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Archiv "Arzneimittel-Richtlinien: Orientierungshilfen für die Kassenärzte" (21.01.1994)

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DIE KBV INFORMIERT

Arzneimittel-Richtlinien

Orientierungshilfen für die Kassenärzte

Am 1. Januar 1994 ist die vom Bun- desausschuß der Ärzte und Krankenkas- sen am 31. August 1993 beschlossene Neufassung der Arzneimittel-Richtlinien in Kraft getreten. Hier werden erstmals alle für die Arzneimittelverordnung rele- vanten Bestimmungen zusammengefaßt.

In den Abschnitten A bis D werden die gesetzlichen Grundlagen zum Versor- gungsanspruch der Versicherten, dem Versorgungsauftrag des Vertragsarztes sowie der notwendigen, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Verordnungsweise wiedergegeben.

Die Abschnitte E und F differenzie- ren zwischen Leistungsausschlüssen und

Leistungseinschränkungen im Bereich der Arzneiverordnungen.

Abschnitt E nennt die gesetzlichen Leistungsausschlüsse. Dort stehen ne- beneinander der restriktive, präparate- bezogene Ausschluß (§ 34 Abs. 3 SGB V/„Negativliste") und der eher weich formulierte, indikationsbezogene Aus- schluß (§ 34 Abs. 1 SGB V/„Bagatell- erkrankungen").

Abschnitt F nennt die Leistungsein- schränkungen. Unter Nr. 17.1 werden alle diejenigen Präparategruppen genannt, bei denen es Abgrenzungsschwierigkei- ten in der Zuordnung „Artikel des all- gemeinen Lebensbedarfs/Artikel zur

therapeutischen Anwendung" gab und in Zukunft wohl auch weiterhin geben wird.

Unter Nr 17.2 werden die Arzneimit- telgruppen genannt, die erst nach einer allgemeinen nichtmedikamentösen Maß- nahme eingesetzt werden sollen. Wir möchten hier noch einmal darauf hinwei- sen, daß dies nicht mit einem Verord- nungsausschluß gleichzusetzen ist.

Weitere wichtige Änderungen betref- fen

> den Hinweis in Nr. 14 auf die The- rapieempfehlungen der Arzneimittel- kommission der deutschen Ärzteschaft (Deutscher Ärzte-Verlag, 1992),

> die Begründungspflicht bei Tran- quilizerverordnungen über einen Zeit- raum von mehr als 2 Monaten (Nr. 19),

> die Koordination der Arzneimit- teltherapie (Nr. 22) sowie

> die Sorgfalt bei der Verordnung von Arzneimitteln mit Suchtpotential (Nr. 23).

KASSENÄRZTLICHE BUNDESVEREINIGUNG

Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung

(Arzneimittel-Richtlinien/AMR) vom 31. August 1993

Der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen hat in seiner Sitzung am 31. August 1993 beschlossen:

I. Die Arzneimittel-Richtlinien in der geänderten Fassung vom 19. Juni 1978 (letzte Änderung am 7. August 1992, BAnz. S. 8497) erhalten als „Richtlinien über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinien/AMR)" die nachstehende Neufassung vom 31. Au- gust 1993.

II. Die bisherigen Anlagen der Arznei- mittel-Richtlinien:

Anlage 1: Preisvergleichsliste Anlage 2 (nebst Anhang): Regelun- gen zur Festbetragsgruppenbildung wer- den unverändert Anlage 1 und Anlage 2 der Neufassung der Arzneimittel-Richtli- nien vom 31. August 1993.

III. Die Neufassung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Bundesan- zeiger in Kraft.

Köln, den 31. August 1993 Bundesausschuß der Ärzte

und Krankenkassen Der Vorsitzende Schroeder-Printzen

A.

Grundlagen

1. Diese Richtlinien gelten für die Verordnung von Arzneimitteln und ent- sprechend für die Verordnung von Ver- bandmitteln durch die an der vertrags- ärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte (Vertragsärzte). Die Richtlinien sind von Vertragsärzten, Kassenärztli- chen Vereinigungen und Krankenkassen zu beachten.

2. Die Versorgung mit Arzneimitteln ist im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung Gegenstand der Leistungs- pflicht der gesetzlichen Krankenversiche- rung in folgenden Fällen:

a) bei ärztlicher Behandlung im Krankheitsfall (Untersuchung, Therapie) b) bei medizinischen Vorsorgeleistun- gen, wenn dies notwendig ist, um

—eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseiti- gen

—einer Gefährdung der gesundheit- lichen Entwicklung eines Kindes entge- genzuwirken oder

—Pflegebedürftigkeit zu vermeiden c) bei ambulanten Rehabilitations- maßnahmen, einschließlich einer ambu- lanten Rehabilitationskur

d) bei Sonstigen Hilfen.

