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Ordnung für die Islambeauftragtenkonferenz der Evangelischen Kirche von Westfalen

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Academic year: 2022

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Ordnung für die Islambeauftragtenkonferenz der Evangelischen Kirche von Westfalen

Vom 21. April 2020

geändert durch Beschluss des Landeskirchenamtes vom 23. Juni 2020

Für die Arbeit der Islambeauftragtenkonferenz der Evangelischen Kirche von Westfalen (IBK) hat das Landeskirchenamt die nachstehende Ordnung erlassen.

Präambel

1Die Evangelische Kirche von Westfalen hat sich dem Aufgabengebiet des interreligiösen Dialogs – insbesondere auch mit dem Islam – verpflichtet und bekräftigt ihre Verantwor- tung für den christlich-islamischen Dialog, der eine lange Geschichte in unserer Landes- kirche hat. 2Sie hat sich zum Ziel gesetzt, die Kultur des Dialogs in der Kirche sichtbar zu machen und zu pflegen. 3Die zunehmende religiöse Pluralisierung in Deutschland und gerade in Nordrhein-Westfalen ist Anlass, die Vielfalt der Religionen theologisch zu re- flektieren und das interreligiöse Gespräch zu stärken, u. a. durch Bildungsangebote, Pub- likationen und Kontakte zu muslimischen Institutionen und Personen sowie zu anderen Dialogakteuren.

§ 1 Grundsätze

(1) Die Islambeauftragtenkonferenz hat den Auftrag, die Information über den Islam und die Begegnung mit dem Islam in den Gemeinden, Kirchenkreisen und Einrichtungen der Evangelischen Kirche von Westfalen zu unterstützen.

(2) Sie trägt dazu bei, den christlich-islamischen Dialog und das gegenseitige Verständnis zu fördern und mit dieser Expertise Prozesse in der Evangelischen Kirche von Westfalen mitzugestalten.

§ 2

Aufgaben der Islambeauftragtenkonferenz

(1) In Erfüllung dieses Auftrags hat die Islambeauftragtenkonferenz folgende Aufgaben:

a) sie unterstützt den christlich-islamischen Dialog in Gemeinden und Kirchenkreisen, fördert und begleitet die Vernetzung und Kooperation,

b) sie bringt ihre Expertise in landeskirchliche Prozesse ein, erarbeitet Vorschläge für Stellungnahmen, für Beschlussfassungen, für Konzeptionen und für Maßnahmen zur Förderung der Begegnung mit dem Islam,

Islambeauftragtenkonferenzordnung

IslamK 176

07.02.2022 EKvW 1

(2)

c) sie ist der Ort für den gegenseitigen Austausch sowie für Information und Beratung über Themen des interreligiösen Dialogs – insbesondere mit dem Islam,

d) sie dient der Fortbildung ihrer Mitglieder,

e) sie gibt Impulse für die Begegnung mit Musliminnen und Muslimen,

f) sie pflegt die Kontakte mit den Islambeauftragten der Evangelischen Kirche im Rhein- land und der Lippischen Landeskirche.

(2) Die Islambeauftragtenkonferenz wählt aus ihrer Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher für die jeweilige Synodalperiode.

§ 3

Mitglieder der Islambeauftragtenkonferenz (1) Mitglied der Islambeauftragtenkonferenz sind

a) die oder der Beauftragte der Evangelischen Kirche von Westfalen für den interreli- giösen Dialog – vornehmlich mit dem Islam – (im Folgenden kurz: die oder der Is- lambeauftragte der EKvW),

b) die für die jeweilige Synodalperiode von den Kreissynoden gewählten oder ernannten Beauftragten für den christlich-islamischen Dialog,

c) die von den Ämtern, Einrichtungen und Werken der Evangelischen Kirche von West- falen entsandten Personen, die mit Themen des christlich-islamischen Dialogs befasst sind (insbesondere Pädagogisches Institut, Institut für Kirche und Gesellschaft, Amt für Jugendarbeit, Diakonisches Werk).

(2) Weitere Mitglieder können von der Islambeauftragtenkonferenz für die jeweilige Sy- nodalperiode kooptiert werden.

(3) 1Die zuständige Dezernentin oder der zuständige Dezernent aus dem Landeskirchen- amt der EKvW sowie die oder der Vorsitzende des Ständigen Ausschusses für Weltmis- sion, Ökumene und kirchliche Weltverantwortung werden zu den Sitzungen der Islam- beauftragtenkonferenz eingeladen und sind berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen und Anträge zu stellen. 2Auf Verlangen ist ihnen jederzeit das Wort zu erteilen.

(4) Als Gäste (ohne Stimmrecht) werden eingeladen die oder der Beauftragte für den christlich-islamischen Dialog der Evangelischen Kirche im Rheinland sowie die oder der Beauftragte für den christlich-islamischen Dialog der Lippischen Landeskirche.

