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Archiv "Mehrarbeit kann nicht mehr vertuscht werden" (17.03.2000)

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Auch der VDK räumt ein, dass es

„Ausnahmen“ gebe, in denen Kran- kenhausärzte mehr als gesetzlich zulässig arbeiteten.

Weiterbildung nur

außerhalb der Arbeitszeit

„Sie verlassen die Station nicht, wenn eine OP ansteht oder wenn Sie Menschen in Not sehen“, nennt Dr.

med. Hannelore Machnik, Ärztin an der Klinik für Innere Medizin der Me- dizinischen Universität zu Lübeck, Vorsitzende des Marburger Bundes Schleswig-Holstein, einen der Gründe für die vielen Überstunden der Kran- kenhausärzte: die Sorgfaltspflicht ge- genüber den Patienten. Aber auch um die in der Weiterbildungsordnung ge- forderten Leistungen zu erfüllen, bleibt vielen Jungärzten nichts anderes übrig, als „freiwillig“ mehr zu arbeiten. „Häu- fig findet eine Qualifizierung wie zum Beispiel Sonographie oder Endoskopie nur außerhalb der regulären Arbeits- zeiten statt, da die Patientenversorgung Vorrang hat und eine Weiterqualifizie- rung nur durch zusätzliches Engage- ment erfolgen kann“, heißt es in einer Stellungnahme der Landesärztekam- mer Hessen.

Zudem ist der Konkurrenzkampf unter den jungen Ärzten groß. War die Weiterbildungszeit im Krankenhaus früher nur eine Zwischenstation auf dem Weg zu einer eigenen Praxis, ha- ben sich die Rahmenbedingungen mit Einführung der verschärften Bedarfs- planung in der ambulanten Versorgung (1993) grundlegend verändert. Die Be- darfsplanung bedeutet faktisch vielfach eine Niederlassungssperre. Der Ar- beitsplatz Krankenhaus ist damit zum Dauerarbeitsplatz auch für Assistenz- ärzte geworden; den „ideellen Gegen- wert“ für Überstunden und Nachtdien- ste gibt es nicht mehr. „Leitende Ärzte, die selbst mit einer hohen Zahl von Überstunden groß geworden sind, set- zen unbegrenzt einsetzbare Mitarbei- ter voraus. Bedauerlicherweise hat die Gruppe der Chefärzte das wenigste Verständnis für die Belange ihres eige- nen Berufsstandes“, ergänzt Dr. med Günther Jonitz, selbst Klinikarzt und Präsident der Ärztekammer Berlin.

Ärzten, die sich nicht fügen, droht die Arbeitslosigkeit: 11 449 Ärz-

te meldeten sich im Dezember 1999 bei der Bundesanstalt für Arbeit.

Wer bei seinen Vorgesetzten in Un- gnade fällt, muss befürchten, dass ihm Karrierechancen verbaut werden oder dass sein Arbeitsvertrag nicht

verlängert wird. „Befristete Arbeits- verträge, Erfüllung der in der Weiter- bildungsordnung geforderten Lei- stungen, Reduzierung der Arztstellen wegen Steigerung des Kostendrucks durch Budgetierung und längst über- A-672 Deutsches Ärzteblatt 97,Heft 11, 17. März 2000

P O L I T I K AKTUELL

Mehrarbeit kann nicht mehr vertuscht werden

Am Unfallkrankenhaus Berlin-Marzahn haben sich Gewerkschaften und Ar- beitgeber auf einen Haustarifvertrag zur Arbeitszeitgestaltung für die Beschäftigten geeinigt. Nach der Einigung über die Arbeitszeitgestaltung finden jetzt Verhandlun- gen über einen Haustarifvertrag zur Vergütung statt. Bislang wird nach BAT be- zahlt. Thema der Vergütungsverhandlungen sind unter anderen leistungsabhängige Vergütung und eine „Verschlankung“ des BAT-Systems der Lebensaltersstufen.