3. Der Versicherte hat grundsätzlich einen Anspruch auf die Versorgung mit allen nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) verkehrsfähigen Arzneimitteln, sofern sie nicht aus der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sind oder soweit sie nicht nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot, wie es in diesen Richtlinien konkretisiert ist, nur eingeschränkt verordnet werden dür- fen (§§ 2, 12, 28, 31, 34, 35, 70, 73, 92, 92a, 93, 106 SGB V). Der Anspruch umfaßt die Versorgung nach den Regeln der ärztlichen Kunst auf der Grundlage des allgemein anerkannten Standes der me- dizinischen Erkenntnisse im Umfange ei- ner ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung (Wirtschaft- lichkeitsgebot). Die Arzneimittelverord- nungen müssen dem Erfordernis der Wirksamkeit und Qualität entsprechen- und den medizinischen Fortschritt be- rücksichtigen (§ 2 SGB V).

4. Die Versorgung mit Arzneimitteln im Rahmen der vertragsärztlichen Ver- sorgung setzt eine Arzneimittelverord- nung des Vertragsarztes voraus. Ände- rungen und Ergänzungen bedürfen der erneuten Unterschrift des Arztes mit Da- tumsangabe.

(2)

BEKANNTGABEN

5. Diese Richtlinien beschreiben den Umfang der Arzneimittelleistungen in- nerhalb der vertragsärztlichen Versor- gung. Arzneimittelverordnungen außer- halb der gesetzlichen Krankenversiche- rung sind nicht berücksichtigt. Der Ver- tragsarzt ist, ebenso wie Versicherter und Krankenkasse verpflichtet, das Wirt- schaftlichkeitsgebot zu beachten.

6. Der Vertragsarzt soll neben oder anstelle der Arzneitherapie auch andere therapeutische Maßnahmen in Erwägung ziehen (z. B. diätetischer und/oder physi- kalischer Art), wenn dies dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht und wirtschaft- lich ist (vgl. auch Nr. 17.2).

7. Die Krankenkassen haben ihre Versicherten über deren Leistungsan- sprüche und über die rechtlichen Ein- schränkungen ihrer Leistungspflicht bei der Versorgung von Arzneimitteln, wie sie sich insbesondere aus Leistungsaus- schlüssen sowie aus dem Wirtschaftlich- keitsgebot ergeben, aufzuklären.

B.

Behandlungsanspruch des Versicherten und Versorgungsauftrag des Vertragsarztes im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung 8. Der Versicherte hat im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung gegen den Vertragsarzt einen Anspruch auf diejenige Behandlung, welche aufgrund des Behandlungsverhältnisses nach den ärztlichen und rechtlichen Maßstäben erforderlich ist. Dazu gehört insbesonde- re die Beachtung der Regeln der ärztli- chen Kunst auf der Grundlage des Stan- des der medizinischen Erkenntnisse. In diesem Rahmen hat der Vertragsarzt auch das Wirtschaftlichkeitsgebot der vertragsärztlichen Versorgung zu beach- ten (vgl. Nr. 3).

9. Arznei- und Verbandmittel, die aufgrund dieser Richtlinien zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig sind, sind auf Kassen- rezept zu verordnen. Das Weitere regeln die Bundesmantelverträge.

C.

Notwendigkeit der Arzneimittelverordnung 10. Nicht jeder Krankheitszustand er- fordert zur Behandlung die Anwendung eines Arzneimittels. Vor der Verordnung von Arzneimitteln soll der Vertragsarzt prüfen, ob entsprechend dem Gebot der Wirtschaftlichkeit ein vergleichbarer Be- handlungserfolg durch andere Maßnah- men (z. B. hygienische, diätetische) er- reicht werden kann.

11. Arzneimittelverordnungen dürfen

- von Ausnahmefällen abgesehen - nur vorgenommen werden, wenn sich der be- handelnde Arzt von dem Zustand des Versicherten überzeugt hat oder wenn ihm der Zustand aus der Behandlung be- kannt ist.

D.

