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Archiv "Mitteilungen: Änderungsvereinbarungen zu den Bundesmantelverträgen" (19.11.2004)

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Zu den Aufgaben der Arzneimittel- kommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) gehören die Erfassung, Dokumen- tation und Bewertung von unerwünsch- ten Arzneimittelwirkungen (UAW). Die AkdÄ möchte Sie regelmäßig über aktu- elle Themen aus der Arbeit ihres UAW- Ausschusses informieren und hofft, Ihnen damit wertvolle Hinweise für den Praxis- alltag geben zu können.

Pioglitazon (Actos®) ist ein orales Antidiabetikum aus der Gruppe der Thiazolidindione für Patienten mit Dia- betes mellitus Typ 2, das für die Monothe- rapie besonders bei übergewichtigen Pa- tienten zugelassen ist, bei denen Metfor- min wegen Kontraindikationen oder Un- verträglichkeit nicht angezeigt ist. Es ist ebenfalls zugelassen für die orale Kombi- nationstherapie bei Patienten, die unter einer Monotherapie mit Metformin oder einem Sulfonylharnstoff trotz der maxi- mal verträglichen Dosis keine ausrei- chende Blutzuckerkontrolle erreichen, und zwar in Kombination mit Metformin besonders bei übergewichtigen Patienten und in Kombination mit einem Sulfonyl- harnstoff nur bei Patienten mit einer Un- verträglichkeit oder Kontraindikation ge- genüber Metformin. Laut Arzneiverord- nungs-Report (1) wurden im Jahr 2002 10,2 Mio. DDD verordnet mit stark stei- gender Tendenz (+53,7 Prozent). Da Pio- glitazon laut Fachinformation (2) eine Flüssigkeitsretention verursachen kann, die zu einem Auftreten oder einer Ver- schlechterung einer Herzinsuffizienz führen kann, ist es bei Patienten mit be- stehender Herzinsuffizienz oder Herzin- suffizienz in der Anamnese (NYHA I bis IV) kontraindiziert.

Der AkdÄ wurde über einen 64-jähri- gen Patienten (178 cm, 105 kg) berichtet, der seit dem Jahr 2000 1 700 mg/Tag Metformin täglich erhielt (AkdÄ-Nr.

136 964). Im Sommer 2003 wurden zu- sätzlich 30 mg Pioglitazon pro Tag verord- net. Innerhalb von 4 Wochen nach Thera- piebeginn nahm er 5 kg an Gewicht zu.

Neben einer zuvor nicht bestehenden Herzinsuffizienz traten vermehrte Anfäl- le einer bekannten Angina pectoris auf.

Nach dem Absetzen der Zusatzmedikati- on (Pioglitazon) verlor der Patient wie-

der prompt die 5 kg an Körpergewicht, und es stellte sich wieder der Status quo ante her. Es dürfte sich somit um ein aku- tes, medikamentös-induziertes Lungen- ödem gehandelt haben.

Englische Autoren (3) berichten über den vergleichbaren Fall eines 66-jährigen Patienten, der mit einer plötzlich aufge- tretenen Dyspnoe stationär aufgenom- men wurde. Bei ihm waren seit vier Jahren ein Diabetes mellitus Typ 2 sowie seit zwei Jahren eine Hypertonie bekannt. Sein Puls betrug 116/min, der Blutdruck 166/92 mm/Hg und die Sauerstoffsättigung 84 Prozent. Ein Herzinfarkt wurde ausge- schlossen. Die Röntgenuntersuchung des Thorax zeigte ein Lungenödem mit bilate- ralen Kerley-B-Linien. Echokardiogra- phisch ergab sich eine normale linksven- trikuläre Funktion mit normalen Größen- parametern und unauffälligen Klappen.

Der Patient hatte kurz zuvor zusätzlich zu einem Sulfonylharnstoff 30 mg Pioglita- zon täglich erhalten. Dieses wurde durch Metformin ersetzt, womit eine mäßig gute Kontrolle des Glukosestoffwechsels (HbA1c: 8,3 Prozent) erreicht werden konnte. Symptome eines Lungenödems traten in der Folge nicht mehr auf. Die Au- toren betonen, dass es sich um einen Pati- enten mit normalen linksventrikulären echokardiographischen Parametern han- delte. Auch zu anderen Thiazolidindionen wie dem in Deutschland im Handel be- findlichen Rosiglitazon (Avandia®; Avan- damet®als Kombination mit Metformin)

wurden Fälle von pulmonalen Ödemen publiziert (4).

