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Amtliche Bekanntmachungen Inhaltsverzeichnis AMTSBLATT

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AMTSBLATT

für die Stadt Bad Liebenwerda mit den Ortsteilen Burxdorf, Dobra, Kosilenzien, Kröbeln, Langenrieth, Lausitz, Maasdorf, Möglenz, Neuburxdorf, Oschätzchen, Prieschka, Thalberg, Theisa, Zeischa, Zobersdorf

Freitag, den 30. September 2016 · Jahrgang 24 · Nummer 9

Inhaltsverzeichnis

Amtliche Bekanntmachungen:

Amtliche Bekanntmachungen:

Tagesordnung für die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Liebenwerda am 12.10.2016 Seite 1 Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Wahrnehmung von Aufgaben und den Kostenausgleich im Bereich

Personenstandswesen Seite 2

Genehmigungsvermerk Seite 4

Kurbeitragssatzung Seite 4

Bekanntmachung der Stadt Bad Liebenwerda zum Bebauungsplan „Mischbebauung Kauxdorfer Straße“ in Bad Liebenwerda,

Ortsteil Möglenz, Flur 1; Flurstücke 133/1 und 618 gemäß § 3 Abs. 1 BauGB - Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung - Seite 6 Sonstige amtliche Bekanntmachungen

Sonstige amtliche Bekanntmachungen

Verkauf von Feuerwehrfahrzeugen 2016 Seite 7

LAG Elbe-Elster startet 4. Auswahlrunde zur LEADER-Förderung“ Seite 7

Mitteilung des Waldbauernverband Brandenburg e. V. Seite 7

Amtliche Bekanntmachungen

Die nächste Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Liebenwerda findet am 12.10.2016 um 17:00 Uhr im Rathaus der Stadt Bad Liebenwerda statt.

Folgende Tagesordnung ist geplant:

TOP Betreff öffentlicher Teil

01 Eröffnung und Begrüßung 02 Einwohnerfragestunde

03 Entscheidung über eventuelle Einwendungen gegen die Niederschrift der 4. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 03.08.2016 - öffentlicher Teil -

04 Berichterstattung zur Kurstadtregion Elbe-Elster

05 Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Schaffung einer gemeinsamen Koordinierungsstelle zur Erfüllung der Aufgaben in der Kur- stadtregion Elbe-Elster

06 Beschluss zur 1. Änderung des Handlungs- und Entwicklungskonzeptes Daseinsvorsorge der Kurstadtregion Elbe-Elster einschließlich Ge- bietskulissen

07 Mehrbedarf zur Realisierung der Fassadensanierung Rathaus (BE: Frau Kirst, Herr Graeff) 08 Änderung der Bauhofgebührensatzung (BE: Frau Uhlemann, Frau Kirst)

09 Teileinziehung Dorfstraße Zobersdorf (BE: Faru Kirst)

10 Beschluss zum Bebauungsplan „Dorfgebiet - Wohn- und Landwirtschaftsstandort“ Bad Liebenwerda, OT Zobersdorf, Flur 3, Flurstücke Teil aus 189, 190 (BE: Herr Lange)

11 Beschluss zur 12. Änderung Flächennutzungsplan Bad Liebenwerda; OT Bad Liebenwerda und OT Kröbeln (BE: Herr Lange) 12 Beschluss zur 2. Änderung Bebauungsplan „Gewerbegebiet Lausitz“ (BE: Herr Lange)

13 Beschluss zum Bebauungsplan „Mischgebiet an der Mühlberger Straße“ Bad Liebenwerda, OT Kröbeln, Flur 3; Flurstück Teil aus 83 (BE: Herr Lange)

14 Bewirtschaftung Waldflächen im Rahmen Hasiko-Maßnahmenkatalog (BE: Frau Kirst) 15 Bestätigung der Ehrungsordnung und Ehrenbürgerschaften (BE: Frau Ziehlke)

