Eidgenössisches Departement für
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Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV)
Fact-Sheet (26) aktualisiert
Kontrolle von Installationen, die dem Netzbetreiber gehören
Stand 1. Mai 2020
Frage:
a) Darf eine Netzbetreiberin ihre eigenen Niederspannungsinstallationen kontrollieren?
b) Darf ein unabhängiges Kontrollorgan oder eine akkreditierte Inspektionsstelle die eigenen Nieder- spannungsinstallationen kontrollieren?
Antwort:
Es gibt nach den Vorschriften der NIV keine Selbstkontrolle von Niederspannungsinstallationen. Ein- zige Ausnahme ist die Inbetriebnahme einer Installation mit der Kontrollperiode 20 Jahre durch den Eigentümer der Installation, der gleichzeitig auch der Ersteller ist, sofern es sich nicht um eine Ener- gieerzeugungsanlage mit oder ohne Verbindung zu einem Niederspannungsverteilnetz handelt. In al- len anderen Fällen muss zwingend eine unabhängige Kontrolle durchgeführt werden, sei es als Schlusskontrolle nach Art. 24 Abs. 2 NIV oder sei es als Abnahmekontrolle nach Art. 35 Abs. 3 NIV durch ein unabhängiges Kontrollorgan oder eine akkreditierte Inspektionsstelle. Für die periodische Kontrolle wird ohnehin immer eine unabhängige Kontrollstelle vorgeschrieben.
Dieser Grundsatz gilt sowohl für die Netzbetreiberinnen wie für die unabhängigen Kontrollorgane und die akkreditierten Inspektionsstellen.