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SWISSCANTO (LU) MONEY MARKET FUND. Verkaufsprospekt Juli 2012

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SWISSCANTO (LU) MONEY MARKET FUND (im Folgenden «Fonds» genannt)

Ein Anlagefonds luxemburgischen Rechts

Verkaufsprospekt Juli 2012

Dieser Verkaufsprospekt ist in Verbindung mit dem jeweils neusten Jahresbericht zu lesen (oder Halbjahresbericht, falls dieser nach dem letzten Jahresbericht ausgegeben wurde). Diese Berichte sind Bestandteil dieses Verkaufs- prospektes und – mit diesem – Grundlage für alle Zeich- nungen von Fondsanteilen. Sie sind bei allen Vertriebsstel- len kostenlos erhältlich.

Gültig und verbindlich sind nur die Informationen, welche in diesem Verkaufsprospekt enthalten sind sowie in den öffent- lich zugänglichen Dokumenten, die darin erwähnt sind. Im Zweifel über den Inhalt dieses Verkaufsprospektes sollte eine Person konsultiert werden, die über den Fonds detail- liert Auskunft geben kann.

Die deutsche Fassung dieses Verkaufsprospektes ist mass- gebend; die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank können jedoch von ihnen genehmigte Übersetzungen in Sprachen der Länder, in welchen Fondsanteile angeboten und verkauft werden, für sich und den Fonds als verbindlich bezüglich solcher Anteile anerkennen, die an Anleger in diesen Ländern verkauft wurden.

Die Anteile des Fonds dürfen innerhalb der USA weder angeboten, noch verkauft oder ausgeliefert werden.

Management und Verwaltung Verwaltungsgesellschaft:

SWISSCANTO ASSET MANAGEMENT INTERNATIONAL S.A., 19, rue de Bitbourg, L-1273 Luxembourg

Die SWISSCANTO (LU) MONEY MARKET FUNDS MAN- AGEMENT COMPANY S.A. wurde am 26. November 1990 in Luxemburg als Aktiengesellschaft mit Sitz in Luxemburg für eine unbeschränkte Dauer gegründet. Mit Wirkung zum 1. Juli 2011 wurde die SWISSCANTO (LU) MONEY MAR- KET FUNDS MANAGEMENT COMPANY S.A. mit der SWISSCANTO ASSET MANAGEMENT INTERNATIONAL S.A. (die „Verwaltungsgesellschaft“) fusioniert und fortan unter dem Namen SWISSCANTO ASSET MANAGEMENT INTERNATIONAL S.A. geführt.

Die Satzung der SWISSCANTO (LU) MONEY MARKET FUNDS MANAGEMENT COMPANY S.A. wurde in ihrer ersten Fassung im «Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associations», dem Amtsblatt des Grossherzogtums Lu- xemburg (nachfolgend «Mémorial») vom 29. Dezember 1990 veröffentlicht. Die Satzung der SWISSCANTO ASSET MANAGEMENT INTERNATIONAL S.A. ist in der gültigen Fassung vom 23. Mai 2011 beim Luxemburger Handelsre- gister zur Einsicht hinterlegt. Die Verwaltungsgesellschaft ist unter der Nummer B 121.904 im Handelsregister Luxem- burg eingetragen.

Zweck der Verwaltungsgesellschaft ist die kollektive Portfo- lioverwaltung eines oder mehrerer Luxemburger und/oder ausländischer Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, welche der Richtlinie 2009/65/EG in ihrer jeweils geltenden Fassung unterliegen («OGAWs») und anderer Luxemburger oder ausländischer Organismen für

gemeinsame Anlagen, die nicht unter vorbenannte Richtlinie fallen, einschliesslich spezialisierter Investmentfonds ge- mäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 13. Februar 2007 über spezialisierte Investmentfonds («OGAs»), und im Einklang mit den Bestimmungen des Gesetzes vom 17.

Dezember 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen («OGA-Gesetz»). Das einbezahlte Kapital der Verwaltungs- gesellschaft beträgt CHF 220 000 und wird vollumfänglich von der Swisscanto Holding AG, Bern, einer Holdinggesell- schaft schweizerischen Rechts, deren Aktien mehrheitlich in den Händen der schweizerischen Kantonalbanken liegen, gehalten.

Die Verwaltungsgesellschaft verfügt im Einklang mit dem OGA-Gesetz und den anwendbaren Verwaltungsvorschrif- ten der CSSF über ausreichende und angemessene organi- satorische Strukturen und interne Kontrollmechanismen.

Insbesondere handelt sie im besten Interesse der Fonds bzw. Teilfonds und stellt sicher, dass Interessenkonflikte vermieden werden und dass die Einhaltung von Beschlüs- sen und Verfahren sowie eine faire Behandlung der Inhaber von Anteilen an den verwalteten Fonds und Teilfonds ge- währleistet werden.

Die Verwaltungsgesellschaft verwaltet auch die folgenden Fonds:

- Swisscanto (LU)

- Swisscanto (LU) Bond Invest - Swisscanto (LU) Equity Fund - Swisscanto (LU) Portfolio Fund - Swisscanto SmartCore - Swisscanto (LU) SICAV II

Verwaltungsrat:

Präsident:

Dr. G. Fischer, CEO der Swisscanto Holding AG, Bern

Mitglieder:

- S. P. Cossins, Managing Director der Swisscanto Funds Centre Limited, London

- R. C. Branda, Leiter International Business Development der Swisscanto Asset Management AG, Bad Säckingen, Deutschland

Direktor der Verwaltungsgesellschaft:

H. Frey, Geschäftsführer der Swisscanto Asset Manage- ment AG, Bern

Lokales Geschäftsleitungsmitglied:

R. Goddard, Independent Company Director, The Directors’

Office, Luxembourg

Beratender Anlageausschuss:

- Dr. T. Stucki, Chief Investment Officer der St. Galler Kantonalbank Gruppe und Mitglied der Geschäftsleitung der Hyposwiss Privatbank AG, St. Gallen, Vorsitz - M. Baumgartner, Stellvertretender Direktor der Schaff-

hauser Kantonalbank, Schaffhausen

- M. Curti, Mitglied der Direktion der Zürcher Kantonal- bank, Zürich

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- A. Leiser, Mitglied der Direktion, Berner Kantonalbank, Bern

- O. Maillard, Prokurist, Banque Cantonale de Fribourg, Fribourg

- R. Armbruster, Mitglied der Direktion, Basler Kantonal- bank, Basel

Portfolio Manager:

Swisscanto Funds Centre Limited, 4th Floor, 51 Moorgate, GB-London, EC2R 6BH

Die Verwaltung des Fondsvermögens ist vertraglich der Swisscanto Funds Centre Limited, London (im Folgenden

«Portfolio Manager») übertragen.

Der Portfolio Manager wurde im Jahre 1987 durch die Swisscanto Holding AG, Bern, gegründet. Es handelt sich bei ihm um einen unter der Aufsicht der englischen Financi- al Services Authority stehenden Finanzdienstleister, welcher in den Bereichen Asset Management, Brokerage und Fund

& Custody Services tätig ist und ein Eigenkapital von CHF 15 Mio. aufweist.

Der Portfolio Manager hat Anspruch auf eine Entschädigung nach den üblichen Ansätzen. Diese wird von der Verwal- tungsgesellschaft aus der ihr zustehenden und zulasten des Fonds gehenden Pauschalkommission bezahlt. Der Portfo- lio Manager ist beauftragt, die Mittel des Fonds im Interesse der Anteilsinhaber anzulegen. Er handelt im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen, in der Endver- antwortung der Verwaltungsgesellschaft.

Der Vermögensverwaltungsvertrag ist jederzeit unter Einhal- tung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

Depotbank, Hauptzahl-, Zentralverwaltungs-, Register-, Transferstelle:

RBC Dexia Investor Services Bank S.A., 14, Porte de France, L-4360 Esch-sur-Alzette, Luxembourg

Depotbank und Hauptzahlstelle:

Die Verwaltungsgesellschaft hat die RBC Dexia Investor Services Bank S.A., eine Aktiengesellschaft nach Luxem- burger Recht mit Sitz in 14, Porte de France, L-4360 Esch- sur-Alzette gemäss Depotbankvertrag vom 9. November 2009 zur Depotbank ernannt. Der Depotbankvertrag wurde auf unbestimmte Dauer geschlossen und kann von beiden Vertragsparteien schriftlich mit einer Kündigungsfrist von 90 Tagen auf das Ende eines jeden Kalendermonats gekündigt werden.

RBC Dexia Investor Services Bank S.A. ist beim Handelsre- gister Luxemburg (RCS) unter der Nummer B 47192 regis- triert und wurde 1994 unter dem Namen «First European Transfer Agent» errichtet. Sie hält eine Banklizenz nach dem luxemburgischen Gesetz vom 5. April 1993 über den Finanzsektor und ist auf Depotbank-, Fondsverwaltungs- und damit verbundene Dienstleistungen spezialisiert. Zum 31. Dezember 2010 betrugen die Eigenmittel über EUR 790 Mio.

