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Grundsätze zur Vermeidung von Unterrichtsausfall und zur Vertretungsregelung

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Grundsätze zur Vermeidung von Unterrichtsausfall und zur Vertretungsregelung

vom 1. September 1998

Folgende Grundsätze sollen bei Erstellung von Vertretungsgrundsätzen nach § 36 Nr. 3 BremSchVwG und / oder in der täglichen Schulpraxis zukünftig eingehalten werden.

1. Grundsätzlich wird der Unterricht nach Schülerstundentafel in jeder Schulart und auf jeder Schulstufe vertreten.

2. Vertretungsunterricht muss in Qualität und Zielsetzung dem regulären Fachunterricht entsprechen, sich aber nicht eng an dem jeweiligen in der Stundentafel ausgewiesenen Fachunterricht orientieren. Er kann sich auf das gesamte Curriculum beziehen.

3. Jede Lehrkraft ist zur Unterrichtsvertretung verpflichtet. Das schließt auch die Verpflichtung zur Mehrarbeit ein, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. In der Regel sollen gemäß § 3 Absatz 9 der Dienstanweisung für Lehrer/-innen vom

15.3.1977 nicht mehr als 2 Unterrichtsstunden pro Woche zusätzlicher

Vertretungsunterricht übertragen werden. Bei einer Mehrarbeit von mehr als 3 Unterrichtsstunden im Monat ist für die gesamte Mehrarbeit entweder ein Freizeitausgleich zu gewähren oder die Mehrarbeit ist zu vergüten. Die bei der Erstellung der Schüler/-innen- Stundenpläne auftretenden Springstunden in den Einsatzplänen der Lehrkräfte sollen im o.g. Rahmen für Vertretungen herangezogen werden. Schwerbehinderte sind gemäß § 46

Schwerbehindertengesetz auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freizustellen.

Teilzeitbeschäftigte sollen nur entsprechend der Höhe ihrer

Unterrichtsverpflichtung in die Vertretungsregelung einbezogen werden.

4. Bei langfristigen Vertretungsnotwendigkeiten werden regional/ überregional vorhandene Stundenüberhänge im Sinne einer Abordnung bzw. Teilabordnung schulübergreifend verwendet.

5. Allgemeines Ziel des Unterrichts ist die Hinführung zum eigenverantwortlichen Lernen, d.h. Schülerinnen und Schüler müssen in den Stand gesetzt werden, in einem altersgemäß variabel gestalteten organisatorischen Rahmen auch ohne ständige Aufsicht selbständig zu arbeiten.

6. Fortbildung von Lehrkräften darf den Unterrichtsanspruch von Schülerinnen und Schülern in der Regel nicht einschränken.

7. Die Schulleitung hat die Aufgabe, die Erteilung von Vertretungsstunden

transparent zu machen und für eine gleichmäßige Verteilung zu sorgen, damit Ungleichgewichtigkeiten in der Belastung von Lehrkräften vermieden werden.

Dafür hat sich z. B. die Führung eines Unterrichts-/ Vertretungskontos als geeignetes Mittel erwiesen.

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8. Der Schulkonferenz wird regelmäßig über Unterrichtsausfall und Vertretung Bericht erstattet.

Die Schulleitungen stellen in Zusammenarbeit mit den Regionalteams die Umsetzung dieser Grundsätze sicher.

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