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Disziplinargesetzder Evangelischen Kirche in Deutschland (DG.EKD)1#

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(1)

Disziplinargesetz

der Evangelischen Kirche in Deutschland (DG.EKD)

1

Vom 9. November 1995

(ABl. EKD 1995 S. 561; 1996 S. 82; KABl. 1996 S. 73)

mit den Bestimmungen des Ausführungsgesetzes zum Disziplinargesetzes der Evangeli- schen Kirche in Deutschland (AGDiszG) vom 14. November 1996 (KABl. 1996 S. 297), zuletzt geändert durch die gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Ausfüh- rungsgesetzes zum Disziplinargesetz der EKD (KABl. 2006 S. 114)

Änderungen Lfd.

Nr.

Änderndes Recht Datum Fundstelle Geänderte Paragrafen

Art der Änderung 1 Verordnung nach Arti-

kel 29 Abs. 2 der Grund- ordnung der EKD zur Än- derung des Disziplinarge- setzes der EKD

26.03.1999 ABl. EKD 1999 S.

182; KABl.

1999 S. 192

§ 13 Abs. 2 eingefügt

§ 13 Abs. 3 eingefügt

§ 13 Abs. 4 geändert

§ 13 Abs. 6 geändert 2 Erstes Kirchengesetz zur

Änderung des Diszipli- nargesetzes der EKD

11.11.1999 ABl. EKD 1999 S.

478; KABl.

1999 S. 258

§ 3 Abs. 4 eingefügt

§ 4 neu gefasst

§ 5 neu gefasst

§ 8 Abs. 1 neu gefasst

§ 30 Abs. 3 eingefügt

§ 43 Abs. 2 geändert

§ 62 eingefügt

§ 68 Abs. 1 geändert

§ 70 geändert

§ 75 Abs. 2 geändert

1Siehe Disziplinarverordnung (Nr. 793).

(2)

Lfd.

Nr.

Änderndes Recht Datum Fundstelle Geänderte Paragrafen

Art der Änderung 3 Kirchengesetz zur Ände-

rung dienst- und diszipli- narrechtlicher Vorschrif- ten

07.11.2002 ABl. EKD 2002 S.

390, 2003 S. 61;

KABl. 2003 S. 126

Inhaltsver- zeichnis

geändert

§ 8 a eingefügt

§ 9 Abs. 1 geändert

§ 12 Abs. 5 eingefügt

§ 34 a eingefügt

§ 43 Abs. 2 geändert

§ 44 a eingefügt

§ 54 geändert

§ 67 geändert

§ 75 geändert

§ 88 Abs. 1 geändert

§ 114 geändert

§ 118 geändert

4 Kirchengesetz über die Errichtung, die Organisa- tion und das Verfahren der Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland

6. Novem- ber 2003

ABl. EKD 2003 S. 408

§ 10 Abs. 1 Satz 2

geändert

§ 10 Abs. 2 Satz 3

eingefügt

§ 22 Abs. 1 gestrichen

§ 22 Abs. 2 Absatzbe- zeichnung gestrichen

(3)

Aufgrund der Artikel 13 und 10 a der Grundordnung1 hat die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland für die nach Maßgabe dieser Artikel beteiligten Gliedkirchen das folgende Kirchengesetz beschlossen:

Das Kirchengesetz nimmt folgende Grundgedanken des Disziplinargesetzes der Evange- lischen Kirche in Deutschland vom 11. März 1955 auf:

Eine Ordnung der kirchlichen Amtsdisziplin ist nötig, um die Gemeinden vor Ärgernis und Unfrieden zu bewahren, eine rechte Amtsführung zu fördern und das Amt vor schlechter Ausübung, Missbrauch und Entwürdigung zu schützen. In der Kirche Jesu Christi darf das Evangelium nicht anders verkündigt werden als in steter Heiligung des persönlichen und des amtlichen Lebens. Die Kirche ist dafür verantwortlich, dass dem Ernst dieser Ver- pflichtung nicht Abbruch geschehe. Aber sie wird denen, die sich verfehlt haben, auch zeigen müssen, dass sie sie dennoch als Geschwister achtet und ihnen wieder zurechthelfen will. Denn die Liebe ist des Gesetzes Erfüllung (Röm. 13, 10).

Bei der Ausübung der Amtsdisziplin sollen alle Beteiligten eingedenk sein, dass ihr Tun ein Handeln vor dem Angesicht Gottes ist, der ein Gott der Liebe, der Gerechtigkeit und der Wahrheit ist.

Inhaltsverzeichnis 1. Teil

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Amtspflichtverletzung

§ 3 Ziel des Verfahrens

2. Teil

Disziplinarverfahren I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen 1. Grundsätze

§ 4 Untersuchungsgrundsatz

§ 5 Ermessensgrundsatz

§ 6 Verjährung

1Nr. 160.

(4)

2. Einleitende Stelle und Ermittlungen

§ 7 Einleitende Stelle

§ 8 Ermittlungen

§ 8a Auskunft an Dritte 3. Selbstbeantragte

§ 9 Antrag der Amtskraft auf Einleitung des Disziplinarverfahrens 4. Disziplinargerichte

§ 10 Disziplinargerichte

§ 11 Zuständigkeit

§ 12 Berufung der Mitglieder

§ 13 Besetzung der Disziplinargerichte

§ 14 Amtszeit

§ 15 Unabhängigkeit der Mitglieder

§ 16 Erlöschen der Mitgliedschaft

§ 17 Ausschließung eines Mitglieds eines Disziplinargerichtes

§ 18 Ausschließung wegen Mitwirkung in früherem Verfahrensabschnitt

§ 19 Ablehnung eines Mitglieds eines Disziplinargerichtes

§ 20 Letzter Ablehnungszeitpunkt

§ 21 Entscheidung über die Ablehnung

§ 22 Geschäftsstellen

§ 23 Protokollführung

5. Verteidigung

§ 24 Beistand zur Verteidigung II. Abschnitt

Disziplinarmaßnahmen

§ 25 Arten der Disziplinarmaßnahmen

§ 26 Verweis

§ 27 Geldbuße

§ 28 Kürzung der Bezüge

§ 29 Versetzung auf eine andere Stelle

(5)

§ 30 Amtsenthebung unter Versetzung in den Wartestand

§ 31 Entfernung aus dem Dienst

§ 32 Unterhaltsbeitrag bei Entfernung aus dem Dienst III. Abschnitt

Vorläufige Beurlaubung

§ 33 Vorläufige Beurlaubung IV. Abschnitt

Allgemeine Verfahrensvorschriften und Beweismittel 1. Allgemeine Vorschriften

§ 34 Strafgerichtliches Verfahren und Disziplinarverfahren

§ 34a Disziplinarverfahren nach strafgerichtlicher Verurteilung

§ 35 Wirkung der tatsächlichen Feststellungen eines strafrechtlichen Urteils

§ 36 Verbindung und Trennung von Disziplinarverfahren

§ 37 Verhandlungsunfähigkeit

§ 38 Beweiserhebung

§ 39 Rechts- und Amtshilfe

2. Zustellungen, Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 40 Zustellungen

§ 41 Tages-, Wochen- und Monatsfristen

§ 42 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 3. Zeugen und Zeuginnen

§ 43 Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen und beruflichen Gründen

§ 44 Auskunftsverweigerungsrecht

§ 44a Zeugenbeistand

§ 45 Zeugenbelehrung

§ 46 Vereidigung

§ 47 Verlauf der Zeugenvernehmung

§ 48 Vernehmung, Gegenüberstellung 4. Sachverständige und Augenschein

§ 49 Sachverständige

(6)

§ 50 Ablehnung von Sachverständigen

§ 51 Gutachtenverweigerungsrecht

§ 52 Augenschein

V. Abschnitt Ermittlungen

§ 53 Anhörungsrecht

§ 54 Teilnahmerecht, Beweisanträge, Akteneinsichtsrecht

§ 55 Protokollführung

§ 56 Abschluss der Ermittlungen

§ 57 Voraussetzungen für die Einstellung durch die einleitende Stelle

§ 58 Einstellung des Verfahrens

§ 59 Entscheidung bei Nichteinstellung des Verfahrens VI. Abschnitt

Disziplinarverfügung

§ 60 Durch Disziplinarverfügung zu verhängende Maßnahme – Zuständig- keit

§ 61 Beschwerde gegen die Disziplinarverfügung

§ 62 Erneute Ausübung der Disziplinarbefugnis VII. Abschnitt

Verfahren vor den Disziplinargerichten 1. Anschuldigung

§ 63 Anschuldigungsschrift

2. Verfahren vor der Disziplinarkammer bis zur Verhandlung

§ 64 Gerichtliche Behandlung der Anschuldigungsschrift

§ 65 Beweisantragsrecht der Amtskraft und der einleitenden Stelle

§ 66 Einstellung des Verfahrens durch das vorsitzende Mitglied

§ 67 Recht der Amtskraft auf Akteneinsicht

§ 68 Vorbereitung der Verhandlung 3. Verhandlung

§ 69 Teilnahme an der Verhandlung

§ 70 Nichtöffentlichkeit

(7)

