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Archiv "Die neuen Heilmittel-Richtlinien: Transparenz, Qualität und Wirtschaftlichkeit" (22.06.2001)

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m 1. Juli treten neue Heilmittel- Richtlinien in Kraft. Sie sind das Ergebnis eines langen Beratungs- prozesses im Bundesausschuss der Ärz- te und Krankenkassen, der folgendem gesetzlichen Auftrag nachkommen musste:

❃ in Katalogen die verordnungsfähi- gen Heilmittel festzulegen,

❃ die Heilmittel Indikationen zuzu- ordnen,

❃ die Besonderheiten bei Wiederho- lungsverordnungen zu regeln sowie

❃ Inhalt und Umfang der Zusam- menarbeit des verordnenden Vertrags- arztes mit dem jeweiligen Heilmitteler- bringer festzulegen.

Die Kassenärztliche Bundesvereini- gung begrüßt diese Richtlinien, weil sie die ärztliche Kompetenz bei der Versorgung der Patienten mit Heilmit- teln stärkt. Die auf den Versorgungs- bedarf im einzelnen Fall ausgerichte- ten Heilmittelkataloge versetzen den Arzt in die Lage, die Wirtschaftlichkeit seiner Verordnungsweise zu belegen, und bieten somit ein Instrument, sich vor individuellen Regressen zu schüt- zen. Weil die neuen Richtlinien die Versorgungsprozesse transparent ma- chen, eröffnen sie auch die Chance, die Budgetierung der Heilmittelversor- gung dauerhaft zu überwinden. Die an- fängliche Mühe, sich mit den Neuhei- ten dieser Richtlinien vertraut zu ma- chen, dürfte sich daher in vielfacher Hinsicht auszahlen.

Die Heilmittel-Richtlinien verfolgen das Ziel, Qualität und Wirtschaftlich- keit der Heilmittelversorgung zu ver- bessern. Dabei lautet das Grundprin- zip: das Heilmittel des Regelfalls. Hier- zu gehört die eindeutige Definition der

verordnungsfähigen Heilmittel in den indikationsorientierten Heilmittelkata- logen für die physikalische Therapie, die Stimm-, Sprech- und Sprachthera- pie sowie die Ergotherapie, ihre Zuord- nung zu Indikationen und Funktions- störungen, die Ausrichtung der Verord- nung auf ein Therapieziel, die Zuord- nung der Häufigkeit der zu verordnen- den Therapie und nicht

zuletzt die Organisati- on der Zusammenar- beit zwischen verord- nendem Vertragsarzt und dem Heilmittel- therapeuten.

Die Verordnung im Rahmen des Heilmit- tels des Regelfalls ist auf der Grundlage ei- ner eindeutigen Indi- kationsstellung grund- sätzlich als wirtschaft- lich zu betrachten, da die in den Heilmittel- katalogen beschriebe- nen einzelnen Prozess- schritte auf Erfahrun-

gen beruhen, die in der vertrags- ärztlichen Praxis gewonnen worden sind. Die Verordnung von Heilmitteln außerhalb des Regelfalls muss folge- richtig begründet und von der zu- ständigen Krankenkasse genehmigt werden.

Mit diesem grundlegend neuen Kon- zept der Heilmittelverordnung über- nehmen die Vertragsärzte die Verant- wortung für eine richtlinienkonforme, wirtschaftliche Versorgung ihrer Pati- enten auf diesem Sektor. Mit den Richt- linien ist der Arzt bei seinen indika- tionsgerechten, wirtschaftlichen Verord-

nungen auf der sicheren Seite. Zugleich wird für Patienten, Krankenkassen und Politik erkennbar, was unter einer aus- reichenden, zweckmäßigen und wirt- schaftlichen Versorgung mit Heilmit- teln zu verstehen ist. In Zukunft sind die Verantwortlichkeiten klar. Die Budge- tierung, die insbesondere bei der Heil- mittelversorgung zu erheblichen Ver- werfungen und Rationierungen geführt hat, kann hierdurch ad absurdum ge- führt werden.

