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Archiv "Fortbildung: Lernen mit Überprüfung" (05.06.1998)

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ngestellte und niedergelasse- ne Ärzte sollten regelmäßig eine qualifizierte Fortbildung nachweisen können. Die dazu erfor- derlichen Maßnahmen sollten von den Landesärztekammern sicherge- stellt werden. Das forderten die Dele- gierten des 101. Deutschen Ärzteta- ges in Köln.

Bereits seit Jahren werde in Deutschland kontrovers diskutiert, ob eine Evaluation der ärztlichen Fortbil- dung notwendig sei oder nicht, sagte der Präsident der Ärztekammer Nie- dersachsen und Vorsitzende des Deut- schen Senats für ärztliche Fortbildung, Prof. Dr. med. Heyo Eckel. Gegen Überprüfungen werde oft ins Feld ge- führt, daß der Einfluß von Fortbil- dungsmaßnahmen auf ärztliches Han- deln und auf die Qualität der Patien- tenversorgung nicht faßbar und schon gar nicht bewertbar sei. Evaluation werde dabei weniger als Mittel zur Selbstkontrolle, sondern vielmehr als Instrument zur externen Kontrolle oder Überwachung verstanden. Dabei werde jedoch oft verkannt, daß Ler-

nen ohne Überprüfung des Lernerfol- ges unvollständig sei. Eckel ist davon überzeugt, daß die immer dringender werdende Forderung nach zertifizier- ter Fortbildung auf Dauer nicht zurückgewiesen werden könne. In Bayern startete bereits ein „Modell- projekt Fortbildungszertifikat“. Die Landesärztekammer Thüringen hat vor kurzem das erste Fortbildungsdi- plom ausgehändigt. In Niedersachsen und Sachsen-Anhalt sollen noch in diesem Jahr Modellprojekte ins Le- ben gerufen werden. Der Präsident der Landesärztekammer Hessen, Dr.

med. Alfred Möhrle, forderte alle Ärztekammern auf, darüber nachzu- denken, wie eine qualifizierte Fortbil- dungsmaßnahme nachgewiesen wer- den könne.

Eckel warf einen Blick über die Grenzen: In Frankreich und den Nie- derlanden, so der niedersächsische Kammerpräsident, würden fachärztli- che Qualifikationen in regelmäßigen Abständen rezertifiziert. Diese Über- prüfungspraxis soll in der Schweiz im Jahr 2000 eingeführt werden. „In Polen und Tschechien können alternativ Kol- loquien abgehalten werden, wobei in diesen Ländern auch Tätigkeitsnach- weise verlangt werden“, sagte Eckel.

Bei der Verstaatlichung des Ge- sundheitswesens in Norwegen seien den Ärzten jährlich großzügige Mittel für Fortbildungsmaßnahmen einge- räumt worden. In Belgien erhielten niedergelassene Ärzte, die im zwei- jährigen Rhythmus Fortbildungen in einem definierten Umfang nachwei- sen, aufgrund vertraglicher Vereinba- rungen höhere Vergütungen von den Kassen. Österreich habe sich für ein Fortbildungsdiplom entschieden, das in den Praxisräumen ausgehängt werden dürfe. In Großbritannien schließlich hätten die Colleges, also die Fachgesellschaften, Rezertifizie- rungsmaßnahmen eingeführt.

Bei der Auswahl der Evaluati- onsmethode muß Eckel zufolge be- achtet werden, daß sie eine praktische Bedeutung vor allem für Lehrende, Lernende, Organisatoren von Fortbil- dungen und Zertifizierungseinrich- tungen hat. Die Resultate eines Tests müßten also problemorientiert, ver- ständlich und zeitgerecht an Lehren- de und Lernende vermittelt werden.

