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Hanf-Präparate in der Medizin

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26 DIE PTA IN DER APOTHEKE | Dezember 2016 | www.diepta.de

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flanzliche Cannabispro- dukte zeigen positive Wir- kungen bei Spastizität (im Zusammenhang mit Mul- tipler Sklerose), bei spastischen Läh- mungen, beim Tourette-Syndrom, bei Übelkeit und Erbrechen während einer Chemo- oder Strahlentherapie, bei Krebserkrankungen oder durch die Medikation von HIV, bei chroni- schen neuropathischen Schmerzen

oder in der palliativen Behandlung von Krebs und Aids. Der Effekt kommt durch die Inhaltsstoffe Te- trahydrocannabinol und Cannabi- diol (CBD) zustande. Zusammenge- fasst kann man Cannabis antiemeti- sche, appetitanregende, antiatak- tische, antispastische Effekte zu- schreiben. Eine Studie zeigte, dass medizinisches Cannabis durch In- halation oder die orale Aufnahme

heilsamer wirkt, da die komplexe Wirkstoffkombination besser aufge- nommen wird und karzinogene Ver- brennungsprodukte nicht entstehen (Grotenhermen, 2001). Dass das Va- porisieren eine sinnvolle Methode zur Verabreichung von THC ist, be- stätigte ebenfalls die Studie „Effect of intrapulmonary tetrahydrocanna- binol administration in humans“

(2008). Zu den Nebenwirkungen der Therapie gehören allerdings Symptome wie Müdigkeit, Übelkeit, Schwindel, Tachykardie, Mundtro- ckenheit, Kopfschmerzen, gerötete Augen oder psychische Störungen.

Diese hängen unter anderem von der Dosis, der Art der Verabreichung sowie von der Therapiedauer ab.

In Deutschland ist Cannabis (Pflan- zen und Pflanzenteile, die zur Gat- tung Cannabis gehören) ein verkehrs- und verschreibungsfähiges Arznei- mittel, vorausgesetzt es kommt in Zubereitungen, die als Fertigarznei- mittel zugelassen sind, zur Anwen- dung. Dies gilt seit 2011 (aufgrund der 25. Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vor- schriften). In anderen Formen ist Cannabis lediglich für die Arznei- mittelherstellung, allerdings nicht für den Einsatz zu therapeutischen Zwecken verkehrsfähig. Jedoch ist es möglich, dass Patienten bei der Bun- desopiumstelle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizin- a

Hanf-Präparate in der Medizin

© OpenRangeStock / iStock / Thinkstock

Cannabis ist der Oberbegriff für verschiedene Produkte aus der Hanfpflanze.

Wirkstoffe sind Cannabinoide, insbesondere das Tetrahydrocannabinol (THC).

Es wird auch zu medizinischen Zwecken verwendet.

PRAXIS CANNABIS

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28 DIE PTA IN DER APOTHEKE | Dezember 2016 | www.diepta.de

a produkte (BfArM) eine Ausnah- megenehmigung nach § 3 Absatz 2 BtMG zum Erwerb von Cannabis- blüten aus der Apotheke zur Anwen- dung im Rahmen einer ärztlich begleiteten Selbsttherapie beantra- gen. Darin muss der Patient aufzei- gen, dass andere Maßnahmen keinen wirksamen Erfolg brachten und eine Behandlung mit weiteren THC-hal- tigen Medikamenten nicht durch- führbar ist, weil beispielsweise die Kosten der verschreibungsfähigen THC-haltigen Arzneimittel (wie Dronabinol oder Marinol) nicht von der Krankenkasse übernommen werden. Auch die ärztliche Stellung- nahme darf in dem Antrag nicht feh- len.Im Jahre 2007 wurde ein solcher An- trag erstmals für eine an Multipler Sklerose erkrankten Patientin geneh- migt – diese war „nur ausnahms- weise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken“ erteilt worden.

Im April diesen Jahres verpflichtete das Bundesverwaltungsgericht zum ersten Mal das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, einem Patienten mit multipler Sk- lerose und erheblichen Gleichge- wichtsstörungen eine Ausnahmege- nehmigung zum Eigenanbau von Cannabis zu erteilen, weil das Mittel für die medizinische Versorgung notwendig sei und keine gleich wirk- same und erschwingliche Therapie- alternative existiere. Davon unbe- rührt bleibt die Befugnis des BfArM, die Erlaubnis mit Nebenbestim- mungen zu versehen. Am 4. Mai be- schloss die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf, welcher die Ver- sorgung der Patienten mit natür- lichem Cannabis und die Erstat- tungsfähigkeit durch die Kranken- kassen ermöglichen soll.

