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RS-210929-Uebergangsregelungen-Kryokonservierung

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Kassenärztliche Vereinigung Bayerns ▪ Körperschaft des öffentlichen Rechts ▪ kvb.de Die Informationen nach Art. 13 und 14 DSGVO finden Sie unter www.kvb.de/datenschutz.

KVB 80684 München Referat Gesamtvergütung & Honorarverteilung

Unser Zeichen: REF-GH

Ansprechpartner:

KVB Servicetelefonie Telefon: 089 57093-40010

29.09.2021 An alle Reproduktionsmediziner,

Ärzte mit ZWB Andrologie

EBM - Kryokonservierung:

- Korrektur unserer Aussage zum Antragsverfahren in Übergangsfällen - Ergänzende Informationen zu Transportkosten

Sehr geehrte Damen und Herren,

unsere Aussage im Rundschreiben vom 1. September 2021 zu den sogenannten Übergangsfällen nach § 7 der Richtlinie zur Kryokonservierung (Kryo-RL), dass kein vorheriger Antrag des/der Ver- sicherten bei seiner/ihrer zuständigen Krankenkasse notwendig sei, müssen wir leider korrigieren.

Wie der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung zwischenzeitlich klarge- stellt haben, gelten die in der Anlage 35 des Bundesmantelvertrags Ärzte festgelegten Regelungen ergänzend zu den Vorgaben der Kryo-Richtlinie. Somit bleibt es für die Übergangsfälle bei der Not- wendigkeit der vorherigen Beantragung der Leistungen durch den/die Versicherte(n) bei seiner/ih- rer Krankenkasse, bevor weitere Maßnahmen/Lagerungskosten beginnend ab dem 1. Juli 2021 über die eGK abgerechnet werden können.

Dies bedeutet für die Fälle, in denen Versicherte bereits vor dem 1. Juli 2021 auf eigene Kosten ihre Ei- oder Samenzellen oder männliches Keimzellgewebe kryokonservieren ließen oder mit ent- sprechenden Maßnahmen begonnen haben, folgendes:

• Der/die Versicherte muss vor der Fortführung von Maßnahmen für die Kryokonservierung bzw.

der Lagerung des kryokonservierten Materials zunächst einen Antrag bei seiner/ihrer zuständi-

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Seite 2

zum Schreiben vom 29.09.2021

Kassenärztliche Vereinigung Bayerns ▪ Körperschaft des öffentlichen Rechts ▪ kvb.de Die Informationen nach Art. 13 und 14 DSGVO finden Sie unter www.kvb.de/datenschutz.

gen Krankenkasse stellen. Die Versicherten haben dem (formlosen) Antrag die ärztliche Be- scheinigung des die Grunderkrankung diagnostizierenden oder behandelnden Facharzt oder Fachärztin entsprechend § 4 Satz 2 Nummer 1 Kryo-RL beizufügen.

• Ein Übergangsfall besteht erst dann, wenn vor dem 1. Juli 2021 bereits mit den medizinischen Maßnahmen nach § 5 der Kryo-Richtlinie begonnen wurden. Die Erstberatung durch den die Grunderkrankung diagnostizierenden oder behandelnden Facharzt oder Fachärztin oder die re- produktionsmedizinische und ggf. erforderliche andrologische Beratung zählen noch nicht zu diesen Maßnahmen.

Beispiel: Bei einer Patientin wurde im 2. Quartal 2021 mit Maßnahmen zur Kryokonservierung begonnen (Erstberatung und eine Stimulationsbehandlung). Nach dem 1. Juli 2021 stehen die weiteren Maßnah- men wie die Eizellentnahme, die Aufbereitung und das Einfrieren an.

Die Patientin muss in diesem Fall zunächst einen Antrag an ihre Krankenkasse stellen, die die Leistungs- voraussetzungen prüft und diese bescheinigt. Erst nach Vorlage der Bescheinigung kann die reprodukti- onsmedizinische Praxis die ab dem 1. Juli 2021 weiter anfallenden Leistungen (ggf. rückwirkend) über die eGK abrechnen.

Nur wenn mit den Maßnahmen für eine Kryokonservierung überhaupt erst nach dem 1. Juli 2021 begon- nen wird (vor dem 1. Juli 2021 also - wenn überhaupt - ausschließlich die reproduktionsmedizini-

sche/andrologische Beratung erfolgte), ist kein Antrag der Versicherten notwendig.