Mit dem Fortbildungsnachweis werde die Möglichkeit geschaffen, auf frei- williger Basis die Teilnahme an aner- kannten Fortbildungsmaßnahmen zu dokumentieren. Der Kammerpräsi- dent fordert außerdem, auch gegen- über Dritten zu dokumentieren, „in welchem Umfang allein dieser ,zertifi- zierbare‘ Teil der ärztlichen Fortbil- dung in Anspruch genommen worden ist.“

Eckel unterstrich, daß die Gestal- tung der Fortbildung in ärztlicher Hand bleiben müsse. Es gebe deutli- che Signale aus der Politik, die Fort- bildung neu zu strukturieren und zu qualifizieren. Die entscheidende Fra- ge sei: „Gelingt es der ärztlichen Selbstverwaltung, mit eigenen Mitteln und Instrumenten die zweifelsohne bestehenden Defizite in diesem Be- reich selbst zu beheben?“ Eckels Ant- wort: ein klares „Ja“. Er zeigte sich überzeugt davon, daß „die eigenstän- dige Gestaltung einer modernen Fort- bildung durch die verfaßte Ärzte- schaft die beste Gewähr für die Ab- wehr gesetzlicher und administrativer Reglementierung bietet“.

Die Fortbildung bedürfe jedoch einer ständigen Qualitätssicherung.

Dabei müßten folgende Kriterien berücksichtigt werden:

1 die Bedeutung der Fortbil- dungsinhalte: Die Lehrinhalte einer Fortbildungsmaßnahme müssen mit dem allgemein akzeptierten Stand der Wissenschaft übereinstimmen;

1 die Qualität der Fortbildungs- methode: Die Fortbildungsmaßnah- me muß dem allgemeinen Standard bezüglich Didaktik und Organisation entsprechen;

1 die Überprüfbarkeit des Fort- bildungserfolges: Die Kontrolle des Fortbildungserfolges muß im Sinne einer Selbstkontrolle möglich sein;

1 die Unabhängigkeit von kom- merziellen Interessen.

Gisela Klinkhammer A-1446

P O L I T I K 101. DEUTSCHER ÄRZTETAG

(42) Deutsches Ärzteblatt 95,Heft 23, 5. Juni 1998

Fortbildung

Lernen mit Überprüfung

Die Forderung nach zertifizierter Fortbildung kann auf Dauer nicht zurückgewiesen werden.

Prof. Eckel: Fortbildung mit Zertifikat

A

(2)

in Konvolut von 51 Anträgen (plus Änderungsanträge) zum

„Tätigkeitsbericht“ nahm Stel- lung zu zwölf Themenkomplexen. Al- lerdings wurde lediglich ein Drittel der Anträge nach Pro- und Kontra- Diskussion beschlossen, vier Anträge wurden abgelehnt. Rund 30 Anträge konnten nicht mehr behandelt wer- den, weil der Ärztetag am letzten Tag der dreieinhalbtägigen Marathon-De- batten nicht mehr beschlußfähig war (lediglich 119 Ärztetags-Delegierte von insgesamt 250 waren am Sams- tagnachmittag im Plenum vertreten).

In einem Beschluß werden die Länderministerien aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, daß die einjährige Psychiatrie-Ausbildung für psycholo- gische Therapeuten durchgeführt werden kann, wie sie § 8 Abs. 3 Nr. 3 des Psychotherapeutengesetzes for- dert. Ziel dieser Ausbildung sei es, den angehenden psychologischen Psychotherapeuten die Grenzen einer psychologischen Diagnostik und psy- chotherapeutischer Verfahren aufzu- zeigen, die bei dem weiten Spektrum psychischer und psychosomatischer Störungsbilder erkannt werden müs- sen. Auch ärztliche Psychotherapeu- ten könnten nicht von ihrer Verpflich- tung entbunden werden, eine einge- hende psychiatrische Differentialdia- gnostik zu betreiben.

Einmütig bekräftigte der Ärzte- tag die Forderung, das in § 6 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VI verankerte Be- freiungsrecht von der Pflichtmitglied- schaft in der gesetzlichen Rentenver- sicherung zugunsten einer Mitglied- schaft in einem berufsständischen Versorgungswerk unangetastet zu las- sen. Dieses Befreiungsrecht gelte be- reits seit der Rentenreform von 1957.