Cannabis-basierte Arzneimittel Nabiximols ist eine Pflanzenextrakt- mischung aus den Blättern und Blü- ten der Hanfpflanze (Cannabis sativa L.) und wird als Arzneimittel einge- setzt. Der Wirkstoff enthält Tetrahy- drocannabinol und Cannabidiol und

unterliegt den betäubungsmittel- rechtlichen Vorschriften. Das Medi- kament dient der Behandlung von spastischen Symptomen bei Patien- ten mit Multipler Sklerose und wird in Form eines Mundsprays in die In- nenseite der Wange appliziert. Vor- aussetzung ist, dass Betroffene nicht ausreichend auf eine andere anti- spastische Therapie ansprechen und sich die Beschwerden durch die Be- handlung mit Nabiximols deutlich verbessern. Das Fertigarzneimittel ist in Deutschland seit Juli 2011 er- hältlich, im Mai 2011 wurde es von den nicht verkehrsfähigen Betäu- bungsmitteln in die Gruppe der ver- schreibungsfähigen Betäubungsmit- tel eingestuft.

Dronabinol ist ein teilsynthetisch hergestelltes Tetrahydrocannabinol, in Deutschland ist der Wirkstoff als Fertigarzneimittel bislang allerdings nicht zugelassen. In den Vereinigten Staaten und in Kanada sind Kapseln verfügbar, die gemäß § 73 Absatz 3 AMG importiert werden können. In der Regel verschreiben Ärzte jedoch Dronabiol als Rezeptursubstanz für Dronabinol-Kapseln oder ölige Dronabinol-Tropfen.

Nabilon ist ein vollsynthetisches De- rivat des Tetrahydrocannabinols. Es wurde bereits 1975 als Tranquilizer

und Antiemetikum patentiert. Der Wirkstoff ist als Betäubungsmittel in der Anlage III des deutschen Betäu- bungsmittelgesetzes aufgeführt, so- dass es in Deutschland verkehrsfähig ist und auf einem Betäubungsmittel- rezept verschrieben werden kann.

Nabilon ist als Antiemetikum bei Übelkeit und Erbrechen aufgrund von Zytostatika- oder Bestrahlungs- therapie sowie bei Anorexie und Ka- chexie bei Aids-Patienten zugelassen.

Reform in Sicht Am 1. Januar 2017 soll ein Gesetz zur Änderung betäu- bungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften in Kraft treten. Die Bundesregierung will damit eine Versorgung von Patienten mit Can- nabis-Arzneimitteln zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ermöglichen. Betroffene sollen dann in eng begrenzten Ausnahmefällen einen Anspruch auf Versorgung mit Cannabisblüten, -extrakten oder den Analoga des THCs erhalten. Laut Dr.

Peter Cremer-Schaeffer, Leiter der Bundesopiumstelle am BfArM, soll zukünftig auch der Off-Label-Einsatz des Mundsprays leichter möglich sein.

Zu den „eng begrenzte Ausnahme- fällen“ zählen Situationen, in denen Betroffene austherapiert sind, das heißt, es darf keine Therapiealterna- tive existieren. Darüber hinaus muss es „eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht“ auf einen positiven Effekt des Medikamentes geben, zusätzlich sollte sich der Konsument verpflich- ten, an einer 60-monatigen Begleit- erhebung teilzunehmen – diese For- derung ist allerdings strittig. Die durch die Untersuchung zu erwar- tenden Daten zur Wirksamkeit und Sicherheit von Cannabis wären drin- gend erforderlich, da bislang nur we- nige Fakten über den Verlauf der Therapie bekannt sind, obwohl be- reits 779 mal eine Ausnahmeerlaub- nis zur Anwendung von Cannabis als Medizin erteilt wurde (Stand:

Sommer 2016). ■

Martina Görz, PTA, B. Sc. und Fachjournalistin THERAPEUTISCHES

SPEKTRUM VON CANNABIS:

+ Reduktion der Spastik bei MS

+ Harnblasendysfunktion bei MS

+ Appetitlosigkeit bei HIV + Chronische neuropathische

Schmerzen

+ Reservemedikament bei Übelkeit und Erbrechen durch Zytostatika

+ Tics beim Tourette-Syndrom + Medikamentös bedingte

Dyskinesien bei Parkinson

PRAXIS CANNABIS

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