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Archiv "„Turnusärzte“ in „Lehrpraxen“" (18.07.1988)

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„Turnusärzte"

in „Lehrpraxen

cc

Der „Turnusarzt" erinnert ein wenig an den „Arzt im Prakti- kum" in der Bundesrepublik Deutschland Er ist zwar bereits Doktor der Medizin — eine Pro- motion neben der Abschlußprü- fung gibt es in Österreich nicht;

die Prüfung bringt schon den Doktortitel. Aber dieser Doktor besitzt das „ius practicandi" noch nicht, darf also nur unter Aufsicht arbeiten. Die Turnuszeit wird aber auf die Weiterbildung zum Allgemein- oder Facharzt ange- rechnet.

Die Zeit in einer Lehrpraxis bei einem Allgemeinarzt beträgt drei Monate. Der Turnusarzt muß bereits 18 Monate im Kranken- haus tätig gewesen sein, wobei er je sechs Monate in der Inneren Medi- zin und in der Chirurgie oder Un- fallchirurgie gearbeitet haben muß. Turnusärzte, die eine Fach- arztausbildung anstreben (der Ausdruck „Weiterbildung" ist in Österreich nicht üblich), können auch sechs Monate in einer Lehr- praxis arbeiten. Hier wird die Lehrpraxiszeit in der Regel am En- de der „Ausbildung" liegen.

Es gibt einen Haufen Büro- kratie. Ärzte, die Turnusärzte aufnehmen wollen, müssen vom Bundeskanzleramt dazu ermäch- tigt sein; die Ärztekammer gibt ihr Votum dazu. Und auch die Turnusärzte müssen sich an das Bundeskanzleramt wenden, da-

mit die Förderung bewilligt wird.

Dann muß ein Vertrag zwischen dem niedergelassenen Arzt und dem Turnusarzt abgeschlossen werden, der das Gehalt von min- destens 15 000 Schilling vorsehen muß, ebenfalls eine Mindestar- beitszeit von 35 Wochenstunden.

Die in Österreich üblichen 13.

und 14. Monatsgehälter gibt es aus der Kasse des Bundeskanzlers nicht; privat können Praxisinha- ber und Turnusarzt natürlich aus- machen, was sie wollen — es muß nur im Rahmen des Förderungs- betrages liegen. Und: Falls die Zeit der Lehrpraxis am Ende der Turnusarztzeit liegt und der junge Arzt damit das ius practicandi er- worben hat, darf das Dienstver- hältnis um bis zu sechs Monate verlängert werden — nun aller- dings ohne Förderung durch den Staat.

Primarius Dr. Michael Neu- mann, Präsident der österreichi- schen Ärztekammer, hat dieses Ergebnis langer Verhandlungen begrüßt und an die niedergelasse- nen Ärzte des Landes appelliert, ihre Praxen zu Lehrpraxen zu ma- chen. Dies sei, weil die jungen Ärzte hier anders als im Kranken- haus unselektiertes „Kranken- gut" vorfänden, eine hervorra- gende Methode, auf die Tätigkeit in niedergelassener Praxis vorzu- bereiten. Allerdings: Der Antrag, vom Bundeskanzleramt als Lehr- praxis anerkannt zu werden, ist mit einer „Stempelgebühr" von 120 Schilling belegt — siebzehn Mark und fünfzehn Pfennige. bt dung zuständigen Länder diese An-

rechenbarkeit bestätigt.

Zusammenfassung

Der AiP kann in einer sehr viel selbständigeren Weise eingesetzt werden, als dies beispielsweise beim Studenten im praktischen Jahr der Fall ist oder beim Medizinalassisten- ten der Fall war. Die ständige Anlei- tung und unmittelbare Beaufsichti-

gung durch den approbierten Arzt ist somit nicht erforderlich. Je nach Kenntnis- und Fähigkeitsstand kann der AiP früher oder später mit der selbständigen Erledigung von Auf- gaben betraut werden. Bei entspre- chender Begabung und rascher Auf- fassungsgabe wird der AiP schon bald mit der verantwortlichen Erle- digung zunächst einfacherer, dann schwierigerer Aufgaben betraut werden können. Entscheidend kommt es hierbei darauf an, daß der

approbierte Arzt sich von den Kenntnissen und Fähigkeiten des AiP überzeugt hat. Wie auch an an- derer Stelle kommt es in erster Linie darauf an, daß die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten positiv festgestellt werden, nicht entschei- dend ist der Besitz eines Zertifikats.

Der Besitz der Vollapprobation ent- bindet den leitenden Arzt nicht von der Verpflichtung zu prüfen, ob ein neuer Assistenzarzt von seinen Kenntnissen und Fähigkeiten her in der Lage ist, am Bereitschaftsdienst der Abteilung mitzuwirken. Umge- kehrt schließt das Fehlen der Voll- approbation nicht aus, daß ein AiP mit entsprechenden Kenntnissen und Fähigkeiten auch im Bereit- schaftsdienst eingesetzt werden kann.

Letztlich unterscheidet sich die hier vertretene Rechtsauffassung wohl nur geringfügig von der Rechtsauffassung von Franzki. Ich bin mit ihm der Meinung, daß der AiP keine Narkosen selbständig und in eigener Verantwortung leiten darf. Ebenso bin ich mit ihm der Meinung, daß der AiP eine Anfän- geroperation nicht ohne die ständige Gegenwart eines erfahrenen Arztes durchführen kann. Allerdings meine ich, daß es nicht ausgeschlossen ist, den AiP mit operativen Eingriffen zu beauftragen, wenn man sich von dessen Fähigkeit zur Durchführung solcher Eingriffe überzeugt hat.

Ebenso bin ich mit Franzki der Mei- nung, daß der AiP in der Anfangs- zeit nicht allein zum Bereitschafts- dienst eingesetzt werden darf, was übrigens auch für den frisch appro- bierten Arzt nach geltendem Recht gilt. Ich bin jedoch der Meinung, daß der Einsatz des AiP im Bereit- schaftsdienst nicht generell ausge- schlossen ist, nur weil der AiP noch keine volle Approbation besitzt. Ob aber Franzki überhaupt so weit ge- hen und eine solche Einsatzmöglich- keit generell ausschließen will, scheint mir durchaus fraglich zu sein.

Anschrift des Verfassers:

Dr. jur. Ulrich Baur Tersteegenstraße 9 4000 Düsseldorf 30 A-2056 (20) Dt. Ärztebl. 85, Heft 28/29, 18. Juli 1988

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