I N G E N I E U R B Ü R O F Ü R
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70176 Stuttgart Tel: 0711 / 250 876-0 Fax: 0711 / 250 876-99 Messstelle nach
§29 BImSchG für Geräusche
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Tel: 0761 / 154 290 0 Fax: 0761 / 154 290 99
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44139 Dortmund Tel: 0231 / 177 408 20 Fax: 0231 / 177 408 29 Email: info@heine-jud.de
THOMAS HEINE · Dipl.-Ing.(FH) von der IHK Region Stuttgart ö.b.u.v. Sachverständiger für Schallimmissionsschutz
AXEL JUD · Dipl.-Geograph von der IHK Region Stuttgart
Schalltechnische Untersuchung Bebauungsplan „Sonnenhalde“
in Neckarsulm
Projekt:
2952/1 - 18. August 2021
Auftraggeber:
ICG Projekt Sonnenhalde GmbH Liststraße 7
73760 Ostfildern
Bearbeitung:
Rahel Ritter, M.Sc.
Inhaltsverzeichnis
1 Aufgabenstellung ... 1
2 Unterlagen ... 2
2.1 Projektbezogene Unterlagen ...2
2.2 Gesetze, Normen und Regelwerke ...2
3 Beurteilungsgrundlagen ... 4
3.1 Anforderungen der DIN 18005 ...5
3.2 Immissionsrichtwerte der TA Lärm ...6
3.3 Weitere Abwägungskriterien im Bebauungsplanverfahren ...7
3.4 Gebietseinstufung und Schutzbedürftigkeit ...8
3.5 Zusammenfassung der Orientierungs-, Richt- und Grenzwerte ...9
4 Beschreibung der geplanten Anlage ... 10
5 Bildung der Beurteilungspegel ... 13
5.1 Verfahren ‒ Straßenverkehr (RLS-19) ...13
5.2 Verfahren ‒ TA Lärm...15
5.3 Ausbreitungsberechnung ...23
5.4 Qualität der Prognose ...24
6 Ergebnisse und Beurteilung ... 25
6.1 Straßenverkehr ...25
6.2 Gewerbe ...27
7 Diskussion von Schallschutzmaßnahmen ... 29
7.1 Straßenverkehr ...29
7.2 Gewerbe - Kfz-Werkstatt ...36
7.3 Tiefgarage ...36
8 Städtebauliche Beurteilung (Gesamtlärmbetrachtung) ... 37
9 Zusammenfassung ... 38
10 Anhang ... 40
Die Untersuchung enthält 40 Seiten, 154 Anlagen und 5 Karten.
Stuttgart, den 18. August 2021
Fachlich Verantwortliche/r Projektbearbeiter/in
Dipl.-Ing. (FH) Thomas Heine Rahel Ritter, M.Sc.
1 Aufgabenstellung
In Neckarsulm, im Stadtteil Amorbach, ist die Aufstellung des vorhabenbezoge- nen Bebauungsplans „Sonnenhalde“ vorgesehen. Es ist die Errichtung eines kleinen Quartiers mit acht Wohnblöcken vorgesehen. Das Bebauungsplange- biet befindet sich am südwestlichen Ortsrand von Amorbach. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sollen die Schallimmissionen ermittelt werden, die vom Straßenverkehr und der angrenzenden Kfz-Werkstatt auf die geplante Be- bauung einwirken. Außerdem sollen die Auswirkungen des Planvorhabens (Tiefgarage + zusätzlicher Verkehr) auf die Umgebung untersucht werden.
Beurteilungsgrundlage ist die DIN 18005
1,2sowie die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm)
3mit den darin genannten Regelwerken und Richt- linien. Bei Überschreiten der gültigen Orientierungs- bzw. Richtwerte sind Lärmschutzmaßnahmen zu konzipieren.
Im Einzelnen ergeben sich folgende Arbeitsschritte:
o Erarbeiten eines Rechenmodells anhand von Literaturangaben und Bestim- mung der Abstrahlung aller relevanten Schallquellen,
o Ermittlung der Beurteilungspegel an der angrenzenden Bebauung,
o Konzeption von Minderungsmaßnahmen bei Überschreitung der zulässigen Orientierungs-/Richtwerte,
o Darstellung der Situation in Form von Lärmkarten, o Textfassung und Beschreibung der Ergebnisse.
1
DIN 18005-1 Schallschutz im Städtebau - Teil 1: Grundlagen und Hinweise für die Planung. Juli 2002.
2
DIN 18005-1 Beiblatt 1 Schallschutz im Städtebau - Berechnungsverfahren; Schalltechnische Orientierung für städtebauliche Planung. Mai 1987.
3
Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische
Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl Nr. 26/1998 S. 503),
zuletzt geändert durch Bekanntmachung des BMUB vom 1. Juni 2017 (BAnz AT 08.06.2017
B5), in Kraft getreten am 9. Juni 2017.
2 Unterlagen
2.1 Projektbezogene Unterlagen
Folgende Unterlagen wurden zur Erstellung dieses Berichts herangezogen:
o Vorabzug Grundrisse, DER PLAN GmbH, Maßstab 1:100, Stand: 23.07.2021.
o Verkehrsuntersuchung Bauvorhaben „Sonnenhalde“ in Neckarsulm-Amor- bach, BS Ingenieure, 26.01.2021.
o Verkehrsmonitoring 2019: Amtliches Endergebnis für 1-bahnige, 2-streifige Landesstraßen in Baden-Württemberg, Hrsg: RP Tübingen, Abt. 9 Landes- stelle für Straßentechnik i.A. des Ministeriums für Verkehr und Infrastruk- tur BW, Bearbeiter: DTV-Verkehrsconsult GmbH (Aachen), Stand August 2020.
2.2 Gesetze, Normen und Regelwerke
o Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 8/1990 vom 10.04.1990 - StB 11/14.86.22-01/25 Va 90 - Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen, RLS- 90.
o Bayerisches Landesamt für Umwelt (2007): Parkplatzlärmstudie, Empfeh- lungen zur Berechnung von Schallemissionen aus Parkplätzen, Autohöfen und Omnibusbahnhöfen sowie von Parkhäusern und Tiefgaragen - 6. über- arbeitete Auflage.
o Beckenbauer, Thomas (2011): 5. DEGA Symposium. Lärmminderungspo- tentiale im Straßenverkehr durch Elektromobilität. Planegg.
o Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (2017): LAI-Hin- weise zur Auslegung der TA Lärm (Fragen und Antworten zur TA Lärm) in der Fassung des Beschlusses zur TOP 9.4 der 133. LAI-Sitzung am 22. und 23. März 2017.
o DIN 18005-1 Beiblatt 1 Schallschutz im Städtebau - Berechnungsverfahren;
Schalltechnische Orientierung für städtebauliche Planung. 1987.
o DIN 18005-1 Schallschutz im Städtebau - Teil 1: Grundlagen und Hinweise für die Planung. 2002.
o DIN 4109-1 Schallschutz im Hochbau - Teil 1: Mindestanforderungen. 2018.
o DIN 4109-2 Schallschutz im Hochbau - Teil 2: Rechnerische Nachweise der Erfüllung der Anforderungen. 2018.
o DIN 45687 - Akustik - Software-Erzeugnisse zur Berechnung der Geräu- schimmissionen im Freien - Qualitätsanforderungen und Prüfbestimmun- gen. 2006.
o DIN EN ISO 12354-4 Bauakustik – Berechnung der akustischen Eigenschaf-
ten von Gebäuden aus den Bauteileigenschaften – Teil 4: Schallübertragung
von Räumen ins Freie (ISO 12354-4:2017); Deutsche Fassung EN ISO 12354- 4:2017. 2017.
o DIN ISO 9613-2 Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien - Teil 2: Allgemeines Berechnungsverfahren (ISO 9613-2: 1996). 1999.
o Kuschnerus, Ulrich (2010): Der sachgerechte Bebauungsplan: Handreichun- gen für die kommunale Praxis. Bonn: vhw-Verlag Dienstleistung.
o Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg (2018):
Städtebauliche Lärmfibel - Hinweis für die Bauleitplanung.
o Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-19). RLS-19: Richtlinien zum Ersatz der RLS-90 mit der Verabschiedung der Änderung der 16. BlmSchV, Ausgabe 2019.
o Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutz- gesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26.
