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Kirchengesetz über die Einführung des Taufbuches(Agende der Evangelischen Kirche der Union, Band II)in der Evangelischen Kirche von Westfalen

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Kirchengesetz über die Einführung des Taufbuches (Agende der Evangelischen Kirche der Union, Band II)

in der Evangelischen Kirche von Westfalen

Vom 16. November 2000 (KABl. 2000 S. 286)

Die Landessynode hat aufgrund von Artikel 168 der Kirchenordnung1 folgendes Kirchen- gesetz beschlossen:

§ 1

Das vom Rat der Evangelischen Kirche der Union am 2./3. Februar 2000 beschlossene Taufbuch (Agende der Evangelischen Kirche der Union, Band II)2 wird in der Evangeli- schen Kirche von Westfalen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eingeführt:

§ 2

1Die im Taufbuch enthaltenen Liturgien werden gemäß Artikel 168 Abs. 1 der Kirchen- ordnung1 für den Gebrauch in den Gemeinden genehmigt.

2Die Liturgien treten in der Evangelischen Kirche von Westfalen an die Stelle der Tauf- ordnungen der Agende (Band II) von 19633.

§ 3

Die im Taufbuch enthaltenen Texte, Gebete, Lieder und gottesdienstlichen Gestaltungs- beispiele werden mit Ausnahme der Texte zur Kindersegnung zum Gebrauch empfohlen.

§ 4

Die Kirchenleitung wird ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz zu er- lassen.

§ 5 Das Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

1Nr. 1.

2ABl. EKD. 2000 S. 158.

3Nr. 203, 204.

Kirchengesetz über die Einführung des Taufbuches

KGTaufb 210

07.02.2022 EKvW 1

(2)

210 KGTaufb

Kirchengesetz über die Einführung des Taufbuches

2 07.02.2022 EKvW

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