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Anwendungs- und Problemlösungsfähigkeit: Tun - Können. Fertigkeiten in Situationen anwenden und auf andere Situationen transferieren können.

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Academic year: 2022

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Promotionsordnung

1. Ausbildungsverlauf

Die Ausbildung zur dipl. Dentalhygienikerin HF / zum dipl. Dentalhygieniker HF gliedert sich in drei Jahre. Im dritten Ausbildungsjahr finden das Abschlusspraktikum und das abschliessende Qualifikationsverfahren statt.

2. Allgemeine Bestimmungen

Die Leistungen und Lernfortschritte der Studierenden in Schule und Praxis werden periodisch geprüft. Die Kompetenznachweise sind promotionswirksam und entsprechen dem Aufbau der Ausbildung gemäss Ziffer 5.1.

Die Bewertungen sind Nachweise der genutzten Ressourcen und erworbenen Kompetenzen, welche für erfolgreiches Handeln in beruflichen Situationen benötigt werden.

Dabei umfassen die Ressourcen sämtliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Haltungen/Einstellungen, die in gezielten Lernprozessen, wie auch mittels praktischer Erfahrung erworben werden.

Kompetenznachweise zeigen auf, welche Kompetenzen, beziehungsweise Ressourcen, in der Ausbildung erworben wurden. Dabei richtet sich das Augenmerk auf Wissen (Fach- und Allgemeinwissen). Dies beinhaltet: Über Wissen verfügen und Strategien nutzen, um Wissen neu erschliessen und aktualisieren zu können. Dabei geht es um Gewinnen, Selektieren, Strukturieren und Hinterfragen von Informationen aus verschiedenen Quellen.

 Anwendungs- und Problemlösungsfähigkeit: Tun - Können. Fertigkeiten in Situationen anwenden und auf andere Situationen transferieren können.

 Interaktionsfähigkeit: Sich in Gruppen/Teams bewegen, zusammenarbeiten und kommunizieren. Sich in Gruppen einbringen, auf Standpunkte und Argumente von anderen eingehen und die eigene Position formulieren können.

 Konfliktfähigkeit sowie Durchsetzungsvermögen: Dies bedeutet, dass Arbeits- und Lernaufgaben mit beruflichen Situationen vernetzt sind. Dadurch wird einerseits der Anschluss zu dem vorhandenen Wissen ermöglicht und stellt andererseits für die Studierenden eine Herausforderung und ein Praxistransfer dar.

 Die Studierenden sind fähig, Verantwortung für den eigenen Lernprozess zu übernehmen, zeigen Eigeninitiative, suchen Informationen und geben diese ihren Mitstudierenden weiter. Sie entwickeln eigene Wissensstrukturen und Gedanken und treffen Entscheidungen.

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3. Grundsätze der Beurteilung und Qualifikation

Die Beurteilungen geben Auskunft über die Zielerreichungen. Mit Qualifikationen werden die promotionswirksamen Beurteilungen bezeichnet.

Damit die Beurteilungen und Qualifikationen von qualitativer Relevanz sind, sowie Nachvollziehbarkeit und Aussagekraft aufweisen, sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:

 Das Beurteilungsverfahren ist transparent.

 Beurteilungen von Lernleistungen nehmen Bezug auf deklarierte und für alle Beteiligten zugänglichen Kompetenzen und Ressourcen. Beurteilungskriterien und Berechnungsverfahren sind den Studierenden im Voraus bekannt und sind allen Beteiligten zugänglich.

 Die einzelnen Leistungsbewertungen, sowie die Gesamtleistung werden mit Noten beurteilt.

Die Note 6 ist die Beste und 1 ist die geringste Note, wobei 4 eine genügende Wertung darstellt. Eine Wertung unter 4 ist ungenügend.

 Beurteilungen/Qualifikationen sind aussagekräftig und zuverlässig. Beurteilungen sind sachgerecht und beurteilen die berufsrelevanten Kompetenzen und Ressourcen, welche im Berufsprofil des RLP und im Curriculum transparent dargestellt sind.

