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L 160 - Ordnung zur Änderung der Verordnung über die Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler nicht anerkannter Ersatzschulen und für Nichtschülerinnen und Nichtschüler im Lande Bremen

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Beschlussfassung

Der Senator für Bildung und Wissenschaft 31.10. 2005

Herr Dr. Bethge Tel.: 10595

Frau Wera Kebschull Tel.: 6587

V o r l a g e Nr. L 160

für die Sitzung der Deputation für Bildung am 24.11.2005

Ordnung zur Änderung der Verordnung über die Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler nicht anerkannter Ersatzschulen und für Nichtschülerinnen und Nichtschüler im Lande Bremen

A. Problem

Die Änderung der Verordnung über die Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler nicht anerkannter Ersatzschulen und für Nichtschülerinnen und Nichtschüler ist aus den folgenden Gründen notwendig geworden:

- Anpassung an die Verordnung über die Abiturprüfung im Lande Bremen – Einführung von zentralen Elementen in die Nichtschülerprüfung.

- Umsetzung der Vereinbarung über die Durchführung der Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21.02.1980 i.d.F.

vom 14.12.2001).

Mit der Vorlage L 127 für die Sitzung am 07.07.2005 ist der Deputation für Bildung der Entwurf einer Ordnung zur Änderung der Verordnung über die Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler nicht anerkannter Ersatzschulen und für Nichtschülerinnen und Nichtschüler im Lande Bremen zur Kenntnis gegeben worden.

B. Lösung

Die Verordnung über die Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler nicht anerkannter Ersatzschulen und für Nichtschülerinnen und Nichtschüler im Lande Bremen wurde nach Maßgabe der o.g. Anforderungen verändert:

- Einführung zentraler Elemente in die Abiturprüfung:

- Ab der Abiturprüfung 2007 (Nichtschülerprüfung) werden die Prüfungen in Fächern, in denen für die Gymnasiale Oberstufe landeseinheitliche Aufgaben vorliegen, auf der Grundlage zentraler Aufgaben durchgeführt. Mindestens eine Prüfung auf

Grundfachniveau (ab Prüfung 2007) und eine auf Leistungsfachniveau (ab Prüfung 2008) erfolgt dann auf der Grundlage von landeseinheitlichen Aufgabenstellungen.

- Die Einführung zentraler Elemente in den schriftlichen Teilen der Abiturprüfung

(Nichtschülerprüfung) sichert die Vergleichbarkeit der in Bremen auf unterschiedlichen Wegen erlangten Allgemeinen Hochschulreife. Schülerinnen und Schüler nicht

anerkannter Ersatzschulen, Nichtschülerinnen und Nichtschüler sowie Schülerinnen und Schüler an Gymnasialen Oberstufen müssen gleiche Anforderungen erfüllen.

- Umsetzung der Vereinbarung für die Abiturprüfung an Waldorfschulen:

- Die Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen können von den insgesamt acht Prüfungsleistungen zwei mündliche Prüfungen auf Antrag durch Leistungsnachweise ersetzen, die sie im letzten Jahr des schulischen Unterrichts erbracht haben.

- Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen erhalten die Möglichkeit, eine besondere Lernleistung in die Abiturprüfung einzubringen. Die besondere Lernleistung kann in einem schulischen Projekt oder auf der Grundlage einer Wettbewerbsleistung bei

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Beschlussfassung anerkannten Wettbewerben (Jugend forscht, Jugend musiziert, …) erarbeitet werden.

Die besondere Lernleistung besteht aus drei aufeinander bezogenen Prüfungsteilen:

- einem Produkt (schriftliche Dokumentation, mediales Produkt, Experiment, …) - einer schriftlichen Reflexion der Erarbeitung

- einem Kolloquium (Präsentation und Prüfungsgespräch).

Durch die Übernahme dieser beiden Regelungen aus der Vereinbarung kann die für Waldorfschulen spezifische Arbeitsweise stärker in die Abiturprüfung eingebracht werden.

Nach Beendigung des Beteiligungsverfahrens ist der Entwurf nunmehr überarbeitet worden.

Es wurde eine Präzisierung der als Prüfungsfächer zugelassenen Fächer vorgenommen. Nur Fächer, die Aufgabenfeldern zugeordnet sind, sind mögliche Prüfungsfächer. Diese Präzisierung erfolgte in Anlehnung an die entsprechende niedersächsische Verordnung.

Der überarbeitete Entwurf ist in Form einer Synopse der gültigen Verordnung über die Abiturprüfung gegenübergestellt und als Anlage 2 beigefügt. Der entsprechende Entwurf der Verordnung ist als Anlage 1 beigefügt.

C. Beteiligung

Die Schulen, der Personalrat Schulen, der ZEB und die GSV in Bremen sowie der Personalrat Schulen, ZEB und der SSR in Bremerhaven haben die Möglichkeit erhalten, zu der Entwurfsfassung der VO über die Abiturprüfung Stellung zu nehmen. Es ist nur eine Stellungnahme von der Freien Waldorfschule Bremen eingegangen, die als Anlage 3 beigefügt ist.

In der Stellungnahme wird die Festlegung der schriftlichen Prüfungsfächer problematisiert. Nach der KMK-Vereinbarung für die Abiturprüfung an Waldorfschulen sind die Fächer Mathematik und Deutsch oder eine Fremdsprache vorgeschrieben, nach der KMK-Vereinbarung für die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler die Fächer Mathematik oder Deutsch oder eine Fremdsprache. Für die Waldorfschulen ist die KMK-Vereinbarung für die Abiturprüfung an Waldorfschulen umzusetzen. Dies erfolgt auch in Anlehnung an die niedersächsische Verordnung. Damit wird gewährleistet, dass das Abitur dieser Schülerinnen und Schüler im Bundesgebiet anerkannt wird.

Der Stellungnahme konnte insofern nicht gefolgt werden.

D. Beschlussvorschlag

Die Deputation für Bildung stimmt dem anliegenden Entwurf einer Ordnung zur Änderung der Verordnung über die Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler nicht anerkannter Ersatzschulen und für Nichtschülerinnen und Nichtschüler im Lande Bremen zu.

In Vertretung

Köttgen

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