RBC Dexia Investor Services Bank S.A. ist eine Tochterge- sellschaft der RBC Dexia Investor Services Limited, einer Gesellschaft nach dem Recht von England und Wales, die unter der Kontrolle der Dexia Banque Internationale à Lu- xembourg S.A., Luxemburg, Grossherzogtum Luxemburg, und der Royal Bank of Canada, Toronto, Kanada, steht.

Die Vermögenswerte des Fonds werden von der Depotbank verwahrt. Die Funktion der Depotbank bestimmt sich nach

den gesetzlichen Bestimmungen, dem Depotbankvertrag und den Regelungen der Vertragsbedingungen. Dabei han- delt die Depotbank unabhängig von der Verwaltungsgesell- schaft und ausschliesslich im Interesse der Anteilsinhaber.

Die Depotbank erfüllt die banküblichen Pflichten im Hinblick auf die Konten und Wertpapiere und nimmt alle laufenden administrativen Aufgaben wahr, die in Zusammenhang mit den Fondsvermögenswerten stehen und die vom luxembur- gischen Recht vorgeschrieben sind. Die Depotbank über- nimmt als Hauptzahlstelle die Auszahlung bzw. Entgegen- nahme von Geldbeträgen im Zusammenhang mit der Rück- nahme und Ausgabe von Anteilen sowie – sofern ausschüt- tende Anteile ausgegeben sind – der Auszahlung der Aus- schüttungsbeträge.

Die Depotbank hat Anspruch auf eine Entschädigung nach den üblichen Ansätzen. Diese wird von der Verwaltungsge- sellschaft aus der ihr zustehenden und zulasten des Fonds gehenden Pauschalkommission bezahlt.

Zentralverwaltung:

Die Verwaltungsgesellschaft hat ihre Aufgaben als Zentral- verwaltungsstelle des Fonds (die «Zentralverwaltung») an die RBC Dexia Investor Services Bank S.A. («die Bank») gemäss Zentralverwaltungsstellenvertrag vom 9. November 2009 übertragen. Der Vertrag wurde auf unbestimmte Dauer geschlossen und kann von beiden Vertragsparteien schrift- lich mit einer Kündigungsfrist von 90 Tagen gekündigt wer- den.

In ihrer Funktion als Zentralverwaltung ist die Bank bestellt, die Bücher des Fonds gemäss allgemein anerkannten Buchhaltungsprinzipien und der Luxemburger Gesetzge- bung zu führen; die regelmässige Berechnung des Netto- vermögenswertes der Fondsanteile unter der Aufsicht der Verwaltungsgesellschaft durchzuführen, die Jahres- und Halbjahreskonten des Fonds aufzustellen und dem Wirt- schaftsprüfer die Jahres- und Halbjahresberichte entspre- chend der Luxemburger Gesetzgebung und den Vorschrif- ten der luxemburgischen Aufsichtsbehörde vorzubereiten;

sowie alle weiteren in den Bereich der Zentralverwaltung fallenden Aufgaben vorzunehmen.

Die Zentralverwaltung hat Anspruch auf eine Entschädigung nach den üblichen Ansätzen. Diese wird von der Verwal- tungsgesellschaft aus der ihr zustehenden und zulasten des Fonds gehenden Pauschalkommission bezahlt.

Register- und Transferstelle:

Die Verwaltungsgesellschaft hat ihre Aufgaben als Register- und Transferstelle des Fonds (die «Register- und Transfer- stelle») an die RBC Dexia Investor Services Bank S.A. mit eingetragenem Sitz in L-4360 Esch-sur-Alzette, 14, Porte de France, gemäss Zentralverwaltungsstellenvertrag vom 9.

November 2009 übertragen. Der Vertrag wurde auf unbe- stimmte Dauer geschlossen und kann von beiden Vertrags- parteien schriftlich mit einer Kündigungsfrist von 90 Tagen gekündigt werden.

Die Register- und Transferstelle ist verantwortlich für die Abwicklung von Zeichnungsanträgen, Rücknahmeanträgen, die Führung des Anteilsregisters sowie für die Annahme von Anteilszertifikaten, welche zwecks Ersetzung oder Rück- nahme zurückgegeben werden.

Die Register- und Transferstelle des Fonds ist verantwort- lich dafür, geeignete Massnahmen zur Einhaltung der Best- immungen zur Bekämpfung der Geldwäsche gemäss den einschlägigen Gesetzen des Grossherzogtums Luxemburg und der Beachtung und Umsetzung der Rundschreiben der

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luxemburgischen Aufsichtsbehörde (Commission de Sur- veillance du Secteur Financier, im Folgenden «CSSF») zu treffen.

Abhängig von jedem Zeichnungs- oder Transferauftrag ist eine detaillierte Identifizierung des Auftraggebers nicht un- bedingt erforderlich, sofern der Auftrag durch eine Finanzin- stitution oder einen autorisierten Finanzdienstleister durch- geführt wird und diese(r) gleichzeitig in einem Land nieder- gelassen ist, welches äquivalente Vorschriften zu denen im luxemburgischen Geldwäschereigesetz verlangt. Die Liste der Staaten, welche äquivalente Vorschriften zu denen im luxemburgischen Geldwäschereigesetz verlangen, ist auf Anfrage bei der Register- und Transferstelle erhältlich.

Die Register- und Transferstelle hat Anspruch auf eine Ent- schädigung nach den üblichen Ansätzen. Diese wird von der Verwaltungsgesellschaft aus der ihr zustehenden und zulasten des Fonds gehenden Pauschalkommission be- zahlt.

Zentrale Auftragssammelstelle:

Swisscanto Funds Centre Limited, 4th Floor, 51 Moorgate, GB-London EC2R 6BH

Siehe Swisscanto Funds Centre Limited (im Folgenden

«SFCL») unter Portfolio Manager.

Unabhängiger Wirtschaftsprüfer:

KPMG Audit S.à.r.l., 9, Allée Scheffer, L-2520 Luxembourg

Rechtsberater:

- Arendt & Medernach, 14, rue Erasme, L-2082 Luxem- bourg

- Hengeler Mueller, Partnerschaft von Rechtsanwälten, Bockenheimer Landstrasse 24, D-60323 Frankfurt am Main

SWISSCANTO (LU) MONEY MARKET FUND:

Erklärungen

1 Allgemeines zum Fonds 1.1 Rechtliche Aspekte

Der SWISSCANTO (LU) MONEY MARKET FUND (im Fol- genden «Fonds» genannt) ist ein offener Anlagefonds nach luxemburgischem Recht und wurde am 26. November 1990 gegründet. Der Fonds wird durch die luxemburgische Akti- engesellschaft SWISSCANTO (LU) ASSET MANAGEMENT INTERNATIONAL S.A. verwaltet. Die RBC Dexia Investor Services Bank S.A. ist mit den Aufgaben der Depotbank betraut.

Als Promotor des Fonds fungiert die Swisscanto Asset Ma- nagement AG mit Sitz in der Schweiz, Nordring 4, Postfach 730, CH-3000 Bern 25.

Die Swisscanto Asset Management AG wurde per 21. De- zember 2009 mit der Swisscanto Fondsleitung AG fusioniert und Letztere in Swisscanto Asset Management AG umbe- nannt. Die Fondsleitung ist seit der Gründung im Jahre 1960 als Aktiengesellschaft mit Sitz in Bern im Fondsgeschäft tätig und unterliegt in der Schweiz der Aufsicht durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA. Die Höhe des gezeichneten Aktienkapitals betrug am 30. Juni 2009 CHF 5 Mio. Das Aktienkapital ist in Namenaktien eingeteilt und zu 100% einbezahlt. Alleinaktionärin ist die Swisscanto Holding AG, Bern, an welcher alle Schweizer Kantonalbanken betei- ligt sind.

Der Fonds wurde am 26. November 1990 unter der Sam- melbezeichnung Swissca MM Fund zur Zeichnung aufgelegt und unterstand bis zum 13. Februar 2004 den Bestimmun- gen des zweiten Teils des luxemburgischen Gesetzes be- treffend die Organismen für gemeinsame Anlagen vom 30.

März 1988.

Der Fonds untersteht seit dem 13. Februar 2004 unter der Bezeichnung Swissca MM Fund den gesetzlichen Bestim- mungen des ersten Teils des OGA-Gesetzes. Seit dem 1.

Januar 2005 besteht der Fonds unter der Bezeichnung SWISSCANTO (LU) MONEY MARKET FUND.

Die Verwaltungsgesellschaft des Fonds untersteht Kapitel 15 des OGA-Gesetzes.

Die Portefeuilles und sonstigen Vermögenswerte des Fonds werden als ein Sondervermögen von der Verwaltungsge- sellschaft im Interesse und für Rechnung der Anteilsinhaber verwaltet. Das gesamte Fondsvermögen steht im Miteigen- tum aller Anleger, welche ihren Anteilen entsprechend gleichberechtigt sind. Das Fondsvermögen ist vom Vermö- gen der Verwaltungsgesellschaft getrennt. Eine Versamm- lung der Anteilsinhaber ist in den Vertragsbedingungen nicht vorgesehen. Durch Zeichnung oder Erwerb von Anteilen anerkennt der Anteilsinhaber die Vertragsbedingungen.