Allgemeine Verordnungsmöglichkeiten auf der Grundlage von § 2 Abs. 1 Satz 3,

§§ 12, 70 SGBV

12. Für die Verordnung von Arznei- mitteln ist der therapeutische Nutzen ge- wichtiger als die Kosten. Dabei ist auch die für die Erzielung des Heilerfolgs maßgebliche Zeit zu berücksichtigen. Er- probungen von Arzneimitteln auf Kosten des Versicherungsträgers sind unzulässig.

Dies gilt auch für Erprobungen nach der Zulassung des Arzneimittels.

13. Therapeutischer Nutzen setzt eine Nutzen-Risiko-Abwägung mit günstigem Ergebnis voraus; er besteht in einem nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse relevan- ten Ausmaß der Wirksamkeit bei einer definierten Indikation. Arzneimittel mit nicht ausreichend gesichertem therapeu- tischen Nutzen darf der Vertragsarzt nicht verordnen.

Die Verordnung von Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen Phy- totherapie, Homöopathie und Anthropo- sophie ist nicht ausgeschlossen. Bei ihrer Verordnung ist der besonderen Wir- kungsweise dieser Arzneimittel Rech- nung zu tragen (§ 2, 34 SGB V).

14. Es wird empfohlen, insbesondere die von der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft erstellten und in

„Arzneiverordnung in der Praxis" veröf- fentlichten Therapieempfehlungen in der jeweils aktuellen Fassung zu berücksich- tigen.

15. Die langfristige medikamentöse Behandlung zur Vorbeugung einer Er- krankung hat sich am Stand der jeweili- gen wissenschaftlich begründeten epide- miologischen Erkenntnisse zu orientie- ren. Sie soll ggf. begleitet sein von allge- meinen medizinischen Maßnahmen und umfaßt die Prophylaxe von Zahn- und Knochenerkrankungen des Kindes, Schilddrüsenerkrankungen und Osteopo- rose.

E.

Leistungsrechtliche Ausschlüsse bei der Arzneimittelversorgung 16. Folgende Arzneimittel sind in der vertragsärztlichen Versorgung nicht ver- ordnungsfähig:

16.1 Arzneimittel nach § 34 Abs. 1

SGB V bei Versicherten, die das 18. Le- bensjahr vollendet haben.

Dies sind folgende Arzneimittel:

—Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen In- fekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnup- fenmittel, Schmerzmittel, hustendämp- fenden und hustenlösenden Mittel, so- fern es sich um geringfügige Gesund- heitsstörungen handelt

—Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen, ge- schwürigen Erkrankungen der Mundhöh- le und nach chirurgischen Eingriffen im Hals, Nasen, Ohrenbereich

—Abführmittel außer zur Behand- lung von Erkrankungen z. B. im Zusam- menhang mit Tumorleiden, Megakolon, Divertikulose, Divertikulitis, neurogene Darmlähmungen, vor diagnostischen Eingriffen und bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuf- fizienz

—Arzneimittel gegen Reisekrankheit (unberührt bleibt die Anwendung gegen Erbrechen bei Tumortherapie und ande- ren Erkrankungen z. B. Menierescher Symptomenkomplex).

16.2 Arzneimittel, welche aufgrund von § 34 Abs. 3 SGB V durch die Rechts- verordnung vom 21. 2. 1990 als „unwirt- schaftliche Arzneimittel" von der Lei- stungspflicht ausgeschlossen sind (soge- nannte Negativliste). Dies sind Arznei- mittel, die für das Therapieziel oder zur Minderung von Risiken nicht erforderli- che Bestandteile enthalten oder deren Wirkungen wegen der Vielzahl der ent- haltenen Wirkstoffe nicht mit ausrei- chender Sicherheit beurteilt werden kön- nen oder deren therapeutischer Nutzen nicht nachgewiesen ist.

F.

Verordnungseinschränkungen aufgrund

§§ 2 Abs. 1 Satz 3, 12, 70 SGB V und zugelassene Ausnahmen 17. Für die nachstehend aufgeführten Therapieverfahren und Arzneimittel feh- len — von den erwähnten Ausnahmen abgesehen — im allgemeinen die Voraus- setzungen

—für die Notwendigkeit einer ent- sprechenden Arzneimitteltherapie

—für deren therapeutischen Nutzen oder es kann das Behandlungsziel ebenso auch durch nicht medikamentöse Maßnahmen erreicht werden.

