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Archiv "Frischzellentherapie: Keine Aufwertung" (17.11.2000)

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Leistungskürzungen

Zur allgemeinen Einkommenssituati- on der Ärzte:

Sittenwidrig

Durch diverse restriktive Maßnahmen, die in den Ver- trägen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung mit den Spitzenverbänden der Kran- kenkassen ausgehandelt wur- den (wie floatende Punkt- werte, Fallzahlabstaffelung und differenzierte Zusatz- budgets), kommt es zur fakti- schen Halbierung der bereits bei 10 Pfennig pro Punkt fragwürdigen ärztlichen Ver- gütung.

Die vorgenommenen Lei- stungskürzungen sind in Qualität und Quantität mitt- lerweile so umfangreich, dass sie gegen die Prinzipien von Treu und Glauben § 242 BGB und Sittenwidrigkeit

§ 138 BGB verstoßen. Zur Zeit wird scheinstarken Facharztpraxen regelmäßig zwischen 55 und 70 Prozent der tatsächlich erbrachten Leistung nicht vergütet.

Sittenwidrige Elemente eines Vertrages bedingten in der Regel jedoch den Verlust von dessen Rechts- wirksamkeit. Auch der Be- zug auf die dadurch gewähr- leistete Sicherstellung eines höheren Rechtsgutes (Finan- zierung unseres Gesund- heitssystems) kann aus folgenden Gründen nicht greifen:

✁ Selbst allgemeine Sozial- versicherungssysteme dürfen sich nicht aus gesetzwidrigen (sittenwidrigen) Regularien finanzieren.

✁ Der Leistungserbringer (Arzt) ist nicht für die mo-

netäre Sicherstellung des Ge- sundheitssystems in der Bun- desrepublik Deutschland verantwortlich.

✁Die Rekrutierung entspre- chender finanzieller Mittel für Krankenkassen und Kas- senärztliche Vereinigung ob- liegt ausschließlich dem Ge- setzgeber.

✁ Der Gesetzgeber muss die Qualität und Quantität ge- wünschten Leistungsniveaus festlegen.

Bei kontinuierlich steigenden Betriebskosten des Unter- nehmens Arztpraxis, welches darüber hinaus allen freibe- ruflichen, marktüblichen, un- ternehmerischen Pflichten und Risiken unterliegt, ist dies eine unzulässige, sitten- widrige Vorteilsnahme des Gesetzgebers zuungunsten des ärztlichen Betriebs.

Dr. med. K. Hoffman, Lindenstraße 13-15, 49393 Lohne

Frischzellentherapie

Zu dem Kommentar „Abgeschoben“

von Dr. med. Günter Hopf in Heft 36/2000 und dem Leserbrief „Umfas- sende Aufklärung“ von Prof. Dr. jur.

Raimund Wimmer in Heft 43/2000:

Keine Aufwertung

Wie Sie schreiben, hat das Bundesverfassungsgericht das vom früheren Gesund- heitsminister Horst Seehofer erlassene Verbot der Frisch- zellentherapie aus formal- rechtlichen Gründen aufge- hoben. Befürworter der Frischzellentherapie werden dies wohl als einen Sieg der Therapiefreiheit und der Frischzellentherapie über- haupt werten.

Es sollte darüber aber nicht A

A3082 Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 97½½½½Heft 46½½½½17. November 2000 B R I E F E

Leserzuschriften werden von der Redaktion sehr beachtet. Sie geben in erster Linie die Meinung des Briefschreibers wieder und nicht die der Redaktion. Die Veröffentlichungsmöglichkeiten sind leider beschränkt; der Redaktion bleibt oft keine andere Wahl, als unter der Vielzahl der Zuschriften eine Auswahl zu treffen. Die Chance, ins Heft zu kommen, ist umso größer, je kürzer der Brief ist. Die Redaktion muss sich zudem eine – selbst- verständlich sinnwahrende – Kürzung vorbehalten.

