuständen mit der Folge, daß die Klägerin aus den beiden Bürgschaften vom 26.3.1996 keine Rechte herleiten könne. Soweit sie aus der Rohbaubürgschaft vom 13.2.1996 hafte, betreffe dies nur Sekundärschäden bis zur Rohbauabnahme. Hierzu gehörten nicht die Vorauszahlung von 700.000,-- DM, nicht die für die Sanierung des Nachbargiebels geltend gemachten 205.000,-- DM und nicht Schäden wegen verspäteter Fertigstellung.

Die Beklagte ist weiter der Ansicht, daß die Ausbaubürgschaft auch in der Fassung vom 26.3.1996 nur Vertragserfüllungsansprüche zwischen Rohbauabnahme und Endabnahme absichere, wie sich aus § 11 Abs. 2 des GU- Vertrages ergebe. Im übrigen ständen der Klägerin ihr gegenüber weder aus entstandenen Mehrkosten noch aus Schadensersatzansprüchen Ansprüche zu, deren Summe den Gesamtbetrag der drei Bürgschaften erreiche.

Die Beklagte meint weiter, die Klägerin habe die drei Bürgschaften vom 13.2.1996 trotz Textabweichungen als vertragsgemäß angenommen, für die Rohbaubürgschaft sei dies unstreitig. Deshalb könne sie auch nur aus der Rohbaubürgschaft vorgehen. Sie ist der Ansicht, die Klägerin habe der GU kein Darlehen gewähren dürfen; in diesem Fall hätte die GU sofort Konkurs anmelden müssen mit der Folge, daß die Bodenplatte nicht gegossen worden wäre. Deren Sanierungskosten seien höher als die Ersterstellung derselben.

Auch decke die Rohbaubürgschaft nur Sekundärschäden bis zur Rohbauabnahme ab.

Die Beklagte bestreitet desweiteren die Höhe der geltend gemachten Kosten. Sie ist der Ansicht, die Klägerin habe zu spät gekündigt; bei rechtzeitiger Kündigung wäre das Bauvorhaben rechtzeitig fertiggestellt worden, es hätte keine wesentliche Kostenüberschreitung gegeben. Die Vorauszahlung von 700.000,-- DM sei durch die Bürgschaften nicht abgedeckt, weil dieser Betrag nicht dem Bauvorhaben zugeführt worden sei. Die Höhe der Sanierungskosten für die Bodenplatte und den Nachbargiebel würden bestritten

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen;

ihr zu gestatten, Sicherheiten auch durch Bürgschaften einer deutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbringen zu können.

Die Klägerin beantragt,

die gegnerische Berufung zurückzuweisen;

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ihr zu gestatten, Sicherheiten auch durch Bürgschaften einer deutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbringen zu können.

Sie verweist darauf, daß die Beklagte den Mustertext der Bürgschaften abgeändert habe, so daß die Bürgschaftserklärungen begrenzt waren auf die Zeiträume des Rohbaus, des Ausbaus und der Gewährleistung, eine Beschränkung, die nach den Mustertexten nicht vorgesehen und gewollt war.

Deshalb habe sie die Bürgschaftserklärungen nicht akzeptiert und die Übergabe vertragskonformer Bürgschaften angemahnt, die sie unter dem 26.3.1996 erhalten habe. Zu zeitlichen Verzögerungen bei der Beanstandung sei es infolge der Karnevalstage gekommen. Lediglich die Rohbaubürgschaft habe sie im Ergebnis in der Fassung vom 13.2.1996 akzeptiert, da sie ihr als ausreichende Sicherung erschienen sei; der Rohbau habe etwa 55 % des Gesamtvolumens des GUV entsprochen. Die Klägerin habe auch weder im Februar noch im März 1996 etwas von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit der GU geahnt; ansonsten hätte sie nicht am 22.2.1996 der GU die Zahlungsbürgschaft über insgesamt 2.243.775,-- DM gestellt. Auch hätte sie im Fall der Bösgläubigkeit die drei Bürgschaften vom 21.3.1996 nicht im Original, sondern nur Zug um Zug gegen Übergabe vertragskonformer Bürgschaften ausgehändigt. Auch die Zahlungen über 700.000,-- DM und 241.866,80 DM wären dann nicht erfolgt; einen Vorteil nach Eintritt des Konkurses habe sie durch diese Zahlungen nicht gehabt.

Ausweislich des Bautenstandsberichts des Zeugen Ho. vom 27.2.1996 hätten die Vorfälligkeitszahlungen auch unter den bereits erbrachten Leistungen gelegen.

Die Beklagte selbst habe in ihrer Klageerwiderung (Bl. 23 d.A.) im übrigen eingeräumt, daß bauliche Leistungen über insgesamt 666.000,-- DM erbracht gewesen seien, als es zu der Vorauszahlung von 700.000,-- DM gekommen sei.

