AMTSBLATT
für die Stadt Bad Liebenwerda mit den Ortsteilen Burxdorf, Dobra, Kosilenzien, Kröbeln, Langenrieth, Lausitz, Maasdorf, Möglenz, Neuburxdorf, Oschätzchen, Prieschka, Thalberg, Theisa, Zeischa, Zobersdorf
Freitag, den 29. Juni 2018 · Jahrgang 26 · Nummer 7
Inhaltsverzeichnis
Amtliche Bekanntmachungen:
Bekanntmachung der Jagdgenossenschaft Lausitz Seite 1
Beschlüsse der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 06.06.2018 Seite 2
Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung des Planentwurfs Bebauungsplans
„Einzelhandelssteuerung Stadt Bad Liebenwerda“ gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB Seite 2
Geltungsbereich Seite 3
Bekanntmachungen anderer Behörden und Institutionen
Öffentliche Bekanntmachung des Gewässerunterhaltungsverbandes „Kremitz-Neugraben“ Seite 4 LAG Elbe-Elster unterstützt lokale Initiativen und Engagement 4. Aufruf zum Einreichen kleiner Projekte
für eine LEADER-Förderung Seite 6
Amtliche Bekanntmachungen
In der Sitzung
des Haupt- und Finanzausschuss am 06.06.2018 wurden folgende
Beschlüsse gefasst
Öffentlicher Teil
06/028/18 Beschluss zur Vergabe Grundschulzentrum für das Los 1a- Lüftungsinstallation RLT-Anlage und Los 3- Elektroinstallation
Der Auftrag für das Los 1a – Lüftungsinstallationen incl. RLT-Anlage wird dem Bieter 5 erteilt.
Der Auftrag für das Los 3 – Elektroinstallationen wird dem Bieter 2 er- teilt.
Nichtöffentlicher Teil
06/029/18 Grundstücksangelegenheit
Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung des Planentwurfs Bebauungsplans
„Einzelhandelssteuerung Stadt Bad Liebenwerda“ gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB
Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 20.06.2018 den Entwurf zum Bebauungsplans „Einzelhandelssteu- erung Stadt Bad Liebenwerda“, in der Fassung April 2018, beschlossen und zur Auslegung bestimmt.
Erfordernis, Ziel und Zweck der Planung Erfordernis, Ziel und Zweck der Planung
Das „Gemeinsame Einzelhandels- und Zentrenkonzept für das Mittel- zentrum in Funktionsteilung der Stadt Bad Liebenwerda und Elster- werda“ vom 3.2.2014 soll planungsrechtlich umgesetzt werden, um das Innenstadt- und Nahversorgungszentrum Nord als zentrale Ver- sorgungsbereiche zu sichern und zu entwickeln, Sonderstandorte zu steuern und Fehlentwicklungen an anderen Stellen im Stadtgebiet zu verhindern. Der Geltungsbereich des „Steuerungsbebauungsplans“
umfasst nach dem Aufstellungsbeschluss alle bebauten Siedlungsflä- chen der Kernstadt mit Baurechten nach § 30, § 33, § 34 und § 34 (4) BauGB. Regelungsgegenstand des Bebauungsplans ist die Positivsteu- erung des Einzelhandels innerhalb der zentralen Versorgungsbereiche unterschiedlicher Abstufung sowie die Verhinderung von Fehlentwick- lungen an nicht integrierten Standorten im übrigen Gebiet der Kern- stadt, bei Gewährleistung der Grundversorgung.
Mit dem „Gemeinsame Einzelhandels- und Zentrenkonzept für das Mittelzentrum in Funktionsteilung Stadt Bad Liebenwerda und Elster- werda“ liegt ein städtebaulicher Rahmenplan nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB vor, der Grundlage der bauleitplanerischen Steuerung des Einzelhandels bildet. Durch die Aufstellung des einfachen Bebauungs- plans i.S.v. § 30 (3) BauGB erfolgt die planungsrechtliche Umsetzung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes. Das Konzept dient zusam- men mit dem einfachen Bebauungsplan zur Steuerung zukünftiger Ein- zelhandelsansiedlungen
Das Aufstellungsverfahren zu Bebauungsplan „Einzelhandelssteue- rung Stadt in
Bad Liebenwerda“ wird gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfah- ren geführt. Von einer Umweltprüfung wird abgesehen.
