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Ordnung der Regionalen Arbeitskreise fürMission, Ökumene und kirchliche Weltverantwortungin der Evangelischen Kirche von Westfalen

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Ordnung der Regionalen Arbeitskreise für Mission, Ökumene und kirchliche Weltverantwortung

in der Evangelischen Kirche von Westfalen

Vom 28. November 2019 (KABl. 2019 S. 226)

Die Kirchenleitung hat die folgende Ordnung beschlossen:

§ 1

Regionale Gliederung

Der Regionaldienst des Amtes für Mission, Ökumene und kirchliche Weltverantwortung gliedert sich in sieben an den Gestaltungsräumen (GR) orientierten Regionen:

Region 1 (GR I + V):

Ev. Kirchenkreise Hamm, Münster, Steinfurt-Coesfeld-Borken, Tecklenburg, Unna Region 2 (GR VI):

Ev. Kirchenkreis Soest-Arnsberg Region 3 (GR III + XI):

Ev. Kirchenkreise Iserlohn, Lüdenscheid-Plettenberg, Siegen, Wittgenstein Region 4 (GR VIII):

Ev. Kirchenkreise Herford, Lübbecke, Minden, Vlotho Region 5 (GR VII):

Ev. Kirchenkreise Bielefeld, Gütersloh, Halle, Paderborn (und VEM-Bildungszentrum Bethel)

Region 6 (GR II + IV):

Ev. Kirchenkreise Dortmund, Hagen, Hattingen-Witten, Schwelm Region 7 (GR IX + X):

Ev. Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten, Recklinghausen, Bochum, Gelsenkirchen und Wattenscheid, Herne

Für die sieben Regionen werden Regionale Arbeitskreise (RAK) gebildet.

Regionale Arbeitskreise für Mission und Ökumene

AKMÖO 178

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§ 2 Zweck und Aufgabe

Die RAK sollen entsprechend dem Grundauftrag der Regionalstellen des Amtes dazu bei- tragen, dass die Aufgaben von Mission, Ökumene und kirchlicher Weltverantwortung in den Kirchenkreisen und Gemeinden der Region wahrgenommen und koordiniert werden.

Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere:

- die Förderung der ökumenischen Beziehungen mit den Partnerkirchen der Evangeli- schen Kirche von Westfalen, der Kirchenkreise und Gemeinden im In- und Ausland, - die Förderung ökumenischen Lernens sowie interkultureller und interreligiöser Kom-

petenz,

- die Anliegen von Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung in den lokalen wie globalen Dimensionen nachhaltiger Entwicklung,

- das Anliegen der Entwicklungszusammenarbeit,

- Impulse aus der weltweiten Ökumene wie die Anliegen der Überwindung von Gewalt, der Gender-Gerechtigkeit und der Menschenrechte für die Arbeit vor Ort fruchtbar machen.

Im Einzelnen haben sie folgende Aufgaben:

1. Sie legen ihre Arbeitsschwerpunkte fest und beraten die Jahresplanung der Regional- pfarrstelle(n).

2. Sie begleiten den Dienst der Pfarrerin oder des Pfarrers im Regionaldienst und nehmen den jährlichen Arbeitsbericht entgegen. Sie werden bei der Besetzung der Pfarrstelle(n) angehört.

3. Sie wirken an den Aufgaben des Amtes für MÖWe, der Vereinten Evangelischen Mission und Brot für die Welt mit und tragen zur Umsetzung von Empfehlungen und Beschlüssen der Landessynode bei. Die Anliegen der VEM und ihrer Organe sollen ein besonderer Schwerpunkt ihrer Arbeit sein.

4. Sie sammeln aus den Gemeinden und Kirchenkreisen ihrer Region Stellungnahmen, Anregungen und Beispiele und erarbeiten Vorschläge, die sie in das ökumenische Ge- spräch einbringen und weitergeben.

5. Sie legen den Kirchenkreisen und dem Landeskirchenamt regelmäßig einen Arbeits- bericht vor. Sie schlagen der Kirchenleitung im Einvernehmen mit den Kirchenkreisen die Delegierten und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Region für die Deutsche Regionalversammlung der Vereinten Evangelischen Mission zur Berufung vor.

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Regionale Arbeitskreise für Mission und Ökumene

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§ 3

Zusammensetzung, Vorsitz, Amtszeit, Geschäftsführung

1. Die RAK bestehen aus folgenden Mitgliedern (die Mitgliederzahl des RAK soll 25 nicht überschreiten):

a) entsandte Mitglieder (maximal 22)

- je zwei bis fünf Mitglieder, die von den beteiligten Kirchenkreisen entsandt werden. Unter ihnen sollte mindestens eine nicht ordinierte Person sowie ein KSV-Mitglied des entsendenden Kirchenkreises sein. Bei der Entsendung sol- len die Synodalbeauftragten für Mission, Ökumene und kirchliche Weltver- antwortung sowie Mitglieder der mit diesen Themen befassten Gruppen und Arbeitskreise, der regionalen Situation entsprechend, berücksichtigt werden, - ein Mitglied, das vom Geschäftsführenden Ausschuss der Deutschen Regio-

nalversammlung der Vereinten Evangelischen Mission entsandt wird.

Frauen und Männer sind möglichst gleichmäßig zu berücksichtigen. Eine ange- messene Vertretung von Jugendlichen (bis 30 Jahren) ist anzustreben,

b) geborene Mitglieder

- die Pfarrerinnen und Pfarrer im Regionaldienst,

- die hauptamtlichen Ökumenereferentinnen und Ökumenereferenten, - die in der Region arbeitenden Ökumenischen Mitarbeitenden, c) berufene Mitglieder (maximal drei)

Mitglieder, die durch den RAK berufen werden. Soweit die Mitglieder nicht or- diniert sind, sollten sie die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Pres- byters besitzen.

2. Weitere Teilnehmende a) Gäste

- als Gast nimmt eine Vertreterin oder ein Vertreter der MÖWe-Fachbereiche wechselnd jeweils für drei Jahre an den Sitzungen des Regionalen Arbeits- kreises teil,

- weitere sachkundige Gäste können eingeladen werden.

b) die zuständige Dezernentin oder der zuständige Dezernent sowie die Leiterin oder der Leiter des Amtes werden zu den Regionalen Arbeitskreisen eingeladen. Die Leiterin oder der Leiter des Amtes nimmt regelmäßig an den Sitzungen der Regi- onalen Arbeitskreise teil.

3. Die RAK wählen aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und zwei Stellvertretende. Diese bilden zusammen mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer im Regi- onaldienst den geschäftsführenden Ausschuss. Artikel 67 Kirchenordnung1 ist zu be-

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achten. Der geschäftsführende Ausschuss wird für vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.

4. Die Amtszeit der RAK entspricht der Amtszeit der Kreissynoden.

5. Die RAK treffen sich bis zu viermal im Jahr. Die Geschäftsführung liegt bei der Pfar- rerin oder dem Pfarrer im Regionaldienst. Die RAK geben sich eine Geschäftsordnung.

Die Finanzierung der Sitzungs- und Fahrtkosten der RAK-Mitglieder erfolgt durch die entsendenden Kirchenkreise.

§ 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Ordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung der Regionalen Arbeitskreise für Mission, Ökumene und kirchliche Weltverantwortung in der Evangeli- schen Kirche von Westfalen vom 15. Oktober 2003 (KABl. 2004 S. 16) außer Kraft.

1 Nr. 1.

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