Im Schriftsatz vom 11.2.1997 (Bl. 108 d.A.) habe sie zugestanden, daß mangelfreie Leistungen in Höhe von ca. 942.000,-- DM vorhanden gewesen seien.

Für eine fristlose Kündigung des GUV schon Mitte Februar 1996 habe für sie kein Grund bestanden, auch die Beklagte habe die Voraussetzungen hierfür nicht dargetan. Unzutreffend sei auch die Ansicht der Beklagten, daß geklärt werde müsse, welche Bürgschaften von den einzelnen Bürgschaften gedeckt seien;

nach fristloser Kündigung habe die Klägerin einen Anspruch auf Vergütung der Mehrkosten und auf Ersatz des weiteren Schadens.

Nach Kündigung des GUV habe sie insgesamt 44 Firmen angeschrieben und um Abgabe von Angeboten gebeten. Hiervon hätten 24 Firmen entweder überhaupt kein Angebot abgegeben oder sich zu spät gemeldet. Die abgegebenen Angebote hätten sämtlich über denen der Fa. W. Bau AG gelegen. Der Betrag für die Sanierung der Bodenplatte und der Nachbargiebel sei erforderlich gewesen

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worden. Er beruhe auf dem garantierten Fertigstellungstermin vom 31.12.1996;

die Klägerin habe wegen der Verzögerung Schadensersatz für entgangene Mieten leisten müssen.

Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst den überreichten Unterlagen Bezug genommen.

E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E

Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, den Zahlungsanspruch der Klägerin gem. § 765 BGB für gerechtfertigt erklärt. Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von der Klägerin gegenüber der Beklagten obliegenden Schutzpflichten stehen der Beklagten nicht zu.

Allerdings können auch im Zusammenhang mit Bürgschaftsverträgen vorvertragliche Aufklärungspflichten grundsätzlich gemäß den allgemeinen Regeln bestehen. Jedoch ist der Gläubiger wegen der Rechtsnatur der anzubahnenden einseitigen Verpflichtung nur ausnahmsweise für eine vorvertragliche Aufklärung des Bürgen verantwortlich; insbesondere ist in aller Regel davon auszugehen, daß der Bürge die Tragweite des von ihm zu übernehmenden Risikos selbst kennt (so BGH - IX ZR 171/95 - 18.01.96; DRsp- ROM Nr. 1996/19125 = MDR 1996, 484 = NJW 1996, 1274 = WM 1996, 519 = ZIP 1996, 495; BGH, Urt. v. 17. März 1994 - IX ZR 174/93, NJW 1994, 2146 , 2148 m.w.N.). Denn der Bürgschaftsvertrag begründet allein die Pflicht des Bürgen, für die Schulden eines Dritten einzustehen und folglich das Risiko von dessen Leistungsfähigkeit ohne Gegenleistung des Gläubigers zu tragen. Wegen dieses allgemein bekannten und durch das Schriftformerfordernis des § 766 BGB nochmals deutlich gemachten Risikos bestehen grundsätzlich keine Sorgfaltspflichten des Gläubigers gegenüber dem Bürgen. Wenn der Bürge hofft, aus der Bürgschaft nicht in Anspruch genommen zu werden, so beruht dies auf seinem Vertrauen in die Bonität des Hauptschuldners und damit auf seiner möglicherweise fehlerhaften Einschätzung des Bürgenrisikos. Für ein besonderes Vertrauen zum Gläubiger, der ja gerade sein eigenes Sicherungsinteresse wahrnimmt und bekundet, daß er dem Hauptschuldner nicht unbegrenzt vertraut, besteht hingegen kein Anlaß (so BGH - IX ZR 245/90 - 16.05.91; DRsp-ROM Nr. 1992/645). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat die Rechtsprechung nur für den Fall zugelassen, daß der Bürgschaftsgläubiger durch sein Verhalten und auch für ihn erkennbar einen Irrtum des Bürgen über dessen erhöhtes Risiko veranlaßt hatte. Ist dies nicht der Fall, ist der Gläubiger nicht verpflichtet, die eigene Einschätzung des Risikos zu offenbaren oder sich auch nur über den Wissensstand des künftigen Bürgen zu unterrichten (BGH - IX ZR 267/86 - 22.10.87; DRsp-ROM Nr. 1992/2857]= MDR 1988, 312 = NJW 1988, 3205 = WM 1987, 1481; BGH, WM 1986,11). Eine derartige Ausnahme ist von der

