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13. Benennung einer Straße im Stadtteil Maudach

In der nichtöffentlichen Sitzung werden Vergabeentscheidungen, Satzungsangelegenheiten, Grund- stücksangelegenheiten behandelt.

Ludwigshafen am Rhein, 22.08.2013 gez.

Dr. Eva Lohse Oberbürgermeisterin

Bekanntmachung

über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013

1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Stadt Ludwigshafen am Rhein wird in der Zeit von Montag, 2. September 2013, bis Freitag, 6. September 2013,

während der allgemeinen Öffnungszeiten, im Rathaus, Rathausplatz 20, Wahlamt, 4. OG, Zimmer 420,

für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Der Ort der Einsichtnahme ist barrierefrei.

Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wähler- verzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständig- keit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsicht- lich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Vorschriften der Landesmeldegesetze eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl,

spätestens am Freitag, 6. September 2013, bis 13.00 Uhr,

bei der Stadtverwaltung Ludwigshafen am Rhein, Rathausplatz 20, Wahlamt, 4. OG, Zimmer 420, Einspruch einlegen.

(3)

Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum Sonntag, 1. September 2013

eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Ein- spruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichti- gung.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 208 Ludwigshafen/Frankenthal (Pfalz) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises

oder

durch Briefwahl teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1. ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

5.2. ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 1. September 2013) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bun- deswahlordnung (bis zum 6. September 2013) versäumt hat,

b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18

Abs. 1

der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlord- nung

entstanden ist,

c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach

Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten

(4)

bis zum 20. September 2013, 18.00 Uhr,

bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Die Schrift- form gilt auch durch Telegramm, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektroni- sche Übermittlung als gewahrt.

Bei Beantragung per E-Mail sind der Name, die Vornamen, das Geburtsdatum und die Wohnan- schrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort) des Antragstellers anzugeben. Darüber hinaus soll die Angabe der Wählerverzeichnis- sowie der Wahlbezirksnummer, die der Wahlbenachrichti- gung entnommen werden können, erfolgen. Falls die Zustellung der Briefwahlunterlagen an eine von der Hauptwohnung abweichende Adresse gewünscht wird, muss auch diese Adresse ange- geben werden.

Ein entsprechend vorbereitetes Antragsformular steht im Internet unter www.ludwigshafen.de zur Verfügung.

Der Antrag per E-Mail ist an folgende E-Mail-Adresse zu richten: briefwahl@ludwigshafen.de Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2. Buch- staben a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Eine General- oder Vorsorgevollmacht gilt nicht. Behin- derte Wahlberechtigte können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedie- nen.

6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte - einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises, - einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,

- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahl-

Briefumschlag und

- ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt;

dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern.

Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.

(5)

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Ludwigshafen, den 23.08.2013 gez.

Dr. Eva Lohse Oberbürgermeisterin

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