§ 71 Verhandlungsleitung

§ 72 Sitzungsprotokoll

§ 73 Gang der Verhandlung

§ 74 Beweisaufnahme

§ 75 Verlesung und Vorführung von Beweismitteln

§ 76 Unterbrechung und Aussetzung der Verhandlung

§ 77 Einstellung des Verfahrens

§ 78 Schlussvorträge

§ 79 Beratung

§ 80 Gegenstand der Urteilsfindung

§ 81 Urteil

§ 82 Urteilsgründe

§ 83 Urteilsverkündung

§ 84 Urteilsniederschrift VIII. Abschnitt

Rechtsmittelbelehrung und Rechtsmittel im Disziplinarverfahren 1. Allgemeine Bestimmungen

§ 85 Rechtsmittelbelehrung

§ 86 Form und Frist der Rechtsmittel

§ 87 Verschlechterungsverbot

§ 88 Verzicht auf Einlegung eines Rechtsmittels – Rücknahme 2. Beschwerde

§ 89 Beschwerde

§ 90 Rechtsweg bei schriftlicher Missbilligung 3. Berufung

§ 91 Zulässigkeit der Berufung

§ 92 Berufungsbeschränkung

§ 93 Zustellung der Berufungsschrift

§ 94 Verwerfung der Berufung, Einstellung des Verfahrens

§ 95 Verhandlung vor dem Disziplinarhof

(8)

4. Rechtskraft

§ 96 Rechtskraft

IX. Abschnitt

Wiederaufnahme des Verfahrens 1. Zulässigkeit des Verfahrens

§ 97 Voraussetzungen der Wiederaufnahme

§ 98 Gründe der Wiederaufnahme

§ 99 Einschränkung eines Wiederaufnahmegrundes 2. Verfahren

§ 100 Antragstellung

§ 101 Zuständiges Disziplinargericht

§ 102 Verwerfung des Antrags

§ 103 Beschluss über die Wiederaufnahme

§ 104 Weiteres Verfahren

§ 105 Folgen der Abänderung eines früheren Urteils

§ 106 Ersatz weiteren Schadens X. Abschnitt

Entziehung des Unterhaltsbeitrages

§ 107 Voraussetzung der Entziehung des Unterhaltsbeitrages XI. Abschnitt

Kosten

§ 108 Kosten

§ 109 Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des Wiederaufnahmeverfah- rens

§ 110 Kostentragung der Kirche

§ 111 Umfang der Kosten

§ 112 Kostenfestsetzung – Beschwerde

§ 113 Einzug der Kosten XII. Abschnitt

Begnadigung, Tilgung

§ 114 Begnadigungsrecht

(9)

§ 115 Tilgung in den Personalakten 3. Teil

Schlussvorschriften

§ 116 Anwendung der Vorschriften über den Wartestand

§ 117 Überleitungs- und Ausführungsbestimmungen

§ 118 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(10)

1. Teil

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich (1) Dieses Kirchengesetz gilt für

1. Pfarrer und Pfarrerinnen sowie Pastoren und Pastorinnen im Sinne der für diese gel- tenden Dienst- und Anstellungsgesetze,

2. Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe im Sinne der Kirchenbeamtengesetze,

3. sonstige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, soweit gliedkirchliches Recht dies vorsieht, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zur Evangelischen Kirche in Deutschland, in einer Gliedkirche oder einem gliedkirchlichen Zusammenschluss stehen oder bis zum Beginn des Ruhestandes gestanden haben (Amtskraft).

(2) 1Amtskräfte sind auch Ordinierte, die nicht in einem in Absatz 1 genannten Dienst- verhältnis stehen. 2Auf sie findet dieses Kirchengesetz Anwendung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

§ 1 des westfälischen Ausführungsgesetzes (Zu § 1 DG.EKD)

Das Disziplinargesetz gilt auch für Predigerinnen und Prediger im Sinne des Kirchenge- setzes über das Amt des Predigers in der Evangelischen Kirche von Westfalen1 sowie für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Widerruf.

§ 2

Amtspflichtverletzung

(1) Hat eine Amtskraft ihre Amtspflicht vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, so kann ein Disziplinarverfahren gegen sie durchgeführt werden.

(2) Gegen eine Amtskraft kann ein Disziplinarverfahren auch wegen einer Amtspflicht- verletzung durchgeführt werden, die sie in einem früheren kirchlichen Dienstverhältnis begangen hat.

(3) Art und Umfang der Amtspflichten ergeben sich aus dem für die Amtskraft zurzeit der Amtspflichtverletzung geltenden Recht.

(4) Der Vorwurf, eine ordinierte Amtskraft sei in der Verkündigung oder Lehre vom Be- kenntnis ihrer Kirche abgewichen, ist nicht Gegenstand eines Verfahrens nach diesem Kirchengesetz.

1 Nr. 530

(11)

§ 31 Ziel des Verfahrens (1) Ziel des Verfahrens ist,

1. die Gemeinden vor Ärgernis und Unfrieden und den Auftrag der Kirche in der Welt vor Anstoß und Missverständnis zu bewahren,

2. eine rechte Amtsführung zu fördern und

3. das Amt vor Missbrauch und Entwürdigung zu schützen.

(2)1Dieses Ziel ist bestimmend für die Entscheidung über Notwendigkeit, Auswahl und Bemessung einer Disziplinarmaßnahme. 2Das Ausmaß der Vorwerfbarkeit und das bishe- rige dienstliche und außerdienstliche Verhalten der Amtskraft werden berücksichtigt.

(3) Ziel des Verfahrens kann auch sein, eine Amtskraft von dem Verdacht einer Amts- pflichtverletzung zu befreien.

(4)1Das Verfahren ist zügig durchzuführen. 2Dabei sind stets die belastenden, die entlas- tenden und die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu erheben.

2. Teil Disziplinarverfahren

I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

1. Grundsätze

§ 42

Untersuchungsgrundsatz

1Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht einer Amtspflichtverletzung begründen, so hat die zuständige Stelle im Wege der Dienstaufsicht oder der Aufsicht über Amtskräfte nach § 1 Abs. 2 die zur Aufklärung des Sachverhalts notwendigen Erhebungen zu veran- lassen.

1§ 3 Abs. 4 eingefügt durch das 1. Kirchengesetz vom 11.11.1999.

2§ 4 neu gefasst durch das 1. Kirchengesetz vom 11.11.1999.

(12)

§ 51 Ermessensgrundsatz

Auf Grund der Ergebnisse im Wege der Dienstaufsicht oder der Aufsicht über Amtskräfte nach § 1 Abs. 2 entscheidet die einleitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Disziplinarverfahren nach diesem Kirchengesetz eingeleitet wird.

§ 6 Verjährung

(1) Die Verfolgung einer Amtspflichtverletzung ist nicht mehr zulässig, wenn bei einer Amtspflichtverletzung, die höchstens

1. eine Geldbuße gerechtfertigt hätte, mehr als zwei Jahre verstrichen oder

2. eine Kürzung der Bezüge gerechtfertigt hätte, mehr als sechs Jahre verstrichen sind und vor Ablauf der Frist ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet worden ist.

(2) 1Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, so ist die Frist für die Dauer des Strafverfahrens gehemmt. 2Die verbleibende Frist beträgt mindestens ein Jahr.

2. Einleitende Stelle und Ermittlungen

§ 7 Einleitende Stelle

(1) Für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ist zuständige Stelle

1. für Amtskräfte, die im Dienst der Evangelischen Kirche in Deutschland stehen, der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland,

2. für Amtskräfte, die im Dienst in einer Gliedkirche stehen, die nach gliedkirchlichem Recht zuständige Stelle, für sonstige Amtskräfte die nach kirchlichem Recht jeweils zuständige Stelle.

(2) 1Sind für eine Amtskraft, die mehrere Ämter bekleidet hat, die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, verschiedene einleitende Stellen zuständig, so leitet die für das Hauptamt zuständige Stelle das Verfahren ein. 2Kommt zwischen den verschiedenen Stellen hierüber keine Einigung zu Stande, so entscheidet auf Antrag das vorsitzende Mit- glied der Disziplinarkammer durch Beschluss.

1 5 neu gefasst durch das 1. Kirchengesetz vom 11.11.1999.

(13)

§ 2 des westfälischen Ausführungsgesetzes (Zu § 7 DG.EKD)

1Zuständige Stelle für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ist das Landeskirchen- amt. 2Die Entscheidung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen ein Mitglied des Landeskirchenamtes trifft die Kirchenleitung.

§ 81 Ermittlungen

(1)1Beschließt die einleitende Stelle nach entsprechenden Erhebungen ein Disziplinar- verfahren einzuleiten (§ 5), so überträgt sie einer Person die Ermittlungen. 2Diese muss die Befähigung zum Richteramt haben oder über entsprechende juristische Kenntnisse verfü- gen.