Die Anteilsinhaber, ihre Erben oder sonstige Berechtigte können die Auflösung, Teilung oder Fusion des Fonds nicht verlangen.

Der Fonds ist weder zeitlich noch betragsmässig begrenzt.

Das Geschäftsjahr endet am 31. März jedes Jahres.

Die Verwaltungsgesellschaft weist die Investoren auf die Tatsache hin, dass jeglicher Investor seine Investorenrechte in ihrer Gesamtheit unmittelbar gegen den OGAW nur dann geltend machen kann, wenn der Investor selber und mit seinem eigenen Namen in dem Anteilinhaberregister des OGAW eingeschrieben ist. In den Fällen, wo ein Investor über eine Zwischenstelle in einen OGAW investiert hat, welche die Investition in seinem Namen aber im Auftrag des

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Investors unternimmt, können nicht unbedingt alle Investo- renrechte unmittelbar durch den Investor gegen den OGAW geltend gemacht werden. Investoren wird geraten, sich über Ihre Rechte zu informieren.

1.1.1 Liquidation

Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, jederzeit den Fonds oder Teilfonds aufzulösen. Der Fonds muss aufgelöst und liquidiert werden, wenn sein Gesamtnettovermögen während mehr als sechs Monaten ein Viertel des gesetzli- chen minimalen Fondsvermögens unterschreitet. Wenn das Nettovermögen eines Teilfonds den Gegenwert von CHF 500 000 unterschreitet oder wenn sich das wirtschaftli- che, rechtliche oder monetäre Umfeld ändert, kann die Ver- waltungsgesellschaft beschliessen, einen Teilfonds aufzulö- sen, Teilfonds zu fusionieren oder einen Teilfonds in einen anderen offenen Anlagefonds gemäss Teil I des OGA- Gesetzes einzubringen.

Der Auflösungs- bzw. Liquidationsbeschluss des Fonds wird im Luxemburger «Mémorial» publiziert und in zwei weiteren Zeitungen, darunter das «Luxemburger Wort» und das

«Schweizerisches Handelsamtsblatt», bekannt gemacht.

Von dem Tage des Auflösungs- bzw. Liquidationsbeschlus- ses an werden keine Anteile mehr ausgegeben und keine Anteile mehr zurückgenommen; bei Auflösung und Liquida- tion eines Teilfonds betrifft dies nur den in Frage stehenden Teilfonds. In der Liquidation wird die Verwaltungsgesell- schaft das Fondsvermögen im besten Interesse der Anteils- inhaber verwerten und die Depotbank beauftragen, den Nettoliquidationserlös anteilsmässig an die Anteilsinhaber zu verteilen. Etwaige Liquidationserlöse, die nicht bei Ab- schluss der Liquidation an die Anteilsinhaber verteilt werden konnten, werden bei der «Caisse de Consignation» in Lu- xemburg bis zum Ablauf der Verjährungsfrist hinterlegt.

1.1.2 Fusion

Die Verwaltungsgesellschaft kann durch Beschluss des Verwaltungsrats und, soweit anwendbar, gemäß dem OGA- Gesetz sowie den in den anwendbaren Verwaltungsvor- schriften benannten Bedingungen und Verfahren den Fonds oder gegebenenfalls einen oder mehrere Teilfonds des Fonds mit einem bereits bestehenden oder gemeinsam gegründeten Teilfonds, anderen Luxemburger Fonds bzw.

Teilfonds entweder unter Auflösung ohne Abwicklung oder unter Weiterbestand bis zur Tilgung sämtlicher Verbindlich- keiten verschmelzen.

Die Fusion mit einem Anlagefonds ausländischen Rechts ist nicht vorgesehen.

Die Anteilsinhaber sind berechtigt, innerhalb von 30 Tagen entweder die Rücknahme ihrer Anteile oder gegebenenfalls den Umtausch in Anteile eines anderen Fonds bzw. Teil- fonds mit ähnlicher Anlagepolitik, der von derselben Verwal- tungsgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft verwaltet wird, mit der die Verwaltungsgesellschaft durch eine ge- meinsame Verwaltung oder Kontrolle oder durch eine we- sentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, ohne weitere Kosten als jene, die vom Fonds bzw. Teilfonds zur Deckung der Auflösungskosten einbehalten werden, zu verlangen.

Soweit anwendbar werden die Anteilsinhaber gemäss den im OGA-Gesetz sowie den anwendbaren Verwaltungsvor- schriften benannten Bedingungen und Verfahren rechtzeitig über die Fusion informiert.

Die Vertragsbedingungen des Fonds wurden am 26. No- vember 1990 zum ersten Mal im «Mémorial» publiziert. Es

erfolgten mehrere Änderungen, die entsprechend den Ver- tragsbedingungen durchgeführt wurden. Der Hinweis auf die letzte Änderung wurde am 27 Oktober 2011 publiziert. Die Vertragsbedingungen sind in ihrer gültigen Fassung vom 25.

Oktober 2011 beim Handelsregister in Luxemburg zur Ein- sicht hinterlegt.

1.2 Fondsstruktur

Der Fonds offeriert dem Anleger unter ein und demselben Anlagefonds Teilfonds («Umbrella Construction»), die, auf- geteilt nach Währungen, in erstklassige Geldmarktinstru- mente investieren. Die Gesamtheit der Teilfonds ergibt den Fonds. Jeder Anleger ist am Fonds durch Beteiligung an einem Teilfonds beteiligt. Jeder Teilfonds gilt im Verhältnis der Anteilsinhaber untereinander als selbständiges Sonder- vermögen. Die Rechte und Pflichten der Anteilsinhaber eines Teilfonds sind von denen der Anteilsinhaber der ande- ren Teilfonds getrennt. Auch im Hinblick auf die Anlagen und die Anlagepolitik gemäss Ziffer 2 wird jeder Teilfonds als eigener Fonds betrachtet.

Die Verwaltungsgesellschaft gibt dies den Anteilsinhabern bekannt und passt den Verkaufsprospekt an.

Der Fonds besteht im gegenwärtigen Zeitpunkt aus folgen- den Teilfonds, die mit dem Fondsnamen SWISSCANTO (LU) MONEY MARKET FUND und einer Kennzeichnung des Teilfonds benannt werden. Der vollständige Name der einzelnen Teilfonds lautet wie folgt:

1.3 Anlegerprofil

Alle Teilfonds richten sich primär an Privatanleger, wobei aber nicht auszuschliessen ist, dass auch institutionelle Anleger Teilhaber eines oder mehrerer Teilfonds werden können.

Die Teilfonds sind insbesondere für Privatanleger mit Domi- zil in Luxemburg, der Schweiz, der Bundesrepublik Deutsch- land, Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein sowie

1 Die effektiv erhobene Verwaltungsgebühr wird jeweils im Jahres- bzw.

Halbjahresbericht ausgewiesen.

Teilfondskennzeich-

nung Rech-

nungs- währung

Max.

Vermitt- lungs- gebühr

Max. jährliche Verwaltungs- gebühr1

1. SWISSCANTO (LU) MONEY MARKET FUND AUD

AUD 2% 0.6%

2. SWISSCANTO (LU) MONEY MARKET FUND CAD

CAD 2% 0.6%

3. SWISSCANTO (LU) MONEY MARKET FUND CHF

CHF 2% 0.6%

4. SWISSCANTO (LU) MONEY MARKET FUND EUR

EUR 2% 0.6%

5. SWISSCANTO (LU) MONEY MARKET FUND GBP

GBP 2% 0.6%

6. SWISSCANTO (LU) MONEY MARKET FUND USD

USD 2% 0.6%

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anderen Ländern, in welchen die Teilfonds zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind, konzipiert.

Aufgrund der stark auf monetäre Anlagen ausgerichteten Anlagepolitik und der damit einhergehenden relativ geringen Wertschwankungen eignet sich der Fonds spezifisch für Anleger mit einem kurzfristigen Anlagehorizont oder für Anleger, die bewusst in Geldmärkte investieren möchten.

Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, trotz der auf Geldmarktinstrumente ausgerichteten Anlagepolitik Veränderungen des Nettovermögenswertes entstehen kön- nen, die unter anderem, aber nicht ausschliesslich, durch Zinsschwankungen oder Währungsschwankungen ausge- löst werden können.

1.4 Risikohinweis

Der Nettovermögenswert der Anteile kann steigen oder fallen. Der Anleger erhält deshalb bei Rückgabe seiner Anteile möglicherweise weniger als er einbezahlt hat. Erträ- ge sind nicht garantiert.

Geldmarktinstrumente besitzen aufgrund ihrer kurzen Lauf- zeit von maximal 12 Monaten tendenziell geringere Kursrisi- ken aufgrund von Marktzinsänderungen als Kapitalmarktan- lagen. Aufgrund dieses reduzierten Risikos bei den Anlagen bestehen dafür generell auch geringere Ertragschancen.

Dennoch muss hervorgehoben werden, dass auch Geld- marktinstrumente und verzinsliche Wertpapiere Risiken unterliegen. Die Kurse der Geldmarktinstrumente und der verzinslichen Wertpapiere können gegenüber dem Ein- standspreis sowohl steigen als auch fallen. Dies hängt ins- besondere von der Entwicklung der Geld- und Kapitalmärkte und von besonderen Entwicklungen der jeweiligen Kontra- henten ab.

