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Amtliche Bekanntmachungen Inhaltsverzeichnis AMTSBLATT

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AMTSBLATT

für die Stadt Bad Liebenwerda mit den Ortsteilen Burxdorf, Dobra, Kosilenzien, Kröbeln, Langenrieth, Lausitz, Maasdorf, Möglenz, Neuburxdorf, Oschätzchen, Prieschka, Thalberg, Theisa, Zeischa, Zobersdorf

Mittwoch, den 16. Oktober 2013 · Jahrgang 20 · Nummer 13

Inhaltsverzeichnis

Amtliche Bekanntmachungen:

Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung am 25.09.2013 Seite 1

Veröffentlichung des Jahresabschlusses 2010 Seite 3

Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung des Planentwurfs über die 8. Änderung des

Flächennutzungsplans der Stadt Bad Liebenwerda, Ortsteil Neuburxdorf gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Seite 5

Friedhofssatzung der Stadt Bad Liebenwerda Seite 6

Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Bad Liebenwerda Seite 11

Amtliche Bekanntmachungen anderer Behörden und Institutionen:

Informationen des Wasserverbandes „Kleine Elster“, Sitz in 04924 Winkel Seite 11

Zwangsversteigerung Seite 12

Öffentlicher Teil:

05/038/13 Beschluss zur Fortschreibung Entwicklungskonzep- tion für die Kurstadt Bad Liebenwerda

1. Die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung beschließen die Fortschreibung der Entwicklungskonzeption für die Kurstadt Bad Liebenwerda vom 06. Juni 2013. Zielsetzung: Ausbau des Prädikats

„Ort mit Peloidkurbetrieb“ zum „Heilbad“

2. Der Hauptverwaltungsbeamte wird beauftragt, den SVV-Mitglie- dern einen Maßnahmekatalog mit den Umsetzungsschwerpunkten und dem Finanzierungsbedarf der Fortschreibung vorzulegen.

Die Maßnahmen sind dabei jeweils in eine Zeitschiene (kurz-, mit- tel-, langfristig sowie fortlaufend) einzuteilen.

Dieser Maßnahmeplan soll ein Entwurf sein, welcher in den einzel- nen Fachausschüssen zu behandeln und der SVV zur Beschlussfas- sung vorzulegen ist.

05/039/13 Anbau am Feuerwehrversammlungsraum in Theisa, Liebenwerdaer Str. 16

Der Erweiterung des Gebäudes der Freiwilligen Feuerwehr Theisa und der Errichtung eines Jugendklubs im Gebäudekomplex der FFw Theisa wird zugestimmt.

Die vorgelegte Planung für die Veränderungen am Gebäude der FFw Theisa, Liebenwerdaer Str. 16 wird gebilligt.

Die Realisierung des Bauvorhabens soll in den Jahren 2014 und 2015 erfolgen. Zur Finanzierung sind im Finanzhaushalt 2014 Ausgaben in Höhe von 365.000 Euro und im Jahr 2015 Ausgaben von 248.500 Euro bei Produkt 126 01 vorzusehen. Für die Ausstattung der Feuerwehr sind im Jahr 2015 bei Produkt 126 01 außerdem 5.000 Euro vorzusehen.

05/040/13 Beschluss zur 8. Änderung Flächennutzungsplan der Stadt Bad Liebenwerda/ OT Neuburxdorf

Der Entwurf zur 8. Änderung des Flächennutzungsplanes Bad Lieben- werda OT Neuburxdorf, bestehend aus der Planzeichnung und Begrün- dung einschließlich Umweltbericht, wird in der vorliegenden Fassung

Amtliche Bekanntmachungen

Die nächste Sitzung des Bauausschusses findet am 22.10.2013 statt.

Die nächste Sitzung des Sozialausschusses findet am 23.10.2013 statt.

In der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Liebenwerda vom 25.09.2013 wurden folgende Beschlüsse gefasst:

(Stand Juli 2013) gebilligt. Der Hauptverwaltungsbeamte wird beauf- tragt, diesen Entwurf nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die beteiligten Behörden und Träger öffentlicher Belange von der Auslegung zu benachrichtigen.

05/041/13 Friedhofssatzung der Stadt Bad Liebenwerda Die Friedhofssatzung der Stadt Bad Liebenwerda wird in vorliegenden Fassung beschlossen.

05/042/13 Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Bad Liebenwerda

Die Kalkulation für die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung vom 27.08.2013 wird zur Kenntnis genommen. Die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung wird in der vorliegenden Fassung beschlossen.

05/043/13 Zuschuss für die Ausrichtung der 725-Jahrfeier des OT Kröbeln

Zur Unterstützung der Ausrichtung der Feierlichkeiten zum Jubiläum 725 Jahre Kröbeln wird für das Jahr 2014 ein Zuschuss in Höhe von 500 EUR zur Verfügung gestellt

05/044/13 Beschluss zur geprüften Jahresrechnung 2010 und Entlastung des Hauptverwaltungsbeamten

1. Der geprüfte Jahresabschluss zum 31.12.2010 in der vorliegenden Fassung wird gemäß § 82 Abs. 4 BbgKVerf beschlossen.

2. Dem Hauptverwaltungsbeamten wird gemäß § 82 Abs. 4 BbgKVerf für das Haushaltsjahr 2010 Entlastung erteilt.

05/045/13 Beschaffung Feuerwehrfahrzeug FFW Zeischa Die Beschaffung eines Feuerwehrfahrzeuges für die FFW Zeischa bis maximal 38.813 EUR wird beschlossen. Die dafür benötigen außer- planmäßigen Mittel werden bewilligt.