Erst wenn beide Vertragsteile unterzeichnet sind, tritt der Haustarifvertrag in Kraft.

Wichtige Bestimmungen des Haustarifvertrages zur Arbeitszeitgestaltung:

❃ Arbeitszeit: Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ohne Pausen durchschnittlich 40 Wochenstunden (Berechnungszeitraum ein Jahr). Die tägliche dienstplanmäßige Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 26 Wochen der Acht-Stunden-Durchschnitt nicht überschritten wird. Innerhalb von 26 Wochen dürfen die tägliche dienstplan- mäßige Arbeitszeit und die Überstunden den Acht-Stunden-Durchschnitt nicht übersteigen. Wird der Beschäftigte im Anschluss an die werktägliche Arbeitszeit zu einem Bereitschaftsdienst der Stufe C oder D herangezogen, ist ihm unmittelbar da- nach eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.

❃ Zeiterfassung erfolgt durch ein elektronisches System auf Chipkartenbasis.

Der Angestellte hat Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit mitzuteilen. Die Differenz zum Soll der dienstplanmäßigen Arbeitszeit entspricht den Mehr- oder Minderstunden.

❃ Arbeitzeitkonto: Ein Arbeitszeitkonto wird jeweils für ein Jahr vom Arbeit- geber eingerichtet und geführt. Mehr- oder Minderstunden am Jahresende werden auf das nächste Jahr übertragen. 400 Mehr- oder 100 Minderstunden dürfen nicht überschritten werden. In der Regel sollen Mehrstunden 240, Minderstunden 50 Stunden nicht überschreiten (grüne Zone). Zwischen 240 und 320 Mehrstunden be- ziehungsweise 50 und 70 Minderstunden (gelbe Zone) ist der Angestellte gehalten, wieder in die grüne Zone zu gelangen. Bei mehr als 320 Mehr- und 70 Minderstun- den (rote Zone) muss der Angestellte in Abstimmung mit dem Arbeitgeber zurück in die gelbe Zone kommen. Ergreift er innerhalb einer Woche keine Initiative, darf der Arbeitgeber Zeitausgleich anordnen. Die Soll-Zeit wird mit dem Faktor 1,0 er- fasst. Diese Ist-Zeit wird zur Berücksichtigung von Nachtarbeit, Wochenend- und Feiertagsarbeit, Überstunden, Bereitschafts- und Hintergrunddienst mit einem jeweiligen Faktor multipliziert (Faktorisierung).

❃ Mehrarbeit erreichen die Angestellten durch Faktorisierung, aufgrund eige- ner Entscheidung, durch angeordnete Überstunden und Nachtarbeit oder durch Ableistung von Bereitschafts- und Hintergrunddienst, soweit diese als Arbeitszeit gewertet werden. Als angeordnete Überstunden gilt auch Arbeitszeit, die nicht dienstplanmäßig beendet werden kann, weil die entsprechende Tätigkeit nicht unterbrochen werden darf.

❃ Minderstunden entstehen durch kürzere dienstplanmäßige Arbeit aufgrund eigener Entscheidung.

❃ Ausgleich für Mehrstunden:

– Bei Mehrstunden aufgrund von Faktorisierung oder durch angeordnete Überstunden entscheidet der Angestellte zwischen Bezahlung und Freizeit.

– Bei Mehrstunden aufgrund eigener Entscheidung und Nachtarbeit gibt es nur Freizeitausgleich; kommt der aus betrieblichen Gründen innerhalb von 90 Ta- gen nicht zustande, hat der Angestellte Anspruch auf Bezahlung.

– Bei Mehrstunden aufgrund von Bereitschafts- und Hintergrunddienst ist Freizeit zu nehmen, insofern sie durch die Arbeitszeitregelung zwingend vorge- schrieben ist. Für verbleibende Mehrstunden kann zwischen Freizeit und Bezah-

lung gewählt werden. ✮

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