August 1998 (GMBl Nr. 26/1998 S. 503), zuletzt geändert durch Bekannt- machung des BMUB vom 1. Juni 2017 (BAnz AT 08.06.2017 B5), in Kraft getreten am 9. Juni 2017.
o Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutz- gesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Novem- ber 2020 (BGBl. I S. 2334) geändert worden ist.
o VDI 2571 Schallabstrahlung von Industriebauten. 1976.
o VDI 2719 Schalldämmung von Fenstern und anderen Zusatzeinrichtungen.
1987.
3 Beurteilungsgrundlagen
Zur Beurteilung der Situation werden folgende Regelwerke angewendet:
o Die DIN 18005
1,2wird in der Regel im Rahmen eines Bebauungsplanverfah- rens angewendet, die darin genannten Orientierungswerte gelten für alle Lärmarten.
o Neben den Orientierungswerten der DIN 18005 stellen die Immissions- grenzwerte der 16. BImSchV
3für den Verkehrslärm ein weiteres Abwä- gungskriterium dar.
o Für Gewerbebetriebe mit allen dazugehörenden Schallimmissionen ist die TA Lärm
4heranzuziehen. Die TA Lärm gilt für Anlagen im Sinne des BIm- SchG. Die TA Lärm ist im Bebauungsplanverfahren zwar nicht bindend, es sollte jedoch im Rahmen der Abwägung geprüft werden, ob deren Anfor- derungen eingehalten werden können.
Die Richtwerte der TA Lärm entsprechen weitestgehend den Orientierungswer- ten der DIN 18005. Durch die Berücksichtigung von besonders schutzbedürfti- gen Stunden (Ruhezeiten) und die Betrachtung der lautesten Nachtstunde, lie- gen die Anforderungen der genannten Verordnungen und Regelwerke über de- nen der DIN 18005 und stellen die „strengere“ Beurteilungsgrundlage dar.
1
DIN 18005-1 Schallschutz im Städtebau - Teil 1: Grundlagen und Hinweise für die Planung. Juli 2002.
2
DIN 18005-1 Beiblatt 1 Schallschutz im Städtebau - Berechnungsverfahren; Schalltechnische Orientierung für städtebauliche Planung. Mai 1987.
3
Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. November 2020 (BGBl. I S. 2334) geändert worden ist.
4
Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische
Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl Nr. 26/1998 S. 503),
zuletzt geändert durch Bekanntmachung des BMUB vom 1. Juni 2017 (BAnz AT 08.06.2017
B5), in Kraft getreten am 9. Juni 2017.
3.1 Anforderungen der DIN 18005
Das Beiblatt 1 der DIN 18005-1 enthält schalltechnische Orientierungswerte für die städtebauliche Planung.
Tabelle 1 – Orientierungswerte der DIN 18005
1Gebietsnutzung Orientierungswert in dB(A)
tags (6-22 Uhr) nachts (22-6 Uhr)
Kern-/Gewerbegebiet (MK / GE) 65 55 / 50
Dorf-/Mischgebiete (MD / MI) 60 50 / 45
Besondere Wohngebiete (WB) 60 45 / 40
Allgemeine Wohngebiete (WA) 55 45 / 40
Reine Wohngebiete (WR) 50 40 / 35
Der jeweils niedrigere Nachtwert gilt für Industrie-, Gewerbe- und Freizeitlärm, der höhere für Verkehrslärm.
Nach der DIN 18005
2sollen die Beurteilungspegel verschiedener Arten von Schallquellen (Verkehrs-, Sport-, Gewerbe- und Freizeitlärm, etc.) jeweils für sich allein mit den Orientierungswerten verglichen und beurteilt werden. Diese Betrachtungsweise lässt sich mit der verschiedenartigen Geräuschzusammen- setzung und der unterschiedlichen Einstellung der Betroffenen zur jeweiligen Lärmquelle begründen.
1
DIN 18005-1 Beiblatt 1 Schallschutz im Städtebau - Berechnungsverfahren; Schalltechnische Orientierung für städtebauliche Planung. Mai 1987.
2
DIN 18005-1 Schallschutz im Städtebau - Teil 1: Grundlagen und Hinweise für die Planung. Juli
2002.
3.2 Immissionsrichtwerte der TA Lärm
Zur Beurteilung der gewerblichen Schallimmissionen werden die Immissions- richtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm)
1her- angezogen. Folgende Immissionsrichtwerte sollen während des regulären Be- triebes nicht überschritten werden:
Tabelle 2 – Immissionsrichtwerte der TA Lärm, außerhalb von Gebäuden
Gebietsnutzung Immissionsrichtwert in dB(A)
tags (6-22 Uhr) lauteste Nachtstunde
a) Industriegebiete 70 70
b) Gewerbegebiete 65 50
c) Urbane Gebiete 63 45
d) Kern-, Misch-, Dorfgebiete 60 45
e) Allgemeine Wohngebiete
und Kleinsiedlungsgebiete 55 40
f) Reine Wohngebiete 50 35
g) Kurgebiete, Krankenhäu-
ser, Pflegeanstalten 45 35
Es soll vermieden werden, dass kurzzeitige Geräuschspitzen den Tagrichtwert um mehr als 30 dB(A) und den Nachtrichtwert um mehr als 20 dB(A) über- schreiten. Innerhalb von Ruhezeiten (werktags 6 bis 7 Uhr und 20 bis 22 Uhr, sonntags 6 bis 9 Uhr, 13 bis 15 Uhr und 20 bis 22 Uhr) ist für die Gebietskate- gorien e) bis g) ein Zuschlag von 6 dB(A) zum Mittelungspegel in der entspre- chenden Teilzeit anzusetzen. Für die Nachtzeit ist die lauteste Stunde zwischen 22 und 6 Uhr maßgeblich.
1
Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische
Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl Nr. 26/1998 S. 503),
zuletzt geändert durch Bekanntmachung des BMUB vom 1. Juni 2017 (BAnz AT 08.06.2017
B5), in Kraft getreten am 9. Juni 2017.
3.3 Weitere Abwägungskriterien im Bebauungsplanverfahren
Neben den Orientierungswerten der DIN 18005
1stellen die Immissionsgrenz- werte der 16. BImSchV
2ein weiteres Abwägungskriterium dar. Die „Städtebau- liche Lärmfibel“
3führt hierzu folgendes aus:
Für die Abwägung von Lärmschutzmaßnahmen im Bebauungsplan ist die 16. BImSchV insofern von inhaltlicher Bedeutung, als bei Überschreitung von
„Schalltechnischen Orientierungswerten“ der DIN 18005-1 Beiblatt 1 mit den Immissionsgrenzwerten der 16. BImSchV eine weitere Schwelle, nämlich die Zu- mutbarkeitsgrenze erreicht wird.“
Tabelle 3 – Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV
Gebietsnutzung Immissionsgrenzwert in dB(A)
tags (6-22 Uhr) nachts (22-6 Uhr) Krankenhäuser, Schulen, Kurheime und
Altenheime 57 47
Wohngebiete 59 49
Kern-, Dorf- und Mischgebiete, Urbane
Gebiete 64 54
Gewerbegebiete 69 59
Zur Problematik der Schallimmissionen in Bebauungsplanverfahren im Zusam- menhang mit der Anwendung der DIN 18005 führt Kuschnerus (2010)
4außer- dem folgendes aus: Von praktischer Bedeutung ist die DIN 18005 vornehmlich für die Planung neuer Baugebiete, die ein störungsfreies Wohnen gewährleis- ten sollen. „Werden bereits vorbelastete Gebiete überplant, die (auch) zum Wohnen genutzt werden, können die Werte der DIN 18005 häufig nicht einge- halten werden. Dann muss die Planung zumindest sicherstellen, dass keine städ- tebaulichen Missstände auftreten bzw. verfestigt werden. Insoweit zeichnet sich
1
DIN 18005-1 Beiblatt 1 Schallschutz im Städtebau - Berechnungsverfahren; Schalltechnische Orientierung für städtebauliche Planung. Mai 1987.
2
Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrs- lärmschutzverordnung - 16. BImSchV) vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. November 2020 (BGBl. I S. 2334) geändert worden ist.
3
Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg (2018): Städtebauliche Lärm- fibel - Hinweis für die Bauleitplanung.
4
Kuschnerus, Ulrich (2010): Der sachgerechte Bebauungsplan: Handreichungen für die kom-
munale Praxis. Bonn: vhw-Verlag Dienstleistung.
in der Rechtsprechung des BVerwG die Tendenz ab, die Schwelle der Gesund- heitsgefahr, bei der verfassungsrechtliche Schutzanforderungen greifen, bei ei- nem Dauerschallpegel von 70 dB(A) am Tag [und 60 dB(A) nachts] anzusetzen“.