(2)

05/046/13 Errichtung einer Denkstele im Kurpark Bad Lieben- werda

Die Stadtverordnetenversammlung stimmt der Errichtung der Stele in der dargestellten Form auf der Gemarkung Bad Liebenwerda, Flur 4, Flurstück 2839 zu.

Die Ausführung der Gestaltung ist mit der Verwaltung abzustimmen.

Die Ausführung der Tiefbauleistungen bedarf der Genehmigung durch die Stadtverwaltung.

05/047/13 Zusammenführung von Standesamtsbezirken Die Standesamtsbezirke der Städte Bad Liebenwerda, Falkenberg/Els- ter, Mühlberg/Elbe und Uebigau-Wahrenbrück werden in einem neuen gemeinsamen Standesamtsbezirk zusammen gefasst.

Der neue Standesamtsbezirk führt die Bezeichnung ‚Standesamtsbezirk Kurstadtregion‘. Der Sitz des Standesamtsbezirkes ist Bad Liebenwer- da.

Nichtöffentlicher Teil:

05/047/13 Grundstücksangelegenheit

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt einstimmig.

Amtsblatt für die Stadt Bad Liebenwerda mit den Ortsteilen Burxdorf, Dobra, Kosilenzien, Kröbeln, Langenrieth, Lausitz, Maasdorf, Möglenz, Neuburxdorf, Oschätzchen, Prieschka, Thalberg, Theisa, Zeischa, Zobersdorf

- Herausgeber: Stadt Bad Liebenwerda, Der Bürgermeister, Markt 1, 04924 Bad Liebenwerda - Satz und Druck: Verlag + Druck LINUS WITTICH KG, An den Steinenden 10, 04916 Herzberg (Elster) - Vertrieb: BLOMA Werbung, Burger Chaussee 1, 03096 Guhrow

Das Amtsblatt erhält jeder Haushalt der Stadt Bad Liebenwerda kostenlos zugestellt. Zusätzliche Exemplare sind bei der Stadt Bad Liebenwerda, Rathaus, Markt 1, 04924 Bad Liebenwerda, Zimmer 1, erhältlich.

IMPRESSUM

Das nächste Amtsblatt erscheint am:

Mittwoch, dem 6. November 2013

Nächster Redaktionsschluss ist am:

Dienstag, dem 29. Oktober 2013

(3)
(4)
(5)

Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 25.09.2013 den Entwurf zur 8. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bad Liebenwerda, Ortsteil Neuburxdorf, in der Fassung Juli 2013, beschlossen und zur öffentlichen Auslegung bestimmt. Inhalt der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes ist die Änderung einer Fläche für die Landwirtschaft in ein Sondergebiet mit Zweckbestimmung Pho- tovoltaik im Ortsteil Neuburxdorf.

Der Entwurf der 8. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bad Liebenwerda, Ortsteil Neuburxdorf, in der Fassung Juli 2013, bestehend aus der Planzeichnung, der Begründung mit Umweltbericht und die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, vorliegenden umweltbezoge- nen Stellungnahmen sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezoge- ner Informationen für die Planung verfügbar sind, liegen aus.

Folgende nach Einschätzung der Gemeinde umweltbezogenen Stel- lungnahmen sind dies:

- Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft vom 12.09.2011 - Landkreis Elbe-Elster vom 20.09.2011

- Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 03.11.2011

- Landesamt für Bauen und Verkehr Außenstelle Cottbus vom 14.09.2013

- DB Service Immobilien GmbH vom 02.09.2011

Folgende umweltbezogene Informationen sind für die Planung verfügbar:

- Rechtskräftiger Bebauungsplan „Sondergebiet Photovoltaik-Frei- flächenanlage“ der Stadt Bad Liebenwerda, Ortsteil Neuburxdorf (Rechtskraft seit 14.03.2013) mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung März 2012

mit

- Artenschutzbeitrag zur Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächen- anlage bei Neuburxdorf vom 15.08.2011

- Gutachten G25/2011 Blend- und Störwirkung Bahnverkehr vom 02.09.2011

- Gutachten G24/2011 Blend- und Störwirkung Straßenverkehr vom 02.09.2011

Schutzgüter Boden, Tiere und Pflanzen, Wasser/ Grundwasser, Kli- ma/Luft, Landschaftsbild, Mensch

· Landkreis Elbe-Elster - Umweltprüfung

- Landschaftsplanung - übergeordnete Fachplanungen

· Rechtskräftiger Bebauungsplan „Sondergebiet Photovoltaik-Frei- flächenanlage“ der Stadt Bad Liebenwerda, Ortsteil Neuburxdorf mit Begründung und Umweltbericht

- Umweltprüfung - Festsetzungen Schutzgut Mensch

· Landesamt für Bauen und Verkehr Außenstelle Cottbus - Ausschluss Blendwirkungen durch Solarmodule

· DB Service Immobilien GmbH

- Ausschluss Blendwirkungen und elektromagnetischer Beein- flussungen auf den Bahnbetrieb

· Gutachten G25/2011 Blend- und Störwirkung Bahnverkehr - Untersuchung Blendung Lokführer, Flimmereffekt, Ablen-

kungsgefahr

· Gutachten G24/2011 Blend- und Störwirkung Straßenverkehr - Untersuchung Blendung Kraftfahrer, Flimmereffekt, Ablen-

kungsgefahr

· Umweltbericht zum Bebauungsplan „Sondergebiet Photovoltaik- Freiflächenanlage“ der Stadt Bad Liebenwerda, Ortsteil Neuburx- dorf

