• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Vor Infektionen schützen: Repetitorium zum Impfen" (02.03.2001)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Vor Infektionen schützen: Repetitorium zum Impfen" (02.03.2001)"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Einrichtungen bei Bedarf zur Verfügung stehen.

§ 1 Ziele

Psychiatrische Institutsambulanzen er- füllen einen spezifischen Versorgungs- auftrag, nämlich speziell für Kranke, die wegen der Art, Schwere oder Dauer ih- rer Erkrankung eines solchen besonde- ren, krankenhausnahen Versorgungsan- gebotes bedürfen. Das Angebot der psychiatrischen Institutsambulanzen soll sich an Kranke richten, die von anderen Versorgungsangeboten nur unzurei- chend erreicht werden. Die Institutsam- bulanz soll auch ermöglichen, Kranken- hausaufnahmen zu vermeiden oder sta- tionäre Behandlungszeiten zu verkürzen und Behandlungsabläufe zu optimieren, um dadurch die soziale Integration der Kranken zu stabilisieren. Das Instru- ment für die Erreichung dieser Ziele ist die Gewährleistung der Behandlungs- kontinuität.

Es ist nicht Ziel der Ermächtigung von Institutsambulanzen, neben ambulanter außerklinischer Versorgung zusätzliche Angebote im Sinne von Doppelstruktu- ren aufzubauen.

§ 2 Einrichtungen

Ermächtigt im Sinne dieser Vereinbarung sind psychiatrische sowie kinder- und jugendpsychiatrische Abteilungen, die ei- ne regionale Versorgungsverpflichtung übernommen haben und die strukturel- len Qualitätsanforderungen gemäß § 118 SGB V erfüllen. Auch psychiatrische Ab- teilungen an Universitätskliniken mit re- gionaler Versorgungsverpflichtung sind ermächtigt.

§ 3 Patientengruppen

Der Behandlung in einer psychiatri- schen Institutsambulanz bedürfen Per- sonen, bei denen einerseits in der Regel langfristige, kontinuierliche Behand- lung medizinisch notwendig ist und an- dererseits mangelndes Krankheitsge- fühl und/oder mangelnde Krankheits- einsicht und/oder mangelnde Impuls- kontrolle der Wahrnehmung dieser kon- tinuierlichen Behandlung entgegenste- hen.

Langfristige, kontinuierliche Behand- lung ist indiziert bei psychischen Krank- heiten mit chronischem oder chronisch rezidivierendem Verlauf. Dazu gehören insbesondere Schizophrenien, affektive Störungen und schwere Persönlichkeits- störungen, ferner auch Suchtkrankheiten

mit Komorbidität und gerontopsychiatri- sche Krankheiten.

Der Behandlungsbedarf in einer psychiatrischen Institutsambulanz besteht auch, wenn der Kranke in der Vergan- genheit eine notwendige, kontinuierliche Behandlung nicht aus eigenem Antrieb in Anspruch genommen hat oder die notwendige kontinuierliche Behandlung nicht stattgefunden hat, also eine Sym- ptombesserung und soziale Stabilisierung nicht gelungen ist. Das ist in der Regel der Fall, wenn in der Vergangenheit meh- rere Krankheits-Exazerbationen oder -Re- zidive auch mit Hospitalisierung stattge- funden haben.

Im Einzelfall kann die Behandlung durch die Institutsambulanz auch bei Erst- erkrankungen oder Erkrankungen von erst kurzer Dauer indiziert sein, wenn zur Vermeidung einer stationären Aufnahme oder bei der geplanten Entlassung aus stationärer Behandlung die oben genann- ten Kriterien der Schwere der Erkran- kung insoweit erfüllt sind, dass mit Wahr- scheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass der Kranke die medizinisch notwendige, kontinuierliche Behandlung anderenorts nicht wahrnehmen wird.

§ 4 Patientenzugang

Kranke sollen in der Regel auf dem Wege der Überweisung durch die psychiatri- sche Abteilung oder durch niedergelasse- ne Vertragsärzte die Institutsambulanz in Anspruch nehmen. Der Zugang zur Insti- tutsambulanz ist aber nicht abhängig von der Vorlage eines Überweisungsscheins.

Im Falle der Überweisung aus der psychiatrischen Abteilung soll die erste Konsultation der Institutsambulanz zur Vorbereitung auf eine ambulante Be- handlung noch während des stationären Aufenthaltes erfolgen. Die Einschrän-

kungen der Behandlungsübernahme durch die Institutsambulanz gemäß § 3 dieses Vertrages bleiben unberührt.

