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K ANZLEI N ICKERT

WIR DENKEN SCHON MAL VOR.

Katarina Zapf, Cornelius Nickert

Refinanzierungszinsen beim Beteiligungserwerb von Personen- und Kapitalgesellschaften (ohne Berücksichtigung von Gewer- besteuer)

Das Problem

Sie möchten eine Personengesellschaft oder eine Kapitalgesell- schaft oder eine Beteiligung daran kaufen und müssen den Kauf- preis bei der Bank refinanzieren.

Die Frage

Wie wirkt sich die Refinanzierung steuerlich aus? Welche Gesell- schaftsform ist steuerlich günstiger?

Die Interessenlage

Die Gesellschafter möchten die Zinsen, die sie an die Bank bezah- len, steuerlich geltend machen. Außerdem soll verhindert werden, dass für das Geschäftsführergehalt Einkommensteuer zu bezahlen ist, obwohl die Gesellschaft keinen oder keinen hohen Gewinn erzielt.

Personengesellschaft

Die Personengesellschaft zahlt keine Einkommensteuer. Vielmehr wird der Gewinn der Gesellschaft nach steuerlichen Kriterien er- mittelt und den Gesellschaftern der Gesellschaft zugewiesen, die diesen Gewinn dann versteuern müssen.

Soweit Sie ein Darlehen aufnehmen, um den Kaufpreis zu bezah- len, handelt es sich um sogenanntes Sonderbetriebsvermögen. D.

h. die Zinsen, die Sie an die Bank zahlen, sind sogenannte Sonder- betriebsausgaben. Sie können diese Ausgaben mit Ihren übrigen Einkünften aus der Beteiligung (Gewinnzuweisung und/oder Tä- tigkeitsvergütung für die Geschäftsführung) saldieren. Damit sind die Zinsen voll abzugsfähig.

Sofern ein Kaufpreis bezahlt wird, der höher ist als das Kapitalkon- to, kann dieser Aufstockungsbetrag zusätzlich abgeschrieben wer- den und mindert damit die persönliche Steuerlast des Käufers.

Kapitalgesellschaft

Die Kapitalgesellschaft zahlt auf ihre Gewinne Körperschaftsteuer.

Sofern die Gesellschaft Gewinne ausschüttet, werden diese beim Gesellschafter zusätzlich versteuert. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, wurde der Körperschaftsteuersatz auf 15 % abge- senkt und die Gewinne bei Anteilen im Privatvermögen mit der Abgeltungssteuer von 25 % belegt oder auf Antrag 60 % der ausge- schütteten Gewinne mit dem individuellen Steuersatz versteuert.

Bei der Kapitalgesellschaft sind Refinanzierungszinsen auf Beteili- gungen im Privatvermögen grundsätzlich nicht abzugsfähig. Sie können aber die Zinsen über eine Optionsmöglichkeit berücksich- tigen, wenn Sie an der Kapitalgesellschaft zu mindestens 25 % be- teiligt sind oder zu mindestens 1 % beteiligt sind und für diese Ka- pitalgesellschaft beruflich tätig sind. Dann sind die Refinanzie- rungszinsen zu 60 % abzugsfähig. Die Option muss spätestens mit der Abgabe der ersten Steuererklärung erfolgen.

Sofern ein Kaufpreis bezahlt wird, der höher ist als das übernom- mene Stammkapital, kann dieser Betrag nicht abgeschrieben wer- den. Er wirkt sich erst beim Verkauf der Gesellschaft wieder aus. D.

h. die steuerliche Berücksichtigung ist in die Zukunft verschoben.

Sofern die Kapitalgesellschaft keine Gewinne erzielt oder sogar Verluste macht, müssen die Gesellschafter die Geschäftsführerver- gütung dennoch der Einkommensteuer unterwerfen. Die Verluste können die Gesellschafter bei der Einkommensteuer nicht geltend machen. Es kommt zum sogenannten lock-in-Effekt.

Whitepaper, 10. August 2010 Seite 1

www.kanzlei-nickert.de

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K ANZLEI N ICKERT

WIR DENKEN SCHON MAL VOR.

Die Gestaltungsempfehlung

Generell gilt, dass Personengesellschaften in ertragsschwachen Jahren die günstigere Rechtsform darstellen und Kapitalgesell- schaften in ertragsstarken Zeiten.

Soweit die Planung aufzeigt, dass in den Jahren nach der Über- nahme der Gesellschaft - nach Berücksichtigung der Refinanzie- rungszinsen und der Abschreibung - keine hohen Gewinne ausge- schüttet werden können, ist die Personengesellschaft die steuer- günstigere Rechtsform. Die Rechtsform kann zur Kapitalgesell- schaft nach Durchlaufen dieser „Investitionsphase“ bei hoher Ge- winnerwartung umgewandelt werden.

Ist die Zielgesellschaft eine Kapitalgesellschaft, könnte mit dem Veräußerer eventuell die Umwandlung vor dem Verkauf verhan- delt werden, sogenanntes Umwandlungsmodell. Wenn eine solche Umwandlung nicht möglich sein sollte, kann der Erwerb einer Ka- pitalgesellschaftsbeteiligung wie folgt optimiert werden: Es wird eine Holding-Kapitalgesellschaft gegründet, die die Zielkapitalge- sellschaft kauft. Mit der Zielkapitalgesellschaft wird ein Ergebnis-

abführungsvertrag geschlossen. Damit werden die Refinanzie- rungszinsen der Holding mit den Gewinnen der Zielkapitalgesell- schaft steuerlich saldiert. Sofern in der Übergangsphase kein Ge- winn erzielt wird, kann auf ein Geschäftsführergehalt zunächst verzichtet werden und der Lebensunterhalt des Geschäftsführers durch ein Darlehen der GmbH an ihn finanziert werden. Das Darle- hen wird dann in Zukunft durch Gewinnausschüttungen wider zurückbezahlt.

Entscheidend ist also die Prognose der Gewinnerwartungen der Gesellschaft. Ohne eine fundierte Planung kann weder die optima- le Rechtsform, noch die optimale Gesellschaftsfinanzierung bera- ten werden.

Über KANZLEI NICKERT, Offenburg:

KANZLEI NICKERT ist eine Unternehmerkanzlei im besten Sinne: Sie bietet in den Bereichen Rechtsberatung, Steuerberatung und betriebswirtschaftliche Beratung all diejenigen Dienstleistungen an, die ein Unternehmen / Unternehmer klassischerweise benö- tigt. Zudem hat sie Kompetenzzentren für die Bereiche Bau, Sanierungsberatung sowie Personalwesen eingerichtet. Rechtsanwäl- te, Fachanwälte für Steuerrecht und Steuerberater arbeiten dabei Hand in Hand.

KANZLEI NICKERT ist seit März 2009 zertifiziert nach ISO 9001:2008 und für die Steuerberatung zusätzlich nach dem DStV-Quali- tätssiegel, dem Qualitätsstandard des Deutschen Steuerberaterverbandes. 2009 wurde die Kanzlei von FOCUS MONEY in die Liste der TOP-Steuerberater aufgenommen.

Weitere Informationen finden Sie unter: www.kanzlei-nickert.de Disclaimer:

Alle Angaben sind sorgfältig geprüft. Durch Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verordnungen sowie Zeitablauf ergeben sich zwangsläufig Änderungen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts keine Haftung übernehmen.

Whitepaper, 10. August 2010 Seite 2

www.kanzlei-nickert.de

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