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L 127 - Ordnung zur Änderung der Verordnung über die Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler nicht anerkannter Ersatzschulen und für Nichtschülerinnen und Nichtschüler im Lande Bremen

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Beschlussfassung

Der Senator für Bildung und Wissenschaft 15. Juni 2005

Herr Dr. Bethge Tel.: 10595

V o r l a g e Nr. L 127

für die Sitzung der Deputation für Bildung am 07.07.2005

Ordnung zur Änderung der Verordnung über die Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler nicht anerkannter Ersatzschulen und für Nichtschülerinnen und Nichtschüler im Lande Bremen

A. Problem

Die Änderung der Verordnung über die Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler nicht anerkannter Ersatzschulen und für Nichtschülerinnen und Nichtschüler ist aus den folgenden Gründen notwendig geworden:

- Anpassung an die Verordnung über die Abiturprüfung im Lande Bremen – Einführung von zentralen Elementen in die Nichtschülerprüfung.

- Umsetzung der Vereinbarung über die Durchführung der Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21.02 1980 i.d.F.

vom 14.12.2001).

B. Lösung

Die Verordnung über die Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler nicht anerkannter Ersatzschulen und für Nichtschülerinnen und Nichtschüler im Lande Bremen wurde nach Maßgabe der o.g. Anforderungen verändert:

- Einführung zentraler Elemente in die Abiturprüfung:

- Ab der Abiturprüfung 2007 (Nichtschülerprüfung) werden die Prüfungen in Fächern, in denen für die Gymnasiale Oberstufe landeseinheitliche Aufgaben vorliegen, auf der Grundlage zentraler Aufgaben durchgeführt. Mindestens eine Prüfung auf

Grundfachniveau (ab Prüfung 2007) und eine auf Leistungsfachniveau (ab Prüfung 2008) erfolgt dann auf der Grundlage von landeseinheitlichen Aufgabenstellungen.

- Die Einführung zentraler Elemente in den schriftlichen Teil der Abiturprüfung

(Nichtschülerprüfung) sichert die Vergleichbarkeit der in Bremen auf unterschiedlichen Wegen erlangten Allgemeinen Hochschulreife. Schülerinnen und Schüler nicht

anerkannter Ersatzschulen, Nichtschülerinnen und Nichtschülern sowie Schülerinnen und Schüler an Gymnasialen Oberstufen müssen gleiche Anforderungen erfüllen.

- Umsetzung der Vereinbarung für die Abiturprüfung an Waldorfschulen:

- Die Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen können von den insgesamt acht Prüfungsleistungen zwei mündliche Prüfungen auf Antrag durch Leistungsnachweise ersetzen, die sie im letzten Jahr des schulischen Unterrichts erbracht haben.

- Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen erhalten die Möglichkeit, eine besondere Lernleistung in die Abiturprüfung einzubringen. Die besondere Lernleistung kann in einem schulischen Projekt oder auf der Grundlage einer Wettbewerbsleistung bei anerkannten Wettbewerben (Jugend forscht, Jugend musiziert, …) erarbeitet werden.

Die besondere Lernleistung besteht aus drei aufeinander bezogenen Prüfungsteilen:

- einem Produkt (schriftliche Dokumentation, mediales Produkt, Experiment, …) - einer schriftlichen Reflexion der Erarbeitung

- einem Kolloquium (Präsentation und Prüfungsgespräch).

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Beschlussfassung Durch die Übernahme dieser beiden Regelungen aus der Vereinbarung kann die für

Waldorfschulen spezifische Arbeitsweise stärker in die Abiturprüfung eingebracht werden.

C. Beteiligung

Die Änderung der Verordnung über die Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler nicht anerkannter Ersatzschulen und für Nichtschülerinnen und Nichtschüler ist parallel ins Beteiligungsverfahren gegeben worden.

D. Beschlussvorschlag

Die Deputation für Bildung nimmt den anliegenden Entwurf einer Verordnung über die Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler nicht anerkannter Ersatzschulen und für Nichtschülerinnen und Nichtschüler im Lande Bremen zur Kenntnis.

In Vertretung

Köttgen

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