LESERZUSCHRIFTEN

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vergessen werden, dass die Frischzellentherapie, die in den 30er-Jahren von dem Schweizer Arzt Niehans ein- geführt wurde, nicht nur oh- ne erwiesene Wirksamkeit, sondern infolge nicht vorhan- dener Therapiesicherheit auch gefährlich ist. Bereits bis zum Jahr 1955 war es bei der Frischzellentherapie zu 80 schweren Komplikationen gekommen, von denen 30 tödlich verlaufen waren.

Frischzellen aktivieren das Immunsystem, allerdings auf eine unvorhersehbare Weise, die den Patienten auch ge- fährden kann. Außerdem sind sie auch hormonell wirk- sam, wenn sie aus Hormon- drüsen stammen. Auch gibt es von der WHO Verlautba- rungen, nach denen die In- jektion von Organbestandtei- len und Zellen von Schafen und Ziegen als für Menschen gefährlich und nicht tolerabel eingestuft wird.

Daher bleibt zu hoffen, dass die rein formale Entschei- dung des Bundesverfassungs- gerichts (es ging hier offen- bar um eine Kompetenzüber- schreitung des Gesundheits- ministers) zum Verbot der Frischzellentherapie nicht zu einer Aufwertung dieser Therapieform führt.

Dr. med. Rainer Hakimi, Hallesche Nationale, KV aG, Reinsburgstraße 10, 70178 Stuttgart

Jede Art von Zellthera- pie ist abzulehnen

Das unglückselige Urteil des BVG, mit dem das nach lan- gem Kampf durchgesetzte Frischzellenverbot aufgeho- ben und als Ländersache be- zeichnet wurde, hat die Zell- therapeuten wieder Ober- wasser gewinnen lassen, aber auch der in ihrem Sinn tätige Jurist R. Wimmer kann ob- jektiv keine Berechtigung für ihre Freigabe begründen.

Ihm genügt es nämlich nicht, dass die Injektion dieses un- appetitlichen Gewebebreis als „bedenklich“ angesehen wurde, damit sei er eben nicht „gefährlich“! Sie hätte einen hohen therapeutischen

Effekt, ihr Wirkmechanis- mus sei allerdings „wissen- schaftlich noch nicht voll er- klärbar“. Hier soll also für die Paramedizin wieder ein- mal die leider üblich gewor- dene Beweisumkehr maß- geblich sein, wonach nicht etwa die Zelltherapeuten vor Anwendung ihrer ominösen Methode eine auch nur eini- germaßen plausible Begrün- dung mit experimentellen Grundlagen und statistisch sicheren Ergebnissen vorle- gen, sondern die Schulmedi- zin möge doch bitte nachwei- sen, ob das Verfahren etwas taugt oder nicht. Als ob es nicht bereits Dutzende von Publikationen gäbe, die die Unsinnigkeit und vor allem die gar nicht seltenen tödli- chen Folgeerscheinungen dokumentiert hätten. In dem von der Stiftung Warentest herausgegebenen Werk „Die andere Medizin“ wird festge- stellt, dass „30 Todesfälle nach dem Spritzen von Frischzellen dokumentiert sind, dass gespritztes Fremd- eiweiß allergische Reaktio- nen bis hin zum tödlichen Schock auslösen kann und dass sich, auf lange Zeit gesehen, Autoimmunkrank- heiten entwickeln können, bei denen das Abwehrsystem körpereigenes Gewebe zer- stört“. Fazit: „Jede Art von Zelltherapie ist abzulehnen, weil ihr mögliches Risiko den nicht erwiesenen Nutzen überwiegt.“

Nun liegt der Schwarze Pe- ter also bei den Länderre- gierungen, die offenbar auch nicht allzu große Eile zu Entscheidungen erkennen lassen und verständlicher- weise auch die Ärzteschaft in den Entscheidungsprozess einbinden wollen. Leider ha- be ich bislang noch keinen Bericht darüber gefunden, dass Landesärztekammern in dieser Hinsicht die längst fällige Initiative ergriffen hätten. Das wird weiterhin aufmerksam zu verfolgen sein.

Prof. Dr. med. Hans Hermann Marx, Florentiner Straße 20/6050, 70619 Stuttgart

Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 97½½½½Heft 46½½½½17. November 2000 AA3083

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