In „Außenwohnbereichen [...] können im Einzelfall auch höhere Werte als 55 dB(A) noch als zumutbar gewertet werden, denn das Wohnen im Freien ist nicht in gleichem Maße schutzwürdig wie das an die Gebäudenutzung gebun- dene Wohnen. „Zur Vermeidung erheblicher Belästigungen unter lärmmedizini- schen Aspekten tagsüber“ scheidet allerdings eine angemessene Nutzung von Außenwohnbereichen bei (Dauer-)Pegeln von mehr als 62 dB(A) aus.“
3.4 Gebietseinstufung und Schutzbedürftigkeit
Die Schutzbedürftigkeit eines Gebietes ergibt sich in der Regel aus den Festset- zungen in den Bebauungsplänen. Für das Bebauungsplangebiet ist die Auswei- sung eins Allgemeinen Wohngebiets vorgesehen (WA) vorgesehen. Für die be- stehende umliegende Bebauung wird ebenfalls die Schutzbedürftigkeit eines allgemeinen Wohngebiets
1angenommen.
1
Nach Aussage von Herrn Denniger bei einer Videokonferenz am 19.04.2021
3.5 Zusammenfassung der Orientierungs-, Richt- und Grenzwerte
In der folgenden Tabelle sind die jeweiligen Orientierungs-, Immissionsricht-, bzw. Immissionsgrenzwerte für allgemeine Wohngebiete dargestellt.
Tabelle 4 Orientierungs-, Immissionsricht- und Immissionsgrenzwerte für all- gemeine Wohngebiete
Regelwerk Orientierungs-, Immissionsricht- und Immissi- onsgrenzwerte für allgemeine Wohngebiete
in dB(A)
tags (6-22 Uhr) nachts (22-6 Uhr)
DIN 18005 (Verkehr / Gewerbe) 55 45 / 40
1TA Lärm 55 40
216. BImSchV 59 49
Außenwohnbereiche 62 -
Schwellenwerte der Gesund-
heitsgefährdung 70 60
1
Der höhere Wert gilt für Straßenverkehr, der niedrigere für die anderen Lärmarten.
2
Maßgeblich ist die lauteste Nachtstunde.
4 Beschreibung der örtlichen Situation
Es ist das Bauvorhaben Sonnenhalde in Neckarsulm geplant. Es soll ein kleines Quartier aus 8 Wohnblöcken mit jeweils 3 Geschossen und einem Staffelge- schoss errichtet werden. Das Bauvorhaben liegt südwestlich in Amorbach, ei- nem Stadtteil von Neckarsulm. Südlich angrenzend verläuft die Landes- straße 1095. Östlich des Plangebiets liegt eine Kfz-Werkstatt. Nördlich befinden sich weitere Wohnblöcke und westlich eine kleine Gartenanlage. Für das Plan- vorhaben ist eine Tiefgarage mit 122 Stellplätzen vorgesehen. Die Erschließung erfolgt über die Straße „Sonnenhalde“. Maßgeblich sind folgende Schallquel- len:
o Straßenverkehr der L1095 mit 16.160 Fahrzeugen täglich.
o Zusätzlicher Straßenverkehr aus dem Plangebiet.
o Kfz-Werkstatt Betrieb
1:
Arbeiten im Innern der Werkstatt von 9
00bis 17
00Uhr mit einem Innen- pegel von 75 dB(A), bei teilweise geöffneten Toren.
Lieferverkehr von 3 Transportern tags.
Pkw -Verkehr auf dem Parkplatz mit 5 Stellplätzen und insgesamt 14 Bewegungen tags.
o Schallabstrahlung aus der geplanten Tiefgarage des Planvorhabens.
Die Lage der Schallquellen ist in der nachfolgenden Abbildung dargestellt.
1
Erfahrungswert vergleichbarer Anlagen
Abbildung 1- Lage der Schallquellen
In der nachfolgenden Abbildung sind die Immissionsorte dargestellt, die für die
Plangebäude gesetzt wurden.
Abbildung 2 - Lage der gesetzten Immissionsorte an den Plangebäuden
5 Bildung der Beurteilungspegel
5.1 Verfahren ‒ Straßenverkehr (RLS-19)
5.1.1 Umliegender Straßenverkehr einwirkend auf das Plangebiet Emissionsberechnung
Der maßgebende Wert für den Schall am Immissionsort ist der Beurteilungspe- gel. Die Beurteilungspegel wurden für den Tag (von 6
00bis 22
00Uhr) und die Nacht (22
00bis 6
00Uhr) berechnet. Zur Berechnung der Schallemissionen nach den RLS-19
1werden bei einer zweistreifigen Straßen Linienschallquellen in 0,5 m über den Mitten dieser Fahrstreifen angenommen. Stehen drei oder vier Fahrstreifen in eine Fahrtrichtung zur Verfügung wird die Linienschallquelle 0,5 m über der Trennlinie zwischen den beiden äußersten Fahrstreifen ange- nommen. Bei fünf oder mehr Fahrstreifen liegt die Linienschallquelle 0,5 m über der Mitte des zweitäußersten Fahrstreifens.
In die Berechnung der Schallemissionen des Straßenverkehrslärms gehen ein:
o die maßgebende Verkehrsstärke für den Tag und die Nacht, ermittelt aus der durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke (DTV),
o die Lkw-Anteile (> 3,5 t) für Lkw ohne Anhänger und Busse (Lkw1) für Tag und Nacht,
o die Lkw-Anteile (> 3,5 t) für Lkw mit Anhänger (Lkw 2) für Tag und Nacht, o die zulässigen Geschwindigkeiten für Pkw und Lkw,
o die Steigung und das Gefälle der Straße,
o die Korrekturwerte für den Straßendeckschichttyp.
Verkehrskennwerte
Südlich des Bebauungsplangebiets verläuft die Landesstraße L1095. Die Be- rechnung des Straßenverkehrslärms erfolgt anhand der RLS-19. Die Verkehrs- zahlen sind dem Verkehrsmonitoring 2019
2entnommen und der durchschnitt- liche tägliche Verkehr (DTV) wurde mit einer jährlichen Steigerung von 1 % auf das Prognosejahr 2030, bei gleichbleibendem Schwerverkehrsanteil, übertra- gen. Den Berechnungen liegen folgende Kennwerte zugrunde:
vo
1Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-19). RLS-19: Richtlinien zum Ersatz der RLS- 90 mit der Verabschiedung der Änderung der 16. BlmSchV, Ausgabe 2019.
2
Verkehrsmonitoring 2019: Amtliches Endergebnis für 1-bahnige, 2-streifige Landesstraßen in
Baden-Württemberg, Hrsg: RP Tübingen, Abt. 9 Landesstelle für Straßentechnik i.A. des Mi-
nisteriums für Verkehr und Infrastruktur BW, Bearbeiter: DTV-Verkehrsconsult GmbH
(Aachen), Stand August 2020.
Tabelle 5 – Verkehrskennwerte
Straße DTV
*SV-Anteil
**Lkw1 tags / nachts
1SV-Anteil
**Lkw2 tags / nachts
1Geschwindig- keit Pkw / Lkw1,2
Kfz/24 h % % km/h
L1095 16.160 3,0 / 2,1 4,0 / 2,8 70 / 70
*
Durchschnittlicher täglicher Verkehr,
**Schwerverkehrsanteil nach Fahrzeuggruppen Lkw1 und Lkw2
Straßendeckschicht
Die Straßenoberfläche geht mit einem Korrekturwert von 0 dB(A) in die Be- rechnungen ein.
Steigungen und Gefälle
Für die Fahrzeuggruppe der Pkw treten keine Gefälle < -6 % und keine Steigun- gen > 2 % auf, so dass gemäß RLS-19 keine Zuschläge zu vergeben sind.
Für die Fahrzeuggruppen Lkw1 und Lkw2 treten teilweise Gefälle < -4 % und keine Steigungen > 2 % auf, so dass gemäß RLS-19 teilweise Zuschläge zu ver- geben sind.
Mehrfachreflexionen
Ein Zuschlag für Mehrfachreflexionen gemäß RLS-19 wurde nicht vergeben.
Knotenpunkte
In den relevanten Abschnitten sind lichtzeichengeregelten Knotenpunkte vor- handen. Dementsprechend wurde eine Knotenpunktkorrektur gemäß RLS-19 vorgenommen.
5.1.2 Neu erzeugter Verkehr ausgehend vom Plangebiet
Aus dem Bebauungsplangebiet ergibt sich ein zusätzlicher Verkehr von 370 Kfz in 24h sowie ein Schwerverkehrsanteil von 1,6 %. Die Kennwerte wurden einer Verkehrsuntersuchung von BS
2Ingenieure entnommen.
