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Geschäftsordnung der Kirchenkonferenz der Evangelischen Kirche in Deutschland

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Academic year: 2022

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(1)

Geschäftsordnung der Kirchenkonferenz der Evangelischen Kirche in Deutschland

Vom 21. Juni 2007 (ABl. EKD 2007 S. 193)

Änderungen

Lfd.

Nr.

Änderndes Recht Datum Fundstelle Geänderte Paragrafen

Art der Änderung 1 Erste Änderung der Ge-

schäftsordnung der Evan- gelischen Kirche in Deutschland

2. April 2008

ABl. EKD 2008 S. 137

§ 3 Abs. 3 Buchst. d

geändert

§ 3 Abs. 3 Buchst. f

angefügt

2 Zweite Änderung der Ge- schäftsordnung der Kir- chenkonferenz der Evan- gelischen Kirche in Deutschland1

23. März 2020

ABl. EKD 2020 Nr. 40, S. 66

§ 2 Abs. 1 Satz 2

angefügt

§ 3 Abs. 8 angefügt

3 Dritte Änderung der Ge- schäftsordnung der Kir- chenkonferenz der Evan- gelischen Kirche in Deutschland

9. Septem- ber 2020

ABl. EKD 2021 Nr. 17 S. 118

§ 2 Abs. 1 Satz 2

angefügt

§ 3 Abs. 8 angefügt

1Diese Änderung gilt zunächst nur für die 306. Sitzung der Kirchenkonferenz.

Geschäftsordnung EKD-Kirchenkonferenz

GOKkonf-EKD 164

07.02.2022 EKvW 1

(2)

Die Kirchenkonferenz der Evangelischen Kirche in Deutschland gibt sich in Aufführung des Artikels 28 der Grundordnung1 im Einvernehmen mit dem Rat der Evangelischen Kir- che in Deutschland die folgende Geschäftsordnung:

§ 1

(1) 1Die Kirchenkonferenz tritt nach Bedarf, in der Regel viermal jährlich, zusammen.

2Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung bestimmt der oder die Vorsitzende des Rates; er oder sie berücksichtigt dabei die Anträge, die ihm oder ihr von der Kirchenkonferenz oder einer Gliedkirche mitgeteilt worden sind.

(2) Der oder die Vorsitzende des Rates richtet die Einladung mit der vorläufigen Tages- ordnung über das Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland an die Leitungen der Gliedkirchen.

§ 22

(1) 1Die Kirchenkonferenz ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberech- tigten Vertreterinnen oder Vertreter der Gliedkirchen anwesend ist. 2Der Anwesenheit steht eine Zuschaltung durch Telefon oder Video gleich, sofern die Vertreterinnen und Vertreter jeweils ihre Identität nachweisen und ausdrücklich die Wahrung der Verschwiegenheit zusichern.

(2) Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

§ 33

(1) 1Gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Grundordnung der EKD1 entsenden die Kirchenlei- tungen der Gliedkirchen jeweils zwei Vertreterinnen oder Vertreter in die Kirchenkonfe- renz. 2Dabei sollen die Leitenden Geistlichen und die leitenden nicht ordinierten Personen mit Vorrang berücksichtigt werden. 3Im Verhinderungsfall sollen andere Personen ent- sandt werden.

(2) Die Mitglieder des Rates nehmen an den Sitzungen ohne Stimmrecht teil (Art. 28 Absatz 2 Satz 4 GO-EKD1).

(3) Ohne Stimmrecht können an den Sitzungen beratend teilnehmen:

1 Nr. 160.

2 § 2 Abs. 1 Satz 2 angefügt durch Zweite Änderung der Geschäftsordnung der Kirchenkonferenz der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 23. März 2020 und durch Dritte Änderung der Geschäftsordnung der Kirchenkonferenz der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 9. September 2020.

3 3 § Abs. 3 Buchst. d) geändert, Buchst. f) angefügt durch Erste Änderung der Geschäftsordnung der Kirchenkonferenz der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 2. April 2008; § 3 Abs. 8 angefügt durch Zweite Änderung der Geschäftsordnung der Kirchenkonferenz der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 23. März 2020 und durch Dritte Änderung der Geschäftsordnung der Kirchenkonferenz der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 9. September 2020.

