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Beschäftigung in der Gleitzone

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Stand: 1. Januar 2015

Beschäftigung

in der Gleitzone

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Inhalt Seite

1 Allgemeines ... 3

2 Regelmäßigkeit des Arbeitsentgelts in der Gleitzone ... 3

3 Mehrere Beschäftigungsverhältnisse ... 4

4 Beitragsberechnung in der Gleitzone ... 5

4.1 Beitragsbemessungsgrundlage ... 5

4.2 Beitragstragung ... 6

4.3 Beitragsberechnung bei nicht regelmäßigem Über- oder Unter- schreiten der Gleitzonengrenzen ... 7

4.4 Verzicht auf die Anwendung der Gleitzonenregelung ... 7

5 Verfahren bei Mehrfachbeschäftigung ... 8

6 Meldeverfahren ... 9

7 Bestandsschutzregelungen seit 1. Januar 2013 ... 9

(3)

2 Regelmäßigkeit des Arbeitsentgelts in der Gleitzone

Eine Gleitzone liegt nach § 20 Absatz 2 SGB IV bei einem Beschäftigungsverhältnis mit einem daraus erzielten Arbeitsentgelt von 450,01 bis 850,00 EUR im Monat vor, das die Grenze von 850,00 EUR im Monat regelmäßig nicht überschreitet. Liegt das Arbeitsentgelt in einzelnen Monaten nur deshalb in der Ent- geltspanne von 450,01 bis 850,00 EUR, weil es lediglich für einen Teil des Monats gezahlt wird (zum Beispiel bei Ende der Entgeltfort- zahlung im Falle der Arbeitsunfähigkeit oder bei Beginn bzw. Ende der Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats), ist die Gleitzo- nenregelung nicht anzuwenden, wenn das monatliche Arbeitsentgelt ansonsten den obe- ren Grenzwert der Gleitzone übersteigt.

Bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeits- entgelt in der Gleitzone liegt, ist vom regel- mäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Dabei ist grundsätzlich auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat (zum Beispiel aufgrund eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinba- rung oder einer Einzelabsprache), selbst wenn der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt nicht oder erst später zahlt. Wird allerdings ein höheres als das vereinbarte Arbeitsentgelt gezahlt, kommt es nicht darauf an, ob ein wirksamer (arbeitsrechtlicher) Anspruch auf das gezahl- te Arbeitsentgelt besteht; insoweit löst der Zufluss die Arbeitsentgelteigenschaft aus. Ein arbeitsrechtlich zulässiger Verzicht auf künftig entstehende Arbeitsentgeltansprüche mindert das zu berücksichtigende Arbeitsentgelt.

Einmalige Einnahmen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit (zum Beispiel aufgrund eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags oder aufgrund Ge- wohnheitsrechts wegen betrieblicher Übung) mindestens einmal jährlich zu erwarten ist, sind bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen.

Ob die für die Gleitzone maßgebenden Entgeltgrenzen regelmäßig im Monat oder nur gelegentlich unter- oder überschritten werden, ist bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder dauerhaften Veränderung in den Verhältnissen (zum Beispiel Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts) im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu beurteilen. Die hiernach erforderliche Pro- gnose erfordert keine alle Eventualitäten be- rücksichtigende genaue Vorhersage, sondern lediglich eine ungefähre Einschätzung, wel- ches Arbeitsentgelt – ggf. nach der bisherigen Übung – mit hinreichender Sicherheit zu er- warten ist. Im Prognosezeitpunkt muss davon auszugehen sein, dass sich das Arbeitsentgelt bei normalem Ablauf der Dinge nicht relevant

Beschäftigungen in der Gleitzone

1 Allgemeines

Ein Beschäftigungsverhältnis in der Gleitzone liegt vor, wenn das aus der Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt 450,01 bis 850,00 EUR im Monat beträgt und die Grenze von 850,00 EUR im Monat regelmäßig nicht überschrei- tet. Werden mehrere Beschäftigungen ausge- übt, ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend.