4. Bewertung der Prüfungen und der Promotionen in der theoretischen, vorklinischen und klinischen Ausbildung

4.1 Semesterzwischen- und schlussprüfungen

Wird ein Fach während des ganzen Semesters vermittelt, muss eine Zwischen- und Schlussprüfung stattfinden. Die Schlussprüfung beinhaltet immer Fragen über den ganzen Stoff. Die Zwischenprüfung wird zu 1/3, die Schlussprüfung zu 2/3 bewertet.

Die Schlussprüfungen werden im entsprechenden Semester abgeschlossen und dürfen nicht in das nächste Semester verschoben werden.

4.2 Hauptfächer

Um in das nächste Semester promoviert zu werden, müssen alle Hauptfächer mit einer genügenden Note (> 4) bestanden werden. Nicht erreichte Ziele in den Hauptfächern (< 4) können einmal wiederholt werden. Benotung siehe Punkt 8.4.

Prüfungen, welche aufgrund einer Absenz nicht absolviert werden können, sind am ersten Tag nach der Absenz, oder an einem von der Schulleitung festgesetzten Termin, nachzuholen (siehe auch Punkt 5).

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4.3 Nebenfächer

Der Notendurchschnitt aller Nebenfächer muss genügend sein (> 4), um ins nächste Semester promoviert zu werden. Ungenügende Leistungen in Nebenfächern können nicht wiederholt werden.

Wird kein genügender Notendurchschnitt in den Nebenfächern erreicht, ist eine Nachprüfung des Faches mit der schlechtesten Note möglich, sofern diese zum Bestehen der Promotion führen könnte.

Benotung siehe Punkt 8.4.

4.4 Spezielle Notengebung in folgenden Fächern:

1. Grundlagen Fächer Radiologie und Strahlenschutz:

Die Schlussnote der praktischen Röntgenprüfung und die Note des Faches Radiologie und Strahlenschutz müssen für das Diplom genügend sein. Bei einer ungenügenden Leistung kann die Prüfung einmal wiederholt werden.

2. Ergänzende Fächer Dokumentation, Einführungskurs, Ergonomie, Geräterefresher, Klinikkolloquien, Kolloquien, Praxismanagement, Fotokurs, Psychologie/ Pädagogik, Journal Club und Rechtsmedizin, werden in den Kompetenzausweisen teilweise mit “besucht” ausgewiesen.

3. Der gesunde Mensch Präventivmedizin wird in den Kompetenzausweisen mit “besucht”

ausgewiesen.

4. Der kranke Mensch Basic life support wird in den Kompetenzausweisen mit “besucht”

ausgewiesen.

5. Zahnmedizin Fallpräsentationen werden in den Kompetenzausweisen mit “besucht”

ausgewiesen.

Gesamtzahnheilkunde:

Kinderzahnmedizin wird in Kieferorthopädie, Traumatologie in Kieferchirurgie geprüft.

6. Vorklinische Ausbildung

Röntgendiagnostik wird in den Kompetenzausweisen mit “besucht”

ausgewiesen.

7. Klinische Ausbildung Ergonomie und Spezialpraktika werden in den Kompetenzausweisen mit “besucht” ausgewiesen.

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4.5 Qualifikationen in der klinischen Ausbildung

Die klinischen Ausbildungsziele in jedem Semester (siehe Ausbildungskompetenzen) sind Teile der Qualifikationen. Folgende Kompetenzen werden darin bewertet:

Fach- und Methodenkompetenz, Sozial- und Persönlichkeitskompetenz. Ab dem 1.

Semester führen die Studierenden zusammen mit ihrem Klassencoach zwei Selbst- und Fremdqualifikationen pro Semester durch. Die Selbstevaluation dient als Lernjournal, gemeinsam bestimmen sie die individuellen Fördermassnahmen.

Formative und summative Beurteilungen

Die formativen und summativen Beurteilungen werden wie folgt gewichtet:

1. Ausbildungsjahr / 1.

Semester

formative Bewertungen

1. Ausbildungsjahr / 2.

Semester

2/3 des Semesters formative Bewertungen

1/3 des Semesters summative Bewertungen 2. Ausbildungsjahr / 3.