- Blendwirkungen

· Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

- Überlagerung Änderungsbereich mit Gebietskulisse Risikobe- reich Hochwasser

- vorbeugender Hochwasserschutz

· Rechtskräftiger Bebauungsplan „Sondergebiet Photovoltaik-Frei- flächenanlage“ der Stadt Bad Liebenwerda, Ortsteil Neuburxdorf mit Begründung und Umweltbericht

- Vorsorgemaßnahmen zum Hochwasserschutz Schutzgut Boden

· Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

- Sparsamer Umgang mit Boden (Stellungnahmen 04.06.2004)

· Umweltbericht zum Bebauungsplan „Sondergebiet Photovoltaik- Freiflächenanlage“ der Stadt Bad Liebenwerda, Ortsteil Neuburx- dorf

- Eingriffsermittlung

- Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

· Bebauungsplan „Sondergebiet Photovoltaik-Freiflächenanlage“ der Stadt Bad Liebenwerda, Ortsteil Neuburxdorf

- Biotopkartierung

- Festsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen - Festsetzung Grundflächenzahl

Schutzgut Tiere und Pflanzen

· Umweltbericht zum Bebauungsplan „Photovoltaik-Freiflächenanla- ge“ der Stadt Bad Liebenwerda, Ortsteil Neuburxdorf

- Festlegungen von Ausgleichs- (CEF-) und Ersatzmaßnahmen

· Bebauungsplan „Sondergebiet Photovoltaik-Freiflächenanlage“ der Stadt Bad Liebenwerda, Ortsteil Neuburxdorf

- Festsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Schutzgut Wasser/Grundwasser

· Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

- Überlagerung Änderungsbereich mit Gebietskulisse Risikobe- reich Hochwasser

- vorbeugender Hochwasserschutz

· Rechtskräftiger Bebauungsplan „Sondergebiet Photovoltaik-Frei- flächenanlage“ der Stadt Bad Liebenwerda, Ortsteil Neuburxdorf mit Begründung und Umweltbericht

- Vorsorgemaßnahmen zum Hochwasserschutz Artenschutz

· Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz - Artenschutzrechtliche Prüfung im Rahmen Flächennutzungs-

planung

· Artenschutzbeitrag zur Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächen- anlage bei Neuburxdorf

- Nachweis von Vorkommen der Feldlerche, Brutvögeln der Feldflur mit Gehölzen, Zauneidechse

- Aufzeigen von Maßnahmen zur Vermeidung und Verminde- rung

· Umweltbericht zum Bebauungsplan „Sondergebiet Photovoltaik- Freiflächenanlage“ der Stadt Bad Liebenwerda, Ortsteil Neuburx- dorf

- Festlegungen von Ausgleichs- (CEF-) und Ersatzmaßnahmen

· Bebauungsplan „Sondergebiet Photovoltaik-Freiflächenanlage“ der Stadt Bad Liebenwerda, Ortsteil Neuburxdorf

- Festsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Die vorgenannten Unterlagen und Informationen liegen in der Zeit vom 24.10.2013 bis einschließlich 27.11.2013

in der Stadtverwaltung Bad Liebenwerda, Markt 1, im Bauamt während folgender Zeiten:

Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung des Planentwurfs über die 8. Änderung des Flächennutzungsplans

der Stadt Bad Liebenwerda, Ortsteil Neuburxdorf gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

(6)

Aufgrund der §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I, S.

286) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBl. I, Nr. 16) i. V. m. § 34 Brandenburgisches Bestattungsgesetz (BbgBestG) vom 07. November 2001 (GVBI.I/01, [Nr. 16], S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBI.I/12, [Nr. 16] beschloss die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 25.09.2013 nachstehende Satzung:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Bad Lie- benwerda gelegene und von ihr verwaltete Friedhöfe:

Bad Liebenwerda - Stadtfriedhof Bad Liebenwerda - Bergfriedhof Dobra

Kröbeln Lausitz Maasdorf Neuburxdorf Prieschka Thalberg Theisa Zeischa Zobersdorf

§ 2 Friedhofszweck

Die Friedhöfe sind Einrichtungen der Stadt Bad Liebenwerda. Sie die- nen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Bad Liebenwerda waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.

Die Bestattung anderer Personen kann von der Stadt Bad Liebenwerda zugelassen werden.

II. Ordnungsvorschriften

§ 3 Öffnungszeiten

(1) Der Aufenthalt auf den Friedhöfen ist nur während der an den Fried- hofseingängen bekannt gegebenen Öffnungszeiten gestattet.

(2) Abweichend von den allgemeinen Öffnungszeiten kann aus beson- derem Anlass das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile gestattet oder vorübergehend untersagt werden.

§ 4

Verhalten auf Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen so zu verhalten, wie es seiner Würde als Ort der Trauer, des Totengedenkens und der Besinnung ent- spricht. Wer Anordnungen der dazu bevollmächtigten Personen nicht befolgt, kann vom Friedhof verwiesen werden.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) öffentliche Versammlungen und Aufzüge durchzuführen,

b) Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck gemeinsamer politischer Gesinnung zu tragen,

c) Äußerungen oder Handlungen vorzunehmen, mit denen Glaubens- bekenntnisse oder politische Gesinnung anderer verachtet und ver- unglimpft werden können,

d) Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle zu befahren,

e) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten,

f) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,

g) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu foto- grafieren,

h) ohne vorherige Zustimmung der Stadt Bad Liebenwerda Druck- schriften zu verteilen,

Montag, Mittwoch, Donnerstag 7.00 - 12.00 Uhr

und 13.00 - 15.30 Uhr

Dienstag 7.00 - 12.00 Uhr

und 13.00 - 17.00 Uhr

Freitag 7.00 - 13.00 Uhr

zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

Stellungnahmen zum Entwurf der 8. Änderung des Flächennutzungs- plans können während der genannten Frist schriftlich oder mündlich bei der Bauverwaltung zu den genannten Zeiten zur Niederschrift ab- gegeben werden.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Be- schlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.

Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 VwGO zur Ein- leitung einer Normenkontrolle unzulässig ist, soweit mit ihm Einwen- dungen geltend gemacht werden, die im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, obwohl sie hätten fristgerecht geltend gemacht werden können.

Bad Liebenwerda, den 16.10.2013 Thomas Richter

Hauptverwaltungsbeamter Übersichtsplan

Friedhofssatzung der Stadt Bad Liebenwerda

(7)

i) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzu- lagern,

j) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu schädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,

k) zu lärmen, zu spielen und in sonstiger Weise die Totenruhe zu stö- ren (insbesondere Musikdarbietungen und die Benutzung von Ton- trägern)

l) Tiere (ausgenommen Blindenhunde) mitzubringen.

Die Stadt Bad Liebenwerda kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zwecke der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen vereinbar sind.

(4) Totengedenkfeiern und sonstige Feiern außerhalb einer Bestattungs- feier sind 2 Tage vorher anzumelden.

§ 5

Gewerbetreibende

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter sowie sonstige Gewer- betreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zustimmung durch die Stadt Bad Liebenwerda, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.

(2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a) In fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,

b) Selbst oder deren fachlicher Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und

c) Eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.

(3) Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid. Die Zulassung ist alle 5 Jahre zu erneuern.

(4) Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten einen Ausweis zu beantragen. Die Zulassung und die Bedienstetenaus- weise sind den dazu bevollmächtigten Personen auf Verlangen vorzu- zeigen.

(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofs- satzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewer- betreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen.

(6) Unbeschadet § 4 Abs. 3 dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Fried- höfen nur während der von der Stadt Bad Liebenwerda festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 3 Abs. 2 sind gewerb- liche Arbeiten ganz untersagt.

(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen ge- lagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpa- ckungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(8) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vor- schriften der Abs. 3 bis 5 verstoßen oder bei denen die Voraussetzung des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt Bad Liebenwerda die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftli- chen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

(9) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitglieds- staat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Be- diensteten bei der Stadt einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienste- tenausweise sind den dazu bevollmächtigten Personen auf Verlangen vorzuweisen.

Abs. 1 - 4; Abs. 6 Satz 2 und Abs. 8 finden keine Anwendung. Das Ver- waltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwal- tungsverfahrensgesetz des Landes Brandenburg abgewickelt werden.

III. Bestattungsvorschriften

§ 6 Allgemeines

(1) Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterla- gen beizufügen. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahl- grabstätte, Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Feuerbestattungen ist gleichzeitig die Art der Bestat- tung festzulegen.

(2) Die Stadt Bad Liebenwerda setzt Ort und Zeit der Bestattung, im Ein- vernehmen mit den Antragstellern, fest. Die Erdbestattung oder Einäsche- rung ist innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes durchzuführen.

Leichen, die nicht binnen 10 Tagen nach Eintritt des Todes und Aschen, die nicht binnen 3 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen beigesetzt.

§ 7

Bestattungspflichtige Personen

(1) Für die Bestattung haben die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge zu sorgen:

1. die durch Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft verbundene Person

2. die Kinder 3. die Eltern 4. die Geschwister 5. die Enkelkinder 6. die Großeltern

7. der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensge- meinschaft.

Kommt für die Bestattungspflicht ein Paar (Nummer 3) oder eine Mehr- heit von Personen (Nummern 2 und 4 bis 6) in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren hinsichtlich der Bestattungspflicht vor.

(2) Sind Bestattungspflichtige im Sinne des Abs. 1 nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder kommen sie ihrer Pflicht nicht nach und veranlasst kein anderer die Bestattung, hat die für den Sterbeort zustän- dige örtliche Ordnungsbehörde auf Kosten des Bestattungspflichtigen für die Bestattung zu sorgen.

§ 8

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Stadt Bad Liebenwerda, bzw. von deren Beauftragten nach der Unfallverhütungsvorschrift der Gartenbau - Be- rufgenossenschaft (VSG 4.7- Friedhöfe und Krematorien §§ 6 und 7) ausgehoben und wieder zugefüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberkante (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,9 m, bis zur Ober- kante der Urne mindestens 0,5 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander von mindes- tens 0,5 m starken Erdwänden getrennt sein.

§ 9 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt auf den Friedhöfen min- destens 20 Jahre.

(2) Die Ruhezeiten für Urnen beträgt auf den Friedhöfen mindestens 20 Jahre.

(3) Die Grabstätte darf nur neu belegt werden, wenn die nach Abs. 1 und 2 bestimmte Ruhezeit abgelaufen ist.

(4) Über Verlängerungen entscheidet die Stadt Bad Liebenwerda im Einzelfall auf schriftlichen Antrag.

§ 10 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt Bad Liebenwerda.

(8)

(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(4) Alle Umbettungen werden von der Stadt Bad Liebenwerda oder von zugelassenen Bestattungsunternehmen durchgeführt. Die Stadt Bad Liebenwerda bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(5) Neben der Zahlung der Kosten für die Umbettung haben die Antrag- steller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstät- ten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.

(6) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(7) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.

IV. Grabstätten

§ 11 Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ih- nen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:

Urnengemeinschaftsanlagen Urnenwahlgrabstellen

Wahlgräber mit Erdbestattungen

(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten oder auf Veränderlichkeit der Umgebung.