Der Kabinettsentwurf des Arzneimit- telbudget-Ablösungsgesetzes (ABAG), das die Ablösung der Kollektivbudgets vorsieht, ist diesen Überlegungen inso- weit bereits gefolgt. Er sieht die Tren- nung der Ausgabenvolumina zwischen Arznei- und Heilmitteln vor und ver- weist auf die spezifischen Versorgungs- bedingungen im Heilmittelbereich.

Wie sich die Versorgung mit Heilmit- teln und die damit verbundenen Aus- gaben nunmehr entwickeln werden, muss sorgfältig beob- achtet werden. Selbst- verständlich sind diese Richtlinien – bei allen Verbesserungen für die Vertragsärzte – kein Freibrief für ein unge- steuertes beliebiges Ver- ordnungsverhalten.

Die Verbände der Heilmittelerbringer ver- binden mit den Richt- linien gegenüber den Ärzten hohe Erwar- tungen. Doch hier ist eine deutliche War- nung angebracht: Auch bei Wegfall des Kollek- tivregresses bleibt die individuelle Verantwortung des Ver- tragsarztes für die Wirtschaftlichkeit seiner Verordnung!

Die KBV und die Spitzenverbände der Krankenkassen haben im Übrigen eine Begleitstudie vereinbart, um die fi- nanziellen Auswirkungen der neuen Richtlinien zu untersuchen. Ausgaben- veränderungen, die ursächlich auf die Richtlinien zurückzuführen sind, sollen im Rahmen der Vereinbarung von Bud- gets – zukünftig Ausgabenvolumina – berücksichtigt werden. Dabei haben sich die Spitzenverbände der Kranken- kassen verpflichtet, bestehende Verträ- P O L I T I K

Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 98½½½½Heft 25½½½½22. Juni 2001 AA1655

Die neuen Heilmittel-Richtlinien

Transparenz, Qualität und Wirtschaftlichkeit

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung verspricht sich von dem neuen Verfahren eine Stärkung der ärztlichen Kompetenz bei der Heilmittelversorgung.

Richter-Reichhelm: „Mehr Kom- petenz bei der Versorgung“

Foto: KV Berlin

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it zwei Gesetzentwürfen beab- sichtigt die Bundesregierung, ei- ne Hochschuldienstrechtsre- form zu Beginn des Jahres 2002 in Kraft zu setzen. Dazu ist unter der Ägide des Bundesministeriums für Bildung und Forschung und des Bundesinnenmini- steriums ein Reformpaket geschnürt worden, bestehend aus zwei Gesetzent- würfen: Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und Profes- soren-Besoldungsreformgesetz. Diese beiden Gesetzentwürfe basieren im we- sentlichen auf den Empfehlungen der Kultusministerkonferenz der Länder, die bereits 1995 ein detailliertes Thesen- papier konzipiert hatte, das durch Be- schlüsse 1998 bekräftigt wurde. Die Ge- setzentwürfe beinhalten auch tiefgrei- fende Änderungen für die Besoldung

der Hochschulprofessoren und den Qua- lifizierungsweg des wissenschaftlichen Nachwuchses an den Universitäten und Fachhochschulen.

Prinzipiell soll die Besoldung der Professoren flexibilisiert und stärker auf die Leistung bezogen werden, er- klärten Bundesbildungsministerin Edel- gard Bulmahn (SPD) und die Staatsse-

kretärin im Bundesministerium des In- nern, Brigitte Zypries, kürzlich in Ber- lin. Aus der Sicht der Bundesregierung ist die Reform aus vielen Gründen überfällig: Durch die beiden Gesetze sollen die Leistungs- und Innovations- fähigkeit der Hochschulen und For- schungseinrichtungen in Deutschland gestärkt und international konkurrenz- fähig gemacht werden. Andererseits soll das aus dem „vorletzten Jahrhun- dert“ stammende Hochschuldienst- recht durchgreifend reformiert werden.