Semester

2/3 des Semesters formative Bewertungen

1/3 des Semesters summative Bewertungen 2. Ausbildungsjahr / 4.

Semester

summative Bewertungen

Abschlusspraktikum summative Bewertungen

Formative Beurteilung

Die formative Beurteilung dient zur Bestimmung, Kontrolle und Steuerung des Lernprozesses der Studierenden. Die Studierenden erhalten regelmässige Rückmeldungen. Sie werden individuell begleitet, unterstützt und somit gefördert.

Mit der formativen Beurteilung werden der Ausbildungsstand und die Annäherung an die geforderten Kompetenzen zu einem bestimmten Zeitpunkt überprüft. Sie bildet die Voraussetzung für die weitere Planung im Sinne individueller Förderung. Die formative Beurteilung macht keine Aussage über Erreichen oder Nichterreichen der beschriebenen Kompetenzen und ist nicht promotionswirksam.

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Summative Beurteilung

Die summative Beurteilung fokussiert den Leistungsstand. Mit summativen Lernkontrollen gilt es vor allem festzustellen, welche Ressourcen, respektive Kompetenzen die einzelnen Studierenden abschliessend erreicht haben und wo allfällige Lücken bestehen. Die gemessenen Leistungen in den Bildungsteilen Schule und Praxis machen Aussagen über Erreichen und Nichterreichen der beschriebenen Kompetenzen und sind in der Regel promotionswirksam. Die Beurteilung bildet die Grundlage für die Leistungsbeurteilungen im Zeugnis und den Promotionsentscheid.

5. Promotion

Die Studierenden promovieren, wenn sie im Semester während mindestens 85% der Präsenzzeiten anwesend waren und in den Hauptprüfungen, in den Qualifikationsverfahren des jeweiligen Semesters, den vorklinischen Kursen, den klinischen Qualifikationen und im Notendurchschnitt aller Fächer pro Semester die Ziele erreicht haben (siehe auch Punkt 4.2/4.3).

5.1 Qualifikationsverfahren während der Ausbildung

Die Qualifikationsverfahren sehen pro Semester wie folgt aus:

1. Semester

Die Hauptfächer PZM, PAR, medizinische Anamnese, vorklinischer Kurs und 1. Promotionsprüfung müssen genügend sein (siehe auch Punkt 4.2/4.3).

Die 1. Promotionsprüfung beinhaltet folgende Prüfungssteile:

Die Lernleistungen der ersten Phase sind massgeblich für die Promotion in die zweite Phase.

Vorklinischer Teil:

Notengebung:

1. Patientenvorstellung/Fallpräsentation inklusive Planung (ev.

ohne Anwesenheit der Patienten)

2. ZE supragingival am Phantom (findet im Rahmen des OH I Unterrichtes statt)

Jede Prüfung muss für sich genügend sein. Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. Die ungenügende Prüfung zählt 1/3, die Nachprüfung 2/3, siehe Punkt 8.4.

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Klinischer Teil:

Notengebung:

Am Patient:

Kurze Fallpräsentation Extra- und intraorale Befunde

Röntgen (BW)

Falleinschätzung und Planung Motivierung/Instruktion von Patienten Mundhygienemittel

Verknüpfung Praxis und Theorie, Beantwortung von Fragen Supragingivale Zahnsteinentfernung

Muss genügend sein. Die Prüfung kann einmal wiederholt werden.

Die ungenügende Prüfung zählt 1/3, die Nachprüfung 2/3, siehe Punkt 8.4.

2. Semester

Die Hauptfächer PZM, PAR, vorklinischer Kurs und klinische Qualifikationen müssen genügend sein (siehe auch Punkt 4.2/4.3).

3. Semester

Die Hauptfächer PAR, vorklinischer Kurs und klinische Qualifikation müssen genügend sein (siehe auch Punkt 4.2/4.3).

4. Semester

Vor Eintritt in das Abschlusspraktikum finden die 2. Promotionsprüfungen, sowie die klinische Qualifikation statt. Alle Noten müssen genügend sein.

