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Beitragsberechnung in der Gleitzone

Im Dokument Beschäftigung in der Gleitzone (Seite 5-8)

Beitragstra-gung bei BeschäftiBeitragstra-gungen mit einem regel-mäßigen monatlichen Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone gelten in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung beson-dere Regelungen. Danach haben die Arbeit-geber weiterhin ihren regulären Beitragsanteil zu den einzelnen Versicherungszweigen zu tragen. Die Arbeitnehmer tragen jedoch nur ei-nen reduzierten Beitragsanteil. Der reduzierte Arbeitnehmerbeitragsanteil ergibt sich durch die der Beitragsberechnung zugrunde zu le-gende reduzierte beitragspflichtige Einnahme (Beitragsbemessungsgrundlage) und die be-sondere Regelung über die Beitragstragung.

4.1 Beitragsbemessungsgrundlage Bei Arbeitnehmern, die gegen ein monat-liches Arbeitsentgelt in der Gleitzone be-schäftigt sind, wird in der Kranken-, Pflege-,

Beispiel 3

Sachverhalt:

Beschäftigung beim Arbeitgeber A seit 1. Januar 2015,

monatliches Arbeitsentgelt . . . 500 EUR

Beschäftigung beim Arbeitgeber B seit 1. Februar 2015,

monatliches Arbeitsentgelt . . . 350 EUR

Beschäftigung beim Arbeitgeber C seit 1. März 2015,

monatliches Arbeitsentgelt . . . 250 EUR Beurteilung:

Die Arbeitsentgelte aus den beiden Beschäftigungen beim Arbeitgeber A und C sind in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zusammenzurechnen. Beim Arbeits-entgelt aus der Beschäftigung beim Arbeitgeber B handelt es sich um eine (die erste) geringfügig entlohnte Beschäftigung neben einer nicht geringfügig entlohnten (Haupt-) Beschäftigung, für die ein Zusammenrechnungsverbot besteht. In der Arbeitslosenver-sicherung ist eine Zusammenrechnung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung mit einer mehr als geringfügig entlohnten (Haupt-)Beschäftigung generell ausgeschlossen.

Das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt aus den Beschäftigungen beim Arbeitgeber A und C (750 EUR) liegt innerhalb der Gleitzone. Die besonderen Regelungen zur Gleitzone finden in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung Anwendung. In der Arbeitslosen-versicherung finden die besonderen Regelungen zur Gleitzone nur auf die Beschäftigung beim Arbeitgeber A Anwendung.

Arbeitgeber A Arbeitgeber B Arbeitgeber C

PGR „101“ „109“ „101“

BGR „1111“ „6100“ „1101“

4.2 Beitragstragung

Bei Arbeitsentgelten innerhalb der Gleitzo-ne bleibt das Berechnungsverfahren für die Ermittlung des Arbeitgeberbeitragsanteils (auf der Basis des tatsächlichen Arbeitsent-gelts) unverändert. Der vom Arbeitnehmer zu tragende Beitragsanteil wird dagegen aus der Differenz des Gesamtbeitrags (auf der Basis der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme) und des Arbeitgeberbeitragsanteils ermittelt.

Das Verfahren zur Beitragsberechnung bzw.

zur Bestimmung des vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragenden Beitragsanteils erfolgt in drei Schritten:

1. Im ersten Schritt wird der Beitrag durch die Anwendung des halben Beitragssatzes auf die beitragspflichtige Einnahme und anschließender Verdoppelung des gerunde-ten Ergebnisses ermittelt (§ 2 Absatz 2 Satz 1 BVV). Für die Berechnung der Beiträge zur Krankenversicherung ist wegen der Beson-derheiten der Beitragstragung im Allgemei-nen § 2 Absatz 2 Satz 1 BVV dahingehend anzuwenden, dass der für den Arbeitneh-mer zu zahlende Krankenversicherungsbei-trag – ohne ZusatzbeiKrankenversicherungsbei-trag – durch Addition der getrennt berechneten gerundeten (fiktiven) Anteile des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers auf die beitragspflichtige Einnahme ermittelt wird. Optional kann der Krankenversicherungsbeitrag durch Anwen-dung des halben allgemeinen bzw. halben ermäßigten Beitragssatzes auf die beitrags-pflichtige Einnahme bei anschließender Verdopplung des gerundeten Ergebnisses berechnet werden. Der von den Arbeitneh-mern in der Pflegeversicherung allein zu tra-gende Beitragszuschlag für Kinderlose nach

§ 55 Absatz 3 SGB XI ist durch Anwendung des Beitragszuschlags auf die reduzierte beitragspflichtige Einnahme zu berechnen und dem nach den besonderen beitrags-rechtlichen Regelungen für die Gleitzone ermittelten Arbeitnehmerbeitragsanteil hinzuzurechnen (§ 2 Absatz 2 Satz 5 BVV).

