• Keine Ergebnisse gefunden

Haftung der Kontrollorgane Stand 1. Mai 2020

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Haftung der Kontrollorgane Stand 1. Mai 2020"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Eidgenössisches Departement für

Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Energie BFE

Sektion Elektrizitäts-, Rohrleitungs- und Wasserrecht

Bundesamt für Energie BFE Mühlestrasse 4, CH-3063 Ittigen Postadresse: CH-3003 Bern

Tel. +41 31 322 56 11, Fax +41 31 323 25 00 contact@bfe.admin.ch

www.bfe.admin.ch

1/2

Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV)

Fact-Sheet (4) aktualisiert

Haftung der Kontrollorgane

Stand 1. Mai 2020

Frage:

Wie und für was haften die Kontrollorgane?

Antwort:

Die rechtliche Grundlage für die Arbeit der unabhängigen Kontrollorgane und der akkreditierten In- spektionsstellen (Kontrollorgane) ist ein Werkvertrag nach Art. 363 ff. des Obligationenrechts (OR;

SR 220). Die Kontrollorgane haben zur Erfüllung des Vertrags entweder einen Mängelbericht oder ei- nen Sicherheitsnachweis auszustellen. Beides sind technische Gutachten, die, namentlich gestützt auf die Niederspannungs-Installationsnorm (NIN), als richtig oder falsch qualifiziert werden können (vgl.

Urteil des Bundesgerichts BGE 127 III 328, Erwägung 2).

Für die Beurteilung der Haftung muss unterschieden werden zwischen der eigentlichen Installations- kontrolle und dem «Erfolg», dem Mängelbericht oder dem Sicherheitsnachweis. Während der Durch- führung der Installationskontrolle haften die Kontrollorgane nach Art. 364 Abs. 1 OR im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis. Die Kontrollorgane haften gestützt auf diesen Verweis für jeden Schaden, den sie absichtlich oder fahrlässig dem Besteller bzw. Kunden zufügen (Art. 321 e Abs. 1 OR). Dabei muss in jedem einzelnen Fall abgeklärt werden, ob dem unab- hängigen Kontrollorgan oder der akkreditierten Inspektionsstelle eine Verletzung ihrer Sorgfaltspflich- ten vorgeworfen werden kann. Als Kriterien für diese Prüfung werden in Art. 321 e OR genannt:

− das Berufsrisiko;

− der Bildungsgrad und die Fachkenntnisse, die für die Ausführung der übertragenen Arbeit ver- langt werden;

− die Fähigkeiten und Eigenschaften des Arbeitnehmers (hier: des Unternehmers), die der Arbeitge- ber (hier: der Besteller bzw. Kunde) gekannt hat oder hätte kennen sollen.

Aufgrund dieser Vorgaben ist es allerdings nicht möglich, im Voraus und allgemein gültig die Haftung der Kontrollorgane während der Durchführung der Installationskontrolle festzulegen. Gestützt auf die NIV ist klar, dass für die Ausführung von Installationskontrollen unter dem Stichwort «Ausbildung und Fachkenntnisse» zumindest die Kontrollberechtigung und die kontinuierliche Weiterbildung der aus- führenden Person vorausgesetzt wird. Wie die Kontrolle aber ausgeübt wird, bspw. deren Intensität, muss in erster Linie die Branche selber festlegen. Im Weiteren ist darauf abzustellen, was der Bestel- ler bzw. Kunde erwarten durfte oder voraussetzen konnte. Als Richtlinie dürften hier etwa die Vorga- ben der NIN im Kapitel 6, Prüfungen, eventuell auch die Checkliste gemäss Mess- und Prüfprotokoll Muster VSEI/VSEK/Electrosuisse/VSE/ESTI massgebend sein. Der Sicherheitsnachweis selber kann

(2)

2/2

gewiss nicht als Richtschnur für die Sorgfalt der Kontrolle dienen, weil in diesem Nachweis bloss das Ergebnis der Kontrolle festgehalten wird. Auf jeden Fall muss im Einzelfall separat abgeklärt werden, welche Sorgfalt vom Kontrollpersonal erwartet werden durfte.