17.1. Folgende Mittel dürfen — von den genannten Ausnahmen abgesehen — nicht verordnet werden:

a) Genußmittel, sämtliche Weine (auch medizinische Weine) und der Wir- kung nach ähnliche, Ethylalkohol als ei- A-140 (64) Deutsches Ärzteblatt 91, Heft 3, 21. Januar 1994

(3)

nen wesentlichen Bestandteil (mind. 5 Volumenprozent) enthaltende Mittel (ausgenommen Tinkturen im Sinne des Deutschen Arzneibuches und tropfen- weise einzunehmende ethylalkoholhalti- ge Arzneimittel) sowie Mittel, bei denen die Gefahr besteht, daß sie wegen ihrer wohlschmeckenden Zubereitung als Er- satz für Süßigkeiten genossen werden

b) Mineral-, Heil- oder andere Wäs- ser

c) Mittel, die auch zur Reinigung und Pflege oder Färbung der Haut, des Haa- res, der Nägel, der Zähne, der Mundhöh- le usw. dienen einschl. Medizinische Haut- und Haarwaschmittel sowie Medi- zinische Haarwässer, und kosmetische Mittel. Ausgenommen sind als Arznei- mittel zugelassene Basiscremes, Basissal- ben, Haut- und Kopfhautpflegemittel, auch Rezepturgrundlagen, soweit und so- lange sie Teil der arzneilichen Therapie (Intervall-Therapie bei Neurodermitis/

endogenem Ekzem, Psoriasis, Akne- Schältherapie und Strahlentherapie) sind und nicht der Färbung der Haut und -an- hangsgebilde sowie der Vermittlung von Geruchseindrücken dienen

d) Balneotherapeutika, ausgenom- men als Arzneimittel zugelassene Balneo- therapeutika bei Neurodermitis/endoge- nem Ekzem, Psoriasis und Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises

e) Mittel, die der Veränderung der Körperform (z. B. Entfettungscreme, Busencreme) dienen sollen

f) Mittel, die ausschließlich der An- reizung und Steigerung der sexuellen Po- tenz dienen sollen

g) Mittel zur Raucherentwöhnung h) Saftzubereitungen für Erwachsene, von in der Person des Patienten begrün- deten Ausnahmen abgesehen

i) Würz- und Süßstoffe, Obstsäfte, Lebensmittel im Sinne des § 1 des Le- bensmittel- und Bedarfsgegenständege- setzes, Krankenkost- und Diätpräparate.

Als Ausnahmen sind nur zulässig Aminosäuremischungen und Eiweißhy- drolysate bei angeborenen Enzymman- gelkrankheiten, Elementardiäten (Gemi- sche von Nahrungsgrundbausteinen, Vit- aminen und Spurenelementen) bei Mor- bus Crohn, Kurzdarmsyndrom, stark Un- tergewichtigen mit Mukoviszidose, bei Patienten mit chronisch terminaler Nie- reninsuffizienz unter eiweißarmer Ernäh- rung und bei Patienten mit konsumieren- den Erkrankungen sowie medizinisch in- dizierter Sondennahrung

j) Abmagerungsmittel und Appetit- zügler

k) Anabolika, außer bei neoplasti- schen Erkrankungen

1) Stimulanzien (z. B. Psychoanalepti- ka, Psychoenergetika und Leistungssti-

mulanzien), ausgenommen bei Narkolep- sie und schwerer Zerebralsklerose sowie beim hyperkinetischen Syndrom und bei der sogenannten minimalen zerebralen Dysfunktion vorpubertärer Schulkinder

m) sogenannte Zellulartherapeutika und Organhydrolysate

n) sogenannte Geriatrika und soge- nannte Arteriosklerosemittel

o) Roboranzien, Tonika und appetit- anregende Mittel

p) Insekten-Abschreckmittel

q) Fixe Kombinationen aus Vitami- nen und anderen Stoffen, ausgenommen Vitamin D-Fluorid-Kombinationen zur Anwendung bei Kindern und zur Osteo- poroseprophylaxe

r) Arzneimittel, die nach Art. 1 § 11 Abs. 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts nur mit einem oder mehreren der folgenden Hinweise:

„Traditionell angewendet:

a) zur Stärkung oder Kräftigung b) zur Besserung des Befindens c) zur Unterstützung der Organfunk- tion

d) zur Vorbeugung

e) als mild wirkendes Arzneimittel"

in den Verkehr gebracht werden.

Die Verordnung der Arzneimittel in den zugelassenen Fällen ist in der ärztli- chen Dokumentation zu begründen.