2. Im zweiten Schritt wird der Arbeitgeberbei-tragsanteil zur Pflege-, Renten- und Arbeits-losenversicherung durch Anwendung des jeweils halben Beitragssatzes dieser Versi-cherungszweige auf das der Beschäftigung FORMEL 1:

Ermittlung des beitragspflichtigen Ar-beitsentgelts in der Gleitzone

(F x 450 + [850/(850 – 450)] – [450/(850 – 450)] x F) x (AE – 450) AE = Arbeitsentgelt

F = Faktor F 2015 = 0,7585 Auch hierbei steht AE für das tatsächliche Ar-

beitsentgelt (vgl. Beispiel 4).

In den Fällen, in denen nicht für einen vollen Kalendermonat Arbeitsentgelt erzielt wird (zum Beispiel bei Ende der Entgeltfortzah-lung im Falle der Arbeitsunfähigkeit oder bei Beginn bzw. Ende der Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats) ist – ausgehend von der monatlichen beitragspflichtigen me – eine anteilige beitragspflichtige Einnah-me zu berücksichtigen. Hierfür ist zunächst ausgehend vom anteiligen Arbeitsentgelt das monatliche Arbeitsentgelt zu ermitteln bzw.

hochzurechnen. Auf der Grundlage des mo-natlichen Arbeitsentgelts ist die beitragspflich-tige Einnahme nach Maßgabe der Gleitzonen-formel zu ermitteln. Anschließend ist diese beitragspflichtige Einnahme entsprechend der Anzahl der Kalendertage, für die eine versi-cherungspflichtige Beschäftigung besteht, zu reduzieren (vgl. Beispiel 5).

Beispiel 4

Sachverhalt:

Beschäftigung gegen ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 650 EUR Beurteilung:

Die Beitragsbemessungsgrundlage beträgt (1,2716875 x 650 EUR– 230,934375 =) 595,66 EUR

Beispiel 5

Sachverhalt:

Beschäftigung gegen ein regelmäßiges monatliches Arbeitsent-gelt von 600 EUR in der Gleitzone. Die Beschäftigung wird am 12. Oktober beendet. Das Arbeitsentgelt für den Monat Oktober (1. bis 12. Oktober) beträgt 240 EUR.

Beurteilung:

Das (anteilige) Arbeitsentgelt ist auf einen monatlichen Wert von (240 EUR : 12 x 30 =) 600 EUR hochzurechnen. Auf der Grund-lage des (hochgerechneten) monatlichen Arbeitsentgelts ergibt sich eine monatliche beitragspflichtige Einnahme von (1,2716875 x 600 EUR – 230,934375) = 532,08 EUR. Die für die Zeit vom 1. bis 12. Oktober maßgebende anteilige beitragspflichtige Ein-nahme beträgt (532,08 EUR : 30 x 12 =) 212,83 EUR.

anteilige beitragspflichtige Einnahme =

monatliche beitragspflichtige Einnahme x Kalendertage 30

In den Monaten des Überschreitens der obe-ren Gleitzonengobe-renze von 850,00 EUR sind die Beiträge nach den allgemeinen Regelungen zu berechnen. Das heißt, der Beitragsberech-nung ist das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahme zugrunde zu legen. Der Beitrag zur Pflegeversicherung (mit Ausnahme des Beitragszuschlags für Kinderlo-se), zur Renten- und Arbeitslosenversicherung ist vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte zu tragen; den Beitrag zur Krankenversi-cherung trägt der Arbeitgeber in dem Umfang, der sich durch Anwendung der Hälfte des all-gemeinen oder ermäßigten Beitragssatzes auf das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt ergibt.

4.4 Verzicht auf die Anwendung der Gleitzonenregelung

Arbeitnehmer, die eine versicherungspflichti-ge Beschäftigung mit einem Arbeitsentversicherungspflichti-gelt in-nerhalb der Gleitzone ausüben, können in der Rentenversicherung auf die Anwendung der Gleitzonenregelung verzichten (§ 163 Absatz 10 Satz 6 SGB VI). In diesem Fall wird weder die Bemessungsgrundlage für die Berech-nung der Beiträge zur Rentenversicherung reduziert noch ein geringerer Arbeitnehmer-beitragsanteil ermittelt. Durch den Verzicht auf die Anwendung der besonderen beitrags-rechtlichen Regelungen zur Gleitzone können die damit verbundenen rentenmindernden Auswirkungen vermieden werden.

Für den Verzicht muss der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber schriftlich erklären, dass der Beitragsberechnung als beitragspflichtige Einnahme das tatsächliche Arbeitsentgelt zugrunde gelegt werden soll.

Die Erklärung kann nur für die Zukunft und bei mehreren Beschäftigungen nur einheitlich ab-gegeben werden. Geht die Verzichtserklärung innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme der Beschäftigung beim Arbeitgeber ein, wirkt sie auf den Beginn der Beschäftigung zurück, falls der Arbeitnehmer dies wünscht. Wird der Verzicht zu einem späteren Zeitpunkt erklärt, wirkt er grundsätzlich vom Tag nach Eingang der Verzichtserklärung beim Arbeitgeber; es bestehen jedoch keine Bedenken, wenn die Verzichtserklärung in diesen Fällen erst mit Beginn des auf die Abgabe der Erklärung folgenden Kalendermonats umgesetzt wird.