§ 12

Urnengemeinschaftsanlagen

(1) Urnengemeinschaftsanlagen sind Aschestätten, die der Reihe nach belegt werden. Es besteht kein Nutzungsrecht. Für die Pflege ist die Stadt Bad Liebenwerda zuständig. Es wird eine einmalige Gebühr er- hoben, die die Grabgebühren, sowie die Pflegegebühren für 20 Jahre enthält.

§ 13

Urnenwahlgrabstätten

(1) Urnenwahlgrabstätten sind Aschestätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, beträgt 2. Ist die Aschestätte größer als im

§ 16, Abs. 2 festgelegt, so können darüber hinaus auf Antrag je 0,5 qm eine weitere Urne beigesetzt werden.

§ 14 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen in Verbindung mit einem Bestattungsfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Ruhezeit) verliehen wird. Auf Antrag wird auch ein ver- längertes Nutzungsrecht bewilligt.

(2) Auf einer Wahlgrabstätte können zwei Urnen bestattet werden.

(3) Bei Wahlgrabstätten mit bestimmten Gestaltungsvorschriften wer- den die Maße für Grabeinfassung und Grabmal gesondert vorgeschrie- ben.

§ 15 Nutzungsrechte

(1) Die Nutzungsrechte an einer Grabstätte werden wie folgt für Inha- ber verliehen:

a) für Urnenwahlgrabstätten auf 20 Jahre oder auf ein vom Inhaber be- antragtes verlängertes Nutzungsrecht ggf. zuzüglich Verlängerung um die gleiche Frist nach jeder weiteren Urnenbestattung

b) für Wahlgrabstätten auf 20 Jahre oder auf ein vom Inhaber bean- tragtes verlängertes Nutzungsrecht ggf. zuzüglich Verlängerung um die gleiche Frist nach jeder weiteren Bestattung

(2) Das Nutzungsrecht kann auf Antrag nur für die gesamte Grabstätte gegen Zahlung der in der Friedhofsgebührensatzung vorgesehenen Ge- bühr verlängert oder wieder erworben werden. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert oder wieder erworben, so erlischt es mit Ablauf der Nutzungszeit.

(3) Die Nutzungsberechtigten haben selbst für eine rechtzeitige Ver- längerung oder einen rechtzeitigen Wiedererwerb zu sorgen. Anschrif- tenänderungen hat der Nutzungsberechtigte der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

(4) Überschreitet bei einer Bestattung die Ruhezeit die noch laufen- de Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht entsprechend zu verlängern, und zwar für alle Grabbreiten der Grabstätte.

(5) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten ist innerhalb der Nutzungs- zeit nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts vererblich. Der Erbe hat der Stadt Bad Liebenwerda den Übergang des Nutzungsrech- tes anzuzeigen und die Urkunde über das Wahlgrab vorzulegen.

(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Be- stattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte im Rahmen dieser Satzung zu entscheiden.

(7) Das Nutzungsrecht kann mit Zustimmung der Friedhofsverwal- tung auf eine andere Person übertragen werden. Die Bestimmung des Rechtsnachfolgers soll bereits mit Stellung des Antrages auf Zuwei- sung durch schriftliche Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung erfolgen. Ist eine solche Bestimmung nicht erfolgt, so geht das Nut- zungsrecht in nachfolgender Reihenfolge auf die Angehörigen des ver- storbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhan- den sind,

b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder, c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge ihrer Väter und Mütter, e) auf die Eltern,

f) auf die vollbürtigen Geschwister, g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Voraussetzung hierfür ist deren Zustimmung.

(8) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht, zur Anlage und zur Nutzung, sowie zur Pflege der Grabstätte.

(9) Das Nutzungsrecht kann entschädigungslos entzogen werden, wenn 6 Monate nach ausdrücklicher Aufforderung die Grabstätte nicht ent- sprechend den Bestimmungen hergerichtet und unterhalten wird.

Die Kosten für die Beräumung der Grabstätte, sowie die Kosten für das Sauberhalten bis zum Ablauf der Ruhezeit werden dem Nutzungsbe- rechtigten in Rechnung gestellt.

(10) Wird vorzeitig auf das Nutzungsrecht verzichtet, ist dies schriftlich der Stadt Bad Liebenwerda mitzuteilen. Ein Anspruch auf Rückerstat- tung von gezahlten Geldleistungen besteht nicht.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 16

Größe der Grabstätten

(1) Die Abmessungen der Grabstellen werden entsprechend den örtli- chen Gegebenheiten von der Stadt Bad Liebenwerda festgelegt.

(2) Das Maß für Urnenwahlgrabstellen beträgt maximal 1,00 m x 1,00 m.

(3) Das Mindestmaß für Erdgrabstellen beträgt 1,20 m x 2,60 m je Sarg (einschließlich Wegeanteil).

(4) Eine Neuanlage von massiven Grüften zum Zwecke von Bestattun- gen ist nicht gestattet.

§ 17

Gestaltungsgrundsätze

(1) Urnenstellen sind spätestens 1 Monat nach Bestattung der Urne, Grabstätten, in denen Sargbestattungen vorgenommen wurden, bis spä- testens 6 Monate danach würdig herzurichten. Der Nutzungsberechtig- te hat nach der Aufstellung des Grabmals unverzüglich die Wiederher- richtung der Grabstätte vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

(9)

(2) Auf den individuellen Pflanzflächen der Grabstätten dürfen keine Gewächse verwendet werden, die sofort oder später benachbarte Grab- stätten oder Wege beeinträchtigen. Das Pflanzen von Bäumen, Konife- ren und Sträuchern auf den Grabstätten ist genehmigungspflichtig. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender Bäume, Koniferen und Sträuchern kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der von der Friedhofsverwaltung gesetzten Frist durch- geführt, so werden die Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung ausgeführt.