17.2 Folgende Arzneimittel dürfen nur verordnet werden unter der Voraus- setzung, daß zuvor allgemeine nicht me- dikamentöse Maßnahmen genutzt wur- den (z. B. diätetischer oder physikali- scher Art, Lebensführung, körperliches Training etc.), hierdurch aber das Be- handlungsziel nicht erreicht werden konnte und eine medikamentöse Be- handlung mit diesen Arzneimitteln zu- sätzlich erforderlich. ist:

a) Carminativa, Amara, Acida, ausge- nommen gasbindende Mittel vor diagno- stischen Maßnahmen

b) Gallenwegs- und Lebertherapeuti- ka, ausgenommen Arzneimittel zur Auf- lösung von Cholesteringallensteinen, zur Behandlung bei Präcoma/Coma hepati- cum und bei hepatischer Encephalopa- thie

c) Mittel zur Regulation der Darmflo- ra einschließlich Stoffwechselprodukte, Zellen, Zellteile und Hydrolysate von bakteriellen Mikroorganismen enthalten- de Präparate

d) Antihypotonika zur oralen Anwen- dung

e) Arzneimittel zur Behandlung dys- menorrhoischer und klimakterischer Be- schwerden, ausgenommen:

—hormonelle Substitution

—Prostaglandin-Synthesehemmer als Monopräparate

— Chemotherapeutika als Monoprä-

parate bei Mykosen, Trichomoniasis und Kolpitis

—topische Sexualhormone

—Uterusmittel und

—Ovulationsauslöser

f) sog. Umstimmungsmittel und Im- munstimulanzien

g) Mineralstoffpräparate zur oralen Anwendung, ausgenommen

— Calcium-Verbindungen als Mono- präparate bei dokumentierter Hypokalz- ämie und bei Osteoporose (auch kombi- niert mit Fluorid)

—Fluorid zur Kariesprophylaxe des Kindes und bei Osteoporose

— Zink-Verbindungen als Monoprä- parate bei nachgewiesenem Zinkmangel z. B. bei Hämodialysebehandlung

—gepufferte und ungepufferte Kali- umverbindungen als Monopräparate bei Hypokaliämie

— Magnesium- und Magnesium-Kali- um-Verbindungen zur kardialen Thera- pie

— Magnesiumverbindungen als Mo- nopräparate bei neuromuskulären Stö- rungen

—Elektrolytsubstitution bei schwerer Diarrhoe, bei Nierenerkrankungen und zum Ausgleich des Säure-Basen-Haus- halts

h) Vitaminpräparate, ausgenommen bei nachgewiesenem Vitaminmangel jeg- licher Ursache, der durch eine entspre- chende Ernährung nicht behoben werden kann

Ausgenommen sind weiterhin die pro- phylaktische Gabe von Vitamin D zur Prävention der Rachitis des Kindes oder der renalen Osteopathie, die Vitamin K- Prophylaxe bei Neugeborenen, die Gabe von Vitaminen bei therapeutisch verur- sachtem Mehrbedarf sowie eine parente- rale prophylaktische Anwendung von Vitaminen, insbesondere von Vitamin 1312 oder Folsäure und den fettlöslichen Vitaminen, bei irreversiblem Malassimi- lationssyndrom jeglicher Ursache, bei parenteraler Ernährung und Sondener- nährung sowie bei länger dauernder Infu- sionstherapie und ferner die niedrigdo- sierte Gabe von Vitamin D bei der Be- handlung der Osteoporose mit Calcium- präparaten

i) Fixe Kombinationen von

—Antacida

—Muskelrelaxanzien

—Antiphlogistika/Antirheumatika- mit anderen Wirkstoffen

j) Venentherapeutika zur topischen und systemischen Anwendung bei variö- sem Syndrom und chronisch venöser In- suffizienz, ausgenommen Verödungsmit- tel

k) Arzneimittel zum Schutz der Ge- lenkfunktion bei Abbauerscheinungen

(4)

BEKANNTGABEN

des Knorpels zur lokalen und systemi- schen Anwendung (sog. Chondroprotek- tiva und Antiarthrotika).

18. Bei der Behandlung von Stoff- wechselerkrankungen wie Diabetes mel- litus Typ II, Hyperlipidämie und Gicht sind die Hinweise nach den Nrn. 6 und 10 besonders zu berücksichtigen, da hier ei- ne medikamentöse Behandlung ohne vor- ausgegangene und/oder gleichzeitige all- gemeine Maßnahmen insbesondere diä- tetischer Art nicht gerechtfertigt ist.

19. Die langfristige Verordnung (über mehr als 2 Monate) von Tranquilanzien und Hypnotika bedarf strenger Indikati- onsstellung und der Begründung in der ärztlichen Dokumentation.