1
Der Schwerverkehr wurde entsprechend den Anhaltswerten der Tabelle 2 der RLS-19 auf den Tag- und Nachtzeitraum verteilt.
2
Verkehrsuntersuchung Bauvorhaben „Sonnenhalde“ in Neckarsulm-Amorbach, BS Ingenieure,
26.01.2021.
5.2 Verfahren ‒ TA Lärm
Die Beurteilungspegel wurden nach dem in der TA Lärm
1beschriebenen Ver- fahren „detaillierte Prognose“ ermittelt. Zur Bestimmung der künftigen Situa- tion wurde ein Rechenmodell auf der Basis von Literaturangaben und Erfah- rungswerten erarbeitet.
Entsprechend den einschlägigen Regelwerken und Verordnungen werden nur die Tätigkeiten auf dem Betriebsgelände betrachtet und den Richtwerten ge- genübergestellt. Sobald sich ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenraum befin- det, unterliegt es einer gesonderten Betrachtung und Beurteilung.
Die Immissionspegel der einzelnen Geräusche werden unter Berücksichtigung der Einwirkdauer sowie besonderer Geräuschmerkmale (Ton- und Impulshal- tigkeit) zum Beurteilungspegel zusammengefasst. Die Beurteilungspegel wer- den nach dem Verfahren der TA Lärm nach folgender Gleichung bestimmt:
L
r= 10 ∙ lg [ 1
T
r∑ T
j∙ 10
0,1(LAeq,j - Cmet + KT,j + KI,j + KR,j)N
j=1
] dB(A)
Mit:
T
rBeurteilungszeitraum, 16 Stunden tags und 1 Stunde nachts T
jTeilzeit j
N Zahl der gewählten Teilzeiten
L
Aeq,jMittelungspegel während der Teilzeit j C
metmeteorologische Korrektur
K
T,jZuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit K
I,jZuschlag für Impulshaltigkeit
K
R,jZuschlag für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit
1
Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische
Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl Nr. 26/1998 S. 503),
zuletzt geändert durch Bekanntmachung des BMUB vom 1. Juni 2017 (BAnz AT 08.06.2017
B5), in Kraft getreten am 9. Juni 2017.
5.2.1 Emissionen der maßgeblichen Schallquellen- bestehendes Gewerbe Werkstatt - Innenpegel
Für die Arbeiten im Innern der Werkstatt wird ein pauschaler Innenpegel von L
I= 75 dB(A) angesetzt. Ein Tor an der südlichen Fassade wird durchgängig als geöffnet betrachtet. Die restlichen Tore werden geschlossen in Ansatz ge- bracht.
Schallabstrahlung der Außenbauteile
Nach Anhang A.2.3.3 der TA Lärm
1ist für die Ermittlung der Schallabstrahlung über die Außenbauteile die VDI 2571
2heranzuziehen, diese wurde jedoch im Oktober 2006 zurückgezogen. Aus diesem Grund wurde die Schallabstrahlung der Außenbauteile anhand der DIN EN 12354-4
3ermittelt.
Die anlagenbezogenen Schallleistungspegel der einzelnen Bauteile berechnen sich frequenzabhängig nach:
L
WA= L
p,in- C
d- R’ + 10 lg (S/S
0) dB(A) Mit:
L
WAanlagenbezogener Schallleistungspegel des Außenbauteils
L
p,inSchalldruckpegel im Abstand von 1 bis 2 m vor dem Bauteil Innen C
dDiffusitätsterm, hier 3 dB:
o Relativ kleine, gleichförmige Räume (diffuses Feld) vor reflek- tierender Oberfläche 6 dB
o Relativ kleine, gleichförmige Räume (diffuses Feld) vor absor- bierender Oberfläche 3 dB
o Große, flache oder lange Hallen, viele Schallquellen (durch- schnittliches Industriegebäude) vor reflektierender Oberfläche 5 dB
o Industriegebäude, wenige dominierende und gerichtet ab- strahlende Schallquellen vor reflektierender Oberfläche 3 dB
1
Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl Nr. 26/1998 S. 503), zuletzt geändert durch Bekanntmachung des BMUB vom 1. Juni 2017 (BAnz AT 08.06.2017 B5), in Kraft getreten am 9. Juni 2017.
2
VDI 2571 Schallabstrahlung von Industriebauten. August 1976.
3
DIN EN ISO 12354-4 Bauakustik – Berechnung der akustischen Eigenschaften von Gebäuden
aus den Bauteileigenschaften – Teil 4: Schallübertragung von Räumen ins Freie (ISO 12354-
4:2017); Deutsche Fassung EN ISO 12354-4:2017. November 2017.
o Industriegebäude, wenige dominierende und gerichtet ab- strahlende Schallquellen vor absorbierender Oberfläche 0 dB R’ Schalldämm-Maß des betrachteten Bauteils
S/S
0Fläche des betrachteten Bauteils, Bezugsgröße S
0= 1m
2Schalldämmung
Für das Betriebsgebäude werden folgende Schalldämm-Maße angesetzt:
Fassaden Rw = 30 dB
Dach Rw = 30 dB
Lichtband Rw = 25 dB
Tore Rw = 12 dB
Öffnungen Rw = 0 dB
(Schallquellen im Rechenmodell: Werkstatt Dach, Werkstatt Fassade Ost, Werk-
statt Fassade Süd, Werkstatt Fassade West, Werkstatt Lichtband Ost, Werkstatt
Lichtband Süd, Werkstatt Lichtband West, Werkstatt Tor Ost, Werkstatt Tor 01
Süd, Werkstatt Tor 02 Süd, Werkstatt Tor 03 Süd)
Parkplatz
Die Schallleistung auf den Stellplätzen für Pkw wird nach dem Normalfall (sog.
zusammengefasstes Verfahren) der Parkplatzlärmstudie
1wie folgt bestimmt:
L
W’’= L
W0+ K
PA+ K
I+ K
D+ K
StrO+ 10 lg (B N) - 10 lg (S / 1 m
2) dB(A)/m²
Mit:
L
W’’flächenbezogener Schallleistungspegel des Parkplatzes
L
W0Ausgangsschallpegel, eine Bewegung je Stellplatz und Stunde L
W0= 63 dB(A)
K
PAZuschlag für die Parkplatzart, hier: Besucher- und Mitarbeiterpark- plätze +0 dB(A)
K
IZuschlag für die Impulshaltigkeit, hier jeweils +4 dB(A) K
DZuschlag für den Durchfahranteil, hier +0,0 dB(A)
K
StrOZuschlag für die Fahrbahnoberfläche, hier 0 dB(A) (Fahrgassen: As- phalt)
B Bezugsgröße, hier 5 Stellplätze
N Bewegungshäufigkeit, hier 0,37 Bewegungen je Stellplatz und Stunde tags
S Gesamtfläche
Der in den Anlagen dargestellte Schallleistungspegel für den Parkplatz bezieht sich auf den gesamten Parkplatz bei einer Bewegung je Stellplatz und Stunde.
Es ergeben sich tags insgesamt 20 Bewegungen auf dem Parkplatz.
(Schallquelle im Rechenmodell: Parkplatz)
1
Bayerisches Landesamt für Umwelt (2007): Parkplatzlärmstudie, Empfehlungen zur Berech-
nung von Schallemissionen aus Parkplätzen, Autohöfen und Omnibusbahnhöfen sowie von
Parkhäusern und Tiefgaragen - 6. überarbeitete Auflage.
Fahrweg Parkplatz
Für die Zu- und Abfahrt der Pkw zu bzw. von dem Parkplatz über das Betriebs- gelände wurde ein längenbezogener Schallleistungspegel von 47,5 dB(A)
1je Meter angesetzt. Es werden 20 Fahrten tags in Ansatz gebracht
(Schallquelle im Rechenmodell: Zufahrt Parkplatz) Transporter Rangieren
Im Tagzeitraum wird die Belieferung des Betriebs mittels drei Transportern (Sprinter-Klasse) berücksichtigt. Die Verladung der Ware (Kleinteile etc.) findet anschließend von Hand statt.
Der Transporter-Rangiervorgang setzt sich aus mehreren Einzelereignissen wie Rangieren, Türenschlagen und Anlassen (vgl. Tabelle 6) zusammen. Diese Ein- zelereignisse wurden im Rechenmodell zu einer Flächenschallquelle mit einem anlagenbezogenen Schallleistungspegel von 78,3 dB(A) zusammengefasst. Das Rangieren wurde von insgesamt 3 Transportern im Tagzeitraum angesetzt Die Tabelle 6 enthält die Einzelereignisse, aus denen sich ein Rangiervorgang zusammensetzt, die Anzahl und Einwirkzeit der Ereignisse, den Korrekturwert, den Schallleistungspegel sowie den Teilpegel der einzelnen Quellen.