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Die 2. Promotionsprüfung beinhaltet folgende Prüfungsteile:

Das Prüfungsergebnis entscheidet über den Kompetenznachweis und den Eintritt ins Praktikumsjahr.

Kommt eine Studentin zu spät zu einer Promotionsprüfung, wird eine Note abgezogen.

Vorklinischer Teil:

Notengebung:

Beratungsgespräche oder Auseinandersetzungen mit einer Selbsterfahrung

1. Mündliche Prüfung zum Fachgebiet PAR (inkl.

Fallvorstellung)

2. Mündliche Prüfung zum Fachgebiet PZM (inkl.

Fallvorstellung)

Bei den Fallbesprechungen wird pro Fachgebiet eine Note für die Fallbesprechung und eine Note für die Fragen aus zwei Themen des jeweiligen Fachgebietes erteilt. Diese beiden Noten werden je hälftig miteinander verrechnet.

Wird bei den Fallbesprechungen PAR oder PZM eine Note unter 4 erreicht, kann diese Prüfung einmal wiederholt werden. Die ungenügende zählt zu 1/3, die Nachprüfung zu 2/3, siehe Punkt 8.4.

Die Schulleitung bestimmt den Prüfungstermin. Anfallende Kosten werden von der Studentin übernommen.

Klinischer Teil:

Notengebung:

Zwei Patienten:

- Semesterpatient (Abgabe), während dem Prüfungstermin wird an dem vom Expertenteam zugewiesenen

Quadranten ein

Deepscaling durchgeführt.

- Recallpatient (Befundabgabe), welcher die Studierenden seit dem 2. Semester behandeln, inkl.

Dokumentationsmappe

Wird eine Note unter 4 beim Recall- oder Semesterpatient erreicht, kann diese einzelne Prüfung einmal wiederholt werden. Die ungenügende Prüfung zählt zu 1/3, die Nachprüfung zu 2/3, siehe Punkt 8.4.

Die Schulleitung bestimmt den Prüfungstermin. Anfallende Kosten werden von der Studentin übernommen.

Wird bei beiden Patienten die Note 3.5 erreicht, oder ist eine der beiden Noten ≤ 3, gilt die gesamte 2. klinische Promotionsprüfung als nicht bestanden.

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Zeugnis 4. Semester

Die Noten der 2. Promotionsprüfungen und die klinische Erfahrungsnote des 4. Semesters erscheinen im Zeugnis des 4. Semesters und werden nicht als Vornoten für das

abschliessende Qualifikationsverfahren gerechnet.

5.2 Promotionsentscheid

Erfüllen die Studierenden die Promotionsbedingungen, erfolgt der Übertritt in das nächste Semester.

5.3 Wiederholung des Semesters oder der Phase

Erfüllen die Studierenden die Promotionsbedingungen auch nach einmalig wiederholter Prüfung nicht, können sie das Semester, bzw. das Schuljahr nach Rücksprache mit der Schulkommission wiederholen. Die Schulkommission kann eine Wiederholung ausschliessen.

Werden die Promotionsbedingungen auch nach wiederholtem Semester, oder Schuljahr wegen ungenügender Leistung nicht erfüllt, wird das Ausbildungsverhältnis aufgelöst (der Sicherungsbetrag ist in diesem Fall verfallen). Die Auflösung des Ausbildungsvertrages wird von der Schulkommission bestimmt, die Aufnahmekommission muss ihr Einverständnis dazu geben.

5.4 Studienunterbruch/-abbruch/Auflösung des Ausbildungsvertrages

Wer das Studium leistungsunabhängig unterbrechen oder abbrechen muss, erhält vom Bildungsanbieter eine Bestätigung. Diese gibt Auskunft über die Studiendauer, die Präsenzzeit, die erbrachten Lernleistungen, Kompetenznachweise und deren Bewertung. Bei einer allfälligen Studienfortsetzung können nur abgeschlossene und bestandene Semester angerechnet werden, der Wiedereintritt muss im nachfolgenden Lehrgang stattfinden.