Bezüge sollen

leistungsgerecht sein

Eine provokante These von Staatsse- kretärin Zypries: „Nicht das Älterwer- den bestimmt in Zukunft das Gehalt der Hochschullehrer, sondern vor allem ihre Leistung in Forschung und Lehre.“

Die Devise: Die Bezüge sollen lei- stungsgerecht sein, in keinem Fall soll es aber gegenüber dem derzeitigen Salär Abstriche geben. Die Hochschu- len sollen in die Lage versetzt werden, herausragende Hochschullehrer an den Universitäten halten und Abwerbean- geboten von ausländischen Hochschu- len und der Industrie erfolgreich Paroli bieten zu können.

Neu strukturiert werden soll die Be- soldungsregelung. Für Professoren soll es künftig zwei Besoldungsgruppen ge- ben: die Gruppen W 2 und W 3. Sie kön- nen sowohl an den Fachhochschulen als auch an den Universitäten eingerichtet werden. Damit werden die Fachhoch- schulen den Universitäten im Hinblick auf die Besoldungsmöglichkeiten gleich- P O L I T I K

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A1656 Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 98½½½½Heft 25½½½½22. Juni 2001

ge zu AOTR und EAP nicht zu kündi- gen beziehungsweise die Mittel hierfür für die Heilmittelversorgung zur Verfü- gung zu stellen.

Ein Wort zu den Irritationen im Zu- sammenhang mit der Erstellung der neuen Richtlinien: Jeder Vertragsarzt, der die Indikation zur Heilmittelthe- rapie stellen kann, kann Heilmittel verordnen. Hierzu kann er sich auch den Befund beschaffen, der für sei- ne Therapieentscheidung erforderlich ist.

Es ist unbestritten, dass die Ein- führung der neu gestalteten Richtlinien vom Vertragsarzt eine gedankliche und organisatorische Umstellung erfordert.

Jeder verordnende Kassenarzt muss sich mit den Heilmittelkatalogen und den dort beschriebenen Verordnungs- prozessen vertraut machen und die dort jeweils beschriebenen Prozessschritte im Rahmen seiner Verordnungen be- rücksichtigen.

Verordnung soll zielgerichtet und bedarfsgerecht sein

Die Verordnung erfolgt künftig auf drei neuen (Muster 13 und 18) beziehungs- weise neu gestalteten (Muster 14) Vor- drucken. Diese sind nicht nur die Grundlage für die Erbringung der ver- ordneten Heilmittel. Sie dienen zudem als begründende Unterlagen für die Abrechnung des Therapeuten gegen- über der zuständigen Krankenkasse, und sie regeln künftig auch die Zusam- menarbeit zwischen dem verordnenden Vertragsarzt und dem Heilmittelthera- peuten.

Die Kassenärztliche Bundesverei- nigung und die Kassenärztlichen Ver- einigungen haben mit vielfältigen In- formationen und in zahlreichen Ver- anstaltungen auf die Grundzüge und Inhalte der neuen Heilmittel-Richtli- nien hingewiesen. Den Vertragsärzten soll damit der Zugang zu den Richtli- nien erleichtert werden, damit letzt- endlich im Sinne einer bedarfsgerech- ten Patientenversorgung Heilmittel zielgerichtet verordnet werden kön- nen.

Dr. med. Manfred Richter-Reichhelm Erster Vorsitzender der

Kassenärztlichen Bundesvereinigung

Hochschulen

Hochschulkarrieren mit mehr Leistungsbezug

Die Bundesregierung plant, mit der Änderung des Hochschulrahmengesetzes und des Professoren- Besoldungsreformgesetzes die Qualifizierungswege des wissenschaftlichen Nachwuchses zu ändern.

Edelgard Bulmahn Foto: dpa

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gestellt. Neu eingeführt wird die seit längerem diskutierte Juniorprofessur mit der Besoldungsgruppe W 1.

Künftig soll das Anfangsgehalt des Aspiranten ausgehandelt werden. Zu dem Mindestgehalt von 7 000 DM (W 2) und 8 500 DM (W 3) kommt künftig ein variabler Gehaltsbestand-

teil hinzu, der sich unter anderem aus der Bewertung der Leistung in Lehre und Forschung oder der Studienbetreu- ung zusammensetzt. Das Mindestgehalt ist kein Eingangsgehalt der künftigen Professorinnen und Professoren. Es ist eine Untergrenze, zu der die variablen Gehaltsbestandteile hinzugerechnet werden müssen.