Tabelle 6 – Teilpegel der Rangiervorgänge für 1 Transporter (Sprinter-Klasse) An-
zahl
Einwirk- zeit je Ereignis
L
WAdB(A)
Korrektur Einwirkzeit
dB(A)
Teilpegel dB(A)
Rangieren Transporter 1 2 Min. 89 -14,8 74,2
Türenschlagen 2 5 Sek.
*100 -25,6 74,4
Anlassen 1 5 Sek.
*100 -28,6 71,4
Auf die Beurteilungszeit (1 Std.) bezog. Schallleistungspegel L
WA,1h78,3 dB(A)
* Bezogen auf einen „5-Sekunden-Takt“, damit wird von vornherein die Impulshaltigkeit berücksichtigt.
(Schallquelle im Rechenmodell: Transporter Rangieren)
1
Der Emissionspegel wurde nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen, Bundesminis-
terium für Verkehr, Abteilung Straßenbau, Ausgabe 1990 ermittelt und nach dem in der Park-
platzlärmstudie 2007 angegebenen Verfahren auf einen längenbezogenen Schallleistungspe-
gel umgerechnet.
5.2.2 Emissionen der maßgeblichen Schallquellen – Planvorhaben Tiefgarage
Für das Planvorhaben ist eine Tiefgarage mit 122 Stellplätzen vorgesehen. Die Ein- und Ausfahrt erfolgt über die Sonnenhalde. Die Schallemissionen durch die Tiefgarage wurden anhand der Parkplatzlärmstudie
1ermittelt. Die Frequentie- rung wurde anhand einer Verkehrsuntersuchung
2und der Parkplatzlärmstudie ermittelt. Es werden 0,18 Bewegungen pro Stellplatz und Stunde tags und 0,09 Bewegungen pro Stellplatz in der lautesten Nachtstunde in Ansatz gebracht.
Daraus ergeben sich 359 Fahrten tags und 11 Fahrten in der lautesten Nacht- stunde.
Aus den anlagenbezogenen Schallleistungspegeln der Parkfläche wird ein In- nenpegel für die Tiefgarage+ bestimmt.
Die Schallleistung berechnet sich anhand der Parkplatzlärmstudie:
L
W’’= L
W0+ K
PA+ K
I+ K
D+ K
StrO+ 10 lg (B N) - 10 lg (S / 1 m
2) dB(A)/m
2Mit:
L
W’’flächenbezogener Schallleistungspegel des Parkplatzes
L
W0Ausgangsschallpegel, eine Bewegung je Stellplatz und Stunde L
W0= 63 dB(A)
K
PAZuschlag für die Parkplatzart, hier +0 dB(A) in Anlehnung an Park- plätze an Wohnanlagen
K
IZuschlag für die Impulshaltigkeit, hier +4 dB(A) in Anlehnung an Parkplätze an Wohnanlagen
K
DZuschlag für Durchfahrverkehr, hier: +5,13 dB(A)
K
StrOZuschlag für die Fahrbahnoberfläche, hier 0 dB(A) für Asphalt N Bewegungshäufigkeiten je Stellplatz und Stunde, hier mit 0,18 tags
und 0,09 nachts. Dies entspricht insgesamt 359 Bewegungen tags und 11 Bewegungen nachts.
B Anzahl der Stellplätze, hier: 122 S Gesamtfläche
1
Bayerisches Landesamt für Umwelt (2007): Parkplatzlärmstudie, Empfehlungen zur Berech- nung von Schallemissionen aus Parkplätzen, Autohöfen und Omnibusbahnhöfen sowie von Parkhäusern und Tiefgaragen - 6. überarbeitete Auflage.
2
Verkehrsuntersuchung Bauvorhaben „Sonnenhalde“ in Neckarsulm-Amorbach, BS Ingeni-
eure, 26.01.2021.
Innenpegel
Aus dem Schallleistungspegel wird nach der VDI 2571
1der Innenpegel wie folgt berechnet:
L
I≈ L
W+ 14 + 10 lg (T/V) dB(A) Mit:
L
IPegel im Innern
L
wSchallleistungspegel; hier: 93,0 dB(A) tags T Nachhallzeit T = 0,16 V/A, ca. 2 s
V Volumen, hier: 9.600 m
3Für die Tiefgarage wird ein Innenpegel von 70,0 dB(A) über 24 Stunden ange- setzt. Die Bewegungshäufigkeiten wurden im Tagesgang berücksichtigt.
(Schallquelle im Rechenmodell: Tiefgaragentor)
Zu und Abfahrten
Die Emissionen der Ein- und Ausfahrten wurden anhand der RLS-90
2berechnet.
Das Rechenverfahren berücksichtigt jedoch keine Fahrgeschwindigkeiten unter 30 km/h. Anhand einer Studie von Müller BBM kann bei Fahrgeschwindigkeiten von 10 km/h ein um 4 dB(A) geringerer Pegel angesetzt werden als bei 30 km/h
3. Unter Berücksichtigung eines Steigungszuschlags von 6 dB für 15 % Steigung auf der Rampe ergibt sich ein längenbezogener Schallleistungspegel von 49,5 dB(A) je Meter. Es werden je 359 Fahrten tags und 11 Fahrten in der lautesten Nachtstunde auf der Zufahrt und Abfahrt berücksichtigt.
(Schallquelle im Rechenmodell: Fahrweg TG)
1
VDI 2571 - Schallabstrahlung von Industriebauten, August 1976.
2
Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 8/1990 vom 10.04.1990 - StB 11/14.86.22-01/25 Va 90 - Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen, RLS-90.
3
Beckenbauer, Thomas (2011): 5. DEGA Symposium. Lärmminderungspotentiale im Straßen-
verkehr durch Elektromobilität. Planegg.
5.2.3 Spitzenpegel
Maßgeblich sind Geräuschspitzen durch Vorgänge im Freien. Demnach ist mit folgenden Schallleistungspegeln für Einzelereignisse
1,zu rechnen:
Türenschlagen Pkw 97,5 dB(A)
Türen schlagen Transporter 100 dB(A)
Werkstatt Arbeiten 110 dB(A)
Rampe Tiefgarage 94 dB(A)
1
Bayerisches Landesamt für Umwelt (2007): Parkplatzlärmstudie, Empfehlungen zur Berech-
nung von Schallemissionen aus Parkplätzen, Autohöfen und Omnibusbahnhöfen sowie von
Parkhäusern und Tiefgaragen - 6. überarbeitete Auflage.
5.3 Ausbreitungsberechnung
Die Berechnungen erfolgten mit dem EDV-Programm SoundPlan auf der Basis der DIN ISO 9613-2
1(Gewerbe) bzw. RLS 19 (Straßenverkehr). Das Modell be- rücksichtigt:
o die Anteile aus Reflexionen der Schallquellen an Stützmauern, Hausfassa- den oder anderen Flächen (Spiegelschallquellen-Modell), gerechnet wurde bis zur 3. Reflexion (Gewerbe) bzw. 2. Reflexion (Straßenverkehr),
o Pegeländerungen aufgrund des Abstandes und der Luftabsorption,
o Pegeländerungen aufgrund der Boden- und Meteorologiedämpfung, es wird für den gesamten Untersuchungsraum ein Bodenfaktor von 0,1 (0,0 = schallhart; 1,0 = schallweich) berücksichtigt,
o Pegeländerungen durch topographische und bauliche Gegebenheiten (Mehrfachreflexionen und Abschirmungen),
o einen leichten Wind, etwa 3 m/s, zum Immissionsort hin und Temperatu- rinversion, die beide die Schallausbreitung fördern,
o Die Minderung durch die meteorologische Korrektur C
metwurde im Sinne einer „Worst Case“-Betrachtung mit 0 dB(A) angesetzt.
Die Ergebnisse der Berechnungen sind in den Lärmkarten im Anhang darge- stellt. In einem Rasterabstand von 5 m und in einer Höhe von 12 m (Straßen- verkehr) und 2 m (Gewerbe) über Gelände wurden die Beurteilungspegel für das gesamte Untersuchungsgebiet berechnet und die Isophonen mittels einer mathematischen Funktion (Bezier) bestimmt. Die Farbabstufung wurde so ge- wählt, dass ab den hellroten Farbtönen die Orientierungs- bzw. Immissions- richtwerte für allgemeine Wohngebiete überschritten werden.