(5) Die Islambeauftragtenkonferenz kann mit einfacher Mehrheit der Anwesenden wei- tere Personen als Gäste zulassen. Dies bezieht sich insbesondere auf die Mitglieder der Islambeauftragtenkonferenz der Evangelischen Kirche im Rheinland.

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Islambeauftragtenkonferenzordnung

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(3)

§ 4

Arbeitsweise der Islambeauftragtenkonferenz

(1) 1Mindestens zwei Mal im Jahr lädt die oder der Islambeauftragte der EKvW schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zur Islambeauftragtenkonferenz ein und leitet die Sitzun- gen. 2Bei Verhinderung erfolgt dies durch die Sprecherin oder den Sprecher der Islam- beauftragtenkonferenz.

(2) Die Islambeauftragtenkonferenz ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3) 1Die Islambeauftragtenkonferenz fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet. 3Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht zustande gekommen. 4Dabei hat jede entsendende Stelle unabhängig von der Anzahl der entsandten Personen eine Stimme. 5Umlaufbeschlüsse sind möglich, wenn kein Mitglied dem Verfahren wider- spricht.

(4) Über jede Sitzung der Islambeauftragtenkonferenz ist eine Niederschrift anzufertigen.

§ 5

Geschäftsführender Ausschuss der Islambeauftragtenkonferenz (1) Der geschäftsführende Ausschuss der Islambeauftragtenkonferenz

a) führt die Geschäfte der Islambeauftragtenkonferenz zwischen deren Sitzungen, b) unterstützt die Arbeit der oder des Islambeauftragten der EKvW, insbesondere bei der

Einschätzung der aktuellen Lage im christlich-islamischen Dialog, sowohl in theolo- gischer als auch in gesellschaftlicher Hinsicht (mit Schwerpunkt auf NRW und West- falen), und die Herausforderungen für die Evangelische Kirche von Westfalen, c) informiert die Mitglieder der Islambeauftragtenkonferenz über aktuelle Entwicklun-

gen zwischen den Sitzungen,

d) sucht das Gespräch mit den Islambeauftragten der Evangelischen Kirche im Rheinland zur gegenseitigen Information und Absprache,

e) bereitet die Sitzungen der Islambeauftragtenkonferenz vor.

(2) 1Der geschäftsführende Ausschuss der Islambeauftragtenkonferenz setzt sich wie folgt zusammen:

a) die oder der Islambeauftragte der EKvW

b) der Sprecherin oder dem Sprecher der Islambeauftragtenkonferenz,

c) zwei bis vier weiteren Mitgliedern der Islambeauftragtenkonferenz, die zu Beginn je- der Synodalperiode aus deren Mitte gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet

Islambeauftragtenkonferenzordnung

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(4)

ein gewähltes Mitglied vorzeitig aus, soll für den Rest der Amtszeit eine Nachwahl erfolgen.

2Die Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses der Islambeauftragtenkonferenz sol- len die unterschiedlichen Regionen der EKvW widerspiegeln.

3Die zuständige Dezernentin oder der zuständige Dezernent aus dem Landeskirchenamt der EKvW wird zu den Sitzungen des geschäftsführenden Ausschusses der Islambe- auftragtenkonferenz eingeladen und ist berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen und Anträge zu stellen.

4Auf Verlangen ist ihr oder ihm jederzeit das Wort zu erteilen.

(3) 1Mindestens zwei Mal im Jahr lädt die Sprecherin oder der Sprecher schriftlich unter Angabe der mit der oder dem Islambeauftragten der EKvW abgestimmten Tagesordnung zum geschäftsführenden Ausschuss der Islambeauftragtenkonferenz ein und leitet die Sit- zungen. 2Bei Verhinderung erfolgt dies durch die Islambeauftragte oder den Islambeauf- tragten der EKvW.

(4) Über jede Sitzung des geschäftsführenden Ausschusses der Islambeauftragtenkonfe- renz ist eine Niederschrift anzufertigen.

§ 6

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Die Ordnung für die Islambeauftragtenkonferenz der Evangelischen Kirche von West- falen tritt am 1. Mai 2020 nach Beschlussfassung durch das Landeskirchenamt in Kraft1. (2) Gleichzeitig treten die Geschäftsordnung der Islambeauftragtenkonferenz (IBK) der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 27. Oktober 2014 sowie die Geschäftsordnung des geschäftsführenden Ausschusses der Islambeauftragtenkonferenz (IBK) vom 27. Ok- tober 2014 außer Kraft.

1 Redaktioneller Hinweis: Diese Bestimmung betrifft das Inkrafttreten der ursprünglichen Fassung.

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