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Unterschriften auf dem Sicherheitsnachweis Stand 1. Mai 2020

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Eidgenössisches Departement für

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Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV) Fact-Sheet (33/34) aktualisiert

Unterschriften auf dem Sicherheitsnachweis

Stand 1. Mai 2020

Frage:

Gemäss Artikel 37 Absatz 2 NIV muss der Sicherheitsnachweis

− von den Personen, welche die Kontrolle durchgeführt haben; und

− von einer der kontrollberechtigten Personen, welche in der Installationsbewilligung aufgeführt sind unterzeichnet werden.

a) Braucht es diese zweite Unterschrift in jedem Fall?

b) Ein Elektro-Installateur führt die Schlusskontrolle nach Art. 24 Abs. 2 NIV nicht selber durch. Er beauftragt ein unabhängiges Kontrollorgan damit. Wo auf dem Sicherheitsnachweis unterschreibt das unabhängige Kontrollorgan, wo der Elektro-Installateur?

c) Das unabhängige Kontrollorgan führt die Abnahmekontrolle nach Art. 35 Abs. 3 NIV durch. Wo auf dem Sicherheitsnachweis unterschreibt das unabhängige Kontrollorgan?

Antwort:

a) Der Sicherheitsnachweis muss auf der Seite Installateur zwei Unterschriften aufweisen. Einerseits muss diejenige Person, welche die (Schluss)kontrolle tatsächlich und vor Ort gemacht hat, auf der linken Seite unter "Unterschriften Elektro-Installateur, Elektrokontrolleur" unterschreiben. Das muss zwingend eine kontrollberechtigte Person gemäss Artikel 27 Absatz 1 NIV sein (vgl. Art. 24 Abs. 2 NIV).

Auf der rechten Seite unter "Unterschriften Elektro-Installateur, Bewilligungsinhaber" unter- schreibt die Person, welche für die Ausführung der Installationsarbeit grundsätzlich und gesamt- haft verantwortlich zeichnet. Das können sein: der fachkundige Leiter, weitere in der Bewilligung aufgeführte fachkundige Personen (Art. 9 Abs. 1 Bst. b NIV), eine kontrollberechtigte Person, wel- che Aufsichtsaufgaben wahrnimmt (vgl. Art. 10 Abs. 2 NIV) oder eine Person, welche gemäss Handelsregister für die Unternehmung einzelzeichnungsberechtigt ist.

b) Diese Regelung gilt auch dann, wenn die Schlusskontrolle durch ein beigezogenes unabhängiges Kontrollorgan durchgeführt wird. Dieses führt die Schlusskontrolle für und im Auftrag des Installa- teurs durch und ist deshalb an der Erstellung der Installation beteiligt. Die kontrollierende Person des unabhängigen Kontrollorgans unterschreibt deshalb auf der linken Seite neben der für die

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Ausführung der Installationsarbeiten verantwortlichen Person, die auf der rechten Seite unter- schreibt.

c) Das unabhängige Kontrollorgan unterschreibt auf dem Sicherheitsnachweis unten rechts unter

"Unterschriften unabhängiges Kontrollorgan". Auf der linken Seite unter dieser Überschrift un- terschreibt die Person, welche die Kontrolle tatsächlich vor Ort durchgeführt hat. Auf der rechten Seite unterschreibt, die Person, welche für die Kontrolle letztlich verantwortlich zeichnet bzw. für das unabhängige Kontrollorgan unterschriftsberechtigt ist. Das ist bei einer Einzelfirma die gleiche Person wie auf der linken Seite (Bewilligungsinhaber). Bei einer grösseren Kontrollunternehmung soll grundsätzlich ebenfalls der Bewilligungsinhaber unterschreiben. Daneben kann aber auch ei- ne Person, die gemäss Handelsregistereintrag für die Unternehmung einzelzeichnungsberechtigt ist, für die Kontrollunternehmung unterzeichnen. Auf diese Unterschrift kann im Sinne einer admi- nistrativen Erleichterung verzichtet werden.

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