(3) Heckenpflanzen als Grabeinfassung sind zulässig. Sie dürfen dabei nicht die Ausmaße einer Grabstätte überschreiten. Die zulässige Höhe einer Hecke beträgt 40 cm. An der Stirnseite kann sie die Höhe des Grabmals erreichen, jedoch nicht überschreiten. Hecken sind im Inte- resse einer gepflegten Gesamtanlage jährlich zu schneiden. In jedem abgeschlossenem Gräberfeld sind einheitliche Heckenpflanzen zu ver- wenden.

(4) Für die individuelle Ausgestaltung der Grabstätten gelten folgende Grundsätze:

a) das Ausgestalten mittels Kies und Splitt aus Naturstein (auch Mar- morsplitt) o.ä. außerhalb der Einfassung ist nicht gestattet

b) die Einfassung durch Kantensteine oder Borde darf nur nach den für das Gräberfeld festgelegten Bestimmungen erfolgen

c) Einfassungen der Grabbeete und Grabhügel aus Holz und Eisen, gereihten Einzelsteinen, Kunstoffen oder Flaschen sind nicht zuläs- sig.

d) verwelkte Blumen oder anderer Abraum sind zu entfernen und auf den ausgewiesenen Plätzen zu deponieren.

(5) Auf den Urnengemeinschaftsanlagen dürfen nur an den vorgesehe- nen Stellen Blumen, Kränze und Gestecke abgelegt werden.

(6) Bei Zuwiderhandlungen ist die Stadt Bad Liebenwerda ermächtigt, korrigierende Veränderungen an den Grabstätten zu Lasten des Nut- zungsberechtigten vorzunehmen.

§ 18

Zustimmungserfordernis

(1) Das Errichten von Grabmalen und baulichen Anlagen auf oder an Grabstätten sowie deren Veränderung oder Entfernung ist nur mit schriftlicher Genehmigung der Stadt Bad Liebenwerda gestattet.

Sie soll bereits vor der Anfertigung oder Veränderung eingeholt werden.

(2) Den Anträgen sind Zeichnungen im Maßstab 1: 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Or- namente und der Symbole beizufügen.

(3) Die Stadt Bad Liebenwerda kann auf die Vorlage von Zeichnungen verzichten, wenn die Gestaltung der Grabstätte und die Einhaltung der Gestaltungsvorschriften aus dem Antragschreiben eindeutig hervorge- hen.

(4) Entsprechen Grabmale oder bauliche Anlagen nicht der erteilten Genehmigung oder wurden sie ohne Genehmigung aufgestellt, so wer- den sie nach schriftlicher Aufforderung zur Beseitigung durch den Nut- zungsberechtigten unter Angabe einer Frist durch die Stadt Bad Lieben- werda zu dessen Lasten entfernt.

§ 19

Fundamentierung und Befestigung, Unterhaltung und Beseitigung

(1) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den „Richtlinien für das Fundamentieren und Ver- setzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten“ des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz, Stein- und Stein- bildhauerhandwerks in der jeweils gültigen Fassung festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungs-berechtigte.

(3) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Nutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen.

Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der

Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftli- cher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer fest- zusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsbe- rechtigten zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflich- tet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von drei Monaten angebracht wird.

(4) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechtes an einer Grab- stätte hat der Nutzungsberechtigte für die oberirdische Beräumung mit Zustimmung der Stadt Bad Liebenwerda innerhalb von 3 Monaten zu sorgen. Die Beräumung einer Grabstätte ist der Stadt Bad Liebenwerda mitzuteilen. Sind Grabmale innerhalb der Frist nach Ablauf der Ruhe- zeit oder des Nutzungsrechtes nicht entfernt, fallen sie entschädigungs- los in die Verfügungsgewalt der Stadt Bad Liebenwerda.

(5) Grabmale und bauliche Anlagen, die künstlerisch oder geschichtlich als wertvoll anerkannt wurden und unter Denkmalschutz stehen oder als besondere Eigenart des Friedhofs gelten, werden durch die Fried- hofsverwaltung registriert. Sie dürfen nicht entfernt werden.

§ 20

Material der Grabmale

(1) Für die Herstellung der Grabmale ist wetterbeständiges Material zu verwenden. Grabmale aus Naturstein, Metall oder Holz sind gestattet.

Bei der Materialwahl ist auf die Farbharmonie mit den benachbarten Grabmalen zu achten.

(2) Kunststoffgrabmale sind nicht gestattet.

§ 21

Formen und Abmessungen der Grabmale

(1) Die Grabmale auf den Friedhöfen sollen klare und zeitlose Formen aufweisen. Das Entscheidende in der harmonischen Wirkung der Grab- male ist die Höhe. Sie darf innerhalb eines Grabfeldes ein gemeinsames Höchstmaß nicht überschreiten.

(2) Maße für Urnen- und Kindergräber Gesamthöhe: 0,60 m x 0,80 m davon Sockelhöhe: 0,20 m

Breite: 0,35 m - 0,50 m

(3) Maße für Erdgrabstellen

Gesamthöhe: 0,80 m - 1,00 m davon Sockelhöhe: 0,20 m

Breite: 0,65 m - 0,75 m bei Einzelgrabstellen 0,80 m - 1,00 m bei Doppelstellen 1,00 m - 1,20 m bei Drei- und Mehrfachstellen

(4) Maße für Stelen

Gesamthöhe: 1,00 m - 1,30 m Mindeststärke: 0,14 m Gesamthöhe: 1,00 m - 1,50 m Mindeststärke: 0,16 m

Die Breite der Grabmale darf die Hälfte der Grabstellenbreite nicht überschreiten.