6. Abschliessendes Qualifikationsverfahren

Detaillierte Angaben zum abschliessenden Qualifikationsverfahren sind im Konzept des abschliessenden Qualifikationsverfahrens zu finden.

Das Qualifikationsverfahren wird im letzten Jahr durchgeführt und besteht aus den folgenden Teilen, welche erfolgreich (d.h. mindestens mit einer Note 4) abgeschlossen werden müssen:

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a) Diplomarbeit Der Themenbereich der Diplomarbeit richtet sich auf das Arbeitsfeld und dessen Kontext aus. Die Arbeit zeigt eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Arbeitsfeld und orientiert sich an den Kompetenzen.

b) Klinische Prüfung In der klinischen Prüfung wird der Kompetenznachweis anhand von ausgewählten beruflichen Situationen aus dem Arbeitsfeld nachgewiesen. Dabei werden ein über mehrere Monate dauernder Betreuungsprozess, sowie die Reflexionen und Schlussfolgerungen der Studierenden beurteilt.

c) Praktikumsqualifikation Die Qualifikation des Praktikums findet im 6. Semester statt.

d) Fachgespräch Das Fachgespräch dient der Reflexion einer konkreten beruflichen Situation.

Die Beurteilungen des abschliessenden Qualifikationsverfahrens werden in Form eines Feedbacks innerhalb einer Woche den Kandidatinnen mitgeteilt. Rückfragen zu den Prüfungen werden in Ausnahmefällen mit der Schulleitung abgesprochen. Erscheinen Studierende zu spät zu den abschliessenden Qualifikationsverfahren, oder wird die Diplomarbeit zu spät abgegeben, wird im jeweiligen Teil a), b), c) oder d) eine Note in Abzug gebracht.

6.1 Ziel des abschliessenden Qualifikationsverfahrens

Mit dem abschliessenden Qualifikationsverfahren werden alle Kompetenzen erreicht.

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6.2 Zulassung zum abschliessenden Qualifikationsverfahren

Die Praktikanten werden zum abschliessenden Qualifikationsverfahren zugelassen, wenn:

 ihre Portfolios nachweisen, dass sie die Ausbildung ordnungsgemäss durchlaufen und ¼ (= drei Monate) des 5. Semesters absolviert haben.

 sie die Bedingungen der Promotionsordnung/Promotionsprüfung des PZZ erfüllen, die vier Semester erfolgreich abgeschlossen haben und die klinischen Fähigkeiten durch das PZZ bestätigt sind.

Der Zulassungsentscheid wird spätestens einen Monat vor Beginn des abschliessenden Qualifika- tionsverfahrens gefällt.

6.3 Prüfungsorgane

Die Schulleitung ist verantwortlich für die Organisation und vorschriftsgemässe Durchführung der Prüfungen. Die Schulkommission bildet die Rekursinstanz. Die Schulpräsidentin entscheidet bei Rekursen endgültig. Die Dozentin / der Dozent des betreffenden Faches prüft in der Regel die Kandidaten.

6.4 Organisation bei Prüfungen, Promotionen und dem abschliessenden Qualifikationsverfahren

Expertinnen/Experten sind von der OdA bestimmt. Bei den beiden Promotionen und bei mündlichen Prüfungen hat eine Co-Expertin, welche durch das PZZ gestellt wird, anwesend zu sein. Sie ist berechtigt, Fragen zu stellen und sich bei der Notengebung zu beteiligen. Weicht die Bewertung der Co-Expertin deutlich von derjenigen der Expertin ab, so entscheidet die Schulleitung. Eine Co-Expertin kann auch von einer Dozentin / einem Dozenten vertreten werden.

Zu allen Prüfungen in zahnärztlicher Röntgentechnik und Strahlenschutz ist eine Expertin / ein Experte des Bundesamtes für Gesundheit einzuladen. Sie / er übernimmt nicht die Funktion der Co-Expertin, hat aber die gleichen Rechte und Befugnisse wie die übrigen Prüfungsexperten.