Wesentliche Auswirkungen der Planung Wesentliche Auswirkungen der Planung
• die Zentren als urbane, identitätsstiftende Mittelpunkte zu si- chern sowie als lebendige Orte des Aufenthalts, als soziale und kommunikative Treffpunkte und als Standorte der konzentrier- ten Versorgung zu bewahren,
• das Einkaufsbewusstsein der Einwohner und weiteren Kunden- gruppen auf die zentralen Versorgungsbereiche zu lenken,
• ansiedlungswillige Betriebe auf die zentralen Versorgungsberei- che aufmerksam zu machen und Einfluss auf deren Investitions- entscheidung zu nehmen,
• eine fußläufige Versorgung nahe des Wohnortes - insbesondere für die anhaltend steigende Gruppe der weniger mobilen Ein- wohner - dauerhaft zu garantieren (Nahversorgungsauftrag),
• Planungs- und Investitionssicherheit für Einzelhändler, Dienst- leister und Gastronomen auf der einen sowie für Immobilienei- gentümer und Investoren auf der anderen Seite zu schaffen.
Ergänzend zum Einzelhandelskonzept wurde im November 2017 eine Auswirkungsanalyse für eine Erweiterung des Nahversorgers LIDL an der Dresdener Straße von heute 800 qm Verkaufsfläche auf insgesamt 1.000 qm Verkaufsfläche durchgeführt[1]. Die geplante Erweiterung des Nahversorgers am Standort ist mit den Zielen des „Gemeinsamen Einzelhandels- und Zentrenkonzepts für das Mittelzentrum in Funkti- onsteilung Stadt Bad Liebenwerda und Elsterwerda“ vereinbar und soll ebenfalls in das Verfahren zum Bebauungsplan „Einzelhandelssteue- rung Stadt Bad Liebenwerda integriert werden.
Der Entwurf zum Bebauungsplan „Einzelhandelssteuerung Stadt in Bad Liebenwerda“, in der Fassung April 2018, bestehend aus der Plan- zeichnung und der Begründung liegt in der Zeit
vom 09.07.2018 bis einschließlich 17.08.2018
in der Stadtverwaltung Bad Liebenwerda, Markt 1, im Bauamt wäh- rend folgender Zeiten:
Montag, Mittwoch, Donnerstag 7.00 – 12.00 und 13.00 – 15.30 Uhr Dienstag 7.00 – 12.00 und 13.00 – 17.00 Uhr
Freitag 7.00 – 13.00 Uhr
zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans können während der genannten Frist schriftlich oder mündlich bei der Kurortentwick- lung/Integrierte Stadtentwicklung zu den genannten Zeiten zur Nie- derschrift abgegeben werden.
Ergänzend können die Unterlagen auf der Homepage der Stadt Bad Liebenwerda www.badliebenwerda.de eingesehen werden. Nicht frist eingesehen werden. Nicht frist- gerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.
Bad Liebenwerda, den 29.06.2018 Thomas Richter
Hauptverwaltungsbeamter
Amtsblatt für die Stadt Bad Liebenwerda mit den Ortsteilen Burxdorf, Dobra, Kosilenzien, Kröbeln, Langenrieth, Lausitz, Maasdorf, Möglenz, Neuburxdorf, Oschätzchen, Prieschka, Thalberg, Theisa, Zeischa, Zobersdorf
- Herausgeber:
Stadt Bad Liebenwerda, Der Bürgermeister, Markt 1, 04924 Bad Liebenwerda
- Verlag und Druck: LINUS WITTICH Medien KG, An den Steinenden 10, 04916 Herzberg (Elster), Telefon:
(03535) 489-0
Geschäftsführer ppa. Andreas Barschtipan, www.wittich.de/agb/herzberg
Das Amtsblatt erhält jeder Haushalt der Stadt Bad Lieben- werda kostenlos zugestellt.
Zusätzliche Exemplare sind bei der Stadt Bad Liebenwer- da, Rathaus, Markt 1, 04924 Bad Liebenwerda, Zimmer 1, erhältlich.
IMPRESSUM
Das nächste Amtsblatt erscheint am:
Freitag, dem 27. Juli 2018 Nächster Redaktionsschluss ist am:
Freitag, der 13. Juli 2018
Geltungsbereich:
Bekanntmachungen anderer Behörden und Institutionen
Ankündigung
von beabsichtigten Maßnahmen der Gewässerunterhaltung durch den Gewässerverbandes Kleine Elster-Pulsnitz
(Körperschaft des öffentlichen Rechts)
Verbandssitz: 03249 Sonnewalde – Finsterwalder Straße 32 a
Telefon: (035323) 637-0; Fax: 637-25; E-Mail:
info@gwv-sonnewalde.de; Internet: www.gwv-sonnewalde.de
In der Zeit vom 15. Juli 2018 bis zum 28. Februar 2019 führen der Gewäs- serverband Kleine Elster-Pulsnitz und die von uns beauftragten Unterneh- men die planmäßigen Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern I. und II.
Ordnung sowie den Hochwasserschutzdeichen innerhalb des Verbandsge- bietes durch. In wasserwirtschaftlichen Bedarfsfällen (zur Sicherung des Wasserabflusses oder der Hochwasservorsorge) muss die Gewässerun- terhaltung auch außerhalb dieser Zeit erfolgen.