(2) Die ermittelnde Person ist abzuberufen,

1. wenn sie aus zwingenden Gründen dauernd oder auf längere Zeit an der Durchführung der Ermittlungen gehindert ist,

2. wenn in einem Disziplinarverfahren eine Geldbuße oder eine schwerere Disziplinar- maßnahme gegen sie verhängt wird.

§ 8 a2 Auskunft an Dritte

Die einleitende Stelle kann den von einer Amtspflichtverletzung betroffenen Personen und kirchlichen Dienststellen auf Antrag Auskunft über den Stand und das Ergebnis eines Dis- ziplinarverfahrens geben, soweit dieses ohne Gefährdung des Ermittlungszweckes mög- lich ist und schutzwürdige Interessen der Amtskraft nicht entgegenstehen.

3. Selbst beantragte Disziplinarverfahren

§ 93

Antrag der Amtskraft auf Einleitung des Disziplinarverfahrens

(1)1Die Amtskraft kann bei der einleitenden Stelle ein Disziplinarverfahren vor dem Dis- ziplinargericht gegen sich beantragen. 2Der Antrag ist zu begründen. 3Satz 1 gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des § 34 a Abs. 1 vorliegen. 4Lehnt die einleitende Stelle den Antrag ab, hat sie der Amtskraft bekannt zu geben, dass sie die Einleitung nicht für ge- rechtfertigt hält. 5Diese Entscheidung ist schriftlich zu begründen. 6Wird in den Gründen eine Amtspflichtverletzung festgestellt, eine Disziplinarmaßnahme aber nicht verhängt,

1§ 8 neu gefasst durch das 1. Kirchengesetz vom 11.11.1999.

2§ 8 a eingefügt durch das Kirchengesetz zur Änderung dienst- und disziplinarrechtlicher Vorschriften vom 07.11.2002.

3§ 9 Abs. 1 geändert durch das Kirchengesetz zur Änderung dienst- und disziplinarrechtlicher Vorschriften vom 07.11.2002.

(14)

oder wird offen gelassen, ob eine Amtspflichtverletzung vorliegt, kann die Amtskraft die Entscheidung der Disziplinarkammer beantragen. 7Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung schriftlich einzureichen und zu begründen.

(2) Das gliedkirchliche Recht kann vorsehen, dass die Einleitung eines Disziplinarver- fahrens auf Grund eines Antrags der Amtskraft gegen sich selbst ausgeschlossen ist.

§ 3 des westfälischen Ausführungsgesetzes (Zu § 9 DG.EKD)

§ 9 Abs. 1 DG.EKD findet keine Anwendung.

4. Disziplinargerichte

§ 101 Disziplinargerichte

(1) 1Disziplinargerichte des ersten Rechtszuges sind die Disziplinarkammern. 2Die Dis- ziplinarkammer der Evangelischen Kirche in Deutschland wird bei dem Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland gebildet. 3Die Gliedkirchen bilden eigene Dis- ziplinarkammern, sofern sie nicht die Zuständigkeit der Disziplinarkammer der Evange- lischen Kirche in Deutschland bestimmen. 4Die Gliedkirchen können gemeinsame Diszi- plinarkammern bilden.

(2) 1Das Disziplinargericht für den Berufungsrechtszug ist für alle Disziplinarkammern der Disziplinarhof der Evangelischen Kirche in Deutschland, soweit die Gliedkirchen kei- nen anderen Disziplinarhof bestimmt haben. 2Er kann in einen lutherischen, einen refor- mierten und einen unierten Senat gegliedert werden. 3Die Aufgaben des Disziplinarhofes der Evangelischen Kirche in Deutschland nimmt der Kirchengerichtshof der Evangeli- schen Kirche in Deutschland wahr.

(3) 1Die Gliedkirchen können für ihren Bereich einen eigenen Disziplinarhof bilden. 2Die Bildung eines gemeinsamen Disziplinarhofs für den Bereich mehrerer Gliedkirchen ist zulässig.

(4) 1Bei den Disziplinarkammern können Abteilungen, bei dem Disziplinarhof mehrere Senate gleichen Bekenntnisses gebildet werden. 2In diesem Fall regeln die Disziplinarge- richte ihre interne Zuständigkeit in dem vor dem jeweiligen Geschäftsjahr festgelegten Geschäftsplan. 3Hierzu beschließen die vorsitzenden Mitglieder des Disziplinargerichtes als Präsidium. 4Das Präsidium entscheidet auch über Zuständigkeitsstreitigkeiten.

1 § 10 Abs. 1 Satz 2 neu gefasst, Abs. 2 Satz 3 eingefügt durch das Kirchengesetz über die Errichtung, die Organisation und das Verfahren der Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 6. November 2003.

(15)

§ 4 des westfälischen Ausführungsgesetzes (zu § 10 DG.EKD)

(1) Für die Evangelische Kirche von Westfalen wird eine Disziplinarkammer gebildet.

(2) 1Das Disziplinargericht für den Berufungsrechtszug ist der Disziplinarhof der Evan- gelischen Kirche der Union.12Die Aufgaben des Disziplinarhofes nimmt der Kirchenge- richtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland wahr. 3Im Übrigen finden die entspre- chenden Bestimmungen des Disziplinargesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland Anwendung.

§ 11 Zuständigkeit

1Die örtliche Zuständigkeit der Disziplinarkammer bestimmt sich nach der Stelle, die das Disziplinarverfahren eingeleitet hat. 2Die Zuständigkeit bleibt von einem Wechsel des Dienstverhältnisses der Amtskraft unberührt.

§ 122

Berufung der Mitglieder

(1) Die Mitglieder der Disziplinarkammer der Evangelischen Kirche in Deutschland wer- den vom Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland berufen.

(2) Die Mitglieder des Disziplinarhofs der Evangelischen Kirche in Deutschland werden vom Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland unter Berücksichtigung gliedkirchlicher Vorschlagslisten berufen, in denen das Bekenntnis der Vorgeschlagenen angegeben ist.

(3) Das gliedkirchliche Recht bestimmt, wer die Mitglieder der gliedkirchlichen Diszip- linargerichte beruft.

(4)1Für die Mitglieder der Disziplinargerichte sind mindestens je ein erstes und ein zweites stellvertretendes Mitglied zu berufen. 2Ist das vorsitzende Mitglied in einem laufenden Verfahren verhindert, wird es von dem nicht ordinierten beisitzenden Mitglied vertreten.

3Dieses wird von dem ersten stellvertretenden Mitglied vertreten.

(5) Es soll eine paritätische Besetzung der Disziplinargerichte mit Männern und Frauen angestrebt werden.

§ 5 des westfälischen Ausführungsgesetzes (zu § 12 DG.EKD)

(1) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Disziplinarkammer werden von der Landessynode gewählt.

1jetzt „Disziplinarhof der Union Evangelischer Kirchen“

2§ 12 Abs. 5 eingefügt durch das Kirchengesetz zur Änderung dienst- und disziplinarrechtlicher Vorschriften vom 07.11.2002.

(16)

(2) Die Mitglieder der Disziplinarkammern bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolgerinnen und Nachfolger im Amt.

§ 131

Besetzung der Disziplinargerichte

(1) Die Mitglieder der Disziplinargerichte müssen einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehören und zu kirchlichen Ämtern wählbar sein.

(2) 1Die Disziplinarkammern werden mit einem rechtskundigen vorsitzenden, einem or- dinierten beisitzenden und einem nichtordinierten beisitzenden Mitglied besetzt. 2Glied- kirchliches Recht kann eine Besetzung mit einem rechtskundigen vorsitzenden, zwei or- dinierten beisitzenden und zwei nichtordinierten beisitzenden Mitgliedern vorsehen.

(3) 1In Verfahren gegen Amtskräfte nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 tritt an die Stelle des ordinierten beisitzenden Mitglieds eine Amtskraft entweder aus der Laufbahn oder mit dem entsprechenden Status der Amtskraft. 2Bei einer Besetzung nach Absatz 2 Satz 2 treten an die Stelle der ordinierten beisitzenden Mitglieder zwei Amtskräfte entweder aus der Laufbahn oder mit dem entsprechenden Status der Amtskraft.

(4) 1Der Disziplinarhof wird entsprechend Absatz 2 besetzt. 2Seine Mitglieder sollen je- weils demselben Bekenntnis angehören wie die Amtskraft.

(5) Rechtskundige sind – vorbehaltlich abweichender Bestimmungen der Gliedkirchen – Personen mit der Befähigung zum Richteramt.

(6) Die Disziplinargerichte entscheiden in der Besetzung nach Absatz 2 bis 4, es sei denn, das vorsitzende Mitglied entscheidet nach diesem Kirchengesetz allein.

§ 6 des westfälischen Ausführungsgesetzes (zu § 13 DG.EKD)

Als Laufbahn im Sinne des § 13 Abs. 3 DG.EKD gelten der höhere, der gehobene und der mittlere Dienst ohne Rücksicht auf die Fachrichtung.