16 Einführung der Zusatzbezeichnung „Kurort“ zum Gemeindenamen gemäß § 9 Abs. 5 BbgKVerf (BE: Frau Ziehlke) 17 Nutzungsordnung über die Verwendung des Corporate Design der Stadt Bad Liebenwerda (BE: Herr Engelmann) 18 Hundesteuersatzung (BE: Herr Engelmann)

19 Bekanntgaben der Verwaltung

20 Anfragen der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung sowie der Ortsvorsteher nichtöffentlicher Teil

01 Entscheidung über eventuelle Einwendungen gegen die Niederschrift der 4. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 03.08.2016 - nichtöffentlicher Teil-

02 Bekanntgaben der Verwaltung 02 Grundstücksangelegenheit

04 Anfragen der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung

(2)

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung

über die Wahrnehmung von Aufgaben und den Kostenausgleich im Bereich Personenstandswesen der Städte

Bad Liebenwerda, Falkenberg/ Elster, Mühlberg/Elbe und Uebigau-Wahrenbrück

Vereinbarung

Zwischen

der Stadt Bad Liebenwerda, Markt 1, 04924 Bad Liebenwerda,

vertreten durch Bürgermeister Thomas Richter

- im Folgenden Stadt Bad Liebenwerda genannt und

der Stadt Falkenberg/Elster, Markt 3, 04895 Falkenberg/Elster

vertreten durch Bürgermeister Herold Quick

- im Folgenden Stadt Falkenberg/Elster genannt und

der Stadt Mühlberg/Elbe, Neustädter Markt 1, 04931 Mühlberg/Elbe

vertreten durch Bürgermeisterin Hannelore Brendel

- im Folgenden Stadt Mühlberg/Elbe genannt und

der Stadt Uebigau-Wahrenbrück, Markt 11, 04938 Uebigau-Wahrenbrück

vertreten durch Bürgermeister Andreas Claus

- im Folgenden Stadt Uebigau-Wahrenbrück ge- nannt -

wird folgende

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung

über die Wahrnehmung von Aufgaben und den Kostenausgleich im Bereich Personenstandswesen

geschlossen:

Präambel

Mit der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung regeln die Parteien die Übergabe/Übernahme der Zuständigkeit im Bereich des Personen- standswesens.

Die Übertragung der im § 1 bezeichneten Aufgaben auf die Stadt Bad Liebenwerda erfolgt auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 sowie des § 5 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsar- beit im Land Brandenburg (GKGBbg) vom 10. Juli 2014 (GVBI. I/14 Nr. 32 Art. 1) i. V. m. den §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 Personenstandsaus- führungsgesetz (AG-PStG Bbg) vom 9. Oktober 2003 (GVBI. I/03 S.

270), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBI. I/14 Nr. 32) in Form der Übernahme der Aufgaben des Perso- nenstandswesen in die Zuständigkeit der Stadt Bad Liebenwerda.

§ 1

Gegenstand der Vereinbarung

(1) Mit Wirkung vom 01.01.2017 gehen die Aufgaben der Standesämter Falkenberg/Elster, Mühlberg/Elbe und Uebigau-Wahrenbrück auf das Standesamt Bad Liebenwerda über. Der Name des Standesamtes ist

‚Standesamt Bad Liebenwerda‘. Der Sitz des Standesamtes ist in Bad Liebenwerda. Nebenstellen werden nicht eingerichtet.

(2) Die Städte Falkenberg/Elster, Mühlberg/Elbe und Uebigau-Wahren-

brück übertragen am Stichtag die ihnen nach dem Personenstandsgesetz obliegenden oder übertragenen, sowie die weiteren nach Bundes- und Landesrecht zugewiesenen Standesamtsaufgaben in vollem Umfang auf die Stadt Bad Liebenwerda (Delegation).

(3) Die Stadt Bad Liebenwerda übernimmt diese Aufgaben ab dem 01.01.2017 uneingeschränkt und in eigener Verantwortung. Sämtliche mit den übertragenen Aufgaben verbundenen Rechte und Pflichten ge- hen mit dem Stichtag auf die Stadt Bad Liebenwerda über.

