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Ordnung über die Wahl von Mitarbeitervertretungenin der Evangelischen Kirche von Westfalen(MVWahlO)

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Ordnung über die Wahl von Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche von Westfalen

(MVWahlO)

Vom 10. März 2005 (KABl. 2005 S. 67)

§ 1

Anwendung der Wahlordnung der EKD

Die Wahl von Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche von Westfalen erfolgt nach der Wahlordnung zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangeli- schen Kirche in Deutschland1 in der jeweils geltenden Fassung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

§ 2

Wahl einer gesonderten Mitarbeitervertretung nach § 3 EGMVG2

(1)1Beantragen spätestens sechs Monate vor Ablauf der regelmäßigen Amtszeit mindes- tens fünf Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne des § 3 EGMVG2 schriftlich bei der amtierenden Mitarbeitervertretung die Bildung einer gesonderten Mitarbeitervertretung, so hat die Mitarbeitervertretung die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne des § 3 EGMVG2 der Dienststelle zu einer gesonderten Mitarbeiterversammlung einzuladen.

2Diese Versammlung muss vor der Mitarbeiterversammlung zur Bildung des Wahlvor- standes zur Wahl der Mitarbeitervertretung für die übrigen Mitarbeiter und Mitarbeiterin- nen durchgeführt werden. 3Die Einberufung muss schriftlich oder durch Aushang erfolgen und sowohl den gestellten Antrag, wie auch die Namen der wahlberechtigten und wähl- baren Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne des § 3 EGMVG2 nennen. 4Sind nicht mehr als 100 Wahlberechtigte betroffen, ist auf die Möglichkeit der vereinfachten Wahl bereits auf der Versammlung, zu der einberufen wird, hinzuweisen.

(2)1Stimmen mehr als die Hälfte der erschienenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, min- destens jedoch ein Drittel der Gesamtheit der betroffenen Mitarbeiter und Mitarbeiterin- nen, dem Antrag auf Bildung einer gesonderten Mitarbeitervertretung zu, wird auf dieser Versammlung der Wahlvorstand aus dem Kreise der betroffenen Mitarbeiter und Mitar- beiterinnen zur Vorbereitung der Wahl der gesonderten Mitarbeitervertretung gebildet, sofern nicht das vereinfachte Wahlverfahren erfolgt. 2Für die Wahl, wie auch das verein-

1Nr. 781.1 2Nr. 780.1

Mitarbeitervertretung-Wahlordnung

MVWahlO 781.2

07.02.2022 EKvW 1

(2)

fachte Wahlverfahren, gelten die Bestimmungen der Wahlordnung zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland entsprechend.

(3) Wird eine gesonderte Mitarbeitervertretung nach § 3 EGMVG1 gebildet, entfällt für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne des § 3 EGMVG1 das aktive und passive Wahlrecht für die Wahl der Mitarbeitervertretung der übrigen Mitarbeiter und Mitarbei- terinnen der Dienststelle.

(4) Das Landeskirchenamt ist über das Wahlergebnis zu unterrichten.

§ 3

Wahl einer Gemeinsamen Mitarbeitervertretung nach § 4 EGMVG1

1Die Mitarbeitervertretungen sollen in ihrer ersten Sitzung entscheiden, ob sie sich nach

§ 4 EGMVG1 an einer gemeinsamen Mitarbeitervertretung beteiligen wollen.

2Soweit dies der Fall ist, wählen sie hierzu je eine Vertreterin oder einen Vertreter zur Entsendung in die gemeinsame Mitarbeitervertretung. 3Die Möglichkeit der Bildung einer gemeinsamen Mitarbeitervertretung auch zu einem späteren Zeitpunkt bleibt unberührt.

§ 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Ordnung tritt am 1. April 2005 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Ordnung über die Wahl von Mitarbeitervertretungen in der Evan- gelischen Kirche von Westfalen vom 24. November 1993 außer Kraft.

1 Nr. 780.1

781.2 MVWahlO

Mitarbeitervertretung-Wahlordnung

2 07.02.2022 EKvW

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