§ 14 Amtszeit

(1) 1Die Amtszeit der Mitglieder beträgt sechs Jahre. 2Sie können nach Ablauf der Amts- zeit wiederbestellt werden. 3Ihre Amtszeit endet mit Vollendung des 70. Lebensjahres.

4Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, so wird das nachfolgende Mitglied für den Rest der Amtszeit berufen.

(2) Vor Beginn ihrer Tätigkeit werden die vorsitzenden und stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder der Disziplinargerichte durch die Stellen, die sie bestellt haben, die beisitzenden Mitglieder durch das vorsitzende Mitglied verpflichtet, ihr Richteramt nach der Rechts-

1 § 13 Abs. 2, 3, 4 und 6 geändert durch Verordnung vom 26. März 1999.

(17)

ordnung in Bindung an die Heilige Schrift und das Bekenntnis ihrer Kirche unparteiisch auszuüben.

§ 15

Unabhängigkeit der Mitglieder

Die Mitglieder der Disziplinargerichte führen ihr Amt in Bindung an die Heilige Schrift und das Bekenntnis ihrer Kirche sowie in richterlicher Unabhängigkeit.

§ 16

Erlöschen der Mitgliedschaft (1) Das Amt eines Mitgliedes des Disziplinargerichts erlischt,

1. wenn die rechtlichen Voraussetzungen seiner Berufung weggefallen sind,

2. wenn das Mitglied sein Amt im Benehmen mit der nach gliedkirchlichem Recht oder dem Recht der Evangelischen Kirche in Deutschland zuständigen Stelle niederlegt, 3. wenn die nach gliedkirchlichem Recht oder dem Recht der Evangelischen Kirche in

Deutschland zuständige Stelle nach sorgfältigen Ermittlungen, in deren Verlauf das betroffene Mitglied zu hören ist, Tatsachen feststellt, die das Mitglied so schwer be- lasten, dass sie gegen eine kirchliche Amtskraft die Einleitung eines Verfahrens im Sinne dieses Gesetzes oder die vorläufige Untersagung der Amtsausübung rechtferti- gen würden, oder

4. wenn das Mitglied infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen zur Ausübung seines Amtes nicht mehr in der Lage ist.

(2) Das Erlöschen wird von dem Disziplinargericht, dem das Mitglied angehört, in Ab- wesenheit des Mitglieds festgestellt.

§ 7 des westfälischen Ausführungsgesetzes (Zu § 16 DG.EKD)

Zuständige Stelle im Sinne von § 16 Abs. 1 Nr. 3 DG.EKD ist die Kirchenleitung.

§ 17

Ausschließung eines Mitglieds eines Disziplinargerichtes Ein Mitglied eines Disziplinargerichtes ist von seinem Amt ausgeschlossen, 1. wenn es selbst durch die Amtspflichtverletzung verletzt ist,

2. wenn es mit der Amtskraft oder einer verletzten Person verlobt, verheiratet oder deren Vormund, Betreuer oder Betreuerin ist oder gewesen ist,

3. wenn es mit der Amtskraft oder mit einer verletzten Person in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war,

(18)

4. wenn es in der Sache die Untersuchungen oder Ermittlungen geführt hat oder als Rechtsbeistand einer verletzten Person oder der Amtskraft tätig gewesen ist oder 5. wenn es in der Sache als Zeuge oder Zeugin oder als sachverständige Person vernom-

men worden ist.

§ 18

Ausschließung wegen Mitwirkung in früherem Verfahrensabschnitt Ein Mitglied eines Disziplinargerichtes, das bei einer durch Rechtsmittel angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung im zweiten Rechtszug ausgeschlos- sen.

§ 19

Ablehnung eines Mitglieds eines Disziplinargerichtes

(1) Ein Mitglied eines Disziplinargerichtes kann außer in den Fällen, in denen es von der Ausübung des Amtes ausgeschlossen ist, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Besorgnis der Befangenheit ist gegeben, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Mitglieds eines Disziplinargerichtes zu recht- fertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht der einleitenden Stelle und der Amtskraft zu.

§ 20

Letzter Ablehnungszeitpunkt

1Die Ablehnung eines Mitglieds eines Disziplinargerichtes wegen Besorgnis der Befan- genheit ist bis zum Beginn der Vernehmung der Amtskraft über ihre persönlichen Ver- hältnisse zulässig. 2Nach diesem Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn 1. die Umstände, auf welche die Ablehnung gestützt wird, erst später eingetreten oder

der zur Ablehnung berechtigten Person erst später bekannt geworden sind und 2. die Ablehnung unverzüglich geltend gemacht wird.

3Nach dem letzten Wort der Amtskraft ist eine Ablehnung nicht mehr zulässig.

§ 21

Entscheidung über die Ablehnung

(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Disziplinargericht, dem das abgelehnte Mitglied angehört, ohne dessen Mitwirkung.

(19)

(2) Das Disziplinargericht entscheidet auch, wenn kein Ablehnungsgesuch vorliegt, aber ein Mitglied des Disziplinargerichtes von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ab- lehnung rechtfertigen könnte.

(3) § 13 Abs. 6 findet Anwendung.

§ 221 Geschäftsstellen

1Für die Disziplinarkammern und Disziplinarhöfe der Gliedkirchen bestehen Geschäfts- stellen. 2Das Nähere bestimmt das gliedkirchliche Recht.

§ 8 des westfälischen Ausführungsgesetzes (Zu § 22 DG.EKD)

Die Geschäftsstelle für die Disziplinarkammer besteht beim Landeskirchenamt.

§ 23 Protokollführung

(1)1Auf Verlangen des vorsitzenden Mitglieds benennt die Geschäftsstelle eine mit der Führung des Protokolls in den Verhandlungen des Disziplinargerichtes beauftragte Person und deren Stellvertretung. 2Beide Personen sollen der kirchlichen Verwaltung angehören.

(2) Die mit der Protokollführung beauftragte Person wird vor Beginn ihrer Tätigkeit durch das vorsitzende Mitglied auf ihr Amt, insbesondere zur Verschwiegenheit verpflichtet.

5. Verteidigung

§ 24

Beistand zur Verteidigung

(1)1Die Amtskraft kann sich im Disziplinarverfahren eines Beistandes zur Verteidigung bedienen. 2Dieser Beistand muss einer Gliedkirche angehören und zu kirchlichen Ämtern wählbar sein. 3Wer die Dienstaufsicht über die Amtskraft führt oder geführt hat, darf nicht Beistand sein.

(2)1Als Beistand sind zuzulassen 1. Pfarrer und Pfarrerinnen,

2. theologische Hochschullehrkräfte sowie 3. Personen mit der Befähigung zum Richteramt.

4Andere geeignete Personen können als Beistand zugelassen werden.

1§ 22 Abs. 1 gestrichen, bei Abs. 2 wird die Absatzbezeichnung gestrichen durch das Kirchengesetz über die Errichtung, die Organisation und das Verfahren der Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 6. November 2003.

(20)

(3) Gegen die Nichtzulassung eines Beistandes durch die einleitende Stelle oder die er- mittelnde Person ist die Beschwerde zum Disziplinargericht zulässig, über die das vorsit- zende Mitglied abschließend entscheidet.

II. Abschnitt Disziplinarmaßnahmen

§ 25

Arten der Disziplinarmaßnahmen (1) Disziplinarmaßnahmen sind

Verweis, Geldbuße,

Kürzung der Bezüge,

Versetzung auf eine andere Stelle,

Amtsenthebung unter Versetzung in den Wartestand, Entfernung aus dem Dienst.

(2) Disziplinarmaßnahme gegen eine ordinierte Amtskraft im Sinne des § 1 Abs. 2 ist auch der Verlust der mit der Ordination erworbenen Rechte einschließlich des Rechts, die Amtstracht zu tragen.

(3) 1Bei Amtskräften im Warte- oder Ruhestand sind bei der Entscheidung über die zu erkennende Disziplinarmaßnahme die besonderen dienstrechtlichen Verhältnisse zu be- rücksichtigen. 2Sieht das gliedkirchliche Recht vor, dass das öffentlich-rechtliche Dienst- verhältnis einer Amtskraft mit dem Beginn des Ruhestandes endet, so tritt an die Stelle der Entfernung aus dem Dienst die Aberkennung des Ruhegehaltes; die Bestimmung des § 31 ist entsprechend anzuwenden. 3Tritt eine zur Kürzung der Bezüge oder zur Entfernung aus dem Dienst verurteilte Amtskraft vor Rechtskraft des Urteils in den Ruhestand oder wird sie in den Ruhestand versetzt, so wirkt das auf Kürzung der Bezüge lautende Urteil als Urteil auf Kürzung des Ruhegehalts, das auf Entfernung aus dem Dienst lautende Urteil als Urteil auf Aberkennung des Ruhegehalts. 4Tritt eine zur Amtsenthebung verurteilte Amtskraft vor Rechtskraft des Urteils in den Ruhestand, so gelten die Bestimmungen des

§ 30 Abs. 3 und 4 entsprechend.