Während geringfügig entlohnte Beschäftigun- gen in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosen- versicherung versicherungsfrei sind und in der Rentenversicherung ein Befreiungsrecht von der Versicherungspflicht auslösen, besteht bei Beschäftigungen mit einem monatlichen Arbeitsentgelt in der Gleitzone grundsätzlich in allen Zweigen Versicherungspflicht.

Für Arbeitnehmer, die eine versicherungs- pflichtige Beschäftigung mit einem Arbeits- entgelt innerhalb der Gleitzone ausüben, gel- ten besondere Regelungen für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage sowie für die Beitragstragung zur Kranken-, Pfle- ge-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Zudem sind die Meldungen von Beschäftigun- gen in der Gleitzone besonders zu kennzeich- nen.

Die Gleitzonenregelung bewirkt, dass Arbeit- nehmer nur einen reduzierten Beitragsanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag – von ca. 10 % bei 450,01 EUR auf den vollen Arbeitnehmerbeitrag von etwa 20 % bei 850,00 EUR ansteigenden – zu tragen haben.

Der Arbeitgeberbeitragsanteil, der weiterhin nach dem erzielten Arbeitsentgelt bemessen wird, bleibt unverändert. Durch diese Rege- lung soll die Niedriglohnschwelle beseitigt werden, die in Beschäftigungsverhältnissen bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze zu einem abrupten Anstieg auf den vollen Sozialversicherungsbeitrag führen würde.

Von den besonderen beitragsrechtlichen Regelungen zur Gleitzone sind Personen ausgenommen, die eine Beschäftigung im Rahmen betrieblicher oder außerbetrieblicher Berufsausbildung, nach dem Jugendfreiwil- ligendienstegesetz oder nach dem Bundes- freiwilligendienstgesetz ausüben oder als behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen oder in Einrichtungen der Ju- gendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen, in denen sie für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, tätig sind.

(4)

Beispiel 1

Sachverhalt:

Beschäftigung beim Arbeitgeber A seit 1. Februar 2015, monatliches Arbeitsentgelt . . . 350 EUR Beschäftigung beim Arbeitgeber B seit 1. April 2015, monatliches

Arbeitsentgelt . . . 250 EUR Beurteilung:

Die Arbeitsentgelte aus den beiden für sich betrachtet geringfügig entlohnten Beschäftigungen sind zusammenzu- rechnen, da sie aufgrund der Zusam- menrechnung in § 8 Absatz 2 Satz 1 SGB V zur Versicherungspflicht führen.

Das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt (600 EUR) liegt innerhalb der Gleitzone.

Die besonderen Regelungen zur Gleitzo- ne finden Anwendung.

Ab 1. April 2015 (beide Arbeitgeber) PGR „101“

BGR „1111“

Beispiel 2

Sachverhalt:

Beschäftigung beim Arbeitgeber A, seit 1. Februar 2015,

monatliches Arbeitsentgelt . . . 500 EUR Beschäftigung beim Arbeitgeber B seit 1. April 2015,

monatliches Arbeitsentgelt . . . 250 EUR Beurteilung:

Die Arbeitsentgelte aus den beiden Beschäftigungen sind nicht zusammen- zurechnen, da es sich bei der Beschäf- tigung beim Arbeitgeber B um eine (die erste) geringfügig entlohnte Beschäfti- gung neben einer nicht geringfügig ent- lohnten (Haupt-)Beschäftigung handelt und aufgrund dessen ein Zusammen- rechnungsverbot besteht. Ungeachtet dessen liegt das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung beim Arbeitgeber A in der Gleitzone. Die besonderen Rege- lungen zur Gleitzone finden daher auf die Beschäftigung beim Arbeitgeber A Anwendung.

Arbeitgeber A Arbeitgeber B PGR „101“ „109“

BGR „1111“ „6101“

verändert. Grundlage der Prognose können dabei lediglich Umstände sein, von denen in diesem Zeitpunkt anzunehmen ist, dass sie das Arbeitsentgelt bestimmen werden.

