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Diese ertragslosen Flächen bleiben jedoch in der Regel steuerpflichtig

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M 329/2005 FIN 17. Mai 2006 47C Motion

1048 Küng, Diemtigen (SVP)

Weitere Unterschriften: 12 Eingereicht am: 14.11.2005

Aufhebung der Waldbesteuerung im Schutzwald

Der Regierungsrat wird beauftragt, das Steuergesetz so zu ändern, dass die Besteuerung von nicht mehr nutzbaren Waldflächen (auf Antrag der Steuerpflichtigen) wie folgt aufgehoben wird:

1. der jährliche Zuwachs

2. das Vermögen aus Waldeigentum Begründung:

In den letzten Jahren haben verschiedene Naturereignisse den Baumbestand im Schutzwald des Berggebietes sehr stark geschädigt (Vivian 1990 und Lothar 1999, beide Stürme mitnachfolgendem Käferbefall, Lawinen 1999, Unwetter 2005). Vielerorts ist es den Waldbesitzern auf Jahre hinaus nicht mehr möglich, Nutzen aus ihrem zerstörten Wald zu ziehen. Diese ertragslosen Flächen bleiben jedoch in der Regel steuerpflichtig. Gleichzeitig wurden erhebliche öffentliche Gelder zur Wiederherstellung der anerkannten Schutzfunktion vor Naturgefahren aufgewendet.

Eine regelmässige Waldpflege hilft, die Schutzfunktion des Bergwaldes zu erhalten. Mit dem Aufheben der Waldbesteuerung sollen die Waldbesitzer unterstützt werden, die erforderliche Waldpflege im Interesse der Allgemeinheit trotz rückläufiger Holzerlöse weiterhin selbständig auszuführen. Aufgrund der erwarteten Entwicklung im Beitragswesen muss zudem befürchtet werden, dass die Öffentlichkeit immer weniger in der Lage sein wird, die defizitäre Waldpflege im Bergwald zu unterstützen.

Antwort des Regierungsrates

1. Ausgangslage

Der Motionär fordert eine Änderung des Steuergesetzes, wonach die Besteuerung von nicht mehr nutzbaren Waldflächen auf Antrag der Steuerpflichtigen für den jährlichen Zuwachs und das Vermögen aus Waldeigentum aufgehoben werden soll. Begründet wird das damit, dass aus zerstörtem oder sonst kaum bewirtschaftbarem Schutzwald kein Nutzen gezogen werden könne. Dennoch blieben die Waldbesitzer für die ertragslosen Flächen in der Regel steuerpflichtig. Um die Schutzfunktion dieses Waldes zu gewährleisten, müssten sie zudem den Wald nach wie vor pflegen.

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2. Grundsätzliches zur Waldbesteuerung

Steuerpflichtige werden nach Massgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besteuert.

Ein Waldeigentümer, welcher keinen Nutzen aus einer Waldfläche ziehen kann, darf daher nicht für fiktive Erträge besteuert werden. Ein nicht nutzbares Waldgrundstück stellt in aller Regel aber dennoch einen Vermögenswert dar. Kommt einem nicht nutzbaren Waldgrundstück jedoch ausnahmsweise kein Verkehrswert zu, so darf mangels gesteigerter wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit auch kein amtlicher Wert erfasst werden.

Die geltenden Bestimmungen des Steuerrechts tragen dem bereits jetzt genügend Rechnung, wie nachfolgend aufgezeigt wird.

3. Vermögenssteuer

Gemäss Art. 53 Bst. a des Bernischen Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG; BSG 661.11) werden Grundstücke, die keinerlei Nutzbarmachung gestatten und weder einen Ertrag noch einen Verkehrswert aufweisen, nicht amtlich bewertet. Erfüllt ein Schutzwaldgrundstück diese Voraussetzungen, resultiert deshalb für den betroffenen Eigentümer keine Vermögenssteuer.

Wird ein Waldgrundstück hingegen bewertet, so erfolgt dies zum Ertragswert auf Grund des kapitalisierten nachhaltigen Ertrages (vgl. Art. 56 Abs. 1 Bst. b StG), im Detail nach Art. 14 des Dekrets über die amtliche Bewertung der Grundstücke und Wasserkräfte vom 22. Januar 1997 (ABD; BSG 661.543).

Bei einer veränderten Nutzung von Waldgrundstücken - etwa bedingt durch Naturereignisse - welche zu weniger Ertrag führt, kann der betroffene Grundeigentümer eine ausserordentliche Neubewertung verlangen (vgl. Art. 183 Abs. 1 Bst. b und c StG).

Eine ausserordentliche Neubewertung ist auch immer dann möglich, wenn der Eigentümer nachweist, dass wegen besonderer Verhältnisse eine Neubewertung des Grundstückes einen um wenigstens 10% höheren oder tieferen amtlichen Wert ergäbe (Art. 183 Abs. 2 StG). Durch diese Möglichkeiten zur Neubewertung wird sichergestellt, dass ein Eigentümer nicht auf einem fiktiven Vermögen besteuert wird.

4. Einkommenssteuer a) Wald im Privatvermögen

Befindet sich das Waldgrundstück im Privatvermögen, so hat der Eigentümer gemäss Praxis der Steuerbehörden die Wahl, entweder den effektiven Nettoertrag oder pauschal 6% des amtlichen Wertes zu deklarieren. Die Pauschallösung ist eine Vereinfachung zu Gunsten der steuerpflichtigen Person. Erzielt sie effektiv einen tieferen oder gar keinen Ertrag, findet keine Aufrechnung auf 6% statt.

b) Wald im Geschäftsvermögen

Befindet sich das Waldgrundstück im Geschäftsvermögen, ist immer nur der effektiv aus dem Wald erzielte Ertrag steuerlich massgebend. Der Waldertrag bildet Teil des Geschäftserfolges. Der Baum- und Pflanzenbestand kann in der Bilanz aktiviert werden.

Wird dieser beschädigt, können Abschreibungen vorgenommen werden (Art. 21 StG).

5. Schlussfolgerung

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Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die geltende Rechtslage sachgerecht das Einkommen und Vermögen an einem Waldgrundstück erfasst. Dies gilt auch im Falle des Schutzwaldes. Dessen allfällige eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit schlägt sich in einem tieferen amtlichen Wert und einem tieferen Ertrag nieder, an denen die steuerliche Belastung anknüpft.

Eine steuerliche Sonderlösung für Schutzwaldeigentümer würde gewichtige Nachteile mit sich bringen. Mit einer solchen würde nämlich in das Steuersystem eingegriffen und eine ungerechtfertigte Privilegierung geschaffen. Der Regierungsrat hat sich bei der Beantwortung verschiedener Vorstösse und in seiner Vernehmlassungsantwort vom 26.

Oktober 2005 zum neuen eidgenössischen Waldgesetz für die Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Wald- und Holzwirtschaft ausgesprochen. Mit der Sonderstellung und einseitigen steuerlichen Bevorzugung des Schutzwaldeigentums würden neue Ungerechtigkeiten gegenüber anderen Waldeigentümern geschaffen.

Im Weiteren ist zu beachten, dass Schutzwaldeigentümer, welche vom Kanton angeordnete gezielte Massnahmen bei der Waldgestaltung und -bewirtschaftung beachten müssen, hierfür grösstenteils von der öffentlichen Hand Gelder erhalten. In diesen Fällen wird die Mehrbelastung eines solchen Schutzwaldgebietes vom Gemeinwesen getragen.

Eine steuerliche Sonderlösung ist auch deshalb nicht nötig und wäre systemfremd.

Antrag: Abweisung der Motion

An den Grossen Rat

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