(4) Die Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können auch durch Disziplinarver- fügung (§ 60), die anderen Maßnahmen nur durch gerichtliches Urteil (§ 81) verhängt werden.

(5) In demselben Disziplinarverfahren darf nur eine Disziplinarmaßnahme verhängt wer- den.

(21)

(6) Das gliedkirchliche Recht kann vorsehen, dass die Disziplinarmaßnahmen der Geld- buße, der Kürzung der Bezüge und der Versetzung auf eine andere Stelle ausgeschlossen sind.

(7) Bei Amtskräften in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Probe sind nur Verweis oder Geldbuße zulässig.

§ 9 des westfälischen Ausführungsgesetzes (Zu § 25 DG.EKD)

Die Disziplinarmaßnahme der Versetzung auf eine andere Stelle ist ausgeschlossen.

§ 26 Verweis (1) Verweis ist der Tadel eines bestimmten Verhaltens.

(2) Eine Missbilligung einer zum Erlass von Disziplinarverfügungen berechtigten Stelle ist keine Disziplinarmaßnahme, sofern sie nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet wird.

§ 27 Geldbuße

1Die Geldbuße darf die einmonatigen Bezüge der Amtskraft nicht übersteigen. 2Sie kann in Teilbeträgen einbehalten werden.

§ 28 Kürzung der Bezüge

(1)1Die Kürzung der Bezüge besteht in der Verminderung der jeweiligen Bezüge um höchstens 20 vom Hundert und längstens auf fünf Jahre. 2Sie beginnt mit der nächsten auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Zahlung der Bezüge.

(2) Hat eine zur Kürzung der Bezüge verurteilte Amtskraft aus einem früheren Dienst- verhältnis einen Anspruch auf Versorgungsbezüge, die mit Rücksicht auf die Dienstbezüge nur teilweise oder gar nicht gezahlt werden, so bleibt für die Regelung dieses Anspruches die Kürzung der Bezüge unberücksichtigt.

(3) Stirbt die Amtskraft während der Dauer der Kürzung, so endet die Wirkung der Kür- zung der Bezüge mit dem Beginn des Sterbemonats.

§ 29

Versetzung auf eine andere Stelle

(1)1In einem auf Versetzung auf eine andere Stelle lautenden Urteil ist zu bestimmen, ob die Amtskraft ein von ihr bekleidetes Aufsichtsamt oder kirchenleitendes Amt verliert.

2Im Urteil kann auch bestimmt werden, dass die Amtskraft in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung versetzt wird.

(22)

(2) 1In dem Urteil kann der Amtskraft die Ausübung ihres bisherigen Amtes bis zur Über- nahme des neuen Amtes ganz oder teilweise untersagt werden. 2Dabei können die Dienst- bezüge bis auf den Betrag des Wartegeldes herabgesetzt werden, das der Amtskraft zu- stehen würde, wenn sie zum Zeitpunkt der Rechtskraft in den Wartestand versetzt worden wäre.

(3) 1War die Versetzung auf eine andere Stelle nach Rechtskraft des Urteils nicht möglich, so tritt die Amtskraft nach Ablauf von sechs Monaten in den Wartestand. 2Die zuständige Stelle stellt diese Rechtsfolge fest. 3Der Beschluss ist der Amtskraft zuzustellen; er ist unanfechtbar.

(4) Die zuständige Stelle bleibt verpflichtet, der Amtskraft eine andere Stelle zu übertra- gen.

(5) Die Amtskraft hat keinen Anspruch auf Vergütung der ihr durch die Versetzung ent- stehenden Umzugskosten.

§ 301

Amtsenthebung unter Versetzung in den Wartestand

(1) 1Durch die Amtsenthebung verliert die Amtskraft ihre Stelle. 2Sie erhält die Rechts- stellung einer Amtskraft im Wartestand.

(2) Das Urteil kann bestimmen, dass der Amtskraft eine Stelle oder ein Beschäftigungs- auftrag nicht vor Ablauf einer Frist, die auf höchstens zwei Jahre zu bemessen ist, über- tragen werden darf.

(3) 1Die Amtskraft im Wartestand erhält als Wartegeld achtzig vom Hundert des gesetz- lichen Wartegeldes. 2Das Wartegeld kann im Urteil auf einen geringeren Betrag herabge- setzt werden, jedoch nicht unter die Hälfte des gesetzlichen Wartegeldes. 3Die Kürzung des Wartegeldes endet mit einer erneuten Übertragung einer Pfarrstelle, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren nach Rechtskraft des Urteils.

(4) Bis zum Ablauf des Monats, in dem das Urteil rechtskräftig wird, stehen der Amtskraft ihre bisherigen Dienstbezüge, von da ab das Wartegeld zu.

(5) 1Tritt die Amtskraft aus dem Wartestand in den Ruhestand oder wird sie in den Ru- hestand versetzt, so darf vor Ablauf von fünf Jahren nach Rechtskraft des Urteils das Ru- hegehalt nicht höher sein als das nach Absatz 3 herabgesetzte Wartegeld. 2§ 28 Abs. 3 gilt entsprechend.

(6) Tritt die Amtskraft vor Rechtskraft des Urteils in den Ruhestand, so gelten die Be- stimmungen des Absatzes 5 entsprechend.

1 § 30 Abs. 3 geändert durch das 1. Kirchengesetz vom 11.11.1999.

(23)

§ 31

Entfernung aus dem Dienst

(1)1Mit der Entfernung aus dem Dienst endet das Dienstverhältnis der Amtskraft. 2Sie verliert den Anspruch auf Bezüge und die Versorgungsanwartschaften sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und etwaige kirchliche Titel zu führen. 3Die ordinierte Amtskraft verliert zugleich die mit der Ordination erworbenen Rechte einschließlich des Rechts, die Amtstracht zu tragen.

(2) Die Entfernung aus dem Dienst und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf das Hauptamt und alle Nebenämter, die die Amtskraft bei Rechtskraft des Urteils im kirchlichen Dienst bekleidet.

(3) Die Wirkungen des Absatzes 1 treten mit Ablauf des Monats ein, in dem das Urteil rechtskräftig wird.

§ 32

Unterhaltsbeitrag bei Entfernung aus dem Dienst

(1)1Wird auf Entfernung aus dem Dienst erkannt, so kann das Urteil bestimmen, dass der Amtskraft für längstens zwei Jahre ein Unterhaltsbeitrag gewährt wird, solange Bedürf- tigkeit besteht und kein Verhalten vorliegt, das den Empfänger oder die Empfängerin als der Gewährung des Unterhaltsbeitrages unwürdig erscheinen lässt. 2Das Urteil kann auch bestimmen, dass der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise an Personen gezahlt wird, zu deren Unterhalt die Amtskraft verpflichtet ist.

(2) Der Unterhaltsbeitrag darf höchstens fünfundsiebzig vom Hundert des Ruhegehalts betragen, das die Amtskraft in dem Zeitpunkt, in dem das Urteil verkündet wird, erdient hätte oder erdient hatte; er ist nach Hundertteilen dieses Ruhegehalts zu bemessen.

(3) Der Unterhaltsbeitrag wird, sofern im Urteil nichts anderes bestimmt wird, von dem Zeitpunkt ab gezahlt, an dem die Dienst- oder Versorgungsbezüge wegfallen.

(4) Der Unterhaltsbeitrag wird hinsichtlich seines Wegfalls oder Ruhens und hinsichtlich des Einflusses, den etwaige Bezüge aus einem öffentlichen Dienst auf ihn haben, wie ein Ruhegehalt behandelt.

(5) Die Entscheidung über eine Weitergewährung des Unterhaltsbeitrages über die im Urteil bestimmte Frist hinaus trifft die oberste kirchliche Verwaltungsbehörde; sie kann auch eine Bestimmung nach Absatz 1 Satz 2 treffen.

(24)

III. Abschnitt Vorläufige Beurlaubung

§ 33

Vorläufige Beurlaubung

(1) 1Liegt der Verdacht einer Amtspflichtverletzung vor, kann die einleitende Stelle der Amtskraft im Wege der Beurlaubung die Ausübung des Dienstes bis zu einer Dauer von sechs Monaten vorläufig untersagen. 2Die einleitende Stelle kann aus wichtigem Grund die weitere Untersagung aussprechen. 3Eine ihr nachgeordnete Stelle der Dienstaufsicht kann die Beurlaubung nur in dringenden Fällen veranlassen und muss unverzüglich die Entscheidung der zuständigen Stelle herbeiführen.

(2) Wenn in dem Verfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienst erkannt wer- den wird, kann die zuständige Stelle gleichzeitig oder später anordnen, dass ein Teil der jeweiligen Bezüge der Amtskraft, höchstens aber die Hälfte einbehalten wird.

(3) 1Die Maßnahme kann jederzeit wieder aufgehoben werden. 2Sie ist mit dem rechts- kräftigen Abschluss des Verfahrens beendet. 3Hat die Disziplinarkammer auf Freispruch erkannt, so tritt die Maßnahme mit Verkündung des Urteils außer Kraft. 4Einbehaltene Bezüge sind nachzuzahlen, wenn das Verfahren eingestellt wird oder mit Freispruch endet, im Übrigen verfällt der Anspruch auf Nachzahlung. 5Hat die Amtskraft die Kosten des Disziplinarverfahrens zu tragen, so können diese im Falle einer Nachzahlung von den Bezügen einbehalten werden.

(4) 1Gegen Maßnahmen der einleitenden Stelle nach den Absätzen 1 bis 3 ist die Be- schwerde zulässig. 2Sie ist unbefristet.

IV. Abschnitt

Allgemeine Verfahrensvorschriften und Beweismittel 1. Allgemeine Vorschriften

§ 34

Strafgerichtliches Verfahren und Disziplinarverfahren

Das Disziplinarverfahren kann ausgesetzt werden, wenn gegen die Amtskraft ein Straf- verfahren, Bußgeldverfahren oder ein anderes gesetzlich geordnetes Verfahren anhängig ist und in diesem über Tatbestände entschieden wird, deren Klärung für das Disziplinar- verfahren von Bedeutung ist.

(25)

§ 34 a1

Disziplinarverfahren nach strafgerichtlicher Verurteilung

(1) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das Dienstverhältnis der Amtskraft nach den Bestimmungen des für sie geltenden Dienstrechts wegen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe endet oder wenn die Amtskraft aus diesem Grund ihre Rechte aus dem Ruhestandsverhältnis verliert.

(2) Nach einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, die zur Rechtsfolge des Absatzes 1 führen würde, ist ein Disziplinarverfahren einzuleiten oder fortzusetzen, wenn der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland oder die nach gliedkirchlichem Recht zuständige Stelle dies nach den Bestimmungen des für die Amtskraft geltenden Dienstrechts be- schließt.

§ 35

Wirkung der tatsächlichen Feststellungen eines strafrechtlichen Urteils Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils in einem Strafverfahren, Bußgeldverfahren oder in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren, auf denen die Entscheidung beruht, können dem Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, von der einleitenden Stelle, der ermittelnden Person und dem Diszipli- nargericht zu Grunde gelegt werden.

§ 36

Verbindung und Trennung von Disziplinarverfahren

Das Disziplinargericht kann bei ihm anhängige Disziplinarverfahren in jeder Lage durch Beschluss miteinander verbinden oder wieder trennen.

§ 37

Verhandlungsunfähigkeit der Amtskraft

Das Disziplinarverfahren kann ausgesetzt werden, wenn die Amtskraft für voraussichtlich längere Zeit verhandlungsunfähig ist oder aus anderen zwingenden Gründen nicht ver- nommen werden kann.

§ 38 Beweiserhebung

(1)1Die Stelle, die die Beweiserhebung anordnet, entscheidet über deren Art und Umfang.

2Protokolle über Aussagen von Personen, die schon in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden sind, können im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Vernehmung verwertet werden. 3Die Amtskraft ist hierzu zu hören.

1§ 34 a eingefügt durch das Kirchengesetz zur Änderung dienst- und disziplinarrechtlicher Vorschriften vom 07.11.2002.

(26)

(2) Schriftliche Auskünfte von Behörden oder sonstigen Stellen und Amtskräften können der Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

§ 39

Rechts- und Amtshilfe

(1) Kirchliche Dienststellen leisten einander im Disziplinarverfahren Amtshilfe.

(2) Staatliche Rechts- und Amtshilfe kann, soweit sie nach dem in den Gliedkirchen oder der Evangelischen Kirche in Deutschland geltenden Recht zulässig ist, in Anspruch ge- nommen werden.

2. Zustellungen, Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 40 Zustellungen

(1) Verfügungen und Entscheidungen, die der Amtskraft nach den Vorschriften dieses Kirchengesetzes mitzuteilen sind, sind zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf ge- setzt wird oder Rechte der Amtskraft durch sie berührt werden.

(2) Die in diesem Kirchengesetz vorgeschriebenen Zustellungen können insbesondere ge- schehen

1. bei der Zustellung durch eine Behörde durch Übergabe an den Empfänger oder die Empfängerin gegen Empfangsbekenntnis; wird die Annahme des Schriftstückes oder das Ausstellen eines Empfangsbekenntnisses verweigert, so gilt das Schriftstück mit der Weigerung als zugestellt, wenn ein Protokoll über den Vorgang zu den Akten gebracht ist,

2. bei der Zustellung durch die Post durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein, 3. durch Postzustellung mit Zustellungsurkunde oder

4. durch Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt, wenn der Aufenthalt des Empfän- gers oder der Empfängerin nicht zu ermitteln ist,

5. an kirchliche Stellen auch durch Vorlegen der Akten mit der Urschrift des zuzustel- lenden Schriftstückes; der Empfänger oder die Empfängerin hat den Tag der Akten- vorlage in der Akte zu vermerken.

(3) 1Bei Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen ist an ihre gesetzliche Ver- tretung zuzustellen. 2An die allgemein oder für bestimmte Angelegenheiten bestellte Ver- tretung können Zustellungen gerichtet werden. 3Sie sind an sie zu richten, wenn sie eine schriftliche Vollmacht vorgelegt haben. 4Bei der Zustellung an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin genügt die Übermittlung eines Schriftstückes gegen Empfangsbe- kenntnis, das an die Behörde zurückzusenden ist.

(27)

§ 41

Tages-, Wochen- und Monatsfristen

(1) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mit- gerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach dem sich der Anfang der Frist richten soll.

(2)1Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

2Eine Frist, die nach Wochen oder Monaten bestimmt ist, endet mit Ablauf des Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat; fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen kirchlichen oder gesetzlichen Fei- ertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

§ 42

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

(1)1Wird ohne Verschulden eine gesetzliche Frist versäumt, so ist auf Antrag Wiederein- setzung in den vorigen Stand zu gewähren. 2Das Verschulden eines Vertreters oder einer Vertreterin ist der Amtskraft zuzurechnen.

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei der Stelle zu stellen, bei der die Frist wahrzunehmen gewesen wäre.

(3)1Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Ver- fahren über den Antrag glaubhaft zu machen. 2Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. 3Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(4) Über den Antrag entscheidet die Stelle, die bei rechtzeitig erfolgter Handlung zur Ent- scheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre.

(5)1Durch den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird die Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung nicht gehemmt. 2Das Disziplinargericht kann jedoch ei- nen Aufschub der Vollstreckung anordnen.

(28)

3. Zeugen und Zeuginnen

§ 431

Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen und beruflichen Gründen (1) Zur Verweigerung des Zeugnisses ist berechtigt,

1. wer mit der Amtskraft verlobt ist,

2. wer mit der Amtskraft verheiratet ist oder war,

3. wer mit der Amtskraft in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.

(2) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt

1. Amtskräfte und andere amtlich in der Seelsorge Tätige über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger oder Seelsorgerin anvertraut worden oder bekannt gewor- den ist,

2. Berater und Beraterinnen in einer Ehe-, Familien-, Erziehungs-, Lebens-, Sucht- oder Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist, über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist,

3. Verteidiger und Verteidigerinnen der Amtskraft über das, was ihnen in dieser Eigen- schaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist,

4. Beistände der Zeugen und Zeuginnen über das, was ihnen in dieser Eigenschaft an- vertraut oder bekannt geworden ist,

5. Rechts- und Patentanwälte und -anwältinnen, Notare und Notarinnen, Wirtschaftsprü- fer und -prüferinnen, vereidigte Buchprüfer und -prüferinnen, Steuerberater und -be- raterinnen, Steuerbevollmächtigte, Ärzte und Ärztinnen, Zahnärzte und Zahnärztin- nen, Apotheker und Apothekerinnen und Entbindungshelfer und Hebammen über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist.

(3) 1Haben Minderjährige oder wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung Betreute von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihre gesetzliche Vertretung der Vernehmung zustimmt. 2Ist die be- schuldigte Amtskraft die gesetzliche Vertretung, so kann sie über die Ausübung des Zeug- nisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das Gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht.

1 § 43 Abs. 2 geändert durch das 1. Kirchengesetz vom 11.11.1999 und durch das Kirchengesetz zur Änderung dienst- und disziplinarrechtlicher Vorschriften vom 07.11.2002.

(29)

(4)1Die in Absatz 2 und 3 Genannten dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind. 2Die Berufung auf das Beicht- geheimnis bleibt unberührt.

(5)1Den in Absatz 2 Genannten stehen ihre Gehilfen und Gehilfinnen und die Personen gleich, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen.

2Über die Ausübung des Rechtes dieser Hilfspersonen, das Zeugnis zu verweigern, ent- scheiden die in Absatz 2 Genannten, es sei denn, dass diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann. 3Für die Entbindung von der Verpflichtung zur Ver- schwiegenheit gilt Absatz 4 auch für die Hilfspersonen.

(6) Die in den Absätzen 1, 2 und 5 bezeichneten Personen sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu belehren.