20. Impfstoffe und Sera dürfen bei Verletzten (Tetanus, Tollwut) sowie bei Hepatitis-Kontaktpersonen verordnet werden, im übrigen für vorbeugende Schutzimpfungen und als vorbeugende Serumgabe nur nach Maßgabe der jewei- ligen Satzungsbestimmungen zu Lasten der Krankenkasse.

G.

Verordnungsmenge

21. Die zu verordnende Menge hängt in erster Linie von der Art und Dauer der Erkrankung ab. Bei akuten Erkrankun- gen kann die Verordnung einer zu gro- ßen Menge zur Arzneimittelvergeudung führen. Bei chronischen Krankheiten kann die Verordnung von großen Men- gen wirtschaftlicher sein als wiederholte Verordnungen kleiner Mengen. Um die Verträglichkeit und Wirkung zu prüfen, empfiehlt sich zunächst die Verordnung von Kleinpackungen.

22. Bei Verordnungen sind Art und Menge der dem Versicherten bereits ver- ordneten Arzneimittel zu berücksichti- gen. Dabei ist die Koordination der Arz- neimitteltherapie im Rahmen der haus- ärztlichen und fachärztlichen Versorgung gemäß § 73 SGB V zu beachten.

23. Vor jeder Wiederholung von Arz- neimittelverordnungen soll der Vertrags- arzt prüfen, ob eine Wiederholung erfor- derlich ist und verantwortet werden kann und ob die verordnete Menge mit der vorgesehenen Anwendungszeit überein- stimmt. Dabei ist einmal auf Arzneimit- telmißbrauch im Sinne einer Gewöhnung oder einer Arzneimittelabhängigkeit zu achten, zum anderen auf Möglichkeiten einer Gefährdung des Versicherten.

H.

Berücksichtigung des Arzneimittelpreises 24. Der Vertragsarzt soll bei der Ver- ordnung von Arzneimitteln im Rahmen

der Wirtschaftlichkeit auch den Preis des Arzneimittels berücksichtigen. Dies be- deutet nicht, daß nur preisgünstigere Arzneimittel verordnet werden dürfen.

Auch teurere Arzneimittel können nach ärztlichem Ermessen im Hinblick auf die Art der Erkrankung und die Umstände des Krankheitsfalls erforderlich sein.

25. Zur wirtschaftlichen Verordnung gehört auch die Verpflichtung des Ver- tragsarztes, sich im Rahmen des Mögli- chen über die Preise der von ihm verord- neten Arzneimittel zu unterrichten. Der Vertragsarzt soll auch unterhalb von Festbeträgen Preisvergleiche vornehmen.

Der Preis eines Festbetragsarzneimittels allein ist kein Aufgreifkriterium für die vertragsärztliche Wirtschaftlichkeitsprü- fung im Einzelfall.

I.

Sonstige Verordnungsgrundsätze 26. Der Vertragsarzt entscheidet nach seiner ärztlichen Einschätzung, ob er im Einzelfall bei der Verordnung eines Arz- neimittels die Ersetzung durch ein wirk- stoffgleiches und galenisch vergleichba- res Arzneimittel durch den Apotheker zulassen will. Die Entscheidung, daß der Apotheker ein wirkstoffgleiches und ga- lenisch vergleichbares Arzneimittel an- stelle des verordneten Mittels abgeben darf, hat der Vertragsarzt auf dem Ver- ordnungsblatt kenntlich zu machen.

27. Der Vertragsarzt kann, sofern er dies im Einzelfall medizinisch für vertret- bar hält, Arzneimittel nach Rezeptur so- wie unter generischem Namen oder Frei- namen verordnen.

J.

Arzneimittelübersicht(en) 28. Für die in der Nr. 16.2 aufgeführ- ten Arzneimittelgruppen bzw. erwähnten Arzneimittel erstellt der Bundesausschuß entsprechende Übersichten über Fertig- arzneimittel. Das Muster der Übersich- ten ist als Anlage 3 beigefügt. Die Über- sichten werden in regelmäßigen Zeitab- ständen weiterentwickelt.

29. Die nach § 92 Abs. 2 SGB V vor- geschriebene Zusammenstellung von Arzneimitteln, die Bestandteil dieser Richtlinien ist, soll dem Vertragsarzt ei- nen Preisvergleich und die Auswahl the- rapiegerechter Verordnungsmengen er- möglichen. Der Bundesausschuß be- schließt das Muster der „Preisvergleichs- liste" mit Vorbemerkungen und Grund- sätzen für deren Aufstellung als Anlage zu diesen Richtlinien (Anlage 1).

