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Kirchengesetzüber das Diakonische Werkder Evangelischen Kirche in Deutschland

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(1)

Kirchengesetz

über das Diakonische Werk

der Evangelischen Kirche in Deutschland

Vom 6. November 1975 (ABl. EKD 1975 S. 713)

Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland hat das folgende Kirchengesetz be- schlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1

(1)1Die Evangelische Kirche in Deutschland nimmt ihre diakonischen Aufgaben unter Mitverantwortung ihrer Organe durch das Diakonische Werk wahr. 2Sie beauftragt das Diakonische Werk, diese Aufgaben für die Evangelische Kirche in Deutschland gegenüber den Gliedkirchen und ihren Werken, Verbänden und Einrichtungen, den anderen Verbän- den der freien Wohlfahrtspflege, dem Staat und der Öffentlichkeit und gegenüber ökume- nischen Partnern zu vertreten.

(2) Die Evangelische Kirche in Deutschland wirkt an den Aufgaben des Diakonischen Werkes insbesondere dadurch mit, dass

1. Mitglieder der Synode und der Kirchenkonferenz und mindestens ein Mitglied des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland der Diakonischen Konferenz angehö- ren,

2. ein vom Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland in die Diakonische Konferenz entsandtes Mitglied auch Sitz und Stimme im Diakonischen Rat hat,

3. Vorschläge zur Wahl des Präsidenten des Diakonischen Werkes der Zustimmung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland bedürfen,

4. vor öffentlichen Erklärungen des Diakonischen Werkes zu den das Werk berührenden grundsätzlichen Fragen das Benehmen mit dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland hergestellt werden soll,

5. der jährliche Wirtschaftsplan des Diakonischen Werkes vor seiner Verabschiedung dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland vorgelegt wird,

6. die Organe der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Arbeit und die Planun- gen des Diakonischen Werkes umfassend unterrichtet werden und erbetene Auskünfte erhalten,

7. Satzungsänderungen der Zustimmung der Evangelischen Kirche in Deutschland be- dürfen.

Kirchengesetz über das Diakonische Werk der EKD

DWG-EKD 165

07.02.2022 EKvW 1

(2)

§ 2

(1) Die Satzung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 6. Juni 1975 wird in dem in der Anlage1 wiedergegebenen Wortlaut bestätigt.

(2) 1Bei Satzungsänderungen erteilt der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland die erforderliche Zustimmung. 2Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland soll die Zustimmungserklärung erst abgeben, wenn er dazu von der Synode ermächtigt ist. 3Sat- zungsänderungen sind im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland zu veröf- fentlichen.

§ 3

(1) Das Hilfswerk der Evangelischen Kirche in Deutschland wird aufgelöst.

(2) Das Vermögen des Hilfswerks ist dem Diakonischen Werk zur Weiterverwendung für diakonische Aufgaben zuzuführen.

§ 4

(1) Zuwendungen, die dem Diakonischen Werk nach Maßgabe des Haushaltsplanes der Evangelischen Kirche in Deutschland gewährt werden, können durch das Haushaltsgesetz auf die Gliedkirchen umgelegt werden.

(2) Die Prüfungsbehörde der Evangelischen Kirche in Deutschland prüft die Wirtschafts- und Kassenführung des Diakonischen Werkes.

§ 5

Der Dienst im Diakonischen Werk gilt als kirchlicher Dienst im Sinne des Dienstrechts der Evangelischen Kirche in Deutschland.

§ 6

(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1976 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten alle entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft, insbesondere

1. das Kirchengesetz zur Ordnung des Hilfswerks der Evangelischen Kirche in Deutsch- land vom 5. April 1951 (ABl. EKD S. 89),

2. das Kirchengesetz über den Zusammenschluss von Innerer Mission und Hilfswerk der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 8. März 1957 (ABI. EKD S. 73).

1 Nr. 166

165 DWG-EKD

Kirchengesetz über das Diakonische Werk der EKD

2 07.02.2022 EKvW

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