(4) Werden den Standesämtern oder Standesbeamten über die Aufgaben nach Absatz 3 hinaus künftig durch Europäisches-, Bundes- oder Lan- desrecht weitere Aufgaben zugewiesen, so gelten für die Aufgaben mit dem Inkrafttreten der Bestimmungen die Absätze 3 und 4 entsprechend.

(5) Vertragliche Verpflichtungen der Städte Falkenberg/Elster, Mühl- berg/Elbe und Uebigau-Wahrenbrück, die die bisherigen Standesämter dieser Städte betreffen, wie beispielsweise Softwarelieferungen oder Abonnements von Fachliteratur, gehen mit Stichtag nicht auf die Stadt Bad Liebenwerda über.

Dies beinhaltet ausdrücklich, dass die Städte Falkenberg/Elster, Mühl- berg/Elbe und Uebigau-Wahrenbrück für alle mit der Beendigung der vorgenannten Verträge verbundenen Aufgaben die Verantwortung tra- gen und die Stadt Bad Liebenwerda für alle mit der Übernahme bzw.

Erweiterung der bestehenden Verträge verantwortlich zeichnet.

(6) Abweichend vom Absatz 3 Satz 2 stellen die Städte Falkenberg/

Elster, Mühlberg/Elbe und Uebigau-Wahrenbrück die Stadt Bad Lie- benwerda von Schadensersatzansprüchen frei und übernehmen die Haf- benwerda von Schadensersatzansprüchen frei und übernehmen die Haf- benwerda von Schadensersatzansprüchen frei und übernehmen die Haf tung für diese Ansprüche, sofern und soweit sich diese aufgrund von Vorgängen ergeben, die vor dem Stichtag durch die Standesämter der Städte Falkenberg/Elster, Mühlberg/Elbe und Uebigau-Wahrenbrück bearbeitet wurden und auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln zurückzuführen sind.

§ 2

Personalrechtliche Folgen

Die Stadt Bad Liebenwerda verpflichtet sich, das für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Vereinbarung notwendige eigene Fachper- sonal einzusetzen sowie eine regelmäßige fachliche Fortbildung der Standesbeamtinnen und Standesbeamten sicherzustellen. Es wird ein Personalübergang von einer Vollzeitstelle aus der Stadt Uebigau-Wah- renbrück vereinbart. Eine weitergehende Personalüberleitung erfolgt nicht.

§ 3

Personenstandsarchivgut

Die laufenden Akten sowie die Akten, welche noch der Aufbewah- rungsfrist unterliegen und noch kein Archivgut sind, werden an die Stadt Bad Liebenwerda übergeben. Alle Akten aus dem Bereich des Personenstandswesens, welche Archivgut geworden sind, d. h. für die die reguläre Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist, verbleiben bei der je- weiligen Stadt.

§ 4 Organisation

(1) Die Organisationshoheit für das ,Standesamt Bad Liebenwerda‘ ob- liegt ab 01.01.2017 der Stadt Bad Liebenwerda.

(2) Die Stadt Bad Liebenwerda wird bei entsprechendem Bedarf und im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten Termine zur Eheschließung in den zum Stichtag vorhandenen Trauzimmern bzw. Orten für Trau- ungen in den Städten Falkenberg/Elster, Mühlberg/Elbe und Uebigau- Wahrenbrück anbieten. Eine konkrete Übersicht ist der Vereinbarung als Anlage 1 beigefügt und gilt als Bestandteil der Vereinbarung. Hierzu schließt die Stadt Bad Liebenwerda eine Vereinbarung über die Nut- zung der Räumlichkeiten mit den jeweiligen Betreibern der Räumlich- keiten ab.

(3) Abweichend von Absatz 1 obliegt die Zuständigkeit für den Betrieb, die Ausstattung und die Instandhaltung der in Anlage 1 bezeichneten kommunalen Trauzimmer den jeweiligen Städten.