§ 5 Leistungsinhalte

Das Angebot der psychiatrischen Insti- tutsambulanz hat die Kriterien des Fach- arztstandards zu erfüllen. Im Zentrum der Arbeit der Institutsambulanz hat die Gewährleistung der Behandlungskonti- nuität bei Kranken, bei denen diese Be- handlungskontinuität medizinisch indi- ziert ist, sich aber durch andere Versor- gungsformen nicht gewährleisten lässt, zu stehen. Die Behandlungskontinuität setzt auch Kontinuität in persönlichen Bezie- hungen zwischen Kranken und multipro- fessionellem Behandlungsteam voraus.

Das Leistungsangebot der Instituts- ambulanz hat im Sinne einer Kom- plexleistung das gesamte Spektrum psychiatrisch-psychotherapeutischer Dia- gnostik und Therapie entsprechend dem allgemein anerkannten Stand der medi- zinischen Erkenntnisse zu umfassen.

Dazu gehören insbesondere die psycho- pathologische Befunderhebung, psycho- logische Diagnostik (Psychometrie), Psychopharmakotherapie, das Instru- mentarium der sozialtherapeutischen einschließlich der nachgehenden Be- handlung, die Psychoedukation in indi- kativen Gruppen unter Einbezug der Angehörigen der Kranken und die Psy- chotherapie entsprechend der Psycho- therapie-Richtlinien des Bundesaus- schusses der Ärzte und Krankenkassen, die gegebenenfalls im Rahmen eines individualisierten Gesamtbehandlungs- plans zum Einsatz kommen kann. Die psychiatrische Abteilung hat auch für die Institutsambulanz außerhalb der re- gulären Dienstzeiten einen Notfall- dienst zu gewährleisten. ✁ B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 98½½½½Heft 9½½½½2. März 2001 AA567

Vor Infektionen schützen

Repetitorium zum Impfen

Neu: 3., überarbeitete Auflage nach den neuen STIKO-Empfehlungen Herausgeber:Bundesärztekammer in Zusammenarbeit mit der Kassenärztlichen Bun- desvereinigung und der Deutschen Vereinigung zur Bekämpfung der Viruserkran- kungen e.V.

Schutzgebühr:19 DM je Exemplar Lieferung gegen Rechnung Ihre Bestellung senden Sie bitte an:

Deutscher Ärzte-Verlag GmbH, Formularverlag und Praxisorganisationsdienst, Diesel- straße 2, 50859 Köln, Fax: 0 22 34/70 11-4 70

Bei inhaltlichen Fragen wenden Sie sich bitte an:

Bundesärztekammer, Dezernat I, Herbert-Lewin-Straße 1, 50931 Köln, Telefon:

02 21/40 04-4 15, Fax: -3 88 ✮

(2)

§ 6 Zusammenarbeit

Die Institutsambulanz kooperiert mit den niedergelassenen Vertragsärzten so- wie den niedergelassenen Psycholo- gischen Psychotherapeuten und Kin- der- und Jugendlichenpsychotherapeu- ten und komplementären Einrichtungen insbesondere im Einzugsgebiet, für das die Versorgungsverpflichtung übernom- men wurde. Form und Inhalte der Ko- operation sollen durch formelle Verein- barungen abgesichert werden. Dabei sind die Bedürfnisse und medizinischen Notwendigkeiten der Kranken beson- ders zu berücksichtigen. Die Instituts- ambulanz soll die Bildung von Selbsthil- fegruppen fördern und mit diesen ko- operieren.

§ 7

Qualitäts- und Wirtschaftlichkeits- prüfung

Die Prüfung der Qualität und der Wirt- schaftlichkeit der Versorgung durch die psychiatrische Institutsambulanz erfolgt auf der Grundlage des § 113 Abs. 4 SGB V. Die psychiatrische Institutsam- bulanz hat die Leistungen nachvollzieh- bar zu dokumentieren.

§ 8 In-Kraft-Treten

Dieser Vertrag tritt mit Wirkung zum 1. April 2001 in Kraft.

§ 9 Kündigung

Dieser Vertrag kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekün- digt werden. Bis zu einer Neuvereinba- rung beziehungsweise einer Festsetzung durch das erweiterte Bundesschiedsamt gilt der Vertrag.