Der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen entscheidet über die Auf- nahme von Indikations- und Stoffgrup-

pen, für welche die Arzneimittel in die Preisvergleichsliste aufgenommen wer- den sollen sowie über die zu den Indikati- ons- und Stoffgruppen gegebenen Arz- neiinformationen. Dem Arbeitsausschuß

„Arzneimittel-Richtlinien" des Bundes- ausschusses der Ärzte und Krankenkas- sen wird nach Maßgabe des beschlosse- nen Musters und in Vollzug der vorge- nannten Grundsätze die Aufnahme der Arzneimittel in die einzelnen Stoffgrup- pen, die Aktualisierung der Preisver- gleichsliste und gegebenenfalls die Her- ausgabe von Hinweisen zum Gebrauch der Liste im Auftrag und nach Weisung des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen übertragen. Dies umfaßt auch die Anpassung der Arzneiinforma- tionen an den jeweiligen Stand der medi- zinischen Wissenschaft und die Anpas- sung des Tabellenwerkes an den Arznei- mittelmarkt. Der Arbeitsausschuß „Arz- neimittel-Richtlinien" kann die Kassen- ärztliche Bundesvereinigung mit der Durchführung seiner Beschlüsse beauf- tragen.

K.

Bildung von Festbetragsgruppen gemäß § 35 SGB V

30. Die nach § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB V festzulegenden Gruppen von Arzneimit- teln, für die Festbeträge festgesetzt wer- den können, sowie die jeweiligen Ver- gleichsgrößen nach § 35 Abs. 1 Satz 5 SGB V ergeben sich aus der Anlage 2 zu diesen Richtlinien.

Nach § 35 SGB V bestimmt der Bun- desausschuß der Ärzte und Krankenkas- sen, für welche Gruppen von Arzneimit- teln Festbeträge festgesetzt werden kön- nen. Dem Arbeitsausschuß „Arzneimit- tel-Richtlinien" des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen wird hier- bei die Aktualisierung der bereits be- schlossenen Festbetragsgruppen übertra- gen. Dies umfaßt auch die Anpassung der Festbetragsgruppen an den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft (z. B. Änderung von Äquivalenzfaktoren) und die Anpassung der Festbetragsgrup- pen an den Arzneimittelmarkt (z. B. Auf- nahme neuer Wirkstoffe, Darreichungs- formen, Wirkstärken; Zusätze und Spezi- fizierungen).

Anlage 1

Preisvergleichsliste

Es gilt die Anlage 1 der Arzneimittel- Richtlinien in der letzten Fassung vom 9. 4. 1991 (vgl. Bundesarbeitsblatt Nr. 6 vom 31. 5. 1991) unter Berücksichtigung der redaktionellen Änderungen vom 17. 6. 1992 (vgl. „Preisvergleichsliste"

A-142 (66) Deutsches Ärzteblatt 91, Heft 3, 21. Januar 1994

(5)

Anlage 2

Regelungen zur Festbetragsgruppenbil- dung

Es gilt die Anlage 2 der Richtlinien in der Fassung vom 17. 12. 1992 (BAnz.

1993 S. 3171, 5830) zuzüglich der Ergän- zungen vom 26. 2. 1993 (BAnz. S. 5192), vom 9. 3. 1993 (BAnz. S. 5161) und vom 11. 5. 1993 (BAnz. S. 7437) und vom 31. 8. 1993 (BAnz. S 10428).

DIE KBV INFORMIERT

..

Listung von Fertigarzneimitteln, die nach § 34 Abs. 3 SGB V von der Versorgung nach 31 SGB V

ausgeschlossen sind (vgl. Nr. 16.2 der Richtlinien) Aufgenommen werden mit entspre- chender Kennzeichnung auch Fertigarz- neimittel aus den neuen Bundesländern, die noch keine bundesweite Verkehrsfä-

higkeit besitzen. D

Verlängerung der Ubergangsregelungen zur Nachqualifizierung für Psychotherapie in den neuen Bundesländern

Auf Anregung der Kassenärztlichen Vereinigungen der neuen Bundesländer und von Fachgesellschaften wird die Frist zur Nachqualifizierung in der Psycho- therapie gemäß § 12 der Übergangsrege- lungen für die Durchführung von Psy- chotherapie in den neuen Bundesländern um ein Jahr bis zum 31. 12. 1994 verlän- gert. Diese Verlängerung tritt zum 1. Ja- nuar 1994 in Kraft.