(4) Eine nach dem Stichtag wirksam werdende Erweiterung des nach dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung neu gebildeten Standesam- tes Bad Liebenwerda um die Gebiete weiterer Gemeinden und/oder

(3)

Ämter durch Auflösung und entsprechende Neubildung des Standes- amtes Bad Liebenwerda, die Übertragung von Standesamtsaufgaben durch die weiteren Gemeinden und/oder Ämter und die Übernahme dieser Aufgaben durch die Stadt Bad Liebenwerda berührt diese öffent- lich-rechtliche Vereinbarung nicht und bedarf nicht der vorherigen Ein- willigung der Städte Falkenberg/Elster, Mühlberg/Elbe und Uebigau- Wahrenbrück.

(5) Die Städte Falkenberg/Elster, Mühlberg/Elbe, Uebigau-Wahren- brück und die Stadt Bad Liebenwerda beraten und unterstützen einan- der zum Zwecke der Erfüllung dieser öffentlich-rechtlichen Vereinba- rung und stellen die für die Durchführung dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung und der damit zusammenhängenden Aufgaben erforder- lichen Informationen und Unterlagen auch über den Stichtag hinaus uneingeschränkt zur Verfügung.

§ 5

Pflichten der übertragenden Aufgabenträger

(1) Die Städte Falkenberg/Elster, Mühlberg/Elbe und Uebigau-Wahren- brück führen den Abschluss des bislang geführten Personenstandsre- gisters am Tag vor der Aufgabenübertragung in Abstimmung mit dem beauftragten IT-Dienstleister aus.

(2) Die Städte Falkenberg/Elster, Mühlberg/Elbe und Uebigau-Wah- renbrück sichern zu und tragen dafür Sorge, dass zum Zeitpunkt der Datenübernahme sämtliche Register den aktuellen Stand aufweisen und Arbeitsrückstände, wie beispielsweise Folgebeurkundungen und einzu- tragende Hinweise nicht vorhanden sind. Die Personenstandsregister sind frist- und ordnungsgemäß abzuschließen. Die Übergabe laufender Vorgänge erfolgt mit den notwendigen Erläuterungen. Die elektroni- sche Datenübernahme ist durch das Kommunale Rechenzentrum Cott- bus (KRZ) zu beauftragen und durchzuführen.

(3) Die Städte Falkenberg/Elster, Mühlberg/Elbe und Uebigau-Wah- renbrück übergeben spätestens am Tag vor dem Wirksamwerden der Vereinbarung die Altregister, Namensverzeichnisse, Sammelakten und sämtliche relevanten Vorgänge an die Stadt Bad Liebenwerda, soweit eine Abgabe an das Archiv nicht zulässig oder nicht möglich ist.

(4) Für die Übergabe der Personenstandsregister, Personenstandsvor- gänge einschließlich der Sammelakten und der sonstigen Unterlagen wird eine Übergabeniederschrift gefertigt.

(5) Die Städte Falkenberg/Elster, Mühlberg/Elbe und Uebigau-Wahren- brück tragen dafür Sorge, dass mit Ablauf des auf den Stichtag vorange- gangenen Tages die Dienstsiegel der jeweiligen Standesämter entwertet werden.

(6) Die Bestellung der Standesbeamtinnen und Standesbeamten der Städte Falkenberg/Elster, Mühlberg/Elbe und Uebigau-Wahrenbrück ist mit dem Wirksamwerden dieser Vereinbarung durch die genannten Städte zu widerrufen.

§ 6

Pflichten des übernehmenden Aufgabenträgers

(1) Die Stadt Bad Liebenwerda gewährleistet mit dem Tag der Auf- (1) Die Stadt Bad Liebenwerda gewährleistet mit dem Tag der Auf- (1) Die Stadt Bad Liebenwerda gewährleistet mit dem Tag der Auf gabenübertragung in rechtzeitiger Abstimmung mit dem beauftragten IT-Dienstleister die Anlegung neuer Personenstands- und Sicherungs- register.

(2) Die Stadt Bad Liebenwerda stellt die zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen technischen Voraussetzungen zur Verfügung. Insbeson- dere übersendet sie dem beauftragten IT-Dienstleister den von diesem vorgegebenen Antrag auf Errichtung einer angepassten Nutzerregelung, von dem der unteren Fachaufsicht eine Kopie zuzusenden ist.