Die Erstellung des Mängelberichts bzw. des Sicherheitsnachweises ist schliesslich der geschuldete Erfolg. Wurde die Kontrolle mangelhaft durchgeführt – es wurden z.B. gewisse Mängel übersehen o- der es wurde ein Sicherheitsnachweis ausgestellt, obwohl die geprüften elektrischen Installationen nicht den Anforderungen von Art. 3 und 4 NIV entsprechen –, ist der Mängelbericht oder der Sicher- heitsnachweis mangelhaft. In diesem Fall hat der Besteller bzw. Kunde des Kontrollorgans die Mög- lichkeiten nach Art. 368 Abs. 1 und 2 OR. Es sind dies:

− Verweigerung der Annahme des Mängelberichts bzw. des Sicherheitsnachweises (die Kontrolle leidet an erheblichen Mängeln, Art. 368 Abs. 1 OR), womit der Besteller bzw. Kunde dem Kon- trollorgan keine Vergütung schuldet;

− nochmalige Kontrolle durch das Kontrollorgan auf eigene Kosten (die Kontrolle leidet an weniger erheblichen Mängeln, Art. 368 Abs. 2 OR).

Beides setzt jedoch voraus, dass der Besteller bzw. Kunde die Arbeit des Kontrollorgans, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich ist, prüft und gegebenenfalls festgestellte Mängel dem Kon- trollorgan meldet (vgl. Art. 367 Abs. 1 OR). In beiden Fällen kann der Besteller bzw. Kunde bei Ver- schulden des Kontrollorgans Schadenersatz verlangen.

Der Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung ist eine der Voraussetzungen für die Akkreditie- rung einer Inspektionsstelle. Aber auch wenn keine Akkreditierung beabsichtigt ist, sollte eine solche Versicherung abgeschlossen werden. Zumindest sollte die Police der Privathaftpflicht (bei einer natür- lichen Person) daraufhin überprüft werden, ob die mit der Geschäfts- und Erwerbstätigkeit zusammen- hängenden Risiken tatsächlich auch gedeckt sind. Für juristische Personen bieten die Versicherungs- gesellschaften spezielle Betriebshaftpflichtversicherungen an. Dabei gibt es kaum Standardverträge.

Die Policen müssen im Einzelfall anhand des vorhandenen Geschäftsrisikos und der angestrebten Deckungssumme ausgearbeitet werden. Vor Vertragsabschluss sollten daher immer verschiedene Of- ferten eingeholt werden. Ist die Betriebshaftpflichtversicherung einmal abgeschlossen, ist es wichtig, dass die Police regelmässig überprüft und wo nötig angepasst wird.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Aktuell findet eine neue Online-Befragung statt, an der sich alle Apothekenangestellten, auch ohne ADEXA-Mitgliedschaft, im eigenen Interesse beteiligen sollten, da sie eine

• Hast du schnelle und einfache Back-Up-Mahlzeiten, für den Fall, dass dein Zeitplan die normalen Mahlzeiten nicht zulässt?. Tolle Back-up-Mahlzeiten sind Ernährungsshakes

Autoren: Fenyves Attila, Finsinger Jörg, Frotz Stephan WEITERE INFORMATIONEN UND BESTELLUNG.

Sie haben jederzeit das Recht auf unentgeltliche Auskunft über Ihre gespeicherten personenbezogenen Daten, deren Herkunft und Empfänger und den Zweck der Datenverarbeitung sowie

Aber auch unabhängig von der Exkavati- onsstrategie hat es der Zahnarzt bei der adhäsiven Restauration kariöser Läsionen mit unterschiedlichen Ad- häsionssubstraten zu tun: Diese

Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Dokumentation nach der Anlage 10 Lph 8 HOAI 2013 .... Generelle Aufgabenbeschreibung der Objektüberwachung (Bauüberwachung)

Haftung des Rechteinhabers oder Konkurrenten für falsche Hinweise und Abmahnungen gegenüber dem Affiliate | 518A. Risiken aus unerlaubten Handlungen |

Abgrenzung zum Vertragsstatut (Rom I-V O )... Ansprüche nach Auflösung eines Verlöbnisses... Ersatzansprüche bei Rücktritt, §§ 1298 f. Anspruch auf Rückgabe von G