(5) An ausgewählten Plätzen (z.B. an der Friedhofsmauer) können im Einvernehmen mit der Stadt Bad Liebenwerda auch Grabmale mit ab- weichenden Maßen errichtet werden.

§ 22

Beschriftung und Gestaltung

(1) Die Schrifttexte sollen klare, schlichte Aussagen über den Toten enthalten.

(2) Nicht gestattet sind:

a) grellfarbige, großflächige Farbanstriche b) andersfarbige und mehrschichtige Sockel

c) Grabumzäunungen und Gitter (ausgenommen die vorhandenen künstlerisch wertvollen)

d) Grabplatten, die die gesamte Beisetzungsfläche bedecken

(10)

(3) Die Gesamtfläche von Grabeinfassungen und liegenden Grabmalen darf nicht mehr als 30 % der gesamten Grabfläche betragen.

Einfassungen müssen so gesetzt werden, dass keinerlei Fundamente zum Vorschein kommen. Es ist anzustreben, dass diese der Höhe und Breite der benachbarten Grabeinfassungen angepasst sind.

§ 23

Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder ge- pflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Stadt Bad Liebenwerda die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzuset- zenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungs- berechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 4-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Grabstätten von der Stadt Bad Liebenwerda abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Die Stadt Bad Liebenwerda kann weiterhin die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht entschädigungslos entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechtes ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch ein- mal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen.

VI. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 24

Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestat- tung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Stadt Bad Liebenwerda betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während einer festzusetzenden Zeit sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der anmeldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Ver- storbener sollten in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 25 Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Gra- be oder einer anderen dafür vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Die Benutzung des Feierraumes kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelit- ten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

VII. Schlussvorschriften

§ 26 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt Bad Liebenwerda bei Inkraft- treten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsfrist und die Gestaltung nach bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungs- rechte von begrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf 2 Nut- zungszeiten nach § 15 begrenzt. Sie enden nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhefrist der zuletzt bestat- teten Leiche oder Asche.

(3) Im Übrigen gilt diese Friedhofssatzung.

§ 27 Haftung

(1) Die Stadt Bad Liebenwerda haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet sie nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 28

Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuße kann gem. § 3 Abs. 2 der Kommunalverfassung des Lan- des Brandenburg (BbgKVerf) belegt werden, wer vorsätzlich

1. sich als Besucher entgegen § 4 Abs. 1 nicht der Würde des Fried- hofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofsperso- nals nicht befolgt,

2. entgegen § 4 Abs. 3

a) öffentliche Versammlungen und Aufzüge durchführt

b) Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck gemeinsamer politischer Gesinnung trägt,

c) Äußerungen oder Handlungen vornimmt, mit denen Glaubensbe- kenntnisse oder politische Gesinnung anderer verachtet wird, d) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen

und Rollstühle befährt,

e) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anbietet,

f) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt,

g) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig fotogra- fiert,

h) ohne vorherige Zustimmung der Stadt Bad Liebenwerda Druck- schriften verteilt,

i) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abla- gert,

j) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder schädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflä- chen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabein- fassungen betritt,

k) lärmt, spielt und in sonstiger Weise die Totenruhe stört l) Tiere (ausgenommen Blindenhunde) mitbringt.

3. entgegen § 4 Abs. 4 unangemeldet Totengedenkfeiern und sonstige Feiern durchführt,

4. als Gewerbetreibender entgegen § 5 Abs. 2, 4 und 5 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchgeführt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert, 5. entgegen § 18 Abs. 1 ohne schriftliche Genehmigung der Stadt Bad

Liebenwerda Grabmale errichtet, verändert oder entfernt,

6. Grabmale entgegen § 19 Abs. 1 nicht handwerklich einwandfrei und statisch unbedenklich gründet und aufstellt,

7. Grabmale entgegen § 19 Abs. 2 nicht in verkehrssicheren Zustand hält,

8. entgegen § 19 Abs. 4 nach Ablauf des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte nicht für deren oberirdische Beräumung sorgt,

9. entgegen § 19 Abs. 5 Grabmale und bauliche Anlagen, die künst- lerisch oder geschichtlich als wertvoll anerkannt wurden und unter Denkmalschutz stehen oder als besondere Eigenart des Friedhofes gelten, entfernt,

10. entgegen § 23 Grabstätten vernachlässigt.

§ 29 Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt Bad Liebenwerda verwalteten Friedhöfe und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 30 Inkrafttreten

Die Friedhofssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bad Liebenwerda, den 25.09.2013 Thomas Richter

Bürgermeister

(11)

Aufgrund der §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07 [Nr. 19], S. 286) zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. März 2013 (GVBl. I/13, [Nr. 09]) i. V. m. §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalab- gabengesetzes Brandenburg (KAG Bbg) in der Fassung der Bekannt- machung vom 31. März 2004 (GVBl. I/04, [Nr. 08], S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GVBl. I/13, [Nr. 18]) beschloss die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 25.09.2013. nachstehende Gebührensatzung:

§ 1

Gebührenpflicht

Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen werden öffentlich rechtliche Gebühren erhoben. Die Gebühren sind in- nerhalb von 10 Tagen nach Erhalt des Bescheides zu entrichten.

§ 2

Gebührenschuldner

1. Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller oder die Person, in deren Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtung genutzt wurde, verpflichtet. Wird der Auftrag von mehreren Personen, oder im Auftrag mehrerer Personen gestellt, so haftet jeder Einzelne als Gesamtschuldner.

