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Akkreditierung Stand 1. Mai 2020

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Eidgenössisches Departement für

Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Energie BFE

Sektion Elektrizitäts-, Rohrleitungs- und Wasserrecht

Bundesamt für Energie BFE Mühlestrasse 4, CH-3063 Ittigen Postadresse: CH-3003 Bern

Tel. +41 31 322 56 11, Fax +41 31 323 25 00 contact@bfe.admin.ch

www.bfe.admin.ch

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Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV)

Fact-Sheet (1) aktualisiert

Akkreditierung

Stand 1. Mai 2020

Frage:

Für bestimmte Kontrollen muss die Inspektionsstelle akkreditiert sein.

a) Welches sind die fachlichen Anforderungen für die Erteilung der Akkreditierung?

b) Ist eine Akkreditierung nach NIV gleichbedeutend mit einer Akkreditierung nach SN EN ISO/IEC 17020? Falls dies so ist: Braucht sich ein heute nach dieser Norm akkreditiertes Unternehmen nicht zusätzlich nach der NIV akkreditieren zu lassen und umgekehrt? Stimmt das so?

c) Agiert das Eidgenössische Starkstrominspektorat ESTI als Konkurrenz auf diesen Märkten?

Antwort:

a) Die Akkreditierung eines Kontrollorgans erfolgt durch die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) nach den Regeln der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung (AkkBV; SR 946.512).

Wer die Akkreditierung erlangen möchte, muss die international massgebenden Anforderungen erfüllen. Massgebend ist die Norm SN EN ISO/IEC 17020, Konformitätsbewertung – Anforderun- gen an den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen. Nach dieser Norm müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:

− Allgemeine Anforderungen (Unparteilichkeit und Unabhängigkeit; Vertraulichkeit);

− Strukturelle Anforderungen (Verwaltungstechnische Anforderungen; Organisation und Ma- nagement);

− Anforderungen an Ressourcen (Personal; Einrichtungen und Geräte; Unterbeauftragung);

− Anforderungen an Prozesse (Inspektionsverfahren und Verfahrensanweisungen; Umgang mit Inspektionsgegenständen und Proben; Aufzeichnungen zu Inspektionen; Inspektionsberichte und Inspektionsbescheinigungen; Beschwerden und Einsprüche; Verfahren zu Beschwerden und Einsprüchen);

− Anforderungen an das Managementsystem (Optionen; Managementsystem-Dokumentation;

Lenkung von Dokumenten; Lenkung von Aufzeichnungen; Managementbewertung; Interne Audits; Korrekturmassnahmen; vorbeugende Massnahmen).

Die Akkreditierung wird für eine Inspektionsstelle für elektrische Niederspannungsinstallationen erteilt. Der Geltungsbereich der Akkreditierung wird in der Akkreditierungsurkunde selbst definiert.

Dabei besteht auch die Möglichkeit, auf die Akkreditierung einzelner Bereiche zu verzichten (z.B.

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für medizinisch genutzte Räume oder Ex-Installationen nach Ziffer 1 des Anhangs NIV). Im Rah- men der Akkreditierung muss eine Inspektionsstelle nachweisen, dass sie das notwendige fachli- che Wissen besitzt, um alle Installationen, die unter den Geltungsbereich der Akkreditierung fal- len, korrekt und nach den geltenden Regeln der Technik zu kontrollieren. Das Verzeichnis der ak- kreditierten Inspektionsstellen mit dem Geltungsbereich der Akkreditierung kann unter

www.sas.admin.ch eingesehen werden.

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK legt zusammen mit dem ESTI und den Fachorganisationen die fachlichen Anforderungen an die Ak- kreditierung fest. Ausgangspunkt dafür ist grundsätzlich die Niederspannungs-Installationsnorm (NIN). Dazu kommen, je nach Art der Installationen, zusätzliche Vorschriften und Weisungen, welche die Anforderungen der NIN weiterführen und präzisieren. Wo notwendig, muss auch die Kenntnis der Nebenvorschriften nachgewiesen werden, deren Beachtung einen wesentlichen Ein- fluss auf die Sicherheit der Installationen hat (z.B. Anforderungen für Erzeugnisse zum Einsatz in Ex-Zonen, Vorschriften über die Zoneneinteilung im Ex-Bereich, besondere Brandschutzvorschrif- ten usw.).

b) Die Akkreditierung für elektrische Installationen mit besonderen Gefährdungspotenzial (Spezialin- stallationen) sowie für elektrische Installationen von Inhabern einer eingeschränkten Installations- bewilligung erfolgt nach den Anforderungen der Norm SN EN ISO/IEC 17020 für den Geltungsbe- reich, der für jede einzelne Akkreditierung separat festgelegt wird. Unternehmen, die bereits nach dieser Norm akkreditiert sind, müssen diese Akkreditierung um jeden Bereich erweitern, für wel- chen die Akkreditierung neu gelten soll. Das ist nicht eine vollständige Neuakkreditierung, die Er- füllung der fachlichen Anforderungen muss aber für jeden neuen Geltungsbereich separat nach- gewiesen werden.

c) Nein; das ESTI tritt nicht als Konkurrenz auf dem Markt auf. Wenn der Eigentümer einer elektri- schen Installation aber keine akkreditierte Inspektionsstelle findet, führt das Inspektorat an deren Stelle die Installationskontrolle durch (vgl. dazu auch Art. 34 Abs. 2 NIV). Seine Aufwendungen hierfür verrechnet das ESTI gestützt auf Art. 41 NIV in Verbindung mit den Art. 9 und 10 der Ver- ordnung über das Eidgenössische Starkstrominspektorat (SR 734.24).

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