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Beklagten weder schlüssig vorgetragen noch sonst ersichtlich. Denn was die Beklagte zum Wissenstand der Klägerin bezüglich der behaupteten Falschinformationen vorgetragen hat, beruht offensichtlich allein auf rein spekulativen Erwägungen, wie auch die Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt hat. So hat die Beklagte vorgetragen, die Klägerin habe unter Ausnutzung der Zwangslage, in der sich die GU in der zweiten Märzhälfte befunden habe, die Zeugen Ho. und H. veranlaßt, bei der Beklagten mit dem Ziel vorstellig zu werden, die Beklagte zu einer Erweiterung ihrer zu früherer Zeit übernommenen Bürgenhaftung um rund 1,5 Mio. DM zu veranlassen; dabei habe die Klägerin zumindest billigend in Kauf genommen, daß die Beklagte in grober Weise über die tatsächliche Situation auf der Baustelle und über die finanziellen Verhältnisse, in denen sich die GU befunden habe, getäuscht wurde; der Plan der Klägerin sei aufgegangen. Schon der Ausgangspunkt dieses Vortrags ist unzutreffend. Denn ausweislich der Vertragsunterlagen und des hierauf bezogenen Schriftverkehrs war Auslöser für das Verlangen der Klägerin auf Abgabe neuer Bürgschaftserklärungen allein die Tatsache, daß die Beklagte am 13.2.1996 in Kenntnis des GUV und der ihm beigefügten Musterbürgschaften den Bürgschaftstext eigenmächtig abgeändert und so die GU veranlaßt hatte, der Klägerin nicht vertragskonforme Bürgschaftserklärungen zu übermitteln. Hiermit brauchte die Klägerin sich nicht zufrieden zu geben, wie andererseits auch weder die GU noch die Beklagte damit rechnen konnten, daß die Klägerin dem ohne weiteres zustimme.

Vielmehr beinhaltete die Übermittlung dieser Bürgschaften an die Klägerin ein neues Angebot der GU auf Abänderung der bereits verbindlich getroffenen Vereinbarung darüber, wie die zu stellenden Sicherheiten auszusehen hatten, das der ausdrücklichen Annahme durch die Klägerin bedurfte, wie schon aus § 17 Abs. 3 des GUV folgt; ohne eine derartige Annahme blieb es bei der ursprünglich getroffenen Vereinbarung. Die Klägerin hat dieses Angebot unter dem 26.2.1996 jedenfalls, was die Vertragserfüllungs- und die Gewährleistungsbürgsschaft anbelangt, ausdrücklich abgelehnt; sie ist bei dieser Haltung auch geblieben, als die Beklagte erneut versucht hat, von der Vereinbarung mit der GU abweichende Bürgschaftserklärungen abzugeben. Die Beklagte vertritt deshalb zu Unrecht die Auffassung, sämtliche von ihr unter dem 13.2.1996 abgegebenen Bürgschaftserklärungen seien von der Klägerin akzeptiert worden. Daß sich die Ausstellung der vertragskonformen Bürgschaften bis zum 26.3.1996 hinzog, beruhte mithin allein auf dem Verhalten der Beklagten. Angesichts dessen wäre die Klägerin selbst dann nicht verpflichtet gewesen, die Beklagte auf eine mögliche Erhöhung ihres Risikos hinzuweisen, wenn sie positive Kenntnis von der sich verschlechternden finanziellen Situation der GU gehabt hätte, was sie bestreitet und wogegen auch die Tatsache spricht, daß sie der GU Ende Februar 1996 die Zahlungsbürgschaft ausgehändigt hat. Sie hatte durch ihr Verhalten keinen Irrtum der Beklagten über deren erhöhtes Risiko veranlaßt. Der Hinweis der Beklagten auf die am 26.2.1996 zwischen der

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Bezahlung des Stahls geht in diesem Zusammenhang schon deshalb fehl, weil sie, wie sie selbst vorträgt, hiervon erst später erfahren hat; im übrigen durfte die Klägerin aufgrund des Bautenstandsberichts des Zeugen Ho. vom 27.2.1996 davon ausgehen, daß die GU bereits Leistungen in Höhe der Vorauszahlungen erbracht hatte, so daß auch der Schluß der Beklagten, es habe sich hierbei um ein Darlehen gehandelt, das allein die Zahlungsunfähigkeit der GU verdecken sollte, jeder nachvollziehbaren Grundlage entbehrt. Es war allein Sache der Beklagten als Bürgin, sich über die Bonität des Hauptschuldners zu vergewissern; wenn ihr hierzu die Erklärungen der GU und des selbständigen, von der GU als Bauleiter eingesetzten Zeugen Ho. ausreichten, war dies allein ihr Risiko; daß sie die Klägerin um irgendwelche Auskünfte gebeten und daß diese ihr solche der Wahrheit zuwider erteilt habe, hat die Beklagte selbst nicht behaupten können. Ihr Prozeßbevollmächtigter hat auch auf ausdrückliches Befragen in der mündlichen Verhandlung keinerlei Tatsachen - etwa Erklärungen der von ihr befragten und benannten Zeugen - benennen können, die einen

"Plan" der Klägerin (so Bl. 273 d.A.) belegen könnten, die Beklagte durch Täuschung zur Abgabe neuer Bürgschaftserklärungen zu veranlassen, so daß es auch nicht der Vernehmung der hierzu benannten Zeugen bedurfte. Er hat vielmehr einräumen müssen, daß dieser behauptete "Plan" nur das Ergebnis der von ihm schriftsätzlich dargelegten Schlußfolgerungen sei, die aus den dargelegten Gründen aber nicht zu überzeugen vermögen.

Auch die Einwendungen der Beklagten zur Höhe sind nicht gerechtfertigt. Nach den Bürgschaftserklärungen haftet die Beklagte der Klägerin für den Ersatz der Mehraufwendungen, die sie gegenüber der mit der GU vereinbarten Pauschale für die Fertigstellung des Bauvorhabens hat aufwenden müssen, wie auch für den Ersatz des der Klägerin entstandenen Verzögerungsschadens.

Sorgfaltspflichten der Klägerin gegenüber der Beklagten bestanden nicht. Schon aus diesem Grund kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, die Klägerin habe der GU die Vorauszahlung von 700.000,-- DM nicht gewähren und den GUV schon Mitte Februar kündigen müssen, dann wäre auch keine fehlerhafte Bodenplatte gegossen worden; die Klägerin durfte diese Zahlung vornehmen, wenn sie ihr gerechtfertigt erschien, und nach dem Bautenstandsbericht des Zeugen Ho. war dies der Fall. Im übrigen hat die Klägerin unwidersprochen vorgetragen, ausreichend Auskünfte über die wirtschaftliche Situation der GU eingeholt zu haben; hiernach hatte die GU ein großes Referenzobjekt mit 6.000 qm Wohnfläche fast fertiggestellt, die Handwerker waren bezahlt worden (Bl. 326 f. d.A.). Insoweit ist nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht substantiiert vorgetragen, daß Mitte Februar 1996 die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung nach § 16 Abs. 1 b) des GUV vorlagen.

Daß die Klägerin sich zu spät um Nachfolgeunternehmer bemüht hat und vorwerfbar nicht den günstigsten gewählt hat, hat schon das Landgericht zu

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Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, verneint. Das gilt auch hinsichtlich der von der Beklagten bestrittenen Kosten für die Sanierung des Nachbargiebels und der Bodenplatte. Ergänzend hierzu gilt, worauf die Klägerin zu Recht verwiesen hat:

Die Sanierung der Nachbargiebel war gemäß der Zusatzvereinbarung zwischen der Klägerin und der GU vom 19.12.1995 im Pauschalfestpreis mit enthalten. Die Fa. W. Bau AG hat diese Arbeiten unter dem 18.7.1996 mit brutto 205.935,10 DM angeboten, und zwar spezifiziert nach Massen und Preisen (Bl. 98 f. d.A.).

Angesichts dessen genügt das pauschale Bestreiten der Beklagten hinsichtlich der Erforderlichkeit und Angemessenheit des Sanierungsaufwandes nicht aus.

Soweit die Beklagte weiter beanstandet, es sei nicht erwiesen, daß die Klägerin die Position 5 (Faserbeton, Preis 233.133,75 DM brutto) der Fa. W. in Auftrag gegeben habe, kann auf das von der Klägerin hierauf vorgelegte und von der Beklagten nicht weiter angegriffene Auftragsschreiben vom 25.3.1997 (Bl. 399 d.A.) verwiesen werden; aus ihm ergibt sich die Auftragserteilung zu Pos. 5 an die Fa. W.. Die Klägerin hat den durch die verspätete Einreichung der Bürgschaften entstandenen Zinsausfall und den durch den Konkurs der Fa. H.

entstandenen Verzögerungsschaden nicht zu vertreten. Zu dessen Höhe hat die Klägerin schon erstinstanzlich substantiiert vorgetragen; der Zeuge R. hat diese Aufwendungen auch bestätigt. Auch insoweit kann auf die Ausführungen im landgerichtlichen Urteil verwiesen werden. Darüber hinaus hat die Klägerin diesen Vortrag in ihrem Schriftsatz vom 6.3.1998 vertieft und durch Vorlage von Kopien der Kaufverträge und des Schreibens der K. Steuerberatungsgesellschaft vom 30.5.1997 (Bl. 400 ff. d.A.) unterlegt, ohne daß die Beklagte dem noch substantiiert entgegengetreten wäre.

Die Kosten der hiernach erfolglosen Berufung hat gem. [ref=f31de110- fc42-4725-801d-b6384549814e]§ 97 Abs. 1 ZPO[/ref] die Beklagte zu tragen.

Vorläufig vollstreckbar ist das Urteil nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Beschwer für die Beklagte und Berufungsstreitwert: 2.243.750,-- DM

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