Die Kassenärztlichen Vereinigungen der neuen Bundesländer sind vorab dar- über informiert worden. Die Verlänge- rung gibt einigen ärztlichen und nicht-

ärztlichen Psychotherapeuten die Mög- lichkeit, bis zum 31. 12. 1994 ihre bisher noch nicht abgeschlossene Nachqualifi- zierung in der Psychotherapie vorzuneh- men. Damit wird der offenbar in einigen Fällen noch bestehende Zeitdruck für ei- ne entsprechende Nachqualifizierung ge- mindert.

Nachfolgend ist der Änderungstext des Anhangs zum Bundesmantelvertrag zur Information abgedruckt. Die entspre- chende Änderung des Anhangs zum Arzt-/Ersatzkassenvertrag ist gleichlau- tend.

KASSENÄRZTLICHE BUNDESVEREINIGUNG

Änderung des Anhangs zum Bundesmantelvertrag

Die Kassenärztliche Bundesvereini- gung, K. d. ö. R., Köln - einerseits - und der AOK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bonn, BKK-Bundesverband, K. d. ö. R., Essen, IKK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bergisch-Gladbach, Bundes- verband der landwirtschaftlichen Kran- kenkassen, K. d. ö. R., Kassel - anderer- seits - vereinbaren folgende Änderun- gen des Anhangs zum Bundesmantelver- trag-Ärzte (BMV-Ä) für die Bereiche der Bundesländer Brandenburg, Mecklen- burg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen- Anhalt und Thüringen sowie in dem Be- reich der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin, in welchem das SGB V bisher nicht gegolten hat.

I. In § 12 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, Abs. 3, Abs. 4 Nrn. 2 und 3 und Abs. 5 Nr. 4 wird

das Datum "31. 12. 1993" jeweils durch

"31. 12. 1994" ersetzt.

II. Die Änderung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.

Köln/Bonn/Essen/Bergisch-Gladbach/

Kassel

Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Köln

AOK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bonn BKK-Bundesverband,

K. d. ö. R., Essen IKK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bergisch-Gladbach Bundesverband der landwirtschaftlichen

Krankenkassen, K. d. ö. R., Kassel

KVHamburg

Die Kassenärztliche Vereinigung Harnburg schreibt auf Antrag des Praxisin- habers, der mit Ablauf des 30. 6. 1994 auf seine vertragsärztliche Zulassung verzich- ten wird, folgenden Vertragsarztsitz zur Übernahme durch einen Nachfolger aus:

Facharzt für Dermatologie (Schwer- punkt Dermatochirurgie) in 22391 Harn- burg.

.... Schfiftliche Bewerbungen (Kenn- ziffer: 3/94 D) sind bis spätestens 11. 2. 1994 zu richten an die KV Hamburg, Praxis- und Niederlassungsberatung, Humboldtstraße 56, 22083 Hamburg, Tel 0 40/2 28 02-3 26.

KV Nordrhein

Die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein, Bezirksstelle Köln, schreibt auf Antrag der bisherigen Praxisinhaber wegen Verzichts auf die Zulassung fol- gende Vertragsarztsitze in Gebieten aus, für die eine Zulassungsbeschränkung an- geordnet ist:

Arzt für Psychiatrie I Psychotherapie (Ausscheiden aus einer Praxisgemein- schaft mit zwei Fachkollegen) in Brühl.

.... Schriftliche Bewerbungen bis spä- testens 3 Wochen nach Erscheinen dieser Veröffentlichung an die KV Nordrhein, Bezirksstelle Köln, Clever Straße 13-15, 50668 Köln, Tel 02 21/77 63-1 94.

KVPfalz

Ausschreibungen von Vertragsarztsit- zen gemäß § 103, Abs. 4 des Gesund- heitsstrukturgesetzes:

Planungsbereich Stadt Neustadt: Ein- stieg in eine orthopädische Praxis (Ersatz für den zum 31. 3. 1994 ausscheidenden Seniorpartner einer Gemeinschaftspra- xis);

Planungsbereich Kreis Ludwigshafen:

Übernahme einer Allgemeinarztpraxis, zum 1. 4. 1994;

Planungsbereich Landkreis Kaisers- lautern: Übernahme einer Allgemeinarzt- praxis, zum 1. 7. 1994;

Planungsbereich Stadt Speyer: Über- nahme einer Kinderarztpraxis, zum 1. 4.1994;

Planungsbereich Südliche Weinstra- ße: Einstieg in eine bestehende Allge-

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