(3) Die Stadt Bad Liebenwerda übergibt mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung den Standesbeamtinnen sowie Standesbeamten der Stadt Bad Liebenwerda ein Hinweisschreiben, aus dem sich der Umfang des erweiterten Zuständigkeitsbereiches ergibt. Die Stadt Bad Liebenwerda hat für die (Neu)-Bestellung sämtlicher für das erweiterte Standesamt tätigen Standesbeamtinnen und Standesbeamten und die Beschaffung der für diese erforderlichen Siegel, Signaturkarten etc. Sorge zu tragen.

(4) Wurden vor dem Stichtag von den bisherigen Standesämtern bereits Termine zur Eheschließung verbindlich zugesagt, die ab dem Stichtag stattfinden, sind diese einzuhalten. Mit Einverständnis der Beteiligten kann jedoch ein anderer Termin und /oder ein anderer Ort der Ehe- schließung vereinbart werden.

§ 7

Kostenausgleich

7.1. Zweck

Für die Wahrnehmung der nach § 1 Abs. 4 und 5 durch die Stadt Bad Liebenwerda übernommenen Aufgaben entrichten die Städte Falken- berg/Elster, Mühlberg/Elbe und Uebigau-Wahrenbrück an die Stadt Bad Liebenwerda ein jährliches pauschales Entgelt.

7.2. Parameter des KostenausgleichsParameter des Kostenausgleichs

Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die folgenden Parameter für den jährlichen Kostenausgleich in Ansatz gebracht werden:

a) Einwohnerzahl zum Stichtag 30.06. des Vorjahres für das Bezugs- jahr, gemäß der Angaben der Einwohnermeldeämter,

b) bei der Berechnung der Verwaltungskostenpauschale werden die anteilig anfallenden Personal,- Sach- und Gemeinkosten gemäß der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanage- ment (KGSt) zugrunde gelegt. Es erfolgt ein regionaler Abschlag von 15 % auf die Gesamtkosten. Ausgenommen von dem Abschlag sind die IT-Kosten, die in vollem Umfang tatsächlich anfallen.

c) Gebühreneinnahmen des Vorjahres werden den Ausgaben gegenge- rechnet.

7.3 .KostenverteilungKostenverteilung

Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Pflicht der Kostentragung für die Wahrnehmung von Aufgaben im Personenstandswesen im Ver- hältnis der Einwohnerzahl der Beteiligten zum Stichtag 30.06. des Vor- jahres für das Bezugsjahr entsteht und umgelegt wird.

7.4. Verfahren und ZahlungsweiseVerfahren und Zahlungsweise

a) Die Stadt Bad Liebenwerda ermittelt bis zum 31.01. des Bezugs- jahres für das Bezugsjahr die anteiligen Kosten der Beteiligten un- ter Verwendung des als Anlage 2 beigefügten Berechnungsmusters und gibt sie den Städten Falkenberg/Elster, Mühlberg/Elbe und Uebigau-Wahrenbrück unverzüglich bekannt.

b) Die Zahlung durch die Städte Falkenberg/Elster, Mühlberg/Elbe und Uebigau-Wahrenbrück wird in zwei Raten zum 01.04 und 1.10.

des laufenden Jahres durch die Stadt Bad Liebenwerda fällig ge- stellt.

c) Die Zahlung ist auf das bei der Rechnungslegung aufgeführte Kon- to der Stadt Bad Liebenwerda zu überweisen.

§ 8

Laufzeit der Vereinbarung

(1) Die Vereinbarung wird am Tag der letzten öffentlichen Bekannt- machung, frühestens jedoch am 01.01.2017 wirksam. Sie bedarf der vorherigen Erteilung der Genehmigung durch die untere Kommunal- aufsichtsbehörde.

(2) Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(3) Sie kann von jeder Seite schriftlich unter Angabe von Gründen zum Jahresende mit einjähriger Kündigungsfrist erfolgen, wobei das Kün- digungsschreiben spätestens drei Monate vor dem Jahresende dem an- deren Vereinbarungspartner zugegangen sein muss. Kündigungsgründe können insbesondere in Veränderungen der Verwaltung- oder Gebiets- strukturen bestehen.

