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Kirchengesetzüber die Einführung der Konfirmationsagende(Agende der Evangelischen Kirche der Union, Band II)in der Evangelischen Kirche von Westfalen

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Kirchengesetz

über die Einführung der Konfirmationsagende (Agende der Evangelischen Kirche der Union, Band II)

in der Evangelischen Kirche von Westfalen

Vom 14. November 2002 (KABl. 2002 S. 339)

Die Landessynode hat aufgrund von Artikel 168 der Kirchenordnung1 folgendes Kirchen- gesetz beschlossen:

§ 1

Die von der Synode der Evangelischen Kirche der Union am 9. Juni 2002 beschlossene Konfirmationsagende (Agende der Evangelischen Kirche der Union, Band II) wird in der Evangelischen Kirche von Westfalen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einge- führt:

§ 2

1Die in der Konfirmationsagende enthaltenen Liturgien für die Konfirmation, einschließ- lich der Konfirmation Erwachsener, werden gemäß Artikel 168 Abs. 1 der Kirchenord- nung1 für den Gebrauch in den Gemeinden genehmigt.

2Die Liturgien für die Konfirmation treten in der Evangelischen Kirche von Westfalen an die Stelle der „Ordnung der Konfirmation für die Evangelische Kirche von Westfalen“ der Agende (Band II) von 1963.

§ 3

Die in der Konfirmationsagende enthaltenen Texte, Gebete, Lieder und weiteren liturgi- schen Formulare werden zum Gebrauch empfohlen.

§ 4

Die Kirchenleitung wird ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz zu er- lassen.

§ 5 Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

1Nr. 1.

Konfirmationsagende

KGKonfAg 211

07.02.2022 EKvW 1

(2)

211 KGKonfAg

Konfirmationsagende

2 07.02.2022 EKvW

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