§ 44

Auskunftsverweigerungsrecht

(1)1Zeugen und Zeuginnen können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, bei deren Beantwortung die Gefahr besteht, dass sie selbst oder die in § 43 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen wegen einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit oder einer Amtspflichtver- letzung verfolgt werden können. 2Gleiches gilt, wenn dem Zeugen oder der Zeugin die Auskunft zur Unehre gereichen würde.

(2) Der Zeuge oder die Zeugin ist über das Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

§ 44 a1 Zeugenbeistand

(1)1Zeugen und Zeuginnen können sich bei der Vernehmung von einem Beistand beglei- ten lassen. 2Der Beistand kann für sie die Fragen beanstanden oder den Ausschluss der Amtskraft gemäß § 54 Abs. 1 Satz 3 und § 71 Abs. 4 Satz 2 beantragen.

(2)1Der Beistand muss einer Gliedkirche angehören und zu kirchlichen Ämtern wählbar sein. 2Er ist verpflichtet, über die Kenntnisse, die er bei der Wahrnehmung seiner Tätigkeit als Beistand erlangt, Verschwiegenheit zu bewahren.

§ 45 Zeugenbelehrung

Vor der Vernehmung sind die Zeugen und Zeuginnen zur Wahrheit zu ermahnen.

1§ 44 a eingefügt durch das Kirchengesetz zur Änderung dienst- und disziplinarrechtlicher Vorschriften vom 07.11.2002

(30)

§ 46 Vereidigung

(1) 1Sofern das gliedkirchliche Recht eine Vereidigung vorsieht, sind die Zeugen und Zeuginnen vor der Vernehmung darauf hinzuweisen, dass sie ihre Aussage zu beeiden haben, wenn keine im Kirchengesetz bestimmte oder zugelassene Ausnahme vorliegt, wobei sie über die Bedeutung des Eides zu belehren sind. 2Eine Vereidigung erfolgt nur, wenn es zur Erforschung der Wahrheit erforderlich erscheint. 3Die Vereidigung ist im Protokoll anzugeben.

(2) 1Von der Vereidigung ist abzusehen

1. bei Personen, die zurzeit der Vernehmung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen einer psychischen Krankheit oder einer seelischen oder geistigen Behinderung vom Wesen und der Be- deutung des Eides keine genügende Vorstellung haben,

2. bei Personen, die der Tat, welche den Gegenstand der Untersuchung bildet, oder der Beteiligung an ihr oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtigt oder deswegen bereits verurteilt sind.

2Die in § 43 Abs. 1 Genannten haben das Recht, den Eid nicht zu leisten; sie sind hierüber zu belehren.

(3) Der Eid des oder der Sachverständigen geht dahin, dass das Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen zu erstatten ist.

§ 47

Verlauf der Zeugenvernehmung

(1) 1Die Vernehmung des Zeugen oder der Zeugin beginnt mit der Befragung über Namen, Alter, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Religionszugehörigkeit. 2Erforderlichenfalls sind Fragen über solche Umstände zu stellen, die die Glaubwürdigkeit des Zeugen oder der Zeugin in der vorliegenden Sache betreffen, insbesondere über die Beziehungen zu der Amtskraft oder der verletzten Person.

(2) 1Vor der Vernehmung zur Sache ist dem Zeugen oder der Zeugin der Gegenstand der Untersuchung und die Person der Amtskraft zu bezeichnen. 2Der Zeuge oder die Zeugin ist zu veranlassen, das vom Gegenstand der Vernehmung Bekannte im Zusammenhang anzugeben. 3Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aussage sowie zur Erfor- schung des Grundes, auf dem das Wissen des Zeugen oder der Zeugin beruht, sind nöti- genfalls weitere Fragen zu stellen.

(31)

§ 48

Vernehmung, Gegenüberstellung

(1) Die Zeugen und Zeuginnen sind einzeln und in Abwesenheit später zu hörender Zeugen und Zeuginnen zu vernehmen.

(2) Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen und Zeuginnen oder mit der Amtskraft ist zulässig, wenn es für das weitere Verfahren geboten erscheint.

4. Sachverständige und Augenschein

§ 49 Sachverständige

Auf Sachverständige sind die Vorschriften über Zeugen und Zeuginnen entsprechend an- zuwenden, soweit nicht in den nachfolgenden Bestimmungen abweichende Vorschriften getroffen sind.

§ 50

Ablehnung von Sachverständigen

(1)1Sachverständige können aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Mitglieds des Disziplinargerichtes (§ 19) berechtigen, abgelehnt werden. 2Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, dass Sachverständige als Zeugen und Zeu- ginnen vernommen worden sind.

(2) Das Ablehnungsrecht steht der einleitenden Stelle und der Amtskraft zu.

(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen.

§ 51

Gutachtenverweigerungsrecht

1Dieselben Gründe, die Zeugen und Zeuginnen berechtigen, das Zeugnis zu verweigern, berechtigen Sachverständige zur Verweigerung des Gutachtens. 2Auch aus anderen Grün- den können Sachverständige von der Verpflichtung zur Erstattung des Gutachtens ent- bunden werden.

§ 52 Augenschein

Wird ein Augenschein eingenommen, so ist im Protokoll der vorgefundene Tatbestand festzuhalten und darüber Auskunft zu geben, welche Spuren oder Merkmale, deren Vor- handensein nach der besonderen Beschaffenheit des Falles vermutet werden konnte, ge- fehlt haben.

(32)

V. Abschnitt Ermittlungen

§ 53 Anhörungsrecht

1Sobald es ohne Gefährdung des Ermittlungszweckes möglich ist, sind der Amtskraft die Berufung der ermittelnden Person und die Amtspflichtverletzung, die ihr zur Last gelegt wird, mitzuteilen. 2Ihr ist Gelegenheit zu geben, sich zu äußern, sie ist zu laden und, falls sie erscheint, zu hören. 3Ist die Amtskraft aus zwingenden Gründen am Erscheinen gehin- dert und hat sie dies rechtzeitig mitgeteilt, ist sie erneut zu laden. 4Sie ist darauf hinzu- weisen, dass es ihr freistehe, mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen oder nichts zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor der ersten Äußerung, einen Beistand zu befragen. 5Über die Anhörung ist ein Protokoll aufzunehmen, von dem der Amtskraft auf Verlangen eine Abschrift auszuhändigen ist.

§ 541

Teilnahmerecht, Beweisanträge, Akteneinsichtsrecht

(1) 1Die ermittelnde Person erhebt die Beweise. 2Die Amtskraft und ihr Beistand sind zu den Beweiserhebungen zu laden und haben das Recht, Fragen zu stellen. 3Die ermittelnde Person kann sie von der Teilnahme ausschließen, wenn es mit Rücksicht auf den Ermitt- lungszweck oder zur Wahrung schutzwürdiger Interessen von Zeugen und Zeuginnen für erforderlich gehalten wird. 4Die Amtskraft und ihr Beistand sind über das Ergebnis dieser Beweiserhebung zu unterrichten.

(2) Die ermittelnde Person hat Beweisanträgen der Amtskraft und ihres Beistandes statt- zugeben, soweit sie für die Aufklärung des Sachverhalts, die Bemessung einer Diszipli- narmaßnahme oder die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages (§ 32) von Bedeutung sein können.

(3) Der Amtskraft und ihrem Beistand ist zu gestatten, die Akten und beigezogenen Schriftstücke einzusehen, Kopien auf ihre Kosten zu fertigen sowie weitere Beweismittel in Augenschein zu nehmen, soweit es den Ermittlungszweck nicht gefährdet.

§ 55 Protokollführung

(1) 1Über jede Ermittlungshandlung ist ein Protokoll anzufertigen. 2Für die Aufnahme des Protokolls wird eine protokollführende Person zugezogen, wenn nicht die ermittelnde Person im Einzelfall davon absieht. 3Die mit der Protokollführung beauftragte Person ist auf die gewissenhafte Führung dieses Amtes und auf Verschwiegenheit zu verpflichten.

1 § 54 Abs. 1 und 3 geändert durch das Kirchengesetz zur Änderung dienst- und disziplinarrechtlicher Vorschriften vom 07.11.2002.

(33)

(2)1Das Protokoll kann entweder durch unmittelbare Aufnahme oder in Abwesenheit der protokollführenden Person durch eine Tonbandaufnahme vorläufig erstellt werden. 2Das Diktat ist den beteiligten Personen vorzulesen; die Tonbandaufnahme ist ihnen vorzuspie- len. 3Die beteiligten Personen können darauf verzichten. 4Die vorläufige Aufzeichnung ist von der protokollführenden Person unverzüglich in ein Protokoll zu übertragen; dies kann durch eine Hilfskraft geschehen. 5Für die an der Übertragung des Protokolls beteiligten Personen gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend.