(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund, z.B. bei Änderung der gesetzlichen Grundlagen, bleibt unberührt. § 60 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz bleibt unberührt. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Beschlussfassung durch die Vertretungskörperschaft des kündigenden Vertragspartners (§ 28 Abs. 2 Nr. 24 BbgKVerf) und der Genehmigung der zuständigen Kommunal- aufsichtsbehörde (§ 41 Abs. 3 Nr. 2 GKGBbg).

(5) Im Falle der Kündigung der Vereinbarung durch eine beteiligte Kommune, bleibt das Standesamt Bad Liebenwerda bestehen, die Auf- Kommune, bleibt das Standesamt Bad Liebenwerda bestehen, die Auf- Kommune, bleibt das Standesamt Bad Liebenwerda bestehen, die Auf gaben des Personenstandswesens fallen jedoch mit Wirksamkeit der Kündigung an die betreffende Kommune zurück.

(6) Die Vereinbarung kann jederzeit im Einvernehmen aller Kommunen aufgelöst werden. Die Auflösung ist mit einjähriger Frist zum Jahres- ende möglich.

(7) Änderungen sowie die Aufhebung der Vereinbarung bedürfen der Schriftform.

(4)

§ 9

Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen der Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmun- gen dieses Vertrages nicht. Die Parteien verpflichten sich, unwirksa- me Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die der in der unwirksamen Bestimmung enthaltenen Regelung in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt für im Vertrag enthaltene Regelungslücken. Zur Behebung eventueller Regelungs- lücken verpflichten sich die Parteien auf eine Art und Weise hinzu- wirken, die dem am Nächsten kommt, was die Parteien nach Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre.

Anlage 1

Trauzimmer und -orte des gemeinsamen Standesamtsbezirkes

Bad Liebenwerda - Trauzimmer im Rathaus

Markt 1, 04924 Bad Liebenwerda Mühlberg/Elbe

Mühlberg/Elbe

- Trauzimmer im Torhaus des Klosters Güldenstern 2, 04931 Mühlberg/Elbe Uebigau-Wahrenbrück

Uebigau-Wahrenbrück

- Trauzimmer im Schloss Uebigau Schlossstraße 9, 04938 Uebigau - Trauzimmer im Ratskeller Wahrenbrück

Markt 10, 04924 Wahrenbrück Falkenberg/Elster

Falkenberg/Elster - Trauzimmer im Rathaus

Markt 3, 04895 Falkenberg/Elster - Trauzimmer „Original Kitzbüheler Stubn“

Lindenstraße 23, 04895 Falkenberg/Elster - Erholungsgebiet Kiebitz

- Hörsteweg, 04895 Falkenberg/Elster

Anlage 2

Kostenermittlung Kurstadtregion

Einwohnerzahlen zum Stichtag 30.06. des Vorjahres (lt. Melderegister- auskunft

Kurstadtregion Kurstadtregion

Bad Liebenwerda einschließlich Ortsteile Mühlberg (Elbe) einschließlich Ortsteile Falkenberg (Elster) einschließlich Ortsteile Uebigau-Wahrenbrück Einschließlich Ortsteile

Gemäß aktuellem KGSt Bericht — Kosten eines Arbeitsplatzes — die Summe aus:

a) Personalkosten gemäß aktuellem KGSt - Bericht

hier: Eingruppierung Jahreswert:

davon davon Stellenanteile 2,00

b) Sachkosten eines Büroarbeitsplatzes (ohne IT)

c) Gemeinkosten eines Büroarbeits-

platzes 20% von Faktor a)

Summe

abzüglich Einnahmen (gerundet auf volle €) Anrechnungsfähige Summe

15% Abrechnungsbetrag der anrechnungsfähigen Summe

Zwischensumme zuzüglich IT-Kosten nach KGSt

Summe zur Berechnungsgrundlage Summe zur Berechnungsgrundlage Anteil Stadt Bad Liