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Kirchengesetz über die Verteilungder Stimmen in der Kirchenkonferenz

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Kirchengesetz über die Verteilung der Stimmen in der Kirchenkonferenz

Vom 10. Januar 1949 (ABI. EKD 1949 S. 5)1

Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland hat in Ausführung des Artikels 28 Absatz 2 Satz 3 der Grundordnung2 folgendes Kirchengesetz beschlossen:

Einziger Paragraf

(1) In der Kirchenkonferenz haben Gliedkirchen mit mehr als zwei Millionen Kirchen- mitgliedern zwei Stimmen, die anderen Gliedkirchen eine Stimme.

(2) Hat eine Gliedkirche zwei Stimmen, so kann das von der Kirchenleitung der Glied- kirche entsandte Mitglied (Art. 28 Abs. 2 Satz 2 der Grundordnung2) das Stimmrecht nur einheitlich ausüben.

(3) In den Fällen desArt. 30 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 sowie des Art. 26 a Abs. 3 und 5 der Grundordnung2 hat jede Gliedkirche nur eine Stimme.

1In der Fassung des Änderungsgesetzes vom 10. November 1977 (ABI. EKD 1978 S. 1) und des Art. 2 des Kirchengesetzes zur Änderung der Grundordnung vom 9. November 2000 (ABl. EKD 2000 S. 458, 459)

2Nr. 160.

Verteilung der Stimmen in der Kirchenkonferenz

Kkonf-EKD 163

07.02.2022 EKvW 1

(2)

163 Kkonf-EKD

Verteilung der Stimmen in der Kirchenkonferenz

2 07.02.2022 EKvW

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