164 GOKkonf-EKD

Geschäftsordnung EKD-Kirchenkonferenz

2 07.02.2022 EKvW

(3)

a) der Präsident oder die Präsidentin des Kirchenamtes der EKD und die Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentinnen des Kirchenamtes der EKD, auch zugleich als Leiter oder Leiterinnen des Amtes der UEK bzw. der VELKD, sowie zu ihrer Unterstützung am Beratungsgegenstand Beteiligte,

b) der Präsident oder die Präsidentin des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland,

c) der Leiter oder die Leiterin der Geschäftsstelle des Evangelischen Missionswerks, der Leiter oder die Leiterin des Evangelischen Entwicklungsdienstes, der Leiter oder die Leiterin des Gemeinschaftswerkes der Evangelischen Publizistik,

d) der oder die Bevollmächtigte des Rates der EKD bei der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union,

e) der Evangelische Militärbischof oder die Evangelische Militärbischöfin,

f) eine vom Moderamen des Reformierten Bundes in Deutschland entsandte Person.

(4) Der oder die Vorsitzende des Rates kann von sich aus oder auf Beschluss der Kir- chenkonferenz zu einer Sitzung weitere Personen einladen.

(5) Die Kirchenkonferenz kann beschließen, dass die Teilnahme an ihren Beratungen auf die Vertreterinnen und Vertreter der Gliedkirchen sowie die Mitglieder des Rates be- schränkt wird.

(6)1Der order die Vorsitzende des Rates kann die Kirchenkonferenz zu Beratungen in der Zusammensetzung gemäß Absatz 5 einladen. 2Er oder sie soll in diesem Fall dem Präsi- denten oder der Präsidentin des Kirchenamtes der EKD die Teilnahme erstatten.

(7) Ein durch Kirchengesetz oder Kirchenvertrag begründetes besonderes Recht zur Teil- nahme an der Kirchenkonferenz bleibt unberührt.

(8) § 2 Absatz 1 Satz 2 gilt für alle zur Teilnahme an den Sitzungen Berechtigten ent- sprechend.

§ 4

Der oder die Vorsitzende des Rates und sein Stellvertreter oder seine Stellvertreterin wer- den, wenn sie an der Leitung der Verhandlungen verhindert sind, durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Arbeitsausschusses vertreten.

§ 5

(1)1Zur Vorbereitung der Beratungen und Beschlüsse wählt die Kirchenkonferenz einen Arbeitsausschuss. 2Dieser besteht aus sieben Personen. 3Er erstellt zusammen mit dem Kirchenamt die vorläufige Tagesordnung und nimmt zu den Vorlagen Stellung.

Geschäftsordnung EKD-Kirchenkonferenz

GOKkonf-EKD 164

07.02.2022 EKvW 3

(4)

(2) Den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Arbeitsausschusses und seinen oder ihren Stellvertreter oder seine oder ihre Stellvertreterin wählt die Kirchenkonferenz aus ihrer Mitte.

(3) 1Der oder die Vorsitzende des Arbeitsausschusses ist berechtigt, bei Tagungen der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland names der Kirchenkonferenz zu spre- chen und Anträge zu stellen (§ 17 Abs. 1 und 3 der Geschäftsordnung der Synode). 2Er oder sie kann ein anderes Mitglied der Kirchenkonferenz damit beauftragen.

(4) Der Arbeitsauschuss kann je einen Vertreter oder eine Vertrerterin der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse und der in § 3 genannten Amts- und Dienststellen mit beratender Stimme an seinen Siztungen beteiligen.

(5) Die Geschäfte des Auschusses führt das Kirchenamt.

§ 6

(1) Das Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland bereitet die Beratungen der Kirchenkonferenz vor und führt die Beschlüsse durch.

(2) Für die Sitzungsniederschriften sorgt das Kirchenamt.

§ 7

1Ist die Kirchenkonferenz nicht versammelt und Eile geboten, so kann der oder die Vor- sitzende des Rates nach Fühlungnahme mit dem oder der Vorsitzenden des Arbeitsaus- schusses der Kirchenkonferenz eine schriftliche Abstimmung herbeiführen. 2Widerspricht eine Kirchenleitung der Gliedkirchen der EKD diesem Verfahren, so ist die Entscheidung der nächsten Tagung der Kirchenkonferenz vorzubehalten.

§ 8

1Diese Geschäftsordnung tritt mit der Verkündung im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung der Kirchenkonferenz der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 5. Dezember 1997 (ABl. EKD 1998 S. 11) außer Kraft.

164 GOKkonf-EKD

Geschäftsordnung EKD-Kirchenkonferenz

4 07.02.2022 EKvW

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