• Keine Ergebnisse gefunden

IV-Rundschreiben Nr. 366

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "IV-Rundschreiben Nr. 366"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

EDI BSV IV-Rundschreiben Nr. 366 / Vorläufige Einstellung von Observationen / Verwertbarkeit von Material aus bereits vorge- nommen Observationen

1/1 Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung Verfahren und Rente

2. August 2017

IV-Rundschreiben Nr. 366

Vorläufige Einstellung von Observationen / Verwertbarkeit von Ma- terial aus bereits vorgenommen Observationen

In seinem Entschied vom 14. Juli 2017 (9C_806/2016) kommt das Bundesgericht1 zum Schluss, dass auch die Invalidenversicherung (IV) nicht über eine genügend klare und detaillierte gesetzliche Grund- lage für die Observation von Versicherten verfügt.

Mit sofortiger Wirkung dürfen daher in der IV keine neuen Observationen von Versicherten mehr durch- geführt werden. Laufende, noch nicht abgeschlossene Observationen sind ebenfalls mit sofortiger Wir- kung einzustellen2.

Das Bundesgericht hat auch die Frage geprüft, unter welchen Bedingungen Material aus bereits vorge- nommen Observationen beweismässig noch verwertet werden darf. Dabei hat es eine Abwägung zwi- schen den privaten Interessen der Betroffenen und dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung des Versicherungsmissbrauchs vorgenommen.

Unter folgenden Bedingungen hält das Bundesgericht die Verwertung des Materials als zulässig:

• Die versicherte Person wurde nur im öffentlichen Raum (8C_880/2011) überwacht und nicht beein- flusst

• Die Observation wurde aufgrund ausgewiesener Zweifel eingeleitet

• Die versicherte Person war keiner systematischen oder ständigen Überwachung ausgesetzt und hat damit einen relativ bescheidenen Grundrechtseingriff erlitten

Im Rahmen der laufenden Revision des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts (ATSG)3 ist eine gesetzliche Grundlage für Observationen für alle Sozialversicherungen vorgesehen. Sobald diese Gesetzesänderung in Kraft getreten ist, können die Observationen in der IV wieder aufgenommen werden.

1http://www.bger.ch/press-news-9c_806_2016-t.pdf

2https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/publikationen-und-service/medieninformationen/nsb-anzeigeseite.msg- id-67653.html

3https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/publikationen-und-service/medieninformationen/nsb-anzeigeseite.msg- id-65726.html

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Zusammen mit der Kommission für Audiologie und Expertenwesen hat das BSV nun beschlossen, dass bei Wiederversorgungen im Pauschalsystem (inkl. Kinderversorgungen) in jedem Fall

In diesem Fall verrechnet das Spital für die Leistungen seiner angestellten Ärzte sowohl die AL wie auch die TL der erbrachten Tarmed-Ziffern mit einem Taxpunktwert von Fr.

Ab Einführung des neuen Rentenantragsverfahren werden sämtliche für einen EU-Rentenantrag not- wendigen Daten durch die Ausgleichskassen und IV-Stellen künftig direkt in der

Die Gültigkeitsdauer wie auch das Format des Ausweises sind sowohl für die Bestätigung der Rente wie auch der Hilflosenentschädigung die gleichen, so dass die bisherige Modalitäten

Der Anspruch auf eine individuelle Massnahme entsteht, wenn das zu übersetzende Medium sich offensichtlich nicht eignet, in den für alle Benutzer zugänglichen Bestand der

Wird eine Verlängerung der Massnahme über 2 Jahre (80 Sitzungen) hinaus verlangt, bedarf es eines aussagekräftigen neuropädiatrischen Berichts, der sich zum bisherigen Verlauf und

Demzufolge übernimmt die Versicherung gestützt auf die oben erwähnte Rechtsprechung die Transportkosten für die Durchführung von Mass- nahmen pädagogisch-therapeutischer (Art. 9

122 AHVV – in der IV jene Ausgleichskasse für die Rentenfestsetzung zuständig ist, welche im Zeitpunkt der Anmeldung für den Beitragsbezug zuständig war.... Splitting bei Scheidung