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K ANZLEI N ICKERT

WIR DENKEN SCHON MAL VOR.

Cornelius Nickert, Katharina Zapf

Grundsätze einer ordnungsgemäßen Unternehmensplanungs- rechnung

Unternehmensplanung ist nicht mit dem Lesen der Kristallkugel gleichzusetzen. Ordnungsgemäße Planung ist eine Mischung aus Handwerkszeug, Intuition und gesundem Menschenverstand. Bitte beachten Sie, dass eine seriöse Unternehmensplanung nur auf- grund ihrer Zukunftsbezogenheit kein „Freifahrtsschein“ ist. Es gibt in der Zwischenzeit berufsständische Anforderungen an Pla- nungsrechnungen, die zwingend einzuhalten sind.

Aufgrund der Rechtsprechung OLG Celle vom 23.10.2003 ZIP 2003, 2118 muss sich der Ersteller der Prognoserechnung an die berufs- ständischen Verlautbarungen halten. Andernfalls genügt seine Stellungnahme nicht den Anforderungen der Rechtsprechung. Als solche Verlautbarungen kommen u. E. in Betracht: Verlautbarun- gen des IDW S 6, PS 800, Verlautbarungen des ISU Instituts http://www.isu-institut.com/de/downloads/index.html; Verlaut- barungen des BdU (GoP, www.bdu.de); Anforderungen an Bera- tungsleistungen für öffentliche Förderprogramme (z. B. der KfW).

Ansonsten haben sich allgemeine Grundsätze herausgebildet, die für alle Planungsrechnungen gelten. Diese lassen sich wie folgt skizzieren:

Grundsatz der Wahrheit

Grundsatz der Vollständigkeit und Genauigkeit der Daten und Informationen

Die internen und externen Daten müssen regelmäßig und nicht nur sporadisch erhoben werden.

Sind die Daten vollständig? Welche Daten sind nicht vollständig? Welche Auswirkungen hat dies auf die Pla- nung?

Sind die Informationen zuverlässig und richtig?

Sind die Daten relevant?

Sind die Daten ohne weiteres verwendbar oder müssen die Daten umgerechnet oder aufbereitet werden?

Wie lange braucht es, bis die Daten erhoben sind?

Wie teuer ist die Informationsbeschaffung?

Externer Planer: Sind die Daten des betrieblichen Rech- nungswesens verlässlich?

Externer Planer: Liegt eine Vollständigkeitserklärung vor?

Der Grundsatz wird durch das Wesentlichkeitsprinzip einge- schränkt. Nicht wesentliche Daten und Informationen müs- sen nicht zeit- und kostenintensiv erhoben werden.

Grundsatz der zeitpunktgetreuen Planung Periodenabgrenzung bei Ertragsplanung

Zahlungsfluss bei Liquiditätsplanung Grundsatz der Vorsicht

Es ist realistisch und vorsichtig zu planen.

Je größer die Unsicherheit der künftigen Entwicklung oder je größer die Unsicherheit über die Daten oder Informationen desto größer muss der Sicherheitspuffer dotiert werden.

Klarheit der Planung

Die Planung nebst Dokumentation muss übersichtlich sein, insbesondere dürfen Einnahmen und Ausgaben bzw. Erträge und Aufwendungen nicht saldiert werden.

Vergleichbarkeit und Stetigkeit der Planung Elastizität der Planung

Die Planung muss jederzeit kurzfristig auf eintretende Verän- derungen angepasst werden können.

Überprüfbarkeit der Planung

Die Planung muss von einem sachverständigen Dritten in an- gemessener Zeit überprüfbar sein.

Zur Vorbereitung der Planungsrechnung sind die Vergangen- heitsdaten zu analysieren und gegebenenfalls aufzubereiten.

Sondereffekte (z. B. Anlagenverkäufe) sind zu bereinigen, um die Basis für die ordentliche Ertragslage zu ermitteln.

Dabei darf sich der Gutachter nicht blind auf das Rechnungs- wesen verlassen. Die Daten des Rechnungswesens sind zu- mindest zu plausibilisieren. Wird das Rechnungswesen unkri- tisch übernommen, so besteht die Gefahr, dass die Prüfung

Whitepaper, 2. September 2010 Seite 1

www.kanzlei-nickert.de

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auf ein falsches Fundament aufbaut. Hält diese Plausibilisie- rungsprüfung stand, kann m. E. auf weitere Prüfungen ver- zichtet werden. Andernfalls sind weitere Prüfungshandlungen vorzunehmen.

Planungsanlass

Der Planungsanlass ist in jedem Fall zu hinterfragen. Als Pla- nungsanlässe werden üblicherweise genannt:

Unternehmenssteuerung / Controlling Unternehmensbewertung

Unternehmenswertorientierte Steuerung Unternehmenssanierung

Fortbestehensprognose Rechtsformwahl

Investitionsrechnung / Investitionsentscheidung Kreditantrag

Risikofrüherkennung Kapitalgewinnung

Je nach Bewertungsanlass kann sowohl die Ausgestaltung, als auch die Schwerpunktsetzung anders ausfallen. So liegt der Schwerpunkt der Prüfung der Fortbestehensprognose auf der Ermittlung der künftigen Liquidität, während bei der Bewer- tung eines Unternehmens nach dem Ertragswertverfahren die Zukunftserträge entscheidend sind.

Integrierte Finanzplanung

Eine seriöse Planung kann nur aufgrund einer integrierten Planungsrechnung (Planerfolgs-, Planbilanz- und Planliquidi- tätsrechnung) angenommen werden. Alleine die Ertragspla- nung scheidet aus, da mit ihr keine Liquiditätsentwicklungen aufgezeigt werden können. Alleine eine Liquiditätsbetrach- tung scheidet aus, da nur an dieser Plausibilisierungen prak- tisch nicht durchgeführt werden können und damit einem Dritten die Einarbeitung und Überprüfung des Rechenwerks innerhalb angemessener Zeit nicht möglich ist, § 238 Abs. 1 Satz 2, 3 HGB analog. Die Erstellung einer integrierten Pla- nungsrechnung allein mit Excel-Tabellen ist äußerst gefähr- lich. Zum einen wird das Rechenwerk mit zunehmender Kom- plexität nicht mehr nachprüfbar. Zum anderen kann sich im Vertretungsfalle ein Nachfolger praktisch nicht einarbeiten.

Basisbilanz

In der Basisbilanz sind alle Aktiva und Passiva stichtagsgetreu mit ihren „Buchwerten“ aufzunehmen. Insbesondere ist da- rauf zu achten, dass alle Verbindlichkeitenposten (nicht nur die fälligen Verbindlichkeiten) in der Basisbilanz aufgenom- men werden. Diese Basisbilanz ist in der Folge der Planungs- rechnung aufzulösen.

Eine der schwierigeren Aufgaben ist die Erfassung einer zu- künftigen Basisbilanz oder einer Basisbilanz, soweit der Jahre- sabschluss noch nicht vorliegt. In diesem Fall ist gegebenen- falls mit sachgerechten Schätzwerten zu arbeiten. Jedenfalls aber sollten die kurzfristig zahlungswirksamen Bestände ge- nau erfasst werden, um die Liquidität zutreffend abzubilden.

Ertragsplanung

In der Ertragsplanung sind die künftigen Erträge und Aufwen- dungen zu erfassen. Zur Evaluierung der Absätze existieren viele Methoden. M. E. ist ein gesunder Menschenverstand und die erforderliche Kenntnis von der Leistung des Unternehmens viel wichtiger als eine „Methode“.

Am schwierigsten ist die Abschätzung des künftigen Umsat- zes. Besonders wichtig ist es daher, mit den Mitarbeitern im Vertrieb unter vier Augen zu sprechen. Sollte der Vertrieb al- lein in den Händen des Unternehmers liegen, können strategi- sche Kunden befragt werden.

Die geplanten Absätze sind mit der Maximalauslastung (Kapa- zitätsplanung) und der Auslastung in der Vergangenheit zu verproben.

Sensitivitätsanalyse

Im Rahmen der Plausibilisierung werden die „erfolgskritischen Faktoren“ (Bsp.: Umsatz, Wareneinsatz bei volatilen Rohstoff- bezugspreisen etc.) ermittelt und überprüft, wie sich die Ver- änderung der Faktoren auf die Planung auswirkt. Daraus las- sen sich mit der Sensitivitätsanalyse Szenarien (worst case, best case etc.) entwickeln.

Bilanzplanung

Die Bilanzplanung ist erforderlich, um nicht ertragswirksame Veränderungen abzubilden. So sind z. B. Tilgungsleistungen, Darlehensaufnahmen, Entnahmen und Veränderungen im working capital nicht ertragswirksam, belasten aber die Liqui- dität. Gerade bei längerfristigen Fertigungszeiten ist die working capital Planung von entscheidender Bedeutung für

Whitepaper, 2. September 2010 Seite 2

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die Liquidität. Außerdem ist eine Bilanzplanung erforderlich, um künftige Kennzahlen ermitteln zu können, an denen das Unternehmen oder die Sanierung gesteuert werden kann.

Zuletzt können über diese künftigen Kennzahlen Plausibili- tätskontrollen durchgeführt werden.

Liquiditätsplanung

Sofern eine professionelle Software verwendet wird, ergibt sich die Liquidität als logische Konsequenz der Fortentwick- lung der Basisbilanz durch die Ertrags- und Bilanzplanung.

Wichtig sind aber noch Korrekturen, z. B. aus der Umsatzsteuer und aus dem Zahlungsverhalten der Kunden und den Zah- lungsverpflichtungen gegenüber den Lieferanten. Auch diese Planungsannahmen sind sachgerecht zu ermitteln und zu do- kumentieren.

Hinreichende Gewissheit der Prognoseentschei- dung

Soweit die Unternehmensplanung für ein Gerichtsverfahren verwendet werden soll (Unternehmensbewertung, Prüfung der Fortbestehensprognose etc.), muss die Planungsrechnung und deren Dokumentation einer gerichtlichen Überprüfung standhalten. Dabei ist zu beachten, dass dem Planenden zwar ein nicht überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht. Den- noch muss das Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdi- gung überzeugt werden. In diesem Fall gilt der allgemeine zivilrechtliche Grundsatz zur Beweiswürdigung (BGHZ 53, 245, 255; Bundesgerichtshof, VI-ZR-200/04; Beschluss  vom 25.01.2005): Die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters von der Wahrheit fordert keine absolute oder un- umstößliche Gewissheit und auch keine "an Sicherheit gren- zende Wahrscheinlichkeit", sondern nur einen für das prakti- sche Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.

Planungsfehler

Die meisten und zugleich typischen Fehler, die vorgefunden werden, sind:

Planung beginnt bei 0, d. h. ohne Basisbilanz und ohne Verb- indlichkeitenüberhang

Planung ohne Umsatzsteuer

Planung beachtet vertragliche, aber nicht die tatsächlichen Zahlungsgepflogenheiten der Kunden (vorläufiges Ergebnis laut BWA + Abschreibung = Cashflow des Monats)

Keine Bilanzplanung (Veränderung des working capitals) Reine Planung des operativen Bereichs (keine Entnahmen, keine Tilgungen, keine Investitionen etc.)

Keine kritische Distanz zum Mandanten/beratenen Unter- nehmen, d.h. der Berater traut sich nicht, die eigenen Be- denken gegenüber dem Mandanten zu vertreten

Die eigenen, fremden Feststellungen und Annahmen wer- den nicht dokumentiert und erläutert.

Nach Augustin (Praxiserprobte Konzepte zur Unternehmens- planung, S. 43) liegen die 10 häufigsten Fehler in folgenden Bereichen:

Honorar zu niedrig und daher gründliche Auftragsdurchfüh- rung nicht gewährleistet

Kein Beratungsauftrag

Kein Planungssystem (z. B. Planung auf Excel-Basis) Informationsbasis schwach

Keine Plausibilitätsprüfung (z. B. Branchenvergleich, Kenn- zahlenvergleich etc.)

Primat der operativen Planung (es wird nur soweit geplant, wie die Aufträge reichen, i. d. R. 1 Jahr)

Planungsansatz starr (keine Alternativen/ Szenarien) Keine Kontrolle (Planungsannahmen werden nicht doku- mentiert/erläutert)

Keine Dokumentation Fokus auf Kreditinstitute Berichtswesen

Besonderes Augenmerk gilt dem Berichtswesen. Die Pla- nungsannahmen müssen kommuniziert und erläutert werden.

Hierzu zählt auch der Hinweis, ob es sich um eine vorsichtige oder um eine ambitionierte Planung handelt.

Die Planungsrechnung muss so beschaffen sein, dass sie ei- nem sachverständigen Dritten in angemessener Zeit einen Überblick verschaffen kann. Dies gilt entsprechend für den Bericht.

Whitepaper, 2. September 2010 Seite 3

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Über KANZLEI NICKERT, Offenburg:

KANZLEI NICKERT ist eine Unternehmerkanzlei im besten Sinne: Sie bietet in den Bereichen Rechtsberatung, Steuerberatung und betriebswirtschaftliche Beratung all diejenigen Dienstleistungen an, die ein Unternehmen / Unternehmer klassischerweise benö- tigt. Zudem hat sie Kompetenzzentren für die Bereiche Bau, Sanierungsberatung sowie Personalwesen eingerichtet. Rechtsanwäl- te, Fachanwälte für Steuerrecht und Steuerberater arbeiten dabei Hand in Hand.

KANZLEI NICKERT ist seit März 2009 zertifiziert nach ISO 9001:2008 und für die Steuerberatung zusätzlich nach dem DStV-Quali- tätssiegel, dem Qualitätsstandard des Deutschen Steuerberaterverbandes. 2009 wurde die Kanzlei von FOCUS MONEY in die Liste der TOP-Steuerberater aufgenommen.

Weitere Informationen finden Sie unter: www.kanzlei-nickert.de Disclaimer:

Alle Angaben sind sorgfältig geprüft. Durch Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verordnungen sowie Zeitablauf ergeben sich zwangsläufig Änderungen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts keine Haftung übernehmen.

Whitepaper, 2. September 2010 Seite 4

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