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Verordnung über die Berufung der Richter und Richterinnen des Kirchengerichts der Evangelischen Kirche in Deutschland – Kammern für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelischen Kirche in Deutschland – und des Kirchengerichtshofes der

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Verordnung über die Berufung der Richter und Richterinnen des Kirchengerichts der Evangelischen

Kirche in Deutschland – Kammern für

mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelischen Kirche in Deutschland – und des Kirchengerichtshofes der Evangelischen Kirche in Deutschland Senate für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelischen Kirche in Deutschland –

Vom 6. November 2003 (ABl. EKD 2003 S. 408)

Änderungen

Lfd.

Nr.

Änderndes Recht Datum Fundstelle Geänderte Paragrafen

Art der Änderung 1 Zweites Kirchengesetz

über Mitarbeitervertre- tungen in der Evangeli- schen Kirche in Deutsch- land 2013 (Mitarbeiter- vertretungsgesetz der EKD - MVG-EKD)

12. Novem- ber 2013

ABl.EKD 2013 S. 425

§ 1 Abs. 1 neu gefasst

§ 1 Abs. 2 neu gefasst

§ 1 Abs. 3 geändert

§ 2 Abs. 1 neu gefasst

§ 2 Abs. 2 neu gefasst

§ 2 Abs. 3 Satz 2

geändert

Auf Grund der §§ 58 und 59a des Mitarbeitervertretungsgesetzes1 vom 6. November 1996 (ABl. EKD 1997 S. 41, 1997 S. 226), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 7. No- vember 2002 (ABl. EKD S. 392) verordnet der Rat der Evangelischen Kirche in Deutsch- land:

1Nr. 780.

Berufung von Richtern in EKD-Kirchengerichte

VORi.EKD 137

07.02.2022 EKvW 1

(2)

§ 11

Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland

– Kammern für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelischen Kirche in Deutschland –

(1) Vorschlagsberechtigt für die Vorsitzenden Richter und Vorsitzenden Richterinnen sind das Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland, das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. und der Gesamtausschuss der Evangelischen Kirche in Deutschland.

(2) Der Vertreter oder die Vertreterin der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen wird von dem Gesamtausschuss der Evangelischen Kirche in Deutschland benannt.

(3) Der Vertreter oder die Vertreterin der Dienstgeber wird vom Kirchenamt der Evan- gelischen Kirche in Deutschland und dem Evangelischen Werk für Diakonie und Ent- wicklung e.V. benannt.

§ 22

Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland – Senate für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelischen

Kirche in Deutschland –

(1) 1Vorschlagsberechtigt für die Vorsitzenden Richter und Vorsitzenden Richterinnen sind das Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Gesamtausschuss der Evangelischen Kirche in Deutschland. 2Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Der Vertreter oder die Vertreterin der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen wird von dem Gesamtausschuss der Evangelischen Kirche in Deutschland benannt.

(3) 1Der Vertreter oder die Vertreterin der Dienstgeber wird vom Kirchenamt der Evan- gelischen Kirche in Deutschland benannt. 2Die Benennung erfolgt im Benehmen mit dem Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. und den Gliedkirchen und glied- kirchlichen Diakonischen Werken, für deren Bereich die Zuständigkeit des Kirchenge- richtshofes der Evangelischen Kirche in Deutschland gegeben ist.

1 § 1 Abs. 1 neu gefasst, Abs. 2 neu gefasst, Abs. 3 geändert durch Zweites Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland 2013 (Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD - MVG-EKD) vom 12. November 2013.

2 § 2 Abs 1 neu gefasst, Abs. 2 neu gefasst, Abs. 3 geändert durch Zweites Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland 2013 (Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD - MVG-EKD) vom 12. November 2013.

137 VORi.EKD

Berufung von Richtern in EKD-Kirchengerichte

2 07.02.2022 EKvW

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