§ 56

Abschluss der Ermittlungen

(1)1Hält die ermittelnde Person den Zweck der Ermittlungen für erreicht, so ist der Amts- kraft das Ergebnis der Ermittlungen bekannt zu geben; der Amtskraft ist Kenntnis zu geben, falls Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zu ihrem Nachteil verwendet werden sollen. 2Feststellungen eines später ergangenen rechtskräftigen Strafurteils zum Nachteil der Amtskraft dürfen nur verwendet werden, wenn diese hierzu nachträglich gehört worden ist.

(2) Nachdem die Amtskraft Gelegenheit hatte, sich abschließend zu äußern, legt die er- mittelnde Person die Akten der einleitenden Stelle mit einem zusammenfassenden Bericht vor.

§ 57

Voraussetzungen für die Einstellung durch die einleitende Stelle (1) Die einleitende Stelle hat das Verfahren einzustellen, wenn

1. es nicht rechtswirksam eingeleitet worden oder sonst unzulässig ist, 2. die Amtskraft gestorben ist oder

3. die Voraussetzungen des § 1 entfallen sind.

(2)1Die einleitende Stelle hat das Verfahren ferner einzustellen, wenn sie auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung zu der Überzeugung gelangt, dass eine schuldhafte Amts- pflichtverletzung nicht vorliegt oder nicht erweisbar ist. 2Sie kann das Verfahren auch einstellen, wenn sie ein Dienstvergehen zwar für erwiesen, nach dem gesamten Verhalten der Amtskraft eine Disziplinarmaßnahme aber nicht für angezeigt hält.

§ 58

Einstellung des Verfahrens

Wird durch die Ermittlungen eine Amtspflichtverletzung nicht festgestellt oder hält die einleitende Stelle eine Disziplinarmaßnahme nicht für angezeigt oder nicht für zulässig, so stellt sie die Ermittlungen ein und teilt dies der Amtskraft unter Angabe der Gründe mit.

(34)

§ 59

Entscheidung bei Nichteinstellung des Verfahrens

Stellt die einleitende Stelle das Verfahren nicht ein, so erlässt sie eine Disziplinarverfügung oder leitet das Verfahren vor dem Disziplinargericht ein.

VI. Abschnitt Disziplinarverfügung

§ 60

Durch Disziplinarverfügung zu verhängende Maßnahme – Zuständigkeit

1Die einleitende Stelle kann der Amtskraft durch Disziplinarverfügung einen Verweis er- teilen oder ihr eine Geldbuße auferlegen. 2Die Disziplinarverfügung ergeht schriftlich und ist zu begründen.

§ 61

Beschwerde gegen die Disziplinarverfügung

(1) 1Die Amtskraft kann gegen die Disziplinarverfügung Beschwerde einlegen. 2Hilft die einleitende Stelle der Beschwerde nicht ab, so legt sie die Beschwerde mit ihrer Stellung- nahme binnen eines Monats der Disziplinarkammer vor. 3Die Disziplinarkammer kann die Disziplinarverfügung aufrechterhalten, aufheben oder zu Gunsten der Amtskraft ändern.

4Mit Zustimmung der einleitenden Stelle kann sie das Disziplinarverfahren auch einstellen, wenn sie eine Amtspflichtverletzung zwar für erwiesen, nach dem gesamten Verhalten der Amtskraft eine Disziplinarmaßnahme aber nicht für angebracht hält.

(2) 1Der Beschluss der Disziplinarkammer ergeht im schriftlichen Verfahren; jedoch kann in besonderen Fällen mündliche Verhandlung anberaumt und Beweis erhoben werden.

2Hierüber entscheidet das vorsitzende Mitglied.

§ 621

Erneute Ausübung der Disziplinarbefugnis

(1) Bestätigt die Disziplinarkammer im Falle des § 61 die angefochtene Entscheidung, mildert sie die Disziplinarmaßnahme, stellt sie das Disziplinarverfahren nach § 61 Abs. 1 Satz 4 ein oder hebt sie die Disziplinarverfügung auf, weil sie eine Amtspflichtverletzung nicht festgestellt hat, so ist eine erneute Ausübung der Disziplinarbefugnis zu Gunsten oder zu Ungunsten der Amtskraft nur wegen solcher erheblicher Tatsachen oder Beweismittel zulässig, die dem Disziplinargericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt waren.

1 § 62 geändert durch das 1. Kirchengesetz vom 11.11.1999.

(35)

(2)1Im Übrigen kann die einleitende Stelle die von ihr erlassene Disziplinarverfügung jederzeit aufheben und in der Sache neu entscheiden oder das Verfahren vor dem Diszip- linargericht einleiten. 2Eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art und Höhe oder die Einleitung des Verfahrens vor dem Disziplinargericht ist nur zulässig, wenn die Disziplinarverfügung innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Erlass aufgehoben worden ist oder wenn nach ihrem Erlass wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen ergeht, die von den der Disziplinarverfügung zu Grunde liegenden tatsächlichen Feststellungen abweichen.

VII. Abschnitt

Verfahren vor den Disziplinargerichten 1. Anschuldigung

§ 63

Anschuldigungsschrift

(1) Die einleitende Stelle leitet das Verfahren vor dem Disziplinargericht ein, indem sie der Disziplinarkammer eine Anschuldigungsschrift vorlegt.

(2) Die Anschuldigungsschrift muss die Tatsachen, in denen die Amtspflichtverletzung erblickt wird, und die Beweismittel geordnet angeben.

2. Verfahren vor der Disziplinarkammer bis zur Verhandlung

§ 64

Gerichtliche Behandlung der Anschuldigungsschrift

(1) Vom Eingang der Anschuldigungsschrift bei der Disziplinarkammer an kann die ein- leitende Stelle das Verfahren nicht mehr ohne die Zustimmung der Amtskraft und der Disziplinarkammer einstellen.

(2)1Das vorsitzende Mitglied stellt der Amtskraft eine beglaubigte Abschrift der An- schuldigungsschrift zu und bestimmt eine Frist, in der sie sich schriftlich dazu äußern kann.

2Die Amtskraft ist zugleich auf ihr Antragsrecht nach § 65 und die dafür bestimmte Frist hinzuweisen.

(3)1Teilt die einleitende Stelle dem Disziplinargericht mit, dass neue Anschuldigungs- punkte zum Gegenstand der Verhandlungen gemacht werden sollen, hat das Disziplinar- gericht das Verfahren auszusetzen, bis die einleitende Stelle einen Nachtrag zur Anschul- digungsschrift vorgelegt oder die Fortsetzung des Verfahrens beantragt hat. 2Absatz 2 gilt entsprechend.

(36)

§ 65

Beweisantragsrecht der Amtskraft und der einleitenden Stelle

1Die einleitende Stelle, die Amtskraft und ihr Beistand können weitere Beweiserhebungen beantragen. 2Der Antrag ist unter Angabe der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, und der Beweismittel in der Anschuldigungsschrift oder in der Äußerung der Amts- kraft dazu (§ 64 Abs. 2) zu stellen. 3Ein späterer Antrag gilt als rechtzeitig gestellt, wenn wichtige Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden.

§ 66

Einstellung des Verfahrens durch das vorsitzende Mitglied

(1) 1Bis zum Beginn der Verhandlung stellt das vorsitzende Mitglied das Verfahren durch Beschluss ein, wenn die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 oder 2 vorliegen. 2Die Ent- scheidung ist zu begründen und der einleitenden Stelle und der Amtskraft, im Falle des

§ 57 Abs. 1 Nr. 2 den Hinterbliebenen zuzustellen.

(2) 1Gegen die Entscheidung des vorsitzenden Mitglieds kann innerhalb von zwei Wochen die Entscheidung der Disziplinarkammer angerufen werden. 2Die Disziplinarkammer ent- scheidet über die Einstellung durch Beschluss endgültig. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 671

Recht der Amtskraft auf Akteneinsicht

Die Amtskraft und ihr Beistand können nach Zustellung der Anschuldigungsschrift die dem Disziplinargericht vorliegenden Akten (Verfahrensakten, Beiakten und sonstige he- rangezogene Akten) einsehen, Abschriften fertigen sowie auf ihre Kosten Kopien verlan- gen.

§ 682

Vorbereitung der Verhandlung

(1) Das vorsitzende Mitglied bestimmt unverzüglich nach Ablauf der Frist des § 64 Abs. 2 oder § 66 Abs. 2 den Termin zur Verhandlung, ordnet die Ladung der Zeugen und Zeuginnen sowie der Sachverständigen und die Herbeischaffung weiterer Beweismittel an.

(2) 1Ladungen und sonstige Anordnungen werden von der Geschäftsstelle ausgeführt.

2Das vorsitzende Mitglied kann für die Berichterstattung ein beisitzendes Mitglied be- stimmen.

(3) 1Die Anordnungen sind der einleitenden Stelle, der Amtskraft und ihrem Beistand mitzuteilen. 2Ihnen ist mit der Ladung die Besetzung des Disziplinargerichtes mit dem

1 § 67 geändert durch das Kirchengesetz zur Änderung dienst- und disziplinarrechtlicher Vorschriften vom 07.11.2002.

2 § 68 Abs. 1 geändert durch das 1. Kirchengesetz vom 11.11.1999.

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