Die Lärmkarten können aufgrund unterschiedlicher Rechenhöhen und Reflexi- onen nur eingeschränkt mit Pegelwerten aus Einzelpunktberechnungen vergli- chen werden. Maßgeblich für die Beurteilung sind die Ergebnisse der Einzel- punktberechnungen.
1
DIN ISO 9613-2 Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien - Teil 2: Allgemeines Be-
rechnungsverfahren (ISO 9613-2: 1996). Oktober 1999.
5.4 Qualität der Prognose
Folgende Einflussfaktoren haben Auswirkungen auf die Qualität der Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung:
o Die Angaben zu den Emissionsansätzen basieren auf einer Maximalauslas- tung („Worst Case“-Ansatz):
Es wird ein durchgängiger Werkstattbetrieb von 8
00-17
00Uhr ange- setzt.
Ein Tor der Werkstatt wird als durchgängig geöffnet betrachtet.
o Die Berechnungen der Schallimmissionen wurden mit dem EDV-Programm SoundPlan in der aktuellen Version 8.2 durchgeführt. Das Programm erfüllt die Qualitätsanforderungen der DIN 45687
1.
Mit den gewählten Ansätzen befinden sich die in dieser Untersuchung ermittel- ten Beurteilungspegel voraussichtlich an der oberen Grenze der zu erwarten- den Schallimmissionen.
1
DIN 45687 - Akustik - Software-Erzeugnisse zur Berechnung der Geräuschimmissionen im
Freien - Qualitätsanforderungen und Prüfbestimmungen. Mai 2006.
6 Ergebnisse und Beurteilung 6.1 Straßenverkehr
Einwirkend auf das Planvorhaben
Die Beurteilung des Straßenverkehrs erfolgt mit den Orientierungswerten der DIN 18005
1. Es treten folgende Beurteilungspegel im Geltungsbereich auf:
Tabelle 7- Beurteilungspegel durch den Straßenverkehr, ausgewählte Immissi- onsorte und Stockwerke
Immissionsort Beurteilungs-
pegel dB(A)
Orientierungs- wert dB(A)
Über- schreitung
dB(A) tags / nachts
Haus I 14
2.OG,O56 / 49
55 / 45
1 / 4
Haus IV Attika 05
3.OG,S64 / 58 9 / 13
Haus V 07,
2.OG,S72 / 65 17 / 20
Haus VII 07
2.OG,S72 / 65 17 / 20
Durch den umliegenden Straßenverkehr kommt es an der geplanten Bebauung zu Beurteilungspegel bis 72 dB(A) tags und bis 65 dB(A) nachts. Die Orientie- rungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts werden tags bis 17 dB und nachts bis 20 dB überschritten.
Als weiteres Abwägungskriterium können die Immissionsgrenzwerte der 16.
BImSchV für allgemeine Wohngebiete von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts herangezogen werden. Die Immissionsgrenzwerte werden ebenfalls über- schritten. Die Schwellenwerte der Gesundheitsgefahr von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts, werden ebenfalls überschritten. Es werden umfassende Maß- nahmen gegenüber dem Straßenverkehr notwendig.
1
DIN 18005-1 Beiblatt 1 Schallschutz im Städtebau - Berechnungsverfahren; Schalltechnische
Orientierung für städtebauliche Planung. Mai 1987.
Ausgehende Emissionen aus dem Bebauungsplangebiet
Durch den Quell- und Zielverkehr des Neubaugebietes entsteht zusätzlicher Verkehr, dessen schalltechnischen Auswirkungen auf die bestehende Bebau- ung darzustellen sind.
Durch den zusätzlichen Verkehr, der sich durch das Bebauungsplangebiet ergibt, werden Beurteilungspegel bis 51 dB(A)tags und bis 44 dB(A) nachts an der bestehenden Bebauung erreicht. Die Pegel durch den zusätzlichen Verkehr sind nachfolgend dargestellt. Eine Veränderung zur heutigen Bestandssituation kann nicht dargestellt werden, da es für den Analysefall keine Verkehrszahlen gibt.
Tabelle 8 – Beurteilungspegel mit zusätzlichen Fahrverkehr durch das Baugebiet
Immissionsort Beurteilungspegel
Planvorhaben dB(A) tags / nachts
Amorbacher Straße 9-1
1.OG,S51 / 43
Amorbacher Straße 9-2
1.OG,S49 / 42
Waldweg 20
1.OG,S51 / 44
6.2 Gewerbe
Bestehendes Gewerbe – Kfz-Werkstatt
Die Beurteilung erfolgt mit den Immissionsrichtwerten der TA Lärm
1. Folgende Beurteilungspegel treten an den Plangebäuden durch den Betrieb der Kfz- Werkstatt auf:
Tabelle 9 - Beurteilungspegel durch den Kfz-Betrieb an den Plangebäuden, aus- gewählte Immissionsorte und Stockwerke
Immissionsort Beurteilungs-
pegel dB(A)
Immissions- richtwert
dB(A)
Über- schreitung
dB(A) tags
Haus I 14
EG,O57
55
2
Haus I 15
EG,O57 2
Haus I Attika 12
3.OG,O55 -
Haus VIII 01
EG,N54 -
Durch den Betrieb der Kfz-Werkstatt werden am Plangebäude I Beurteilungs- pegel bis 57dB(A) erreicht. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für allge- meine Wohngebiete von 55 dB(A) tags werden bis 2dB überschritten. Es wer- den Maßnahmen gegenüber dem Werkstattbetrieb notwendig.
Spitzenpegel
An der geplanten Bebauung werden im ungünstigsten Fall Pegelspitzen bis 86 dB(A) tags im allgemeinen Wohngebiet erreicht. Die Forderung der TA Lärm, dass Maximalpegel die Immissionsrichtwerte tags um nicht mehr als 30 dB(A) überschreiten sollen (allgemeine Wohngebiete 85 dB(A) tags) wird an Haus I teilweise überschritten.
1
Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische
Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl Nr. 26/1998 S. 503),
zuletzt geändert durch Bekanntmachung des BMUB vom 1. Juni 2017 (BAnz AT 08.06.2017
B5), in Kraft getreten am 9. Juni 2017.
Geplante Tiefgarage
Die Beurteilung der Immissionen durch die geplante Tiefgarage erfolgt nach TA Lärm. Folgende Beurteilungspegel ergeben sich durch die geplante Tiefgarage an der umliegenden und der geplanten Bebauung:
Tabelle 10 - Beurteilungspegel durch die geplante Tiefgarage an der umliegen- den Bebauung und Plangebäuden, ausgewählte Immissionsorte und Stock- werke
Immissionsort Beurteilungs-
pegel dB(A)
Immissions- richtwert
dB(A)
Über- schreitung
dB(A) tags/nachts
Haus I 01
EG,N47 / 41
55 / 40
- / 1
Haus I 17
EG,O57 / 51 2 / 11
Haus I Attika 13
3.OG,O50 / 43 - / 3
Amorbacher Straße 9-2
1.OG,S43 / 36 - / -
An der geplanten Bebauung (Haus I) werden Beurteilungspegel bis 57 dB(A) tags und 51 dB(A) nachts erreicht. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm wer- den tags bis 2 dB und nachts bis 11 dB überschritten.
An der bestehenden Bebauung werden Beurteilungspegel bis 43 dB(A) tags und 36 dB(A) nachts erreicht. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm werden eingehalten.
Spitzenpegel
An der geplanten Bebauung werden im ungünstigsten Fall Pegelspitzen bis 75 dB(A) tags und nachts im allgemeinen Wohngebiet erreicht. Die Forderung der TA Lärm, dass Maximalpegel die Immissionsrichtwerte tags um nicht mehr als 30 dB(A) und nachts nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten sollen (allge- meine Wohngebiete 85 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts) wird tags eingehalten, nachts überschritten.
An der bestehenden Bebauung werden Spitzenpegel bis 59 dB(A) erreicht. Die
Forderung der TA Lärm, dass Maximalpegel die Immissionsrichtwerte tags um
nicht mehr als 30 dB(A) und nachts nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten sollen
(allgemeine Wohngebiete 85 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts) wird eingehalten.