Der Ärztetag erinnerte die Politik

daran, daß im Jahr 1995 zwischen Ko- alition und der SPD eine „Friedens- grenze“ zwischen gesetzlicher Ren- tenversicherung und Versorgungs- werken festgelegt worden sei. Der SPD-Kanzlerkandidat Gerhard Schrö- der müsse beim Wort genommen wer- den. Er hatte noch im April dieses Jahres vor der Vertreterversammlung der Tierärztekammer Niedersachsen bekundet, in das Befreiungsrecht der Angehörigen von verkammerten frei- en Berufen werde nicht eingegriffen.

Dem steht allerdings eine Absichtser- klärung der Bundestagsfraktion der SPD vom Sommer 1997 entgegen.

Der Ärztetag betonte, die Versor- gungswerke müßten unter den Ver- trauensschutz und die Eigentumsga- rantie gemäß Artikel 14 des Grundge- setzes gestellt werden.

Zwei weitere Anträge brachen eine Lanze für die Verbesserung der beruflichen Situation von Ärztinnen, auch beim Job-sharing und bei der Absolvierung der Weiterbildung. Kin- dererziehungszeiten niedergelassener Vertragsärztinnen/Vertragsärzte soll- ten bei der Festlegung des Honorar- verteilungsmaßstabes berücksichtigt werden. Die Tätigkeit von Weiterbil- dungsassistenten müsse angemessen vergütet werden, gleichviel, wo sie be- schäftigt sind.

Abgelehnt wurden zwei Anträge, die für eine Quotierung oder zumin- det angemessene Beteiligung von Ärztinnen in Gremien der ärztlichen Selbstverwaltung plädierten. Die Für- sprecher argumentierten damit, daß Ärztinnen unterrepräsentiert seien und die herrschende berufspolitische Kultur von den Ärzten dominiert wer- de. Es müssen die Kreativität, der Sachverstand und die Kompetenz so- wie das Engagement von Ärztinnen in

die Selbstverwaltungsgremien einge- bracht werden, so Privatdozentin Dr.

Vera John-Mikolajewski, Ärztekam- mer Nordrhein. Das Gegenargument:

Ärztinnen würden nicht von den Wahllisten verbannt. Im Gegenteil; zu wenige Ärztinnen seien bereit, sich in den Gremien zu engagieren.

In einem Beschlußantrag, der zwar heftig diskutiert wurde, aber nicht mehr verabschiedet werden konnte, legte der Vorstand in sechs Punkten die aktuellen Fragen zur Weiterentwicklung der Amtlichen GOÄ dar und begründete, warum ein zweiter Novellierungsschritt zum Lei- stungsverzeichnis überfällig ist, des- sen wesentliche Passagen bereits 20 Jahre alt sind. Auch müßten qualitäts- sichernde Elemente noch mehr als bisher in die GOÄ eingebaut werden.

Dr. med. Alfred Möhrle, Frankfurt, der im Vorstand der BÄK für GOÄ- Fragen federführend ist, betonte, die Bundesärztekammer bejahe die stu- fenweise Umstellung der GOÄ auf ei- ne Vertrags- und Selbstverwaltungslö- sung. Dabei dürfe aber die GOÄ in ih- rer Funktion als Amtliche Gebühren- taxe nicht in Frage gestellt werden.

Die Umstellung auf eine Vertragslö- sung sei nur dann akzeptabel, wenn gleich lange „Spieße“ für alle Beteilig- ten gelten. Auch müsse zuvor Klar- heit über die erforderliche Schieds- stellenregelung erfolgen. Erwägens- wert seien auch Sonderregelungen für schutzwürdige Personenkreise, etwa Beamte der untersten und mittleren Besoldungsstufen und Ruhestandsbe-

amte. Dr. Harald Clade

A-1447

P O L I T I K 101. DEUTSCHER ÄRZTETAG

Deutsches Ärzteblatt 95,Heft 23, 5. Juni 1998 (43)

Tätigkeitsbericht

Psychotherapie und Job-sharing

Nur ein kleiner Teil der Anträge zum „Tätigkeitsbericht“

konnte verabschiedet werden.

Referent zu Tätigkeitsbericht und Finanzen: Prof.

Fuchs, Hauptgeschäftsführer der Bundesärztekammer

E

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