Das mit einer Anlage in Geldmarktinstrumente und verzins- liche Wertpapiere verbundene Bonitätsrisiko kann auch bei einer sorgfältigen Auswahl nicht völlig ausgeschlossen wer- den.

Neben den allgemeinen mit Geldanlagen in Verbindung stehenden Marktrisiken bestehen zudem ein Kontrahenten- risiko sowie ein Währungs- und Transferrisiko bei Anlagen im Ausland.

Das Risiko wird vermindert, indem die Anlagen gemäss der Anlagepolitik eine angemessene Risikostreuung beachten.

Bei Termingeschäften müssen die Anleger zur Kenntnis nehmen, dass die aus Termingeschäften erworbenen befris- teten Rechte verfallen oder eine Wertminderung erleiden können und das Verlustrisiko nicht bestimmbar ist und auch über etwaige geleistete Sicherheiten hinausgehen kann.

Bei OTC-Geschäften treten folgende zusätzliche Risiken auf:

Es fehlt ein organisierter Markt, was zu Problemen bei der Veräusserung der am OTC-Markt erworbenen Finanzin- strumente an Dritte führen kann; eine Glattstellung einge- gangener Verpflichtungen kann aufgrund der individuellen Vereinbarung schwierig oder mit erheblichen Kosten ver- bunden sein (Liquiditätsrisiko).

Der wirtschaftliche Erfolg des OTC-Geschäfts kann durch den Ausfall des Kontrahenten gefährdet sein (Kontrahenten- risiko).

1.5 Historische Performance

Für die historische Performance der Teilfonds wird auf die wesentlichen Informationen für den Anleger (im Folgenden die «Wesentlichen Anlegerinformationen») verwiesen.

2 Anlageziel und Anlagepolitik 2.1 Anlageziel

Das Anlageziel des Fonds besteht hauptsächlich darin, eine positive Performance, unter Berücksichtigung der Sicherheit des Fondsvermögens, zu erwirtschaften. Zu diesem Zweck werden die Vermögenswerte eines jeden Teilfonds nach dem Grundsatz der Risikoverteilung in Geldmarktinstrumen- te und verzinsliche Wertpapiere investiert, die von erstklas- sigen Schuldnern ausgegeben oder garantiert werden, so- wie in Sicht- und Termineinlagen.

2.2 Anlagepolitik

Die Teilfonds qualifizieren sich als Geldmarktfonds.

Jeder Teilfonds investiert mindestens 80% des Nettovermö- gens in Geldmarktinstrumente, in Einlagen auf Sicht oder auf Termin und in verzinsliche Wertpapiere, die in derjeni- gen Währung ausgedrückt sind, die der jeweilige Teilfonds in der Namensbezeichnung führt.

Jeder Teilfonds ist darauf beschränkt, ein Portefeuille mit Anlagen mit einer gewichteten durchschnittlichen Restlauf- zeit2 von nicht mehr als 6 Monaten zu halten, wobei bei variabel verzinslichen Anlagen das nächste Datum der Zinsanpassung als Endfälligkeit für die Berechnung der einzelnen Restlaufzeiten der Anlagen und der gewichteten durchschnittlichen Restlaufzeit des Portfolios verwendet wird.

Jeder Teilfonds ist weiter darauf beschränkt, ein Portefeuille mit Anlagen mit einer gewichteten durchschnittlichen Endfäl- ligkeit3 von nicht mehr als 12 Monaten zu halten, wobei bei fest als auch variabel verzinslichen Anlagen die Endfälligkeit für die Berechnung der gewichteten durchschnittlichen End- fälligkeit des Portfolios verwendet wird.

Es darf nur in verzinsliche Wertpapiere investiert werden, deren Restlaufzeit bis zur Auszahlung des Nominalwertes höchstens 2 Jahre beträgt, und zusätzlich muss bei variabel verzinslichen Anlagen das nächste Datum der Zinsanpas- sung in höchstens 397 Tagen sein.

2.3 Für alle Teilfonds gültige Bestimmungen 2.3.0 Grundsätzliche Informationen

Unter dem Begriff fest und variabel verzinsliche Wertpapiere bzw. Forderungsrechte und Geldmarktinstrumente werden Obligationen, Notes, variabel verzinsliche Anlagen, Zero- bonds, Obligationen- und Geldmarktfonds sowie strukturier- te Produkte wie Zertifikate auf verzinsliche Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, Obligationenindizes etc. und Ähnli- ches verstanden.

Als Geldmarktinstrumente gelten Instrumente, die üblicher- weise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, liquide sind und deren Wert jederzeit bestimmt werden kann. Es handelt sich dabei insbesondere um «certificates of deposit» und

«commercial papers», Schatzanweisungen sowie um ande- re fest- oder variabel verzinsliche Geldmarktinstrumente.

2 Weighted Average Maturity gemäss CESR /10-049

3 Weighted Average Life gemäss CESR /10-049

(6)

Die Teilfonds setzen Derivate zu Absicherungszwecken als auch zur effizienten Umsetzung der Portfoliostrategie ein.

2.3.1 Zulässige Anlagen

a) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente

Der Fonds kann in Wertpapiere und Geldmarktin- strumente anlegen, die an einem geregelten Markt gemäss der modifizierten Richtlinie 2004/39/EG des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzin- strumente (MiFID) zugelassen sind oder an einem anderen anerkannten, dem Publikum offen stehen- den, regelmässig stattfindenden, geregelten Markt eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates in Europa, Afrika, Asien, Ozeanien o- der Amerika gehandelt werden.

b) Neuemissionen

Der Fonds kann in Wertpapiere und Geldmarktin- strumente aus Neuemissionen anlegen, sofern die Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Bör- se oder an einem anderen anerkannten, dem Publi- kum offen stehenden, regelmässig stattfindenden, geregelten Markt eines Mitgliedstaates der Europäi- schen Union oder eines Staates in Europa, Afrika, Asien, Ozeanien oder Amerika zu beantragen, und sofern diese Zulassung innerhalb eines Jahres nach der Emission erfolgt.

c) Geldmarktinstrumente (nicht an einer Börse notiert) Der Fonds kann in Geldmarktinstrumente anlegen, welche nicht an einer Börse oder an einem geregel- ten Markt gehandelt werden, sofern deren Emission oder deren Emittent Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt, vorausgesetzt, diese Geldmarktinstrumente entsprechen den Vo- raussetzungen von Artikel 41 (1) h) des OGA- Gesetzes.

d) Liquidität

Der Fonds kann in Sicht- und Termineinlagen anle- gen. Als solche gelten jederzeit oder mit einer Frist von nicht mehr als 12 Monaten kündbare Einlagen bei Kreditinstituten mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat, in letzterem Fall jedoch nur dann, wenn diese Kreditinstitute Aufsichtsbestim- mungen unterliegen, die denjenigen des Gemein- schaftsrechts gleichwertig sind. Bei den Schuldnern muss es sich um erstklassige Banken handeln.

e) Anlagen in Fondsanteile

Der Fonds kann in Anteile von Organismen für ge- meinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) des of- fenen Investmenttyps im Sinne der Investmentrichtli- nie der Europäischen Gemeinschaft vom 13. Juli 2009 (2009/65/EG) und/oder anderer Organismen für gemeinsame Anlagen (andere OGA) im Sinne der genannten Richtlinie mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat anle- gen, sofern

- diese anderen OGA nach Rechtsvorschriften zu- gelassen wurden, die sie einer behördlichen Auf- sicht unterstellen, welche nach Auffassung der CSSF derjenigen nach dem Gemeinschaftsrecht gleichwertig ist und ausreichende Gewähr für ei- ne Zusammenarbeit zwischen den Behörden be- steht;

- das Schutzniveau der Anteilsinhaber der anderen OGA dem Schutzbedürfnis der Anteilsinhaber ei- nes OGAW gleichwertig ist und insbesondere die Vorschriften über eine getrennte Verwahrung des Fondsvermögens, die Kreditaufnahme, die Kre- ditgewährung und Leerverkäufe von Wertpapie- ren und Geldmarktinstrumenten den Anforderun- gen der Richtlinie 2009/65/EG gleichwertig sind;

- die Geschäftstätigkeit der anderen OGA Gegen- stand von Halbjahres- und Jahresberichten ist, die es erlauben, sich ein Urteil über das Vermö- gen und die Verbindlichkeiten, die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden;

- der OGAW oder dieser andere OGA, dessen An- teile erworben werden sollen, nach seinen Grün- dungsunterlagen höchstens 10% seines Fonds- vermögens in Anteilen anderer OGAW oder an- derer OGA anlegen darf.

Insbesondere kann der Fonds auch in Anteile von Fonds nach schweizerischem Recht (Effektenfonds und übrige Fonds) investieren.

Weiterhin ist der Erwerb von Anteilen von OGAW oder anderen OGA nur zulässig, wenn diese sich als Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeit oder als Geld- marktfonds klassifizieren.

Der Fonds darf Anteile von OGAW und anderen OGA erwerben, die unmittelbar oder mittelbar von der ihn verwaltenden Verwaltungsgesellschaft selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der diese durch gemeinsame Verwaltung oder Be- herrschung oder durch eine direkte oder indirekte Beteiligung von mehr als 10% des Kapitals oder der Stimmen verbunden ist.

Die Verwaltungsgesellschaft sowie die andere Ge- sellschaft dürfen in diesem Zusammenhang keine Ausgabe- und Rücknahmekommissionen belasten.

f) Abgeleitete Finanzinstrumente («Derivate»)

Der Fonds kann in abgeleitete Finanzinstrumente («Derivate») anlegen, einschliesslich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente, die an einem der un- ter den vorstehenden bezeichneten geregelten Märk- te gehandelt werden, und/oder abgeleiteten Finan- zinstrumenten, die nicht an einer Börse gehandelt werden («OTC-Derivate»), sofern

- es sich bei den Basiswerten um Instrumente im Sinne von Artikel 41 Absatz (1) des OGA- Gesetzes, um Finanzindizes, Zinssätze, Wech- selkurse oder Währungen handelt, in die der OGAW gemäss den in seinen Gründungsunterla- gen genannten Anlagezielen investieren darf;

- die Gegenpartei bei Geschäften mit OTC- Derivaten einer behördlichen Aufsicht unterlie- gende Institute der Kategorien sind, die von der CSSF zugelassen wurden; und

- die OTC-Derivate einer zuverlässigen und über- prüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit auf Initiative des OGAW zum an- gemessenen Zeitwert veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können.

g) Andere Anlagen

Der Fonds kann maximal 10% des Nettofondsver- mögens in andere als die vorstehend genannten zu- lässigen Anlagen tätigen, insbesondere in Wertpa- piere oder in verbriefte Rechte, wenn diese Rechte

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Wertpapieren gleichgestellt werden können, weil sie insbesondere übertragen, veräussert und jederzeit bewertet werden können.

2.3.2 Beschränkung der Anlagen

Bei den Anlagen des Fonds müssen folgende Regeln be- achtet werden:

a) Der Fonds darf für die Gesamtheit der verwalteten Vermögen weder mehr als 10% der ausstehenden Geldmarktinstrumente und Wertpapiere derselben Art eines gleichen Schuldners noch mehr als 25%

der Anteile an einem OGAW oder anderen OGA er- werben.

b) Vorbehältlich der ausdrücklich erwähnten Ausnah- men dürfen nicht mehr als 10% des Nettovermögens eines Teilfonds in Geldmarktinstrumente und Wert- papiere desselben Emittenten angelegt werden; der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstru- mente von Emittenten, in die mehr als 5% des Netto- vermögens angelegt werden, darf 40% des Netto- vermögens eines Teilfonds nicht übersteigen.

c) Die Anlagen dürfen es der Verwaltungsgesellschaft nicht erlauben, einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung eines Emittenten auszuüben.

d) Die Begrenzung von lit. a) und c) ist überdies nicht anwendbar auf Beteiligungswertpapiere und -wertrechte, durch die der Teilfonds einen Anteil am Kapital einer Gesellschaft mit Sitz in einem Staat ausserhalb der EU erhält, die ihre Aktiva hauptsäch- lich in Wertpapieren von Emittenten mit Sitz in die- sem Staat anlegt, wenn dies aufgrund der nationalen Gesetzgebung dieses Staates die einzige Möglich- keit ist, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten die- ses Staates zu tätigen. Diese Ausnahme gilt jedoch nur, wenn die Gesellschaft mit Sitz ausserhalb der EU in ihrer Anlagepolitik die Anlagebeschränkungen des jeweiligen Teilfonds einhält.

e) Höchstens 20% des Nettovermögens dürfen in Ein- lagen bei ein und derselben Einrichtung angelegt werden.

f) Die in lit. b) genannte 10%-Begrenzung kann auf maximal 35% angehoben werden, wenn es sich um Geldmarktinstrumente oder Wertpapiere handelt, die begeben oder garantiert werden von einem Mitglied- staat der EU, seinen Gebietskörperschaften, einem sonstigen Drittstaat oder von einer internationalen Organisation öffentlich-rechtlichen Charakters, bei welcher einer oder mehrere EU-Staaten Mitglieder sind. Diese Wertpapiere bleiben bei der Anwendung der unter lit. b) genannten Grenze von 40% ausser Betracht.

g) Überdies dürfen bis zu 100% des Nettovermö- gens eines Teilfonds in Geldmarktinstrumente und Wertpapiere investiert werden, welche von einem Staat begeben oder garantiert werden, so- fern

- es sich dabei um einen Mitgliedstaat der EU oder seine Gebietskörperschaften oder um einen OECD-Staat handelt,

- der Teilfonds Geldmarktinstrumente und Wertpapiere aus mindestens sechs verschie- denen Emissionen hält und

- die Geldmarktinstrumente und Wertpapiere aus einer Emission 30% des Nettovermögens eines Teilfonds nicht übersteigen.

h) Je Teilfonds dürfen höchstens 20% des Nettovermö- gens in Sicht- oder Termineinlagen bei ein und dem- selben Kreditinstitut angelegt werden.

i) Bei Geschäften mit OTC-Derivaten darf das Risiko pro Gegenpartei maximal 10% des Nettovermögens eines Teilfonds betragen, wenn der Kontrahent ein dem OGA-Gesetz entsprechendes Kreditinstitut ist.

In allen übrigen Fällen darf das Risiko pro Gegenpar- tei maximal 5% des Nettovermögens eines Teilfonds betragen.

j) Vorbehältlich der unter lit. f) und g) formulierten Aus- nahmen und ungeachtet der unter lit. b) Satz 1, e) und i) aufgeführten Obergrenzen darf jeder Teilfonds bei ein und derselben Einrichtung höchstens 20%

seines Nettovermögens in einer Kombination aus - von dieser Einrichtung begebenen Wertpapieren

oder Geldmarktinstrumenten und/oder - Einlagen bei dieser Einrichtung und/oder

- Risiken aus Geschäften mit von dieser Einrich- tung erworbenen OTC-Derivaten investieren.

k) Je Teilfonds dürfen höchstens 10% des Nettovermö- gens in Anteile anderer OGAW und/oder anderer OGA i.S.v. Artikel 41 (1) e) des OGA-Gesetzes ange- legt werden.

l) Das Gesamtrisiko aus der Verwendung derivativer Finanzinstrumente darf nicht mehr als 100% des Net- tovermögens eines Teilfonds betragen und somit darf das Gesamtrisiko des Teilfonds insgesamt 200% des Nettovermögens eines Teilfonds nicht dauerhaft überschreiten. Das Gesamtrisiko des Teilfonds darf durch vorübergehende Kreditaufnahme nicht mehr als 10% erhöht werden, so dass das Gesamtrisiko nie mehr als 210% des Nettovermögens eines Teil- fonds beträgt. Bezüglich Anlagen in derivative Finan- zinstrumente darf das Gesamtrisiko der entspre- chenden Basiswerte, ausser wenn es sich um index- basierte Derivate handelt, die in den Punkten b), d), e), i), j) und h) genannten Grenzen nicht überschrei- ten.

Werden die Beschränkungen unter Ziffer 2.3.2 unbeabsich- tigt überschritten, so ist vorrangig das Ziel zu verfolgen, die überschrittenen Prozentsätze wieder zu unterschreiten, unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilsinhaber.

Die hiervor erwähnten prozentualen Begrenzungen bezie- hen sich auf das Vermögen des jeweiligen Teilfonds, soweit nicht ausdrücklich erwähnt ist, dass sie sich auf alle Vermö- genswerte des Fonds beziehen. Die Begrenzungen gelten nicht im Fall der Ausübung von Bezugsrechten.

Ungeachtet ihrer Verpflichtung, auf die Einhaltung des Grundsatzes der Risikostreuung zu achten, können neu zugelassene Teilfonds während eines Zeitraums von sechs Monaten nach ihrer Zulassung von den Anlagebeschrän- kungen gemäss Ziffer 2.3.2 abweichen.

2.3.3 Unzulässige Anlagen Der Fonds darf nicht:

a) Aktien bzw. Beteiligungspapiere erwerben, mit Aus- nahme von Anteilen von anderen OGAW oder ande- ren OGA gemäss Ziffer 3;

b) Leerverkäufe von Wertpapieren, Geldmarktinstru- menten und anderen Schuldtiteln vornehmen;

c) an Festübernahmen von Wertpapieren und anderen Schuldtiteln teilnehmen;

d) Kredite gewähren oder für Dritte als Bürge einstehen;

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e) Der Fonds darf sein Vermögen nicht in Immobilien, Edelmetalle, Waren oder Warenkontrakten anlegen.

Die Verwaltungsgesellschaft darf jederzeit im Interesse der Anteilsinhaber weitere Anlagebeschränkungen festsetzen, soweit diese erforderlich sind, um den Gesetzen und Best- immungen jener Länder zu entsprechen, wo Anteilsscheine des Fonds angeboten und verkauft werden.

2.3.4 Anlagetechniken und Instrumente a) Repos und Securities Lending

Die Verwaltungsgesellschaft kann zur effizienten Verwaltung des Fondsvermögens die Techniken und Instrumente der Wertpapierleihe und Wertpapierpen- sionsgeschäfte gemäss den Bestimmungen des Rundschreibens CSSF 08/356 einsetzen. Sollte die Verwaltungsgesellschaft in diesem Zusammenhang Garantien in Form von Bargeld erhalten, kann dieses entsprechend den Vorschriften des vorgenannten Rundschreibens für den Fonds wiederangelegt wer- den.

b) Kreditaufnahme

Der Fonds darf keine Kredite aufnehmen oder tem- poräre Überziehungen seiner Konten vornehmen, es sei denn, um Rückkaufsbegehren zu erfüllen, wenn ein Verkauf von Geldmarktinstrumenten oder Wert- papieren ungünstig und entgegen den Interessen der Anteilsinhaber erscheint, oder vorübergehend bis 10% des jeweiligen Teilfondsvermögens. Die Aktiva des Fonds dürfen nicht zur Kreditaufnahme verpfän- det werden.

c) Jeder Teilfonds darf Devisentermingeschäfte ab- schliessen, sowie Devisenoptionen, Financial Fu- tures, Forward Rate Agreements, Zinssatz- und Währungsswaps und ähnliche Instrumente einset- zen, falls diese Geschäfte sich direkt auf das Vermö- gen des entsprechenden Teilfonds beziehen und da- zu dienen, Währungs- und Zinsrisiken abzusichern.

Die Transaktionen, die pro Teilfonds in einer Wäh- rung getätigt wurden, dürfen den Marktwert aller Ak- tiven, die in diesem Teilfonds auf diese Währung lau- ten, nicht übersteigen; sie dürfen auch hinsichtlich der Laufzeit nicht über die Fälligkeit der Aktiven am Tag des Abschlusses dieser Transaktionen hinaus- gehen.

d) Der Verwaltungsrat darf im Rahmen der Anlagepolitik Vermögenswerte eines Teilfonds im Zusammenhang mit Geschäften über abgeleitete Finanzinstrumente, Wertpapierleihen und Wertpapierpensionsgeschäften verpfänden oder zur Sicherung übereignen.

2.3.5 Risikomanagement-Verfahren

Die Verwaltungsgesellschaft setzt für den Fonds und jeden Teilfonds ein Risikomanagementverfahren im Einklang mit dem OGA-Gesetz und sonstigen anwendbaren Vorschriften ein, insbesondere dem Rundschreiben 11/512 der CSSF.

Im Rahmen des Risikomanagementverfahrens wird das Gesamtrisiko der Teilfonds durch den sogenannten Com- mitment-Ansatz gemessen und kontrolliert. Bei diesem Ansatz sind die Positionen in Derivaten in entsprechende Positionen in den zu Grunde liegenden Basiswerten umzu- rechnen.

3 Beteiligung am Fonds

3.1 Bedingungen für die Ausgabe, Rücknahme und Konversion von Anteilen

Anteile an einem Teilfonds werden an jedem Bankge- schäftstag in Luxemburg ausgegeben oder zurückgenom- men. Unter «Bankgeschäftstag» versteht man in diesem Zusammenhang die üblichen Bankgeschäftstage (d.h. Tage, an denen die Banken während der normalen Geschäfts- stunden in Luxemburg geöffnet sind) mit Ausnahme von einzelnen, nicht gesetzlichen Ruhetagen in Luxemburg.

«Nicht gesetzliche Ruhetage» sind Tage, an denen Banken und Finanzinstitute geschlossen sind. Anteile werden weiter nicht ausgegeben oder zurückgenommen an Tagen, an welchen die Börsen der Hauptanlageländer der Teilfonds geschlossen sind bzw. Anlagen der Teilfonds nicht adäquat bewertet werden können. Keine Ausgaben oder Rücknah- men finden an Tagen statt, an welchen die Verwaltungsge- sellschaft entschieden hat, keinen Nettovermögenswert zu berechnen, wie unter Ziffer 3.6 beschrieben.

Die Verwaltungsgesellschaft ist im Rahmen ihrer Vertrieb- stätigkeit berechtigt, nach ihrem Ermessen Kaufanträge zurückzuweisen sowie gegenüber natürlichen oder juristi- schen Personen in bestimmten Ländern und Gebieten zeit- weise oder endgültig den Verkauf von Anteilen auszusetzen oder zu begrenzen, bzw. die Zeichnung von Geldbeträgen zu gestatten. Die Verwaltungsgesellschaft kann auch jeder- zeit Anteile zurücknehmen, die von Anteilsinhabern gehal- ten werden, welche vom Erwerb oder Besitz von Anteilen oder von gewissen Anteilsklassen ausgeschlossen sind.

Die Verwaltungsgesellschaft gestattet kein Market Timing oder dem Market Timing vergleichbare Aktivitäten. Sie be- hält sich das Recht vor, Zeichnungs- und Konversionsauf- träge, die von einem Anleger stammen, den die Verwal- tungsgesellschaft verdächtigt, derartige Aktivitäten durchzu- führen, zurückzuweisen und gegebenenfalls notwendige Massnahmen zu treffen, um die anderen Anleger des Fonds zu schützen.

Die Ausgabe, Rücknahme und Konversion von Anteilen erfolgt aufgrund von Aufträgen, die zu ortsüblichen Öff- nungszeiten, spätestens bis 16.00 Uhr Luxemburger Zeit an einem luxemburgischen Bankgeschäftstag (Auftragstag) bei der Depotbank, bei der Verwaltungsgesellschaft oder von einer Vertriebsstelle weitergeleitet bei der zentralen Auf- tragssammelstelle (SFCL) eingehen. Der für die Berech- nung des Ausgabe-, Rücknahme und Konversionspreises verwendete Nettovermögenswert wird am darauf folgenden Bewertungstag berechnet. Später eingehende Aufträge werden wie diejenigen behandelt, die am nächsten Bankge- schäftstag eingehen. Zeichnungen, Rücknahmen und Kon- versionen erfolgen somit auf Basis eines unbekannten Net- tovermögenswertes (Forward Pricing).

3.2 Nettovermögenswert, Ausgabe-, Rücknahme- und Konversionspreis

Der Nettovermögenswert (NAV) der Anteile wird von der Verwaltungsgesellschaft für jeden einzelnen Teilfonds den Vertragsbedingungen gemäss und gemäss Ziffer 3.1 an jedem Bankgeschäftstag in Luxemburg berechnet.

Der Nettovermögenswert eines Anteils an einem Teilfonds ist in der Währung des Teilfonds ausgedrückt und ergibt sich, indem das Nettovermögen des Teilfonds durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile des Teilfonds dividiert wird. Der Nettovermögenswert wird mathematisch auf 0.01 der Rechnungseinheit gerundet.

Das Nettovermögen eines jeden Teilfonds entspricht der Differenz zwischen der Summe der Guthaben des Teilfonds

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und der Summe der den Teilfonds betreffenden Verpflich- tungen.

Das Gesamtnettovermögen des Fonds ist in CHF ausge- drückt und entspricht der Differenz zwischen dem Gesamt- guthaben des Fonds und den Gesamtverpflichtungen des Fonds. Zum Zweck dieser Berechnung werden die Netto- vermögen eines jeden Teilfonds, falls diese nicht auf CHF lauten, in CHF konvertiert und zusammengezählt.

Das Vermögen eines jeden Teilfonds wird folgendermassen bewertet:

a) Wertpapiere, Derivate und andere Anlagen, welche an einer Börse notiert sind, werden zu den letztbe- kannten Marktpreisen bewertet.

Falls diese Wertpapiere, Derivate und andere Anla- gen an mehreren Börsen notiert sind, ist der letztver- fügbare Kurs an jener Börse massgebend, die der Hauptmarkt für dieses Wertpapier ist.

Bei Wertpapieren, Derivaten und anderen Anlagen, bei welchen der Handel an einer Börse geringfügig ist und für welche ein Zweitmarkt zwischen Wertpa- pierhändlern mit marktkonformer Preisbildung be- steht, kann die Verwaltungsgesellschaft die Bewer- tung dieser Wertpapiere, Derivate und Anlagen auf Grund dieser Preise vornehmen.