7 Diskussion von Schallschutzmaßnahmen 7.1 Straßenverkehr
Die Orientierungswerte der DIN 18005
1werden im Plangebiet durch die Schall- immissionen des Straßenverkehrs überschritten. Als weiteres Abwägungskrite- rium können die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV
2herangezogen wer- den. Diese Grenzwerte stellen die Schwelle der Zumutbarkeit dar. Die Grenz- werte werden ebenfalls überschritten. Die sogenannte „Schwelle der Gesund- heitsgefahr“
3, bei der verfassungsrechtliche Schutzanforderungen greifen, wird bei Dauerschallpegeln von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts angesetzt. Die Beurteilungspegel durch den Straßenverkehr (und auch die Schallimmissionen des Gesamtlärms) liegen teilweise oberhalb der Schwelle der Gesundheitsge- fahr.
Aufgrund der Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005, der Grenzwerte der 16. BImSchV und der Schwelle der Gesundheitsgefahr werden Schallschutzmaßnahmen erforderlich. Neben den Festsetzungen hinsichtlich der akustischen Dimensionierung der Umfassungsbauteile der Gebäude sind im Bebauungsplan auch Aussagen zum Schutz der Außenwohnbereiche (Balkone, Terrassen, Hausgärten etc.) und zu Lüftungseinrichtungen für Schlafräume zu treffen.
7.1.1 Aktive Lärmschutzmaßnahmen
Ein aktiver Schutz (Wände, Wälle) ist grundsätzlich passiven Maßnahmen (Schallschutzfenster, etc.) vorzuziehen. Zum vollständigen Schutz aller Ge- schosse müsste durch einen aktiven Schallschutz in Form von Wänden oder Wällen zumindest die Sichtverbindung zwischen dem jeweiligen betroffenen Gebäude und der Schallquelle unterbrochen werden. Im vorliegenden Fall wäre aufgrund der zulässigen Gebäudehöhen ein mindestens 12 m hohes Schall- schutzbauwerk südlich des Planvorhabens notwendig.
Aus städtebaulichen Gründen sind Schallschutzwände an diesem Standort nicht umsetzbar. Der Schallschutz wird über passive Maßnahmen sichergestellt.
1
DIN 18005-1 Beiblatt 1 Schallschutz im Städtebau - Berechnungsverfahren; Schalltechnische Orientierung für städtebauliche Planung. Mai 1987.
2
Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrs- lärmschutzverordnung - 16. BImSchV) vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. November 2020 (BGBl. I S. 2334) geändert worden ist.
3
Kuschnerus, Ulrich (2010): Der sachgerechte Bebauungsplan: Handreichungen für die kom-
munale Praxis. Bonn: vhw-Verlag Dienstleistung.
7.1.2 Passive Lärmschutzmaßnahmen
Als passiver Schallschutz sind bauliche Maßnahmen wie Schallschutzfenster und Lüftungseinrichtungen sowie eine geeignete Grundrissgestaltung zu nen- nen. Dabei gilt, dass:
o weniger schutzbedürftige Räume, wie Abstellräume, Küche und Badezim- mer, sich an den lärmbelasteten Seiten befinden sollten,
o schutzbedürftige Räume (Schlaf- und Aufenthaltsräume) zur lärmabge- wandten Seite hin orientiert werden sollten.
Als Schallschutzmaßnahmen kommen ebenfalls verglaste Laubengänge, ver- glaste Balkone, eine vorgehängte Glasfassade o.Ä. in Betracht.
Anforderungen an den Schutz gegen Außenlärm (DIN 4109)
Der Nachweis der erforderlichen Schalldämm-Maße der Außenbauteile erfolgt im Baugenehmigungsverfahren nach der jeweils aktuell gültigen DIN 4109. Im vorliegenden Fall werden die Lärmpegelbereiche der Fassung von Januar 2018 aufgeführt.
Nach DIN 4109
1, Abschnitt 7.1, werden für die Festlegung der erforderlichen Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber dem Außenlärm verschie- dene Lärmpegelbereiche zugrunde gelegt. Den Lärmpegelbereichen sind die vorhandenen oder zu erwartenden „maßgeblichen Außenlärmpegel“ zuzuord- nen.
Der „maßgebliche Außenlärmpegel“ wird nach DIN 4109 anhand des Ge- samtpegels aller Schallimmissionen bestimmt.
Die DIN 4109 vom Januar 2018
2berücksichtigt bei der Ermittlung der Lärmpe- gelbereiche den Tagwert (6
00– 22
00Uhr) und den Nachtwert (22
00– 6
00Uhr).
Der maßgebliche Außenlärmpegel ergibt sich für den Tag aus dem zugehörigen Beurteilungspegel und einem Zuschlag von 3 dB(A) sowie für die Nacht aus dem zugehörigen Beurteilungspegel, einem Zuschlag von 3 dB(A) und einem Zu- schlag zur Berücksichtigung der erhöhten nächtlichen Störwirkung (10 dB(A) bei Verkehrslärm sowie bei Gewerbe). Der Beurteilungspegel für Schienenver- kehr ist aufgrund der Frequenzzusammensetzung von Schienenverkehrsgeräu- schen in Verbindung mit dem Frequenzspektrum der Schalldämm-Maße von Außenbauteilen pauschal um 5 dB zu mindern.
Gemäß DIN 4109 (2018) sind die Außenbauteile auf den entsprechend höheren Wert auszulegen.
1
DIN 4109-1 Schallschutz im Hochbau - Teil 1: Mindestanforderungen. 2018.
2
DIN 4109-2 Schallschutz im Hochbau - Teil 2: Rechnerische Nachweise der Erfüllung der An-
forderungen. 2018.
Die Anforderung an die gesamten bewerteten Bau-Schalldämm-Maße R’
W,gesder Außenbauteile
1von schutzbedürftigen Räumen ergibt sich unter Berück- sichtigung der unterschiedlichen Raumarten nach folgender Formel
2:
R’
W,ges= L
a- K
RaumartMit:
L
aMaßgeblicher Außenlärmpegel, gemäß DIN 4109-2:
2018, 4.4.5
K
Raumart= 25 dB für Bettenräume in Krankenanstalten und Sanatorien K
Raumart= 30 dB für Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungs-
räume in Beherbergungsstätten, Unterrichtsräume und Ähnliches
K
Raumart= 35 dB für Büroräume und Ähnliches Mindestens einzuhalten sind:
R’
W,ges= 35 dB für Bettenräume in Krankenanstalten und Sanatorien R’
W, ges= 30 dB für Aufenthaltsräume, Übernachtungsräume in Beher-
bergungsstätten, Unterrichtsräume, Büroräume und Ähnliches.
1
Die erforderlichen gesamten bewerteten Bau-Schalldämm-Maße R’
W,gessind in Abhängigkeit vom Verhältnis der vom Raum aus gesehenen gesamten Außenfläche eines Raumes S
Szur Grundfläche des Raumes S
Gnach DIN 4109-2:2018-01 Gleichung (32) mit dem Korrekturwert K
ALnach Gleichung (33) zu korrigieren. Für Außenbauteile, die unterschiedlich zur maßgebli- chen Lärmquelle orientiert sind, siehe DIN 4109-2:2018-01, 4.4.1.
2
DIN 4109-1 Schallschutz im Hochbau - Teil 1: Mindestanforderungen. 2018.
Tabelle 11 – Zuordnung zwischen Lärmpegelbereichen und maßgeblichem Au- ßenlärmpegel gemäß DIN 4109
1Tabelle 7
Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel L
ain dB
I 55
II 60
III 65
IV 70
V 75
VI 80
VII > 80
** Die Anforderungen sind hier aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.
Die Lärmpegelbereiche wurden im Geltungsbereich des Bebauungsplans in Form von Rasterlärmkarten sowie als Einzelpunkte für jedes Geschoss am Rand des Baufensters dargestellt. Im vorliegenden Fall wird maximal der Lärmpegel- bereich VI erreicht.
Die Ergebnisse des Einzelnachweises können von den in der Untersuchung aus- gewiesenen Werten (Lärmpegelbereiche) aufgrund von Eigenabschirmung des Gebäudes, Gebäudestellung, Regelwerke etc. abweichen.
1
DIN 4109-1 Schallschutz im Hochbau - Teil 1: Mindestanforderungen. 2018.
Lüftungseinrichtungen
Da die Schalldämmung von Fenstern nur dann sinnvoll ist, wenn die Fenster geschlossen sind, muss der Lüftung von Aufenthaltsräumen besondere Auf- merksamkeit gewidmet werden. Bei einem Mittelungspegel nachts über 50 dB(A) sind nach der VDI 2719
1Schlafräume bzw. die zum Schlafen geeigne- ten Räume mit zusätzlichen Lüftungseinrichtungen auszuführen oder zur lärm- abgewandten Seite hin auszurichten. Zur Lüftung von Räumen, die nicht zum Schlafen genutzt werden, kann ansonsten ein kurzzeitiges Öffnen der Fenster zugemutet werden (Stoßlüftung). Nach DIN 18005 Beiblatt 1
2ist bei Beurtei- lungspegeln nachts über 45 dB(A) selbst bei nur teilweise geöffneten Fenstern ein ungestörter Schlaf nicht mehr möglich.
