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Drittes Kirchengesetzüber die Einführung vonÄnderungen der Agendeder Evangelischen Kirche der Union

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Drittes Kirchengesetz über die Einführung von Änderungen der Agende der Evangelischen Kirche der Union

vom 16. November 1989 (KABl. 1989 S. 174)

Die Landessynode hat folgendes Kirchengesetz beschlossen:

§ 1

Die vom Rat der Evangelischen Kirche der Union – Bereich Bundesrepublik Deutschland und Berlin-West – durch die Verordnung vom 5. Oktober 1988 (ABl. EKD S. 382) be- schlossenen Änderungen der Agende der Evangelischen Kirche der Union, II. Band, 2.

Teil, werden in der Evangelischen Kirche von Westfalen eingeführt.

§ 2 Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.

Verordnung zur Änderung der Agende

der Evangelischen Kirche der Union, II. Band, 2. Teil Vom 5. Oktober 1988

Aufgrund von Artikel 15 Abs. 3 der Ordnung der Evangelischen Kirche der Union1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die Organe und Dienststellen der Evangelischen Kirche der Union vom 23. April / 8. Mai 1972 wird in Ausführung des Beschlusses der Synode der Evangelischen Kirche der Union – Bereich Bundesrepublik Deutschland und Berlin-West – vom 30. Mai 1988 Folgendes bestimmt:

§ 1

Die Agende der Evangelischen Kirche der Union, II. Band, 2. Teil (Gottesdienstordnungen für Ordination, Einführung, Bevollmächtigung und Vorstellung) wird wie folgt geändert:

1. Der Wortlaut der in der Agende abgedruckten neutestamentlichen Texte wird durch die jeweilige Fassung der Revision der Lutherübersetzung von 1984 ersetzt.

1Jetzt Grundordnung der UEK (Nr. 150).

3. Einführungsgesetz für die Änderungen der Agende der EKU

KG3EÄAg 207

07.02.2022 EKvW 1

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2. Entsprechend den von der Vollkonferenz der Arnoldshainer Konferenz am 15./16. Oktober 1987 beschlossenen Vorschlägen werden die bisher nur männlichen Anrede- und Titelformen um die jeweils entsprechenden weiblichen

Anrede- und Titelformen ergänzt oder durch Umschreibungen ersetzt sowie die Än- derungen des Wortlauts in der Fürbitte und in der Anweisung am Schluss der Ordina- tionsformulare vorgenommen.

3. Die Ordinationsanrede (Vorhalt) erhält folgende Fassung:

Aus diesen Worten der Heiligen Schrift hören wir, welchen Auftrag und welche Ver- heißung der Herr seiner Kirche gegeben hat.

1Aufgrund der Taufe sind alle Christen zum Zeugnis und Dienst in der Welt verpflich- tet. 2Der Erfüllung dieses Auftrags dienen alle Ämter der Kirche.

Die Kirche ist dafür verantwortlich, dass Menschen, die dazu willig und vorbereitet sind, das Evangelium öffentlich verkündigen.

1Liebe Schwester/Lieber Bruder. 2Du wirst nun beauftragt zu predigen, zu taufen und die Feier des Abendmahls zu leiten.

In Gottesdienst, Unterweisung und Seelsorge sollst du am Aufbau der Gemeinde mit- wirken, sie zur Einheit unter dem einen Herren rufen und zum Dienst in der Welt ermutigen.

Das Zeugnis der Heiligen Schrift ist Quelle und Richtschnur dieses Auftrags.

Das Bekenntnis der Kirche und das Gespräch mit den Schwestern und Brüdern wird dich im gemeinsamen Glauben befestigen und dir helfen, das Wort Gottes heute recht zu verkündigen.

1Bei deinem Dienst stehst du in der Gemeinschaft aller Mitarbeiterinnen und Mitar- beiter und wirst begleitet von der Fürbitte der Gemeinde. 2Unsere Kirche verpflichtet sich, dir in deinem Dienst beizustehen.

Achte die Ordnung unserer Kirche, wahre das Beichtgeheimnis und die seelsorgerliche Schweigepflicht und verhalte dich so, dass dein Zeugnis nicht unglaubwürdig wird.

1In all deinem Dienst, auch wenn dich Zweifel und Enttäuschung anfechten, wenn dir Verzicht und Leiden auferlegt werden, gilt dir die Zusage unseres Herrn. 2Er steht zu seinem Wort und verlässt die Seinen nicht.

4. Im Teil „Sendung und Segnung“ der Ordinationsformulare wird das Wort „berufen“

durch „segnen“ ersetzt.

5. In den Formularen A 1 und A 2 wird das Wort „Pfarramtskandidat“ durch „Pastor“ in der jeweils zutreffenden grammatikalischen Form ersetzt.

207 KG3EÄAg

3. Einführungsgesetz für die Änderungen der Agende der EKU

2 07.02.2022 EKvW

(3)

§ 2

Die Gliedkirchen beschließen nach ihrem Recht die Einführung der Änderungen gemäß dieser Verordnung.

§ 3 Diese Verordnung tritt am 1. November 1988 in Kraft.

3. Einführungsgesetz für die Änderungen der Agende der EKU

KG3EÄAg 207

07.02.2022 EKvW 3

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207 KG3EÄAg

3. Einführungsgesetz für die Änderungen der Agende der EKU

4 07.02.2022 EKvW

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