Wertpapiere, Derivate und andere Anlagen, die nicht an einer Börse notiert sind, die aber an einem ande- ren geregelten Markt, der anerkannt, für das Publi- kum offen und dessen Funktionsweise ordnungsge- mäss ist, gehandelt werden, werden zum letzt ver- fügbaren Kurs auf diesem Markt bewertet.

b) Wertpapiere und andere Anlagen, welche weder an einer Börse notiert sind noch an einem geregelten Markt gehandelt werden, werden zum letzten erhält- lichen Marktpreis bewertet. Ist ein solcher nicht ver- fügbar, erfolgt die Bewertung der Wertpapiere durch die Verwaltungsgesellschaft gemäss anderen durch den Verwaltungsrat festzulegenden Kriterien und auf der Grundlage des voraussichtlich möglichen Ver- kaufspreises, dessen Wert mit der gebührenden Sorgfalt und nach bestem Wissen veranschlagt wird.

c) Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse no- tiert sind, die aber an einem anderen geregelten Markt, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist, gehan- delt werden, können wie folgt bewertet werden: Der Bewertungspreis solcher Anlagen wird, ausgehend vom Nettoerwerbspreis, unter Konstanthaltung der daraus berechneten Anlagerendite, sukzessiv dem Rückzahlungspreis angeglichen. Bei wesentlichen Änderungen der Marktbedingungen wird die Bewer- tungsgrundlage der einzelnen Anlagen der neuen Marktrendite angepasst.

d) Die liquiden Mittel, Treuhand- und Festgelder werden zum Nennwert zuzüglich aufgelaufener Zinsen be- wertet.

e) Für jeden Teilfonds werden die Werte, die auf eine andere Währung als diejenige des Teilfonds lauten, zum jeweiligen Mittelkurs in die Währung des Teil- fonds umgerechnet. Zur Absicherung des Währungs- risikos abgeschlossene Terminkontrakte werden bei der Umrechnung berücksichtigt.

f) Anteile an OGAW und anderer OGA werden nach ihrem letzten veröffentlichten Nettovermögenswert bewertet. Falls kein Nettovermögenswert zur Verfü- gung steht, sondern lediglich An- und Verkaufsprei-

se, so können die Anteile solcher OGAW und ande- rer OGA zum Mittelwert zwischen solchen An- und Verkaufspreisen bewertet werden. Sind keine aktuel- len Preise verfügbar, erfolgt die Bewertung durch die Verwaltungsgesellschaft gemäss anderen durch den Verwaltungsrat festzulegenden Kriterien und auf der Grundlage des voraussichtlich möglichen Verkaufs- preises, dessen Wert mit der gebührenden Sorgfalt und nach bestem Wissen veranschlagt wird.

g) Derivate, die weder an einer Börse noch an einem anderen geregelten Markt gehandelt werden, sind mit dem Verkehrswert (Fair Value) zu bewerten, der bei sorgfältiger Einschätzung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände angemessen ist.

Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, zeitweilig andere adäquate Bewertungsprinzipien für das Ge- samtfondsguthaben oder die Guthaben eines Teil- fonds anzuwenden, falls die oben erwähnten Krite- rien zur Bewertung aufgrund aussergewöhnlicher Er- eignisse nicht angewandt werden können oder un- zweckmässig erscheinen.

Bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände können innerhalb eines Tages weitere Bewertungen vorge- nommen werden, welche für die Ausgaben und Rücknahmen dieses Tages massgebend sind.

Bei massiven Rücknahmeanträgen kann die Verwal- tungsgesellschaft die Anteile des entsprechenden Teilfonds auf der Basis der Kurse, zu welchen die notwendigen Verkäufe von Wertpapieren getätigt werden, bewerten.

3.3 Verkauf von Anteilen

Die Zahlung des Ausgabepreises muss innerhalb von drei Bankgeschäftstagen nach Eingang des Zeichnungsauftra- ges erfolgen; die Verwaltungsgesellschaft ist jedoch berech- tigt, diese Frist auf maximal fünf Tage zu erstrecken, sofern sich die Dreitagesfrist als zu kurz erweist. Die Ausgabeprei- se werden auf die kleinste nächste Währungseinheit gerun- det.

Bei der Ausgabe werden belastet:

- eine Vermittlungsgebühr, welche 2% des Nettovermö- genswertes pro Anteil nicht übersteigen darf und der vermittelnden Stelle zukommt. Die vermittelnde Stelle kann jedoch eine Mindestgebühr von maximal CHF 80 bzw. deren Gegenwert in einer anderen Währung in Rechnung stellen;

- bei Konversionen von einem Teilfonds in einen anderen darf die vermittelnde Stelle keine Vermittlungsgebühr be- lasten;

- allfällige Abgaben im Zusammenhang mit der Ausgabe.

Die entsprechende Anzahl Anteile wird den Anlegern unver- züglich nach Zahlung des Kaufpreises in entsprechender Höhe übertragen. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, die Zeichnung von Geldbeträgen anzunehmen und auf deren Basis der Ausgabe von gestückelten (fraktionierten) Antei- len bis auf die vierte Dezimalstelle zuzustimmen. Die Ver- waltungsgesellschaft ist in diesem Falle ermächtigt, eine der Vertriebs- oder Zahlstellen zu ermächtigen, den Anteilsin- habern schriftlich die Anteilszeichnung zu bestätigen.

Die Anteile lauten auf den Inhaber. Sie werden nicht ver- brieft, sondern buchmässig geführt. Bereits ausgegebene physische Anteile behalten ihre Gültigkeit. Sie sind spätes- tens mit dem Rücknahmeantrag zurückzugeben.

Die Zeichner von Anteilen werden darauf hingewiesen, dass

(10)

sie sich gegenüber der Stelle, die ihre Zeichnung entgegen- nimmt, ausweisen müssen, sofern sie ihr nicht persönlich bekannt sind. Diese Vorschrift dient dem Kampf gegen das Waschen von aus Verbrechen, insbesondere aus dem Dro- genhandel, stammenden Geldern.

3.4 Rücknahme von Anteilen

Die Verwaltungsgesellschaft nimmt grundsätzlich jederzeit Anteile des Fonds gegen Lieferung der entsprechenden Anteilsscheine zum Rücknahmepreis zurück.

Da für einen angemessenen Anteil an liquiden Mitteln im Fondsvermögen gesorgt werden muss, wird die Auszahlung von Fondsanteilen unter gewöhnlichen Umständen inner- halb von fünf Bankgeschäftstagen nach Berechnung des Rücknahmepreises erfolgen, es sei denn, dass gemäss gesetzlicher Vorschriften, wie Devisen- und Zahlungsbe- schränkungen, oder aufgrund sonstiger, ausserhalb der Kontrolle der Depotbank liegender Umstände sich die Überweisung des Rücknahmebetrages in das Land, wo die Rücknahme beantragt wurde, als unmöglich erweist.

Die Rückzahlung der Anteile erfolgt in der Währung des Teilfonds. Für die Rücknahme wird keine Gebühr belastet.

Vom Rücknahmepreis abgezogen werden allfällige bei der Rücknahme anfallende Steuern. Die Rücknahmepreise werden auf die kleinste nächste Währungseinheit gerundet.

Bei massiven Rücknahmeanträgen können Depotbank und Verwaltungsgesellschaft beschliessen, einen Rücknahme- antrag erst dann abzurechnen, wenn ohne unnötige Verzö- gerung entsprechende Vermögenswerte des Fonds verkauft worden sind. In der Folge sind die zurückgestellten Rück- nahmeanträge prioritär zu behandeln.

Mit der Auszahlung des Rücknahmepreises erlischt der entsprechende Anteil.

3.5 Konversion von Anteilen

Anteilsinhaber eines jeden Teilfonds sind berechtigt, alle oder einen Teil ihrer Anteile in solche eines anderen zur Zeichnung aufgelegten Teilfonds kostenlos umzuwandeln, und zwar an jedem Tag, an dem der Nettovermögenswert der Teilfonds berechnet wird. Voraussetzung ist ein ent- sprechender Konversionsantrag über mindestens 10 Anteile eines Teilfonds an die Verwaltungsgesellschaft und die Einlieferung der Anteilsscheine, sofern solche ausgestellt wurden; dabei gelten die gleichen zeitlichen Beschränkun- gen wie für die Ausgaben und Rücknahmen der betroffenen Teilfonds. Die Verwaltungsgesellschaft wird die Anzahl der Anteile festlegen, in welche ein Anteilsinhaber seine vor- handenen Anteile umwandeln möchte, und zwar entspre- chend der folgenden Formel:

= Dabei bedeuten:

A = Anzahl der Anteile des neuen Teilfonds, die auszu- geben sind

B = Anzahl der Anteile des ursprünglichen Teilfonds C = Rücknahmepreis pro Anteil des ursprünglichen Teil-

fonds

D = Nettovermögenswert pro Anteil des neuen Teilfonds E = Am Tag der Konversion massgebender Umrech-

nungskurs zwischen den Währungen der beiden Teil- fonds

Entstehen bei der Berechnung der Anzahl neuer Anteile

Anteilsbruchteile, so wird das Ergebnis auf die nächste ganze Zahl abgerundet, sofern nicht der Verwaltungsrat der Ausgabe von gestückelten (fraktionierten) Anteilen zuge- stimmt hat. Bruchteile werden dem Anleger zum Rücknah- mepreis vergütet.

Die Verwaltungsgesellschaft wird dem Anteilsinhaber Ein- zelheiten bezüglich der Umwandlung übermitteln.

