Claudicat
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Wirkstoff: Pentoxifyllin
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Bei peripheren arteriellen Durchblutungsstörungen
Zusammensetzung: 1 Filmtablette enthält 400 mg Pentoxifyllin. Anwendungsgebiete: Periphere arterielle Durchblutungsstörungen im Stadium II nach Fontaine. Gegenanzeigen: Frischer Herzinfarkt, Massenblutungen, Schwangerschaft. Treten Netzhautblutungen auf, Präparat absetzen. Nebenwirkungen:
Gelegentlich gastrointestinale Beschwerden, Schwindel, Kopfschmerzen. Therapieunterbrechung nur in Ausnahmefällen erforderlich, Vereinzelt lteremp-
findlichkeitsreaktionen der Haut.
Wechselwirkungen: Die Wirkung von Antihypertensiva kann verstärkt werden (Blutdruckkontrolle, ggf. Dosisanpassung des Antihypertensivums). Bei Diabeti- kern evtl. Insulindosis reduzieren. Dosierung und Anwendungsweise: 3 x täglich 1 Filmtablette nach dem Essen unzerkaut mit etwas Flüssigkeit einnehmen. Bei deutlich verminderter Nierenfunktion individuelle Dosierungsanpassung. Therapiedauer individuell festlegen. Handelsformen: Claudicat® retard 20 Filmtabl.
(N1) DM 11,80; 50 Filmtabl. (N2) DM 29,10; 100 Filmtabl. (N3) DM 49,10. (Stand 6/88). Promonta, Hamburg
DEUTSCHES ÄRZTEBLATT
W
ird ein ärztlicher Kunstfehler nachge- wiesen, so werden dem Arzt in den meisten Fäl- len hohe Schadensersatzfor- derungen gestellt. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um einen Privat- oder Kassenpa- tienten handelt; für das Haf- tungsproblem spielt das keine Rolle. Hat der Arzt keine Be- rufshaftpflichtversicherung, muß er selbst für den gesam- ten Schaden — im schlimm- sten Fall geht es um Millio- nenbeträge — aufkommen.Die Versicherungen wei- sen deshalb darauf hin, wie notwendig eine Arzthaft- pflichtversicherung ist.
Haftung auch für die Mitarbeiter Nach dem Gesetz haftet der Arzt nicht nur für eige- nes, sondern auch für frem- des Verschulden (§ 278 des Bürgerlichen Gesetzbuches).
Der frei niedergelassene Arzt
— und bei Klinikärzten gege- benenfalls der Krankenhaus- träger — haftet für einen Assi- stenzarzt, für nicht ärztliche Mitarbeiter wie auch für eige- nes Verschulden. Wenn zum Beispiel ein in der Praxis be- schäftigter Assistenzarzt ei- nem Patienten eine falsche Injektion verabreicht, wird dafür der Praxisinhaber so zur Verantwortung gezogen, als wenn er selbst fehlerhaft gehandelt hätte. Das gleiche gilt auch für den Kranken- hausträger, wenn in der Kli- nik zum Beispiel ein ange- stellter Arzt oder ein Pfleger fehlerhaft handeln.
Der Arzt wird im Scha- densfall verpflichtet, den ge- samten materiellen Schaden, der dem Patienten entstan- den ist, zu ersetzen. Dazu ge- hören unter anderem zusätz- liche Heilungs- und Arznei- mittelkosten, Kosten einer notwendigen Operation, Er- satz des entgangenen Ge- winns bei Minderung der Er- werbsfähigkeit, Kosten einer eigenen Pflegerin.
Ein weiterer Fall: Ein Krankenhausarzt klärt einen Patienten nur unvollständig
über Art, Umfang und Trag- weite eines Eingriffes auf.
Der Gesundheitszustand des Patienten verschlechert sich nach einer Operation. Dem Arzt wird eine Verletzung seiner Sorgfaltspflicht vorge- worfen. Krankenhausträger und Arzt können gemeinsam verklagt werden. Dabei kann sich der Anspruch gegen den Arzt zusätzlich auf Schmer- zensgeld richten, da der Arzt auch „deliktisch" haftet.
Ein Arzt muß sich ständig über den medizinischen Fort- schritt innerhalb seines Ge- bietes informieren. Tut er das nicht und begeht dadurch ei- nen ärztlichen Kunstfehler, so kann ihm schuldhaftes Verhalten vorgeworfen wer- den. Ein Kunstfehler im ei- gentlichen Sinne liegt nur dann vor, wenn der Arzt bei seiner Diagnose und Behand- lung gegen anerkannte Re- geln der ärztlichen Wissen- schaft verstoßen hat.
Alle vorhergenannten Schadensersatzansprüche werden durch eine Arzt- Haftpflichtversicherung ge-
deckt — wenn diese ausrei- chend und umfassend abge- schlossen wurde. Für den Arzt ist besonders wichtig, daß er regelmäßig seine Haft- pflichtversicherung daraufhin überprüft, ob die Höhe der Versicherungssumme noch ausreicht und das versicherte Risiko abgedeckt ist. Eine Haftpflichtversicherung sollte mindestens folgende Dek- kungssummen haben:
• 1 Mio. DM für Perso- nenschäden
• 300 000 DM für Sach- schäden
• 50 000 DM für Ver- mögensschäden.
Höhere Deckungssummen für Personenschäden sind empfehlenswert.
Abgesichert auch bei Vertretung
Auf Grund seiner Haft- pflichtversicherung ist der Arzt nicht nur geschützt, wenn er in seiner Praxis oder im Krankenhaus einen Scha- den verursachen sollte. Mit-
versichert sind auch zahlrei- che Tatbestände aus der ge- setzlich vorgeschriebenen Haftung.
So ist der Arzt über seine Versicherung auch bei Schä- den finanziell abgesichert, die bei der Vertretung eines vorübergehend verhinderten Arztes entstehen oder wenn ein vorübergehend bestellter Vertreter beschäftigt wird.
(bei Urlaub oder Erkran- kung). Schäden, die durch ständig beschäftigte Vertre- ter, also Assistenzärzte, Me- dizinalassistenten und Hilfs- personal entstehen, sind gleichfalls mitversichert.
Ansprüche gegenüber dem Versicherungsunterneh- men können auch für Schä- den geltend gemacht werden, die durch den Besitz und die Verwendung von medizi- nisch-technischen Apparaten entstehen. Ausgeschlossen sind lediglich Röntgen- und Strahlenapparate sowie ra- dioaktive Stoffe, für die eine zusätzliche Versicherung ab- geschlossen werden muß.
Rolf Combach
Arzthaftpflichtversicherungen
Prüfen, ob das versicherte Risiko abgedeckt ist
Dt. Ärztebl. 86, Heft 23, 8. Juni 1989 (77) A-1785