Obergrenzen sollen bei den Gehältern entfallen

Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 erhalten bisher ein Grundge- halt zwischen 6 300 DM und höchstens 9 800 DM. Künftig werden in der Besol- dungsgruppe 7 000 DM – zuzüglich va- riabler Gehaltsbestandteile von durch- schnittlich rund 2 000 DM monatlich – gezahlt. Eine Obergrenze entfällt. C4- Professoren erhalten bisher zwischen 8 480 DM und 11 300 DM monatlich (gegebenenfalls begründete Zuschüs- se). Künftig werden in der Besoldungs- gruppe W 3 rund 8 500 DM zuzüglich

variabler Gehaltsbestandteile von durchschnittlich 3 100 DM monatlich gezahlt. Eine Obergrenze entfällt auch hier. Das Personalbudget soll sicherstel- len, dass die veränderlichen Gehaltsbe- standteile auch tatsächlich an die Pro- fessoren ausgezahlt werden. Professo- ren, die bereits jetzt tätig sind, können

entscheiden, ob sie in das neue System wechseln wollen.

Das bisherige Personalbudget wird unbeschadet der Reformabsichten ga- rantiert. Darüber hinaus sollen die Län- der die Möglichkeit erhalten, das Budget für die Besoldung der Professoren jähr- lich bis zu zwei Prozent zu überschreiten.

Dies entspricht einem Volumen von 90 Millionen DM jährlich. Dies soll einen Handlungsspielraum eröffnen, um die Anwerbung von hochrangigen Wissen- schaftlern aus der Industrie und/oder aus dem Ausland zu finanzieren oder die strukturellen Verhältnisse in den Hoch- schulen zu ändern. Darüber hinaus soll das Geld dazu dienen, in den neuen Bun- desländern die Bezahlung dem Niveau in den alten Bundesländern anzugleichen.

Mit der Einführung der Junior-Profes- sur soll erreicht werden, dass junge Wis- senschaftlerinnen und Wissenschaftler bereits mit Anfang Dreißig selbststän- dig und unabhängig lehren und for- schen können. Dies ist bereits interna- tional üblich. Der Bund wird die Län- der bei der Einführung der Junior-Pro-

fessuren in den Jahren 2002 bis 2005 mit rund 360 Millionen DM unterstützen.

Für die ersten 3 000 Juniorprofessuren ist ein Zuschuss zur Erstausstattung in Höhe von durchschnittlich 120 000 DM vorgesehen.

Die Juniorprofessur soll höchstens auf sechs Jahre befristet und die Regel-

voraussetzung für Universitätsprofes- soren sein. Künftig wird die herkömmli- che Habilitation für die Berufung eines Professors keine Rolle mehr spielen.

Transparente Bestimmungen

Diejenigen, die sich bereits habilitiert haben oder derzeit an einer Habilitati- onsschrift arbeiten, haben bis zum 1. Ja- nuar 2010 noch die Möglichkeit, dieses Verfahren abzuschließen (Übergangs- regelung). Mithin sollen die Leistungen, die junge Nachwuchsforscher derzeit er- bringen, auch in Zukunft zählen.

Mit In-Kraft-Treten der Dienstrechts- reform soll die derzeitige Zeitvertrags- regelung für wissenschaftliche Mitar- beiter verbessert werden. Künftig soll die Fünf-Jahres-Befristung entfallen.

Die bisherigen unübersichtlichen Befri- stungsregelungen sollen durch einfache und transparente Bestimmungen ab- gelöst werden. Zugleich soll die Qualifi- kationsphase auf höchstens 12 Jahre be- grenzt werden. Dr. rer. pol. Harald Clade P O L I T I K

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Die Qualifizierungswege des wissenschaftlichen Nachwuchses sollen neu organisiert werden.

Durch die Einführung der Junior-Professur wird es jungen Wissenschaftlern künftig leichter möglich sein, bereits mit Anfang Dreißig selbst- ständig und unabhängig zu lehren und zu for- schen, wie dies international bereits Standard ist. Die Habilitation als Voraussetzung für die Berufung auf eine Professur soll entfallen.Foto:

Peter Wirtz

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