Solche Umstände können die versicherungs- und beitragsrechtliche Beurteilung dann nicht in die Vergangenheit hinein verändern. Stimmt die – richtige – Prognose mit dem späteren Verlauf nicht überein, so kann das jedoch Anlass für eine neue Prüfung und – wiederum vorausschauende – Betrachtung sein. Als Zeit- raum, auf den die vorausschauende Betrach- tung bei Beschäftigten zu erstrecken ist, wird der Zeitraum eines Jahres (nicht Kalenderjahr) angesehen. Steht bereits zu Beginn der Beschäftigung fest, dass diese nicht ein Jahr andauern wird, ist ein entsprechend kürzerer Prognosezeitraum anzusetzen.

3 Mehrere Beschäftigungsverhältnisse Werden mehrere Beschäftigungen ausge- übt, liegt eine Gleitzone dann vor, wenn das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt 450,01 bis 850,00 EUR im Monat beträgt und die obere Gleitzonengrenze von 850,00 EUR im Monat regelmäßig nicht überschreitet.

Dementsprechend sind die Arbeitsentgelte aus den einzelnen Beschäftigungen zusam- menzurechnen. Zusammenzurechnen sind jedoch nur die Arbeitsentgelte, die aus versi- cherungspflichtigen Beschäftigungen erzielt werden. Arbeitsentgelte aus geringfügig ent- lohnten Beschäftigungen sind zu berücksichti- gen, wenn aufgrund der Zusammenrechnung nach § 8 Absatz 2 Satz 1 SGB IV mit anderen geringfügig entlohnten Beschäftigungen die Voraussetzungen der Geringfügigkeit entfal- len und infolgedessen Versicherungspflicht eintritt.

Gleiches gilt für Arbeitsentgelte aus geringfü- gig entlohnten Beschäftigungen, mit Ausnah- me einer (der ersten) geringfügig entlohnten Beschäftigung, die neben einer mehr als geringfügig entlohnten (Haupt-) Beschäftigung erzielt werden und aufgrund der Zusam- menrechnung in § 8 Absatz 2 Satz 1 SGB IV ebenfalls zur Versicherungspflicht führen; dies gilt nicht in der Arbeitslosenversicherung (vgl.

Beispiel 1 bis 3).

(5)

Renten- und Arbeitslosenversicherung nach

§ 226 Absatz 4 SGB V, § 57 Absatz 1 SGB XI,

§ 163 Absatz 10 SGB VI und § 344 Absatz 4 SGB III für die Berechnung des Beitrags als beitragspflichtige Einnahme nicht das tatsäch- lich erzielte Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, sondern ein Betrag, der sich aus der auf Seite 6 abgebildeten Formel 1 (Gleitzonenformel) ergibt. Dabei steht AE für das tatsächliche Ar- beitsentgelt und F für das Verhältnis, in dem 30 % zu dem durchschnittlichen Gesamtso- zialversicherungsbeitragssatz des jeweiligen Kalenderjahres steht. Der Gesamtsozial- versicherungsbeitragssatz und der Faktor F werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember eines Jahres für das folgende Kalenderjahr bekannt gegeben. Für die Zeit ab 1. Januar 2015 betra- gen der durchschnittliche Gesamtsozialversi- cherungsbeitragssatz 39,55 % und der Faktor F 0,7585.

Die Formel zur Ermittlung der beitragspflichti- gen Einnahme (Beitragsbemessungsgrundla- ge) kann wie folgt vereinfacht werden:

1,2716875 x AE – 230,934375 Sofern Arbeitsentgelte aus mehreren Be-

schäftigungen zusammentreffen, teilen die Krankenkassen den Arbeitgebern die Summe der Arbeitsentgelte aus den Beschäftigungs- verhältnissen mit.

4 Beitragsberechnung in der Gleitzone Für die Beitragsbemessung und Beitragstra- gung bei Beschäftigungen mit einem regel- mäßigen monatlichen Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone gelten in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung beson- dere Regelungen. Danach haben die Arbeit- geber weiterhin ihren regulären Beitragsanteil zu den einzelnen Versicherungszweigen zu tragen. Die Arbeitnehmer tragen jedoch nur ei- nen reduzierten Beitragsanteil. Der reduzierte Arbeitnehmerbeitragsanteil ergibt sich durch die der Beitragsberechnung zugrunde zu le- gende reduzierte beitragspflichtige Einnahme (Beitragsbemessungsgrundlage) und die be- sondere Regelung über die Beitragstragung.

