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Ordnung über die Benutzung von Unterrichtsräumen SchulRaumBOR 403

in Schulen der Stadt Ratingen

Januar 2013 1

Ordnung über die Benutzung von Unterrichtsräumen in Schulen der Stadt Ratingen

(SchulRaumBOR)

in der Fassung vom 18. Dezember 2012

Ordnung Datum In Kraft getreten

vom 23./30.09.1975 01.01.1976

I. Nachtrag vom 18.12.2012 01.01.2013

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Allgemeines 1

§ 2 Benutzungsordnung, Antrag auf Benutzung 1

§ 3 Änderung der Benutzungsgenehmigung 2

§ 4 Pflichten des Veranstalters 2

§ 5 Verhalten 2

§ 6 Haftung 3

§ 7 Hausrecht 3

§ 8 Überlassungszeit 3

§ 9 Entzug der Benutzungsgenehmigung 3

§ 10 Inkrafttreten 3

§ 1 Allgemeines

(1) Die städtischen Schulen sind öffentliche Einrichtungen. Soweit sie nicht für Schulzwe- cke benötigt werden, können Unterrichtsräume für wissenschaftliche, politische, künstleri- sche, jugendpflegerische und sonstige gemeinnützige Veranstaltungen benutzt werden. Für Nutzungen gewerblicher Art stehen Schulräume nicht zur Verfügung

Sonderunterrichtsräume (Schulküchen, Werk- und naturwissenschaftliche Räume u.ä.) wer- den nur ausnahmsweise zur Verfügung gestellt.

(2) Ein Rechtsanspruch auf eine Benutzungsgenehmigung ergibt sich aus dieser Benut- zungsordnung nicht.

(3) Personen oder Vereinigungen, die die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland ablehnen, wird keine Benutzungsgenehmigung erteilt.

(4) Während der Schulferien ist eine Benutzung in der Regel ausgeschlossen.

§ 2 Benutzungsordnung, Antrag auf Benutzung

(1) Der Antrag auf Benutzung eines Unterrichtsraumes ist in der Regel zwei Wochen vor- her beim Bürgermeister unter Angabe des Veranstalters sowie der Dauer und Art der Veran- staltung zu stellen.

(2)

403 SchulRaumBOR Ordnung über die Benutzung von Unterrichtsräumen in Schulen der Stadt Ratingen

2 Januar 2013

(2) Bei Vorliegen mehrerer Anträge für die Benutzung des gleichen Raumes erfolgt die Vergabe grundsätzlich in der Reihenfolge der eingegangenen Anträge. Anstelle eines bereits belegten Raumes kann auch ein anderer gleichartiger Raum zugeteilt werden.

(3) Die Räume dürfen nur für den Zweck benutzt werden, für den die Genehmigung erteilt ist.

(4) Die Überlassung der Räume durch den Veranstalter an Dritte ist nicht gestattet.

(5) Der Bürgermeister ist berechtigt, die Benutzungsgenehmigung jederzeit ohne Entschä- digungspflicht zu widerrufen.

§ 3 Änderung der Benutzungsgenehmigung

Der Bürgermeister kann bei Eigenbedarf der Schulen oder in sonstigen dringenden Fällen eine erteilte Benutzungsgenehmigung ändern und den zur Benutzung freigegebenen Raum an ei- nem anderen Tag zur Verfügung stellen.

§ 4 Pflichten des Veranstalters

(1) Der Veranstalter hat die nach den geltenden Vorschriften erforderlichen sonstigen Ge- nehmigungen und Anmeldungen rechtzeitig zu bewirken und die ihm auferlegten Verpflich- tungen auf seine Kosten zu erfüllen.

(2) Der Veranstalter trägt die Verantwortung für die Einhaltung der einschlägigen, insbe- sondere der ordnungsrechtlichen und versammlungsrechtlichen Vorschriften.

(3) Jeder Veranstalter hat für die Benutzungsdauer eine Person sowie ihre Stellvertretung zu benennen, die für die Leitung der Veranstaltung verantwortlich sind.

(4) Die Benutzung der Unterrichtsräume ist nur in Anwesenheit der Veranstaltungsleitung gestattet.

(5) Die Veranstaltungsleitung hat sich bei Beginn und am Ende der Benutzung von dem ordnungsgemäßen Zustand der Räume zu überzeugen. Eventuelle Beanstandungen und Schä- den sind unverzüglich dem Schulhausmeister anzuzeigen.

§ 5 Verhalten

(1) Die Benutzer sind verpflichtet, die Räume und die Einrichtung pfleglich zu behandeln und alle Vorkehrungen zu treffen, dass Beschädigungen vermieden werden. Die allgemeine Hausordnung für die Schulen der Stadt Ratingen ist zu beachten.

(2) Speisen und Getränke dürfen nur mit Genehmigung in den dafür vorgesehen Schul- räumen angeboten und verzehrt werden.

(3) Rauchen ist auf dem gesamten Schulgelände nicht gestattet.

(3)

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(4) Fahrzeuge (Autos, Motorräder, Fahrräder) sind in den hierfür vorgesehenen Abstell- plätzen abzustellen. Das Befahren der Schulhöfe ist grundsätzlich nicht gestattet. Über Aus- nahmen entscheidet der Bürgermeister.

(5) Die Einrichtungen der Schulen dürfen nur ihrer Bestimmung entsprechend verwendet werden. Die Gegenstände sind nach Benutzung an ihren Platz zurückzubringen.

§ 6 Haftung

(1) Der Veranstalter haftet für alle Schäden an Gebäuden und Einrichtungen, die während der Benutzung durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit entstehen.

(2) Die Stadt Ratingen übernimmt keine Haftung für Personen und Sachschäden, die den Benutzern bei der Benutzung entstehen.

§ 7 Hausrecht

Das Hausrecht übt die Schulleitung der Schule oder der Hausmeister aus, soweit und solange es nicht vom Schulträger ausgeübt wird.

§ 8 Überlassungszeit

Schulräume können montags bis freitags bis 22:00 Uhr überlassen werden. Eine darüber hin- aus gehende Nutzung ist nur möglich, soweit es die betrieblichen und personellen Verhältnis- se zulassen.

§ 9 Entzug der Benutzungsgenehmigung

(1) Die Stadt kann von der Benutzungsgenehmigung fristlos zurücktreten, wenn 1. das Benutzungsentgelt nicht rechtzeitig entrichtet wird,

2. die Vorschriften dieser Benutzungsordnung nicht beachtet werden,

3. die überlassenen Räume infolge höherer Gewalt nicht zur Verfügung gestellt werden kön- nen.

(2) In den genannten Fällen steht dem Veranstalter kein Anspruch gegen die Stadt wegen eines ihm dadurch entstandenen Schadens zu.

§ 10 Inkrafttreten Die Ordnung tritt am 1. Januar 1976 in Kraft.

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