• Sofern sich Versicherte aktuell hinsichtlich ihrer die Kryo-Konservierung erfordernde Erkran- kung in laufender Behandlung befindet, ist davon auszugehen, dass die Bescheinigung durch den behandelnden Facharzt / die behandelnde Fachärztin ausgestellt werden kann. In Fällen, in denen Versicherte sich aktuell nicht mehr in laufender Behandlung befindet und der Kontakt zu dem zuletzt behandelnden Arzt/der Ärztin nicht ohne weiteres möglich ist (z. B. Praxisaufgabe / Umzug), muss die Bescheinigung nicht zwingend von dem Arzt oder der Ärztin ausgestellt wer- den, der/die die Grunderkrankung ursprünglich diagnostiziert hat. Die Bescheinigung kann dem/der Patienten/Patientin auch durch den / die Haus- oder Facharzt / -ärztin ausgestellt wer- den, dem/der alle notwendigen Informationen nach § 4 S. 2 Nr. 1 Kryo-RL vorliegen.

• Bei weiteren Fragen zum Antragsverfahren bitten wir Sie, Ihre Patienten auf ihre zuständige Krankenkasse zu verweisen.

• Erst wenn dem Antrag des/der Versicherten von der zuständigen Krankenkasse stattgegeben wurde, können für die ab dem 1. Juli 2021 erbrachten Leistungen für die Kryokonservierung die zutreffende(n) Kostenpauschale(n) bzw. Gebührenordnungsposition(en) des EBM abgerechnet werden.

• Haben Sie einem Patienten/einer Patientin für die Lagerung oder für Maßnahmen, die ab dem 1. Juli 2021 angefallen sind, in dem Zeitraum bis zur Vorlage der Stattgabe der Krankenkasse bereits Kosten in Rechnung gestellt, sind diese dem/der Patienten/Patientin von Ihnen zurück- zuerstatten. Ein rückwirkender Anspruch auf eine Vergütung für Leistungen (medizinische Maß- nahmen / Lagerungskosten), die vor dem 1. Juli 2021 durchgeführt bzw. angefallen sind, be- steht nicht.

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Seite 3

zum Schreiben vom 29.09.2021

Kassenärztliche Vereinigung Bayerns ▪ Körperschaft des öffentlichen Rechts ▪ kvb.de Die Informationen nach Art. 13 und 14 DSGVO finden Sie unter www.kvb.de/datenschutz.

Kryobank: Abrechnung von Transport-, Einfrier- und Lagerungskosten zulasten der GKV nur bei Vorliegen einer entsprechenden Kooperationsvereinbarung mit dem Vertragsarzt

Ein Anspruch auf die Lagerung von Ei- und Samenzellen oder Keimzellgewebe sowie auf die medi- zinischen Maßnahmen für die Kryokonservierung zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung besteht nur bei Durchführung durch berechtigte Leistungserbringer nach § 6 Kryo-RL.

Eine Abrechnung der Kosten für die Lagerung von kryokonserviertem Material über eGK ist somit nur möglich, wenn diese in einer vertragsärztlichen Praxis/Einrichtung oder deren Eigeneinrichtung selbst erfolgt, oder wenn der Vertragsarzt bzw. die vertragsärztliche Praxis für die Leistungserbrin- gung mit externen Lagerungseinrichtungen auf der Grundlage eines Kooperationsvertrags zusam- menarbeitet.

Die Richtlinie zur Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder Keimzellgewebe sowie ent- sprechende medizinische Maßnahmen wegen keimzellschädigender Therapie (Kryo-RL) finden Sie auf der Internetseite des Gemeinsamen Bundesausschusses (https://www.g-ba.de/informatio- nen/richtlinien). Die neue Anlage 35 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte wird im Deutschen Ärzteblatt veröffentlicht und ist auch auf der KBV-Internetseite (www.kbv.de/html/bundesmantelvertrag.php) eingestellt.

Freundliche Grüße

Gez.

Wolfgang Gierscher

Leiter Gesamtvergütung und Honorarverteilung

*** Seit 1. Juli Serviceschreiben nur noch über „Meine KVB“ ***

 Serviceschreiben werden nur noch im Nachrichtencenter von „Meine KVB“ eingestellt

 Der Versand auf dem herkömmlichen Weg (Mail, Fax, Brief) erfolgt nicht mehr

 Weitere Hinweise dazu finden Sie unter www.kvb.de/Serviceschreiben-Umstellung

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