6.4.1 Abschliessendes Qualifikationsverfahren

Die Beurteilung der Teile a), b) und d) des abschliessenden Qualifikationsverfahrens wird von je einer schulinternen Fachperson und einer externen Expertin / einem externen Experten durchgeführt. Die externe Expertin / der externe Experte wird von der zuständigen Organisation der Arbeitswelt delegiert.

Das PZZ-Prüfungsteam setzt sich in der Regel aus einer Zahnärztin / einem Zahnarzt und einer dipl.

Dentalhygienikerin HF zusammen.

Die Expertin / der Experte weist eine mehrjährige Berufserfahrung, sowie Tätigkeit im Unterricht oder eine entsprechende Qualifikation aus. Sie / er ist vertraut mit dem PZZ-Schulcurriculum und den

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Konzepten, die in der Ausbildungsklinik angewendet werden. Die Beurteilungen des Teiles c) werden von den Praktikumszahnärzten durchgeführt.

6.5 Noten

Für die abschliessenden Qualifikationen werden nur Zehntelnoten akzeptiert. Über die erteilten Noten gibt der Leistungsnachweis am Ende der Ausbildung Aufschluss.

Werden die Qualifikationen und Praktikumsberichte nicht rechtzeitig zu den drei Phasengesprächen mit dem Klassencoach mitgebracht, wird in der Praktikumsendnote je eine ganze Note abgezogen.

6.6 Diplom HF

Das Diplom „dipl. Dentalhygienikerin HF“ / „dipl. Dentalhygieniker HF“ wird ausgestellt, wenn die vier Teile des Qualifikationsverfahrens a), b), c) und d) erfolgreich absolviert wurden.

6.7 Wiederholungsmöglichkeit und allfällige Verlängerung der Ausbildungszeit

Bestehen Studierende das abschliessende Qualifikationsverfahren nicht, haben sie die Möglichkeit, jeden nicht bestandenen Prüfungsteil a), b), c) und d) einmal zu wiederholen. Ist das Resultat zum zweiten Mal ungenügend, ist das abschliessende Qualifikationsverfahren definitiv nicht bestanden.

Beim Vorliegen gesundheitlicher oder sozialer Gründe sieht das PZZ eine zweite Wiederholung nach einer Ausbildungsverlängerung von mindestens 12 Monaten vor. Sind die Studierenden aus medizinischen und/oder psychischen Gründen nicht in der Lage die Prüfungen ordnungsgemäss abzulegen, ist dies mit einem ärztlichen Attest nachzuweisen.

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7. Praktische Durchführung von Prüfungen und Promotionen in der theoretischen, vorklinischen und klinischen Ausbildung

7.1 Qualifikationsinstrumente

Die Instrumente und Verfahren sämtlicher Beurteilungen sind schriftlich geregelt.

7.2 Schriftliche Prüfungen

Die Kandidatinnen / Kandidaten beantworten zu vorgeschriebenen Zeiten Fragen aus dem Prüfungsfach schriftlich oder in Form eines Aufsatzes.

7.3 Mündliche Prüfungen

Mündliche Prüfungen dauern in der Regel mindestens 15 Minuten pro Fach.

8. Benotung und Folgen

8.1 Allgemeines

Die Schulleitung stellt sicher, dass alle Experten vor der Prüfung informiert sind, dass das Erteilen einer Note unter 4 immer das Nichtbestehen des abschliessenden Qualifikationsverfahrens bedeutet. Das Erteilen von Noten unter 3 bedeutet, dass die Schulleitung die Arbeit ebenfalls zu beurteilen hat. Der Prüfungsbefund wird nach Möglichkeit durch die Co-Expertin / den Co-Experten des PZZ fotografiert, so dass bei Abweichungen in der Beurteilung die Schulleitung endgültig entscheiden kann.

8.2 Berechnungsverfahren

Das Berechnungsverfahren beruht auf folgender Bewertungsskala:

Ziele erreicht (Note: ≥ 4; Leistung entspricht mindestens den Grundanforderungen oder Ziele nicht erreicht (Note: < 4); Leistung entspricht nicht den Grundanforderungen

Die maximale Punktzahl pro Frage, sowie das Gesamttotal muss auf der Prüfung ersichtlich sein. Es existiert ein verbindlicher interner Notenschlüssel.