3.6 Aussetzung der Berechnung des Nettovermö- genswertes sowie der Ausgabe, Konversion und Rücknahme von Anteilen

Die Verwaltungsgesellschaft ist ermächtigt, die Berechnung des Nettovermögenswertes sowie Ausgabe, Konversion und Rücknahme von Anteilen, für einen oder mehrere Teilfonds, in folgenden Fällen vorübergehend auszusetzen:

a) Wenn Börsen oder Märkte, die für die Bewertung eines bedeutenden Anteils des Vermögens eines Teilfonds massgebend sind, oder wenn Devisen- märkte, auf die der Nettovermögenswert oder ein bedeutender Anteil des Guthabens eines Teilfonds lautet, ausser für gewöhnliche Feiertage, geschlos- sen sind oder wenn dort Transaktionen suspendiert oder eingeschränkt sind oder wenn diese kurzfristig starken Schwankungen unterworfen sind.

b) Wenn aufgrund politischer, wirtschaftlicher, militäri- scher oder anderweitiger Notfälle, die ausserhalb der Einflussmöglichkeit der Verwaltungsgesellschaft lie- gen, sachdienliche Verfügungen über das Vermögen eines Teilfonds nicht möglich sind oder den Interes- sen der Anteilsinhaber abträglich wären.

c) Im Fall einer Unterbrechung der Nachrichtenverbin- dungen oder wenn der Nettovermögenswert eines Teilfonds nicht mit genügender Genauigkeit ermittelt werden kann.

d) Wenn durch Beschränkungen des Devisenverkehrs oder sonstiger Übertragungen von Vermögenswerten Geschäfte für einen Teilfonds undurchführbar wer- den, oder falls Käufe und Verkäufe von Vermögen eines Teilfonds nicht zu normalen Wechselkursen vorgenommen werden können.

4 Verwendung des Reinertrages und der Kapital- gewinne

Gemäss Artikel 12 der Vertragsbedingungen bestimmt die Verwaltungsgesellschaft nach Abschluss der Jahresrech- nung, ob und inwieweit Ausschüttungen vorgenommen werden. Ausschüttungen sind nicht beabsichtigt. Falls Aus- schüttungen vorgenommen würden, erfolgten diese inner- halb von vier Monaten nach Jahresabschluss.

Ansprüche auf Ausschüttungen und Zuteilungen, die nicht binnen fünf Jahren ab Fälligkeit geltend gemacht werden, verjähren und die entsprechenden Vermögenswerte fallen an den entsprechenden Teilfonds zurück.

5 Steuern und Kosten

Das Fondsvermögen wird im Grossherzogtum Luxemburg einer vierteljährlich zahlbaren «Abonnementsteuer» von 0.01% p.a. des Nettovermögens unterworfen. Die Einkünfte des Fonds werden in Luxemburg steuerlich nicht erfasst.

Zurzeit werden keine Quellensteuern auf Ausschüttungen des Fonds erhoben; vorbehalten bleibt die Richtlinie der EU im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen. Nach der

(11)

derzeit gültigen Gesetzgebung sind durch die Anteilsinhaber weder Einkommens-, Vermögens- noch andere Steuern in Luxemburg zu entrichten, es sei denn, sie sind oder waren in Luxemburg wohnhaft oder unterhalten dort eine Betriebs- stätte, der die Anteile zugehören.

Potentielle Anteilsinhaber sollten sich über die Gesetze und Verordnungen, die für die Zeichnung, den Kauf, den Besitz und den Verkauf von Anteilen an ihrem Wohnsitz Anwen- dung finden, informieren und nötigenfalls beraten lassen.

Ausser der erwähnten «Abonnementsteuer» wird dem Fonds für die Leitung und Verwaltung sowie den Vertrieb der Fondsanteile eine an die Verwaltungsgesellschaft zu zahlende pauschale Verwaltungskommission in Rechnung gestellt. Diese pauschale Verwaltungskommission beträgt derzeit für alle Teilfonds jährlich maximal 0.6%.

Diese Kommission ist jeweils per Ende Monat auf dem durchschnittlichen monatlichen Nettovermögen des jeweili- gen Teilfonds pro rata temporis zahlbar.

Die Verwaltungsgesellschaft trägt dafür sämtliche im Zu- sammenhang mit der Verwaltung sowie dem Vertrieb des Fonds regelmässig anfallenden Kosten, wie:

- Kosten der Verwaltung des Fonds;

- Kommissionen und Kosten der Depotbank und der Zahl- stellen;

- Kosten des Vertriebs;

- alle Kosten, die durch gesetzliche oder reglementarische Bestimmungen auferlegt werden, insbesondere alle Kos- ten von Veröffentlichungen jeglicher Art (wie Preispubli- kationen und Veröffentlichungen von Mitteilungen an die Anleger) sowie die an Aufsichtsbehörden zu entrichten- den Gebühren;

- Druck der Reglemente und Verkaufsprospekte sowie der Jahres- und Halbjahresberichte;

- Gebühren, die im Zusammenhang mit einer allfälligen Kotierung des Fonds und mit dem Vertrieb im In- und Ausland anfallen;

- Administrative Kosten, insbesondere jene für Buchhal- tung und Berechnung des Nettovermögenswertes;

- Kosten der Auszahlung des Jahresertrages an die Anle- ger;

- Honorare der Revisionsstelle;

- Werbekosten.

Die pauschale Verwaltungskommission beinhaltet nicht die auf dem Fondsvermögen erhobenen Steuern, die üblichen, im Zusammenhang mit Käufen und Verkäufen anfallenden Transaktionsgebühren, sowie die Kosten für ausserordentli- che, im Interesse der Anteilsinhaber liegenden Massnah- men.

Die vom Fonds insgesamt und effektiv an die Verwaltungs- gesellschaft bezahlte Pauschalgebühr wird in den Halbjah- res- und Jahresberichten des Fonds veröffentlicht.

Die an die Verwaltungsgesellschaft zu entrichtende Pau- schalgebühr wird zuerst von den Anlageerträgen, dann von den realisierten Gewinnen aus Wertpapiergeschäften, dann vom Anlagevermögen gespeist. Das Vermögen eines jeden Teilfonds haftet für alle Forderungen gegenüber diesem Teilfonds. Diese werden dem einzelnen Teilfonds gesondert belastet. Vom Fonds zu tragende Kosten, welche nicht einem einzelnen Teilfonds zugeordnet werden können, werden den einzelnen Teilfonds im Verhältnis zu deren Nettovermögen anteilsmässig belastet. Die Haftung des Vermögens eines Teilfonds für Forderungen gegen das Vermögen eines anderen Teilfonds ist ausgeschlossen.

6 Information an die Anteilsinhaber

Die jährlich geprüften Rechenschaftsberichte werden den Anteilsinhabern innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres (31. März) am Sitz der Verwaltungsge- sellschaft sowie bei den Zahl- und Vertriebsstellen zur Ver- fügung gestellt. Nicht geprüfte Halbjahresberichte werden innerhalb von zwei Monaten nach Ende der Berichtsperiode (30. September) auf die gleiche Weise zur Verfügung ge- stellt. Für die einzelnen Teilfonds werden separate Rech- nungen erstellt; das Total der Teilfonds ergibt - nach deren Umrechnung in die Fondswährung, dem CHF - das Fonds- vermögen.

Sofern im Zeitpunkt des Abschlusses des Geschäftsjahres Verpflichtungen aus Geschäften mit derivativen Finanzin- strumenten, Kreditaufnahme und/oder Securities Lending bestehen, sind diese im Rechenschaftsbericht ausdrücklich zu erwähnen, d.h. der Ausübungspreis der laufenden Optio- nen, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit Terminge- schäften und Futuresgeschäften auf Finanzinstrumente, der Wert der Ausleihungen, der Umfang der Repos sowie die Verpflichtungen aus Devisentermingeschäften sind mit Aus- nahme der Optionen für jede einzelne Art dieser Geschäfte gesamthaft zu erwähnen.

Sonstige Informationen über den Fonds oder die Verwal- tungsgesellschaft sowie über Nettovermögenswert, Ausga- be- und Rücknahmepreis der Anteile werden an jedem Bankgeschäftstag am Sitz der Verwaltungsgesellschaft bereitgehalten.

Die Ausgabe- und Rücknahmepreise bzw. der Nettovermö- genswert mit dem Hinweis «exklusive Kommissionen» so- wie etwaige Mitteilungen über eine Aussetzung der Berech- nung des Nettovermögenswertes werden zudem an jedem Bankgeschäftstag auf der Internet-Plattform der Swiss Fund Data AG www.swissfunddata.ch veröffentlicht.

Mitteilungen an die Anteilsinhaber werden in einer luxem- burgischen Tageszeitung sowie gegebenenfalls in den in Ziffer 7 erwähnten ausländischen Printmedien oder elektro- nischen Medien veröffentlicht.

Die Verwaltungsgesellschaft kann diese Bestimmungen jederzeit im Interesse der Anteilsinhaber und mit Zustim- mung der Depotbank ganz oder teilweise ändern. Änderun- gen der Vertragsbedingungen treten, soweit nicht anders vorgesehen, mit Unterzeichnung in Kraft.

Im Weiteren liegen während der normalen Geschäftszeiten folgende Unterlagen am Sitz der Verwaltungsgesellschaft zur Einsicht aus und es sind dort Kopien spesenfrei verfüg- bar:

- Vertragsbedingungen

- Satzung der Verwaltungsgesellschaft

- Depotbankvertrag zwischen der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank

Die aktuellste Version des ausführlichen Verkaufsprospek- tes, der Wesentlichen Anlegerinformationen sowie der Jah- res- und Halbjahresberichte ist im Internet unter www.swisscanto.ch abrufbar.

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