Die Erklärung bleibt für die Dauer der Be-schäftigungen bindend (§ 163 Absatz 10 Satz 7 SGB VI). Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zu den Entgeltunterlagen zu nehmen (§ 8 Absatz 2 Nummer 5 BVV).

Die Möglichkeit, auf die Anwendung der Gleitzonenregelung zu verzichten, ist in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversiche-rung nicht vorgesehen.

zugrunde liegende Arbeitsentgelt ermittelt.

Dabei ist der Arbeitgeberbeitragsanteil für jeden Versicherungszweig eigenständig und nicht in Summe aller halben Beitragssätze zu berechnen. Der Arbeitgeberbeitrags-anteil zur Krankenversicherung wird durch Anwendung der Hälfte des allgemeinen bzw. ermäßigten Beitragssatzes der Kran-kenversicherung auf das der Beschäftigung zugrunde liegende Arbeitsentgelt ermittelt.

3. Im dritten Schritt wird der im zweiten Schritt ermittelte Arbeitgeberbeitragsanteil für jeden Versicherungszweig von dem im ersten Schritt ermittelten Gesamtbeitrag abgezogen (§ 2 Absatz 2 Satz 3 BVV). Das Ergebnis stellt den jeweiligen Beitragsanteil des Arbeitnehmers dar (vgl. Beispiel 6).

Beispiel 6 (nur Beitragsberechnung RV)

Sachverhalt:

Beschäftigung gegen ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 650 EUR Beurteilung:

Die Beitragsbemessungsgrundlage beträgt

(1,2716875 x 650 EUR – 230,934375) = . . . 595,66 EUR Beitrag zur Rentenversicherung insgesamt (595,66 EUR x 9,35 % x 2) =

4.3 Beitragsberechnung bei nicht regel- mäßigem Über- oder Unterschreiten der Gleitzonengrenzen

Bei Beschäftigungen, in denen zwar das regel-mäßige monatliche Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone liegt, das tatsächliche monatli-che Arbeitsentgelt jedoch die Gleitzonengren-zen über- oder unterschreitet (zum Beispiel bei schwankendem Arbeitsentgelt oder bei Einmalzahlungen), kann die für die Beitrags-berechnung zu ermittelnde beitragspflichtige Einnahme nicht nach der Gleitzonenformel er-mittelt werden. In diesen Fällen ist in den Mo-naten, in denen das Arbeitsentgelt die untere Gleitzonengrenze von 450,01 EUR unterschrei-tet, für die Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme das beitragspflichtige Arbeitsentgelt mit dem Faktor F (seit 1. Januar 2015: 0,7585) zu multiplizieren (§ 2 Absatz 2 Satz 4 BVV).

Beispiel 7

Sachverhalt:

Beschäftigung beim Arbeitgeber A, monatliches Arbeitsentgelt . . . 350 EUR Beschäftigung beim Arbeitgeber B, monatliches Arbeitsentgelt . . . 300 EUR Gesamtarbeitsentgelt . . . 650 EUR Beurteilung:

Die Beitragsbemessungsgrundlage be-trägt insgesamt 595,66 EUR. Die antei-lige beitragspflichtige Einnahme für den jeweiligen Arbeitgeber ergibt sich aus dem Verhältnis der jeweiligen Arbeits- entgelte zum Gesamtarbeitsentgelt:

Arbeitgeber A:

(1,2716875 x 650 EUR – 230,934375) x 350 EUR 650 EUR

(595,66 EUR x 350 EUR : 650 EUR) = 320,74 EUR

Arbeitgeber B:

(1,2716875 x 650 EUR – 230,934375) x 300 EUR 650 EUR

(595,66 EUR x 300 EUR : 650 EUR) = 274,92 EUR

Die Krankenkassen in ihrer Funktion als Einzugsstellen für den Gesamtsozialversi-cherungsbeitrag teilen den Arbeitgebern in den Fällen, in denen beim Zusammentreffen von Arbeitsentgelten aus mehreren versi-cherungspflichtigen Beschäftigungen die Voraussetzungen der Gleitzone vorliegen, die Summe der Arbeitsentgelte aus den einzelnen Beschäftigungsverhältnissen als Gesamtarbeitsentgelt mit. Aufgrund dieser Mitteilung sind die jeweiligen Arbeitgeber in der Lage, die beitragspflichtige Einnahme insgesamt und den auf sie entfallenden Anteil der beitragspflichtigen Einnahme festzustel-len und hiervon Gesamtsozialversicherungs-beiträge und Umlagen zu berechnen.

5 Verfahren bei Mehrfachbeschäftigung

Im Dokument Beschäftigung in der Gleitzone (Seite 5-8)