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8.3 Prüfungsbesprechung

Die Studierenden erhalten während der Prüfungsbesprechung Einsicht in ihre Prüfungen. Danach werden die Prüfungen wieder eingezogen und dem Klassencoach oder der Schulleitung übergeben.

8.4 Nachprüfungen

Sollten Studierende in einem Fach Nachhilfeunterricht erhalten oder die Hauptprüfung wiederholen müssen, haben sie den Betrag für den zusätzlichen Aufwand der PZZ zu bezahlen (ebenfalls im Klassenordner erwähnt).

Prüfungsart: Die Dozentin / der Dozent entscheidet, ob die Nachprüfung mündlich (zusammen mit der Co-Expertin / mit dem Co-Experten), oder schriftlich durchgeführt wird.

Benotung: Haupt- und Nebenfächer: Semesterzeugnisnote (= Zwischen- und Schlussprüfung) zählt 1/3, die Nachprüfung 2/3

½ und ½ bei Fächern ohne Zwischenprüfung

Die Benotung der Promotionsprüfungen und des abschliessenden Qualifikationsverfahrens ist unter dem Punkt 4 (Promotionsprüfungen) und dem Punkt 6 (AQV) erwähnt.

Kosten: Pro Nachprüfung CHF 115.00 (Stand März 2009)

8.5 Rückmeldung/Empfehlung zu Prüfungen, Promotionen, abschliessenden Qualifikationen Rückmeldungen, Empfehlungen der Ausbildnerinnen oder Schulleitung zu Prüfungen, Promotionen, abschliessenden Qualifikationen, zur theoretischen, vorklinischen oder klinischen Ausbildung, sind von den Studierenden zu akzeptieren und auf den Protokollen gegenzuzeichnen. Falls sie Einwände haben, können sie sich an die Schulkommission wenden.

9. Kompetenznachweise

Leistungsausweise werden für das 1. / 2. / 3. und das 4. Semester ausgestellt. Das 5. und das 6.

Semester wird zusammengefasst ausgestellt (Praktikumsjahr). Die jeweiligen Fächer werden in Zehntelnoten ausgewiesen.

Für die abschliessenden Qualifikationen werden ebenfalls nur Zehntelnoten akzeptiert. Über die erteilten Noten gibt der Leistungsnachweis am Ende der Ausbildung Aufschluss.

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Einige Fächer, sowie das Spezialpraktikum, werden im Zeugnis mit dem Vermerk “besucht”

ausgewiesen.

Im Leistungsnachweis werden zu den klinischen Qualifikationen vom 2. – 4. Semester, neben der Fach- und Methodenkompetenz, auch die Sozial- und Persönlichkeitskompetenz beschrieben.

10. Ergänzende Bestimmungen

Die Schulleitung kann zu den Beurteilungs- und Qualifikationskonzepten ergänzende Bestimmungen erlassen. Diese bedürfen der Genehmigung der Schulkommission.

11. Rekursverfahren

Gegen Entscheide der Schulleitung kann innert 20 Tagen, nach der schriftlichen Mitteilung der Anordnung, bei der Schulkommissionspräsidentin schriftlicher Rekurs erhoben werden. Gegen die Prüfungsresultate können die Kandidatinnen / Kandidaten Rekurs einreichen. Der Rekurs muss schriftlich innerhalb von 14 Tagen an die Schulkommission gestellt werden. Die Schulkommission entscheidet gegebenenfalls aufgrund einer Nachprüfung über das definitive Prüfungsresultat. Gegen Entscheide der Vertreterin / des Vertreters des Bundesamtes für Gesundheit (BAG), die Anerkennung der Strahlenschutz-Ausbildung zu verweigern, kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheides, beim Eidgenössischen Departement des Innern (EDI), Beschwerde eingereicht werden.

Diese müssen die Anträge des Beschwerdeführers und deren Begründung enthalten.

12. Inkrafttreten

Diese Ordnung ersetzt die die Promotionsordnung 2017.

Schulkommissionspräsidentin

Dr. med. dent. Angelika Hafner

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