Protokollnotiz:

Der Schweregrad von Erkrankungen der psychiatrisch und psychotherapeutisch behandelten Patienten kann durch An- wendung von allgemein anerkannten Kriterien (Scores) näher beschrieben werden. Sobald entsprechende Scores all- gemeinverbindlich vorliegen, sind sie bei der Feststellung des Schweregrades der Erkrankung der in § 3 dieser Vereinba- rung genannten Patientengruppen einzu- setzen.

Bonn/Essen/Bergisch Gladbach/Ham- burg/Kassel/Bochum/Siegburg/Düssel- dorf/Köln, den 14. 2. 2001 ✮

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

A

A568 Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 98½½½½Heft 9½½½½2. März 2001

Fortbildungsveranstaltungen der Bundesärztekammer 2001

8. Fortbildungsseminar der Bundesärztekammer

Vom 7. bis 15. September 2001 in Würzburg, Fachhochschule Am Röntgenring

einschließlich Fachkunde „Rettungsdienst“vom 8. bis 15. September 2001

30. Interdisziplinärer Zentralkongress für die Fachberufe im Gesundheitswesen

Vom 19. bis 21. Oktober 2001 in Augsburg, Zeughaus im zeitlichen Zusammenhang mit dem

92. Augsburger Fortbildungskongress für praktische Medizin

26. Interdisziplinäres Forum „Fortschritt und Fortbildung in der Medizin“

Vom 10. bis 12. Januar 2002 in Köln,

Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein, Bezirksstelle Köln

Programmanforderungen richten Sie bitte an:

Bundesärztekammer, Dezernat Fortbildung und Gesundheitsförderung, Postfach 41 02 20, 50862 Köln, oder per Fax: 02 21/40 04-3 88, E-Mail-Adresse: cme@

baek.dgn.de

– Änderungen und Ergänzungen vorbehalten – ✮

Würzburg 2001

Das 8. Fortbildungsseminar der Bundesärztekammer findet vom 7. bis 15. September 2001 in Würzburg in der Fachhochschule

am Röntgenring statt und bietet viele Einzelveranstaltungen.

Vorgesehen ist unter anderem am 15. September

Die medizinische Begutachtung in der gesetzlichen Unfallversicherung

Leitung:Jörg Schudmann/Bochum

Schwerpunkt ist die Begutachtung durch den chirurgischen und orthopädischen Sachverständigen.

Die vorherige Anmeldung ist erforderlich. Fordern Sie bitte das detaillierte und alle Veranstaltungen beinhaltende Programm an!

❃Bundesärztekammer, Dezernat Fortbildung und Gesundheitsförderung, Post- fach 41 02 20, 50862 Köln, Telefon: 02 21/40 04-4 15 oder -4 16, Fax: 40 04-3 88,

E-Mail: cme@baek.dgn.de ✮

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Ansteckungsrisiko für Angehörige eines solchen MRSA-Trägers ist in der Regel nicht sehr hoch. Durch Kuss- oder enge Körperkontakte kann es zu einer passageren Besiedlung

Viele Studien wurden mit freiwilligen studenti- schen Versuchspersonen durchgeführt (z. bei Prüfungsangst), sodass nicht von klinisch relevanten Studien gespro- chen

Verändert sich der Marktanteil der Privaten Kranken- versicherung in den Jahren 2000 bis 2003, kann jeweils zum Ende eines Jahres für das Folgejahr eine erneute

A: Auffrischimpfung: Diese sollte möglichst nicht früher als 5 Jahre nach der vorhergehenden letzten Dosis erfolgen. *** Jeweils 10 Jahre nach der letzten

Aber nicht nur zur Verbesserung der Methode für die Zukunft ist diese Wandzeitung gedacht. Hier ist auch Raum für Dinge, die selbst auf der Widerstandswerk- statt 04 noch

Ärzteschaft und Krankenhausträger sind überzeugt, dass trotz der enorm angespannten Versorgungslage in einer gemeinsamen Kraftanstrengung jetzt noch vieles erreicht werden kann,

 Eine Unterstellung unter die Verschreibungspflicht von Tyrothricin zur Behandlung von Erkrankungen im Mund- und Rachenraum wird nicht

Q Zweitens wird sehr häufig auch das so ge- nannte Graft-Verfahren verwendet, bei dem nicht penetrierende korneale Substanz- defekte durch Auffüllen mit einem oder