Im Baugenehmigungsverfahren kann gegebenenfalls von den erforderlichen Lüftungseinrichtungen abgewichen werden (lärmabgewandte Seite). Einzel- nachweise im Baugenehmigungsverfahren können erforderlich werden.
In der nachfolgenden Abbildung sind Bereiche mit Pegelwerten > 50 dB(A) nachts in rot gekennzeichnet.
1
VDI 2719 Schalldämmung von Fenstern und anderen Zusatzeinrichtungen. August 1987.
2
DIN 18005-1 Beiblatt 1 Schallschutz im Städtebau - Berechnungsverfahren; Schalltechnische
Orientierung für städtebauliche Planung. Mai 1987.
Abbildung 3 - Bereiche > 50 dB(A) nachts (Rechenhöhe 12 m ü. Gelände)
Außenwohnbereiche
Neben den Nutzungen innerhalb der Gebäude sind für den Tagzeitraum auch die Außenwohnbereiche (AWB) wie Terrassen, Balkone, etc. zu schützen. Ent- sprechend Kuschnerus (2010)
1sind zumindest bei Beurteilungspegeln von über 62 dB(A) tags auch für die Außenwohnbereiche Lärmschutzmaßnahmen zu er- greifen. Maßnahmen sind u.a.: Verglaste Balkone (Loggien), Wintergärten oder Gabionenwände in Gärten.
In der nachfolgenden Abbildung sind Bereiche > 62 dB(A) tags dargestellt.
1
Kuschnerus, Ulrich (2010): Der sachgerechte Bebauungsplan: Handreichungen für die kom-
munale Praxis. Bonn: vhw-Verlag Dienstleistung.
Abbildung 4 - Bereiche > 62 dB(A) tags (Rechenhöhe 12 m ü. Gelände)
7.2 Gewerbe - Kfz-Werkstatt
Durch den Betrieb der benachbarten Kfz-Werkstatt werden die Immissions- richtwerte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete überschritten Da aktive Lärmschutzmaßnahmen in Form von einer Lärmschutzwand aus städtebauli- cher Sicht nicht in Frage kommen, werden die betroffenen Fenster, an schutz- bedürftigen Räumen mit Prallscheiben versehen.
7.3 Tiefgarage
Durch die geplante Tiefgarage kommt es an der geplanten Bebauung zu Über- schreitungen der Immissionsrichtwerte und des Spitzenpegelkriteriums.
Für Überschreitungen durch Parkplätze gilt folgendes:
Ist die Tiefgarage nur für die Wohnanlage vorgesehen, ist das Spitzenpegel Kri- terium nicht streng auszulegen. Gemäß dem Urteil des VGH Baden-Württem- berg
1„findet die TA Lärm mit ihren Immissionsrichtwerten, dem Spitzenpegel- kriterium und der von ihr definierten Vorbelastung bei der Beurteilung von Im- missionen, die durch die Nutzung zugelassener notwendiger Stellplätze eines Wohnvorhabens verursacht werden, in der Regel keine Anwendung“. Im Rah- men der Abwägung wurden die Schallimmissionen dennoch ermittelt (vgl. Kap.
6.2.1, 6.2.2).
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Urteil VGH Baden-Württemberg, Az 3 S 149/17, 23.02.2017.
8 Städtebauliche Beurteilung (Gesamtlärmbetrachtung)
Auf das Plangebiet wirken Immissionen durch den Straßenverkehr und eine Kfz- Werkstatt sowie die geplante Tiefgarage ein. In der Anlage E1-E17 sind die Ge- samtlärmpegel für den Tag- und Nachtzeitraum dargestellt.
Anmerkung: Eine Überlagerung (Addition) der Pegelwerte weist gewisse me- thodische Probleme auf. Gemäß DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) sollen die Beurteilungspegel verschiedener Arten von Schallquellen (Verkehrs-, Sport-, Gewerbe- und Freizeitlärm, etc.) jeweils für sich allein mit den Orientie- rungswerten verglichen und beurteilt werden. Diese Betrachtungsweise lässt sich mit der verschiedenartigen Geräuschzusammensetzung und der unter- schiedlichen Einstellung der Betroffenen zur jeweiligen Lärmquelle begründen.
Weiterhin erscheint es problematisch, Pegel, die auf der Grundlage unter- schiedlicher Verfahren ermittelt wurden und für die unterschiedlichen Grenz- werte gelten, aufzuaddieren und gemeinsam zu bewerten. Die TA Lärm berück- sichtigt beispielsweise die „lauteste Nachtstunde“ sowie Spitzenpegel und Ein- wirkzeiten, wohingegen beim Verkehrslärm eine Mittelung über den gesamten Tag- bzw. Nachtzeitraum und keine Beurteilung von Spitzenpegeln erfolgt.
Es besteht kein allgemein anerkanntes Verfahren zur gemeinsamen Ermittlung von Verkehrs- und Gewerbelärmimmissionen. Auch existiert kein Grenz-, Richt- oder Orientierungswert für einen derartigen Summenpegel. Üblicherweise ist bei der Beurteilung von Schallimmissionen aus dem Verkehr eine Vorbelastung durch Gewerbebetriebe nicht zu berücksichtigen, ebenso ist bei der Beurtei- lung von gewerblichen Schallimmissionen, die verkehrliche Vorbelastung nicht zu berücksichtigen.
Dennoch wird zur Veranschaulichung der Auswirkungen auf das geplante Vor- haben auf die Darstellung eines Summenpegels zurückgegriffen. Die Ergebnisse sollen der Diskussion der Auswirkungen des Vorhabens im Rahmen der städte- baulichen Abwägung dienen.
Durch die Immissionen von Straßenverkehr, Kfz Betrieb und geplante Tiefga- rage ergeben sich im Plangebiet Beurteilungspegel bis 72 dB(A) tags und 65 dB(A) nachts im allgemeinen Wohngebiet.
9 Zusammenfassung
Die schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Sonnenhalde in Neckarsulm kann wie folgt zusammengefasst werden:
Straßenverkehr - einwirkend
o Durch den Straßenverkehr werden im allgemeinen Wohngebiet Beurtei- lungspegel bis zu 72 dB(A) tags und 65 dB(A) nachts erreicht. Die Orientie- rungswerte der DIN 18005
1werden überschritten. Die Richtwerte der 16. BImSchV werden ebenfalls überschritten. Die Schwellenwerte der Ge- sundheitsgefahr von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts werden ebenfalls überschritten.
o Es sind umfangreiche Lärmschutzmaßnahmen gegenüber dem Straßenver- kehr notwendig. Die Lärmschutzmaßnahmen werden durch Schließen des Gebäuderiegels und passive Maßnahmen sichergestellt.
Straßenverkehr - ausgehend
o Durch das Planvorhaben entsteht ein zusätzlicher Verkehr von 370 Kfz/24h.
o An der umliegenden Bebauung ergeben sich Beurteilungspegel bis 51 dB(A) tags und 44 dB(A) nachts.
o Eine Veränderung zur heutigen Bestandssituation kann nicht dargestellt werden, da es für den Analysefall keine Verkehrszahlen gibt.
Gewerbe - Kfz Betrieb
o Zur Beurteilung der Emissionen der benachbarten Kfz-Werkstatt werden die Immissionsrichtwerte der TA Lärm
2herangezogen. Für die geplante Be- bauung wurden die Richtwerte für allgemeine Wohngebiete von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) herangezogen. Einzelne kurzzeitige Ge- räuschspitzen sollen den Tagrichtwert um nicht mehr als 30 dB(A) und den Nachtrichtwert um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.
o Es wurde die Abstrahlung der maßgeblichen Schallquellen bestimmt und zum Beurteilungspegel zusammengefasst, unter Berücksichtigung der Ein- wirkzeit, der Ton- und Impulshaltigkeit und der Pegelminderung auf dem Ausbreitungsweg. Grundlage hierfür waren Literaturangaben.
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DIN 18005-1 Beiblatt 1 Schallschutz im Städtebau - Berechnungsverfahren; Schalltechnische Orientierung für städtebauliche Planung. Mai 1987.
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