Gemäß der Regelung des § 41 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I Nr. 51 S. 2585 v. 06.08.2009) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) in Verbindung mit § 84 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. März 2012 (GVBl. I/12, [Nr. 20]) zuletzt ge- ändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2017 (GVBl.I/17, [Nr. 28]) kündigen wir die Durchführung der Unterhaltungsarbeiten und die damit verbundene vorübergehende Benutzung der Anlieger- und Hinter- liegergrundstücke an.
Gemäß § 41 WHG und der §§ 84, 97 und 98 BbgWG, haben die Eigentü- mer, Anlieger und Hinterlieger sowie Nutzungsberechtigten der Gewässer, Deiche und Vorländer zu dulden, dass die Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte die Grundstücke betreten, befahren, vorübergehend be- nutzen, Kraut und Aushub ablegen, auf den Grundstücken einebnen und aus ihnen bei Bedarf Bestandteile für die Unterhaltung entnehmen. Sie ha- ben ferner zu dulden, dass die Uferbereiche im Interesse der Unterhaltung oder der naturnahen Entwicklung der Gewässer standorttypisch bepflanzt werden.
Es besteht die gesetzliche Verpflichtung der Grundflächeneigentümer und -nutzer, die Uferbereiche als Gewässerrandstreifen so zu bewirtschaften, dass die wasserwirtschaftlichen und ökologischen Gewässerfunktionen im Sinne des § 38 Abs. 1 WHG nicht beeinträchtigt werden! Die Breite der Gewässerrandstreifen (Uferbereiche) beträgt im Außenbereich 5,0 Meter von der Böschungsoberkante landeinwärts. Zudem sind alle Handlungen zu unterlassen, die die Gewässerunterhaltung unmöglich machen oder we- sentlich erschweren würden.
Mit dieser Ankündigung der beabsichtigten Gewässerunterhaltungsmaß-
nahmen ergeht gleichzeitig gemäß § 41 Abs. 3 WHG für die duldungs-
pflichtigen Personen im Sinne des § 41 WHG die Verpflichtung, die Ufer-
grundstücke in einer erforderlichen Breite von 5,0 Metern ab Böschungs-
oberkannte landeinwärts so zu bewirtschaften, dass die Gewässerunterhal- tung und die damit verbundenen Begleitarbeiten, wie z. Bsp. das Einebnen des Aushubs und Mähgutes, nicht beeinträchtigt werden.
Zuwiderhandlungen schließen einen Schadenersatzanspruch nach § 41 Abs. 4 WHG in Verbindung mit § 254 BGB aus.
Die Errichtung aller Anlagen (auch Zäune oder Gehölzpflanzungen) in und an Gewässern oder den vorgenannten Uferbereichen ist durch die untere Wasserbehörde des betreffenden Landkreises genehmigungspflichtig.
Unabhängig davon dürfen solche Anlagen die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschweren, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Zudem müssen Anlagen, die durch die technischen Maßnahmen der Gewässer- oder Deichunterhaltung beschädigt werden könnten (wie Grenzsteine, Rohrleitungsein- und -ausläufe u. ä.) mit einem gut sichtbaren Pfahl, min- destens 1,50 Meter über Geländeoberkante, gekennzeichnet werden.
Zur Beantwortung von Fragen oder Abstimmungen im Zusammenhang mit der angezeigten Gewässer- und Deichunterhaltung wenden Sie sich bitte an den Gewässerverband Kleine Elster-Pulsnitz, 03249 Sonnewalde, Fins- terwalder Straße 32 a, Telefon: 035323 637-0; Fax: 035323 637-25;
E-Mail: info@gwv-sonnewalde.de.
Erforderliche Einzelabstimmungen werden von den ausführenden Unter- nehmen zur Durchführung der Unterhaltungsarbeiten mit den betreffenden Gewässeranliegern geführt. Die Auskunft über das betreffende Unterneh- men und deren Ansprechpartner erhalten Sie vom Gewässerverband Klei- ne Elster-Pulsnitz oder dem Ordnungsamt Ihrer Amts-, Gemeinde- oder Stadtverwaltung.
Zur reibungslosen Durchführung der Gewässerunterhaltungsmaßnahmen bitten wir um die Absicherung der notwendigen „Baufreiheit“ an den Ge- wässern und die Gewährleistung der ungehinderten Zufahrt und zeitweisen Grundstücksbenutzung durch die mit den Unterhaltungsmaßnahmen be- auftragten Personen oder Dienstleistungsunternehmen.
Sonnewalde, den 14. Mai 2018
W. Brödno
Verbandsvorsteher
LAG Elbe-Elster I Grenzstr. 33 I 03238 Finsterwalde