2. Ist der Gebührenpflichtige mittellos, so hat er eine Erklärung des So- zialamtes des zuständigen Landkreises vorzulegen, aus der hervor- geht, dass die Gebühren übernommen werden (§ 74 des SGB XII)

§ 3 Gebührentarife

A Grabstellengebühr

Urnengemeinschaftsanlage (anonym) 737,76 Euro

Urnenwahlgrabstelle 421,58 Euro

Wahlgräber mit Erdbestattung 1-stellig 607,07 Euro Wahlgräber mit Erdbestattung 2-stellig 1.214, 15 Euro

Bei Wählgräbern mit mehreren Grabstellen ist ein entsprechendes Vielfaches dieser Gebühr zu entrichten. Für die Verlängerung der Nut- zungszeit an Wahlgräbern ist in gleicher Höhe eine Erneuerungsgebühr zu zahlen. Überschreitet bei einer Belegung oder Wiederbelegung von Wählgräbern die Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit, so ist eine Ausgleichgebühr zu entrichten. Diese beträgt für jedes Jahr der Über- schreitung 1/20 der vollen Gebühr für alle Grabstellen des Wahlgrabes, aufgerundet auf volle Euro.

B Gebühren für die Benutzung der Trauer- und Leichenhallen

Benutzung 102,00 Euro

C Gebühren für die Benutzung der Musikanlagen

1. Benutzung elektrische Musikanlage 23,00 Euro D Grabbereitungsgebühren

Für das Öffnen und Schließen des Grabes werden folgende Gebühren erhoben:

1. Kinder bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 153,68 Euro 2. Personen vom 6. Lebensjahr an 307,36 Euro

3. Urnen 76,84 Euro

Wird die Grabbereitung gemäß § 8 Abs. 1 von einem durch die Stadt Beauftragten durchgeführt, so werden die Kosten zzgl. 36,51 Euro Ver- waltungsgebühren dem Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt.

E Genehmigungsgebühr für Grabmale und dergleichen

Die Erlaubnis zur Aufstellung von Grabmalen, Grabkreuzen und Grab- platten sowie Grabeinfassungen usw. beträgt: 10,00 Euro

§ 4 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Bad Liebenwerda, den 25.09.2013 Thomas Richter

Bürgermeister

Gebührensatzung

zur Friedhofssatzung der Stadt Bad Liebenwerda

Amtliche Bekanntmachungen anderer Behörden und Institutionen

Informationen des Wasserverbandes „Kleine Elster“, Sitz in 04924 Winkel

I. Ablesung der Wasserzähler im Verbandsgebiet

Im Versorgungsgebiet des Wasserverbandes „Kleine Elster“, mit Sitz in Winkel, (Ortsteile Maasdorf, Theisa, Lausitz und Möglenz) erfolgt in der Zeit

vom 21. Oktober 2013 bis 1. November 2013 die Ablesung der Wasserzähler.

Die Grundstückseigentümer werden gebeten, den Ablesern den Zu- tritt zu gewähren und eine ordnungsgemäße Ablesung zu ermögli- chen.

In Theisa erfolgt die Selbstablesung durch zugesandte Ablesekarten.

II. Gütekriterien des Trinkwassers der im Verbandsgebiet befindlichen Wasserwerke

• Wasserwerk Theisa:

Versorgungsgebiet: Ortsteile Theisa, Thalberg und Maasdorf der Stadt Bad Liebenwerda; Ortsteile Prestewitz, Rothstein, Winkel, Beutersitz, Domsdorf und Wildgrube der Stadt Uebigau-Wahrenbrück;

Tröbitz; Schadewitz; Schilda;

Gewinnung: Grundwasser

Wasserhärte: 5° bis 6° dH (weich, Härtebereich 1)

ph-Wert: 8,2

Wasserdruck in

den Netzen: bis 5,0 bar +/-10 % chem. Zusätze für

die Aufbereitung: keine

• Wasserwerk Saxdorf:

Versorgungsgebiet: Ortsteile Möglenz und Lausitz der Stadt Bad Liebenwerda; Ortsteile Saxdorf, Kauxdorf, Bönitz, Beiersdorf, Marxdorf, Zinsdorf und Wahrenbrück der Stadt Uebigau-Wahren- brück; Koßdorf;

Gewinnung: Grundwasser

Wasserhärte: 10° bis 11° dH (mittel, Härtebereich 2)

ph-Wert: 7,9

Wasserdruck in

den Netzen: bis 5,0 bar +/-10 % chem. Zusätze für

die Aufbereitung: keine Andreas Claus

Verbandsvorsteher

(12)

Zwangsversteigerung

Am Dienstag, 5. November 2013um 10:00 Uhr,

soll im Gerichtsgebäude Burgplatz 4 in 04924 Bad Liebenwerda, Saal 1 das im Grundbuch von Kröbeln Blatt 162 eingetragene Grundstück:

Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis:

Nr. Gemarkung Flur Flurstück Wirtschaftsart Größe

und Lage

________________________________________________________

1 Kröbeln 7 104/2 1.469 m2

versteigert werden.

Beschreibung laut Gutachten: Bebaut mit einem Wohnhaus (Bj. ca.

1920, leerstehend) sowie Nebengebäude belegen Riesaer Straße 25.

Verkehrswert: 26.000,00 EUR

Ein Gutachten kann auf der Geschäftsstelle während der Sprechzeiten eingesehen werden.

Informationen auch unter: www.zvg.com (komplettes Gutachten) Amtsgericht Bad Liebenwerda

Az: 15 K 94/12

Referenzen

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