4.1 Beitragsbemessungsgrundlage Bei Arbeitnehmern, die gegen ein monat- liches Arbeitsentgelt in der Gleitzone be- schäftigt sind, wird in der Kranken-, Pflege-,

Beispiel 3

Sachverhalt:

Beschäftigung beim Arbeitgeber A seit 1. Januar 2015,

monatliches Arbeitsentgelt . . . 500 EUR

Beschäftigung beim Arbeitgeber B seit 1. Februar 2015,

monatliches Arbeitsentgelt . . . 350 EUR

Beschäftigung beim Arbeitgeber C seit 1. März 2015,

monatliches Arbeitsentgelt . . . 250 EUR Beurteilung:

Die Arbeitsentgelte aus den beiden Beschäftigungen beim Arbeitgeber A und C sind in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zusammenzurechnen. Beim Arbeits- entgelt aus der Beschäftigung beim Arbeitgeber B handelt es sich um eine (die erste) geringfügig entlohnte Beschäftigung neben einer nicht geringfügig entlohnten (Haupt-) Beschäftigung, für die ein Zusammenrechnungsverbot besteht. In der Arbeitslosenver- sicherung ist eine Zusammenrechnung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung mit einer mehr als geringfügig entlohnten (Haupt-)Beschäftigung generell ausgeschlossen.

Das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt aus den Beschäftigungen beim Arbeitgeber A und C (750 EUR) liegt innerhalb der Gleitzone. Die besonderen Regelungen zur Gleitzone finden in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung Anwendung. In der Arbeitslosen- versicherung finden die besonderen Regelungen zur Gleitzone nur auf die Beschäftigung beim Arbeitgeber A Anwendung.

Arbeitgeber A Arbeitgeber B Arbeitgeber C

PGR „101“ „109“ „101“

BGR „1111“ „6100“ „1101“

(6)

4.2 Beitragstragung

Bei Arbeitsentgelten innerhalb der Gleitzo- ne bleibt das Berechnungsverfahren für die Ermittlung des Arbeitgeberbeitragsanteils (auf der Basis des tatsächlichen Arbeitsent- gelts) unverändert. Der vom Arbeitnehmer zu tragende Beitragsanteil wird dagegen aus der Differenz des Gesamtbeitrags (auf der Basis der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme) und des Arbeitgeberbeitragsanteils ermittelt.

Das Verfahren zur Beitragsberechnung bzw.

zur Bestimmung des vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragenden Beitragsanteils erfolgt in drei Schritten:

1. Im ersten Schritt wird der Beitrag durch die Anwendung des halben Beitragssatzes auf die beitragspflichtige Einnahme und anschließender Verdoppelung des gerunde- ten Ergebnisses ermittelt (§ 2 Absatz 2 Satz 1 BVV). Für die Berechnung der Beiträge zur Krankenversicherung ist wegen der Beson- derheiten der Beitragstragung im Allgemei- nen § 2 Absatz 2 Satz 1 BVV dahingehend anzuwenden, dass der für den Arbeitneh- mer zu zahlende Krankenversicherungsbei- trag – ohne Zusatzbeitrag – durch Addition der getrennt berechneten gerundeten (fiktiven) Anteile des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers auf die beitragspflichtige Einnahme ermittelt wird. Optional kann der Krankenversicherungsbeitrag durch Anwen- dung des halben allgemeinen bzw. halben ermäßigten Beitragssatzes auf die beitrags- pflichtige Einnahme bei anschließender Verdopplung des gerundeten Ergebnisses berechnet werden. Der von den Arbeitneh- mern in der Pflegeversicherung allein zu tra- gende Beitragszuschlag für Kinderlose nach

§ 55 Absatz 3 SGB XI ist durch Anwendung des Beitragszuschlags auf die reduzierte beitragspflichtige Einnahme zu berechnen und dem nach den besonderen beitrags- rechtlichen Regelungen für die Gleitzone ermittelten Arbeitnehmerbeitragsanteil hinzuzurechnen (§ 2 Absatz 2 Satz 5 BVV).

2. Im zweiten Schritt wird der Arbeitgeberbei- tragsanteil zur Pflege-, Renten- und Arbeits- losenversicherung durch Anwendung des jeweils halben Beitragssatzes dieser Versi- cherungszweige auf das der Beschäftigung FORMEL 1:

Ermittlung des beitragspflichtigen Ar- beitsentgelts in der Gleitzone

(F x 450 + [850/(850 – 450)] – [450/(850 – 450)] x F) x (AE – 450) AE = Arbeitsentgelt

F = Faktor F 2015 = 0,7585 Auch hierbei steht AE für das tatsächliche Ar-

beitsentgelt (vgl. Beispiel 4).

In den Fällen, in denen nicht für einen vollen Kalendermonat Arbeitsentgelt erzielt wird (zum Beispiel bei Ende der Entgeltfortzah- lung im Falle der Arbeitsunfähigkeit oder bei Beginn bzw. Ende der Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats) ist – ausgehend von der monatlichen beitragspflichtigen Einnah- me – eine anteilige beitragspflichtige Einnah- me zu berücksichtigen. Hierfür ist zunächst ausgehend vom anteiligen Arbeitsentgelt das monatliche Arbeitsentgelt zu ermitteln bzw.

hochzurechnen. Auf der Grundlage des mo- natlichen Arbeitsentgelts ist die beitragspflich- tige Einnahme nach Maßgabe der Gleitzonen- formel zu ermitteln. Anschließend ist diese beitragspflichtige Einnahme entsprechend der Anzahl der Kalendertage, für die eine versi- cherungspflichtige Beschäftigung besteht, zu reduzieren (vgl. Beispiel 5).

Beispiel 4

Sachverhalt:

Beschäftigung gegen ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 650 EUR Beurteilung:

Die Beitragsbemessungsgrundlage beträgt (1,2716875 x 650 EUR– 230,934375 =) 595,66 EUR

Beispiel 5

Sachverhalt:

Beschäftigung gegen ein regelmäßiges monatliches Arbeitsent- gelt von 600 EUR in der Gleitzone. Die Beschäftigung wird am 12. Oktober beendet. Das Arbeitsentgelt für den Monat Oktober (1. bis 12. Oktober) beträgt 240 EUR.

Beurteilung:

Das (anteilige) Arbeitsentgelt ist auf einen monatlichen Wert von (240 EUR : 12 x 30 =) 600 EUR hochzurechnen. Auf der Grund- lage des (hochgerechneten) monatlichen Arbeitsentgelts ergibt sich eine monatliche beitragspflichtige Einnahme von (1,2716875 x 600 EUR – 230,934375) = 532,08 EUR. Die für die Zeit vom 1. bis 12. Oktober maßgebende anteilige beitragspflichtige Ein- nahme beträgt (532,08 EUR : 30 x 12 =) 212,83 EUR.

anteilige beitragspflichtige Einnahme =

monatliche beitragspflichtige Einnahme x Kalendertage 30

(7)

In den Monaten des Überschreitens der obe- ren Gleitzonengrenze von 850,00 EUR sind die Beiträge nach den allgemeinen Regelungen zu berechnen. Das heißt, der Beitragsberech- nung ist das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahme zugrunde zu legen. Der Beitrag zur Pflegeversicherung (mit Ausnahme des Beitragszuschlags für Kinderlo- se), zur Renten- und Arbeitslosenversicherung ist vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte zu tragen; den Beitrag zur Krankenversi- cherung trägt der Arbeitgeber in dem Umfang, der sich durch Anwendung der Hälfte des all- gemeinen oder ermäßigten Beitragssatzes auf das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt ergibt.

4.4 Verzicht auf die Anwendung der Gleitzonenregelung

Arbeitnehmer, die eine versicherungspflichti- ge Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt in- nerhalb der Gleitzone ausüben, können in der Rentenversicherung auf die Anwendung der Gleitzonenregelung verzichten (§ 163 Absatz 10 Satz 6 SGB VI). In diesem Fall wird weder die Bemessungsgrundlage für die Berech- nung der Beiträge zur Rentenversicherung reduziert noch ein geringerer Arbeitnehmer- beitragsanteil ermittelt. Durch den Verzicht auf die Anwendung der besonderen beitrags- rechtlichen Regelungen zur Gleitzone können die damit verbundenen rentenmindernden Auswirkungen vermieden werden.

Für den Verzicht muss der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber schriftlich erklären, dass der Beitragsberechnung als beitragspflichtige Einnahme das tatsächliche Arbeitsentgelt zugrunde gelegt werden soll.

Die Erklärung kann nur für die Zukunft und bei mehreren Beschäftigungen nur einheitlich ab- gegeben werden. Geht die Verzichtserklärung innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme der Beschäftigung beim Arbeitgeber ein, wirkt sie auf den Beginn der Beschäftigung zurück, falls der Arbeitnehmer dies wünscht. Wird der Verzicht zu einem späteren Zeitpunkt erklärt, wirkt er grundsätzlich vom Tag nach Eingang der Verzichtserklärung beim Arbeitgeber; es bestehen jedoch keine Bedenken, wenn die Verzichtserklärung in diesen Fällen erst mit Beginn des auf die Abgabe der Erklärung folgenden Kalendermonats umgesetzt wird.

Die Erklärung bleibt für die Dauer der Be- schäftigungen bindend (§ 163 Absatz 10 Satz 7 SGB VI). Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zu den Entgeltunterlagen zu nehmen (§ 8 Absatz 2 Nummer 5 BVV).

Die Möglichkeit, auf die Anwendung der Gleitzonenregelung zu verzichten, ist in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversiche- rung nicht vorgesehen.

zugrunde liegende Arbeitsentgelt ermittelt.

Dabei ist der Arbeitgeberbeitragsanteil für jeden Versicherungszweig eigenständig und nicht in Summe aller halben Beitragssätze zu berechnen. Der Arbeitgeberbeitrags- anteil zur Krankenversicherung wird durch Anwendung der Hälfte des allgemeinen bzw. ermäßigten Beitragssatzes der Kran- kenversicherung auf das der Beschäftigung zugrunde liegende Arbeitsentgelt ermittelt.

3. Im dritten Schritt wird der im zweiten Schritt ermittelte Arbeitgeberbeitragsanteil für jeden Versicherungszweig von dem im ersten Schritt ermittelten Gesamtbeitrag abgezogen (§ 2 Absatz 2 Satz 3 BVV). Das Ergebnis stellt den jeweiligen Beitragsanteil des Arbeitnehmers dar (vgl. Beispiel 6).

Beispiel 6 (nur Beitragsberechnung RV)

Sachverhalt:

Beschäftigung gegen ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 650 EUR Beurteilung:

Die Beitragsbemessungsgrundlage beträgt

(1,2716875 x 650 EUR – 230,934375) = . . . 595,66 EUR Beitrag zur Rentenversicherung insgesamt (595,66 EUR x 9,35 % x 2) = . . . 111,39 EUR ./.Arbeitgeberbeitragsanteil

(650 EUR x 9,35 %) = . . . 60,78 EUR Arbeitnehmerbeitragsanteil

(111,38 EUR – 60,78 EUR) = . 50,61 EUR

4.3 Beitragsberechnung bei nicht regel- mäßigem Über- oder Unterschreiten der Gleitzonengrenzen

Bei Beschäftigungen, in denen zwar das regel- mäßige monatliche Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone liegt, das tatsächliche monatli- che Arbeitsentgelt jedoch die Gleitzonengren- zen über- oder unterschreitet (zum Beispiel bei schwankendem Arbeitsentgelt oder bei Einmalzahlungen), kann die für die Beitrags- berechnung zu ermittelnde beitragspflichtige Einnahme nicht nach der Gleitzonenformel er- mittelt werden. In diesen Fällen ist in den Mo- naten, in denen das Arbeitsentgelt die untere Gleitzonengrenze von 450,01 EUR unterschrei- tet, für die Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme das beitragspflichtige Arbeitsentgelt mit dem Faktor F (seit 1. Januar 2015: 0,7585) zu multiplizieren (§ 2 Absatz 2 Satz 4 BVV).

(8)

Beispiel 7

Sachverhalt:

Beschäftigung beim Arbeitgeber A, monatliches Arbeitsentgelt . . . 350 EUR Beschäftigung beim Arbeitgeber B, monatliches Arbeitsentgelt . . . 300 EUR Gesamtarbeitsentgelt . . . 650 EUR Beurteilung:

Die Beitragsbemessungsgrundlage be- trägt insgesamt 595,66 EUR. Die antei- lige beitragspflichtige Einnahme für den jeweiligen Arbeitgeber ergibt sich aus dem Verhältnis der jeweiligen Arbeits- entgelte zum Gesamtarbeitsentgelt:

Arbeitgeber A:

(1,2716875 x 650 EUR – 230,934375) x 350 EUR 650 EUR

(595,66 EUR x 350 EUR : 650 EUR) = 320,74 EUR

Arbeitgeber B:

(1,2716875 x 650 EUR – 230,934375) x 300 EUR 650 EUR

(595,66 EUR x 300 EUR : 650 EUR) = 274,92 EUR

Die Krankenkassen in ihrer Funktion als Einzugsstellen für den Gesamtsozialversi- cherungsbeitrag teilen den Arbeitgebern in den Fällen, in denen beim Zusammentreffen von Arbeitsentgelten aus mehreren versi- cherungspflichtigen Beschäftigungen die Voraussetzungen der Gleitzone vorliegen, die Summe der Arbeitsentgelte aus den einzelnen Beschäftigungsverhältnissen als Gesamtarbeitsentgelt mit. Aufgrund dieser Mitteilung sind die jeweiligen Arbeitgeber in der Lage, die beitragspflichtige Einnahme insgesamt und den auf sie entfallenden Anteil der beitragspflichtigen Einnahme festzustel- len und hiervon Gesamtsozialversicherungs- beiträge und Umlagen zu berechnen.

5 Verfahren bei Mehrfachbeschäftigung In den Fällen der Mehrfachbeschäftigung sind für die Prüfung des Anwendungsbereichs der Gleitzonenregelung nur die regelmäßigen Arbeitsentgelte zusammenzurechnen, die aus mehr als geringfügig entlohnten versi- cherungspflichtigen Beschäftigungen erzielt werden. Sofern die Summe der Arbeitsent- gelte aus mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen (Gesamtarbeits- entgelt) innerhalb der Gleitzone liegt, sind die für die Beitragsberechnung zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen aus den einzelnen Beschäftigungen nach der Formel 2 zu ermitteln.

Die reduzierte beitragspflichtige Einnahme in der Gleitzone wird dementsprechend auf der Grundlage des Gesamtarbeitsentgelts ermittelt und im Verhältnis der jeweiligen Arbeitsentgelte zum Gesamtarbeitsentgelt entsprechend aufgeteilt (vgl. Beispiel 7).

FORMEL 2:

Ermittlung des reduzierten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts bei Mehrfachbeschäftigung

(F x 450 + [850/(850–450)] – [450/(850–450)] x F) x (GAE–450) x EAE GAE

vereinfacht:

(1,2716875 x GAE – 230,934375) x EAE GAE

EAE = Einzelarbeitsentgelt aus dem jeweiligen Arbeitsverhältnis GAE = Gesamtarbeitsentgelt

(9)

7 Bestandsschutzregelungen seit 1. Januar 2013

Die Beiträge für Arbeitnehmer mit einem mo- natlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 800,01 bis 850,00 EUR wurden bis zum 31. Dezem- ber 2012 nicht im Rahmen der Gleitzonenre- gelungen berechnet, da das Arbeitsentgelt die obere Gleitzonengrenze von 800,00 EUR überstieg. Die Beitragsberechnung erfolgte bis zum 31. Dezember 2012 nach dem tat- sächlich erzielten Arbeitsentgelt.

Durch die Anhebung der Entgeltgrenze in der Gleitzone zum 1. Januar 2013 von 800,00 auf 850,00 EUR wurden Arbeitnehmer mit einem Arbeitsentgelt in Höhe von 800,01 bis 850,00 EUR vom 1. Januar 2013 an dem Grunde nach in die Gleitzone einbezogen. Im Rahmen des Bestandsschutzes sind die Beiträge zur Kran- ken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversi- cherung jedoch auch über den 31. Dezember 2012 hinaus weiterhin aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt zu berechnen. Die Arbeit- nehmer konnten jedoch die Anwendung der Gleitzonenregelung schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklären. In diesen Fällen ist die vom 1. Januar 2013 an geltende Gleitzo- nenformel anzuwenden.

Die Erklärung zur Anwendung der Gleitzo- nenregelung gilt einheitlich für alle Versiche- rungszweige. Die Abgabe der Erklärung war längstens bis zum 31. Dezember 2014 und ausschließlich mit Wirkung für die Zukunft möglich (§ 276b Absatz 2 SGB V in Verbin- dung mit § 226 Absatz 4 SGB V, § 444 Absatz 2 SGB III). Die Erklärung wirkt grundsätzlich vom Tag des Eingangs beim Arbeitgeber.

Erklärungen zur Anwendung der Gleitzonen- regelung, die vor dem 31. Dezember 2014 abgegeben wurden, gelten bei fortbestehen- der Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 800,01 bis 850,00 EUR über den 31. Dezember 2014 hinaus.

Die Erklärung des Arbeitnehmers ist vom Arbeitgeber zu den Entgeltunterlagen zu neh- men (§ 8 Absatz 2 Nummer 5a BVV).

6 Meldeverfahren

Ein besonderes Meldeverfahren ist mit der Gleitzonenregelung nicht verbunden. Der Ein- tritt in die Gleitzone bzw. der Austritt aus der Gleitzone in einer bereits bestehenden bzw.

fortbestehenden versicherungspflichtigen Beschäftigung stellt keinen Meldetatbestand dar.

Da bei der Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge bzw. in der gesetzlichen Rentenver- sicherung bei der Anwendung der Hinzuver- dienstregelungen das tatsächliche Arbeits- entgelt bzw. die tatsächlich vom Versicherten getragenen Beiträge maßgebend sind, hat der Arbeitgeber die Meldung, mit der ein Ar- beitsentgelt gemeldet wird (Jahresmeldung, Abmeldung, Unterbrechungsmeldung), mit einem Kennzeichen „Gleitzone“ zu versehen.

Folgende Kennzeichnungen sind vorgesehen:

In die Meldungen mit den Kennzeichen 1 oder 2 ist als beitragspflichtiges Bruttoar- beitsentgelt die reduzierte beitragspflichtige Einnahme einzutragen. Bei unterschiedlichen Anwendungen der Gleitzonenregelungen in einzelnen Zweigen der Sozialversicherung (zum Beispiel beim Verzicht auf die Anwen- dung der Gleitzonenregelung in der Renten- versicherung) richtet sich die Kennzeichnung der Meldungen nach der versicherungs- und beitragsrechtlichen Beurteilung in der gesetz- lichen Rentenversicherung.

0 = Keine Gleitzone bzw. Verzicht auf die Anwendung der Gleitzonenregelung in der Rentenversicherung

1 = Gleitzone; tatsächliche Arbeitsentgel- te in allen Entgeltabrechnungszeiträu- men von 450,01 EUR bis 850,00 EUR 2 = Gleitzone; Meldung umfasst sowohl

Entgeltabrechnungszeiträume mit Arbeitsentgelten von 450,01 EUR bis 850,00 EUR als auch solche mit Arbeitsentgelten unter 450,01 EUR und über 850,00 EUR.

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