Im deutschen UAW-Spontanerfas- sungssystem (gemeinsame Datenbank von BfArM und AkdÄ; Datenstand:

28. 7. 2004) finden sich zu Pioglitazon 65 Meldungen, darunter drei Berichte über ein Lungenödem. Bei Rosiglitazon betreffen von den erfassten 255 Meldun- gen 13 Berichte das Auftreten eines Lun- genödems.

Offenbar muss bei Patienten unter Thiazolidindionen – unabhängig davon, ob eine Herzerkrankung besteht – mit der Möglichkeit einer so starken Wasserein- lagerung gerechnet werden, dass ein Lun- genödem auftreten kann. Man sollte Pati- enten, die Pioglitazon oder Rosiglitazon einnehmen, anraten, sich täglich zu wie- gen, hierüber ein Protokoll zu führen und dieses bei jedem Arztbesuch vorzulegen.

Bitte teilen Sie der AkdÄ alle beob- achteten Nebenwirkungen (auch Ver- dachtsfälle) mit. Sie können dafür den in regelmäßigen Abständen im Deutschen Ärzteblatt auf der vorletzten Umschlag- seite abgedruckten Berichtsbogen ver- wenden oder diesen aus der AkdÄ-Inter- netpräsenz www.akdae.de abrufen.

Literatur

1. Schwabe U, Paffrath P (Hrsg.): Arzneiverordnungs- Report 2003. Springer-Verlag Berlin, Heidelberg, New York 2004.

2. Fachinformation zu Actos 30 mg (Stand: September 2003).

3. Abousleiman Y, Jamieson A, Wildon KD: Pioglitazone- induced acute pulmonary oedema. Diabetes Metab 2003; 29: 4S251.

4. Page RL 2nd, Gozansky WS, Rusein JM: Possible heart failure exacerbation associated with rosiglitazone:

case report and literature review. Pharmacotherapy 2003; 23: 945–954.

Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft, Herbert-Lewin-Platz 1/We- gelystraße, 10623 Berlin, Telefon: 0 30/

40 04 56-5 00, Fax: -5 55, E-Mail: info@

akdae.de, Internet: www.akdae.de ) B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

A

A3218 Deutsches ÄrzteblattJg. 101Heft 4719. November 2004

B U N D E S Ä R Z T E K A M M E R

Mitteilungen

Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft

„Aus der UAW-Datenbank“

Akutes Lungenödem durch Pioglitazon (Actos

®

)

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Spitzenverbände der Krankenkas- sen haben die nachfolgend abgedruckten Änderungsvereinbarungen zu den Bun- desmantelverträgen vereinbart. Mit diesen Änderungen werden Regelungen für eine

Kennzeichnungspflicht bei der Verord- nung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln sowie für die Abrechnung von Leistungen aus versorgungsbereichs- und/

oder arztgruppenübergreifenden Einrich- tungen in die Verträge aufgenommen.

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen

Änderungsvereinbarungen

zu den Bundesmantelverträgen

(2)

Die Änderungen treten am 1. 1. 2005 in Kraft. Vorsorglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Spitzenverbände der Krankenkassen sich mit dem Inhalt

der Änderungsvereinbarungen vorbe- haltlich der Zustimmung ihrer Gremien – von der jedoch auszugehen ist – einver-

standen erklärt haben. )

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches ÄrzteblattJg. 101Heft 4719. November 2004 AA3219

1. § 37 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:

„Bei der Verordnung von Arznei-,Ver- band- sowie Heil- und Hilfsmitteln ist vom Arzt einer versorgungsbereichs- und/oder arztgruppenübergreifenden Ge- meinschaftspraxis, eines medizinischen Versorgungszentrums oder einer Einrich- tung gemäß § 311 Abs. 2 SGB V ein Ver- tragsarztstempel der Praxis bzw. des me- dizinischen Versorgungszentrums bzw.

der Einrichtung zu verwenden, in dem zu- sätzlich der Name des verordnenden Arz- tes enthalten ist, oder der Name des ver- ordnenden Arztes ist zusätzlich auf der Verordnung lesbar anzugeben.“

2. § 44 wird um folgenden Absatz 6 er- gänzt:

„Bei der Abrechnung sind die abgerech- neten Leistungen nach Maßgabe der je- weils zuständigen Kassenärztlichen Verei- nigung in versorgungsbereichs- und/oder arztgruppenübergreifenden Gemeinschafts- praxen, medizinischen Versorgungszen- tren und Einrichtungen gemäß § 311 Abs. 2 SGB V arztbezogen zu kennzeichnen.“

3. Diese Änderungen treten am 1. Ja- nuar 2005 in Kraft.

Berlin/Bonn/Essen/Bergisch Gladbach/

Kassel/Hamburg/Bochum, den 22. Okto-

ber 2004 )

Bekanntmachungen

1. § 22 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:

„Bei der Verordnung von Arznei-, Verband- sowie Heil- und Hilfsmitteln ist vom Arzt einer versorgungsbereichs- und/oder arztgruppenübergreifenden Gemeinschaftspraxis, eines medizini- schen Versorgungszentrums oder einer Einrichtung gemäß § 311 Abs. 2 SGB V ein Vertragsarztstempel der Praxis bzw.

des medizinischen Versorgungszen- trums bzw. der Einrichtung zu verwen- den, in dem zusätzlich der Name des verordnenden Arztes enthalten ist, oder der Name des verordnenden Arztes ist zusätzlich auf der Verordnung lesbar an- zugeben.“

2. § 34 wird um folgenden Absatz 12 ergänzt:

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin, – einerseits – und der AOK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bonn, der Bundesverband der Betriebskrankenkassen, K. d. ö. R., Essen, der IKK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bergisch Gladbach, der Bundesverband der landwirtschaft- lichen Krankenkassen, K. d. ö. R., Kassel, die See-Krankenkasse, K. d. ö. R., Hamburg, die Bundesknappschaft, K. d. ö. R., Bochum, – andererseits – vereinbaren, den

Bundesmantelvertrag-Ärzte

– Stand: 1. Juli 2004 – wie folgt zu ändern:

„Bei der Abrechnung sind die abge- rechneten Leistungen nach Maßgabe der jeweils zuständigen Kassenärztlichen Ver- einigung in versorgungsbereichs- und/

oder arztgruppenübergreifenden Ge- meinschaftspraxen, medizinischen Ver- sorgungszentren und Einrichtungen gemäß § 311 Abs. 2 SGB V arztbezogen zu kennzeichnen.“

3. Diese Änderungen treten am 1. Ja- nuar 2005 in Kraft.

Berlin/Siegburg, den 22. Oktober

2004 )

Bekanntmachung

der aktuellen Beratungsthemen des Gemeinsamen Bundesausschusses

gemäß § 91 Abs. 7 SGB V

„Krankenhausbehandlung“

vom 17. August 2004

Gemäß Nummer 4 der „Verfahrensre- geln zur Beratung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Kranken- haus gemäß § 137 c SGB V“ veröffent- licht der Gemeinsame Bundesausschuss diejenigen neuen und bereits erbrachten Methoden, die aktuell zur Überprüfung nach § 137 c SGB V anstehen.

Entsprechend der Prioritätenfestset- zung des Gemeinsamen Bundesausschus- ses gemäß § 91 Abs. 7 SGB V vom 17. Au- gust 2004 wird in den nächsten Monaten folgendes neues Thema indikationsbezo- gen beraten:

Behandlung mit Stammzell- transplantation

Mit der Veröffentlichung wird insbeson- dere Sachverständigen der medizinischen Wissenschaft und Praxis, Dachverbänden von Ärztegesellschaften, Spitzenverbän- den der Selbsthilfegruppen und Patien- tenvertretungen, Spitzenverbänden von Herstellern von Medizinprodukten und -geräten und gegebenenfalls sachverstän- digen Einzelpersonen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Stellungnahmen sind anhand eines Fragenkatalogs des Ausschusses bis zum 31. 12. 2004 einzureichen. Den Fragenka- talog zur Stellungsnahme sowie weitere Erläuterungen erhalten Sie bei

Gemeinsamer Bundesausschuss, Abtei- lung II, Postfach 17 63, 53707 Siegburg, Telefon: 0 22 41/93 88 20.

Siegburg, den 17. August 2004 Gemeinsamer Bundesausschuss

gemäß § 91 Abs. 7 SGB V Der Vorsitzende Prof. Dr. Polonius

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin, – einerseits – und der Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V., Siegburg, sowie der AEV – Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V., Siegburg, – andererseits – vereinbaren, den

Arzt-/Ersatzkassenvertrag

(Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen)

– Stand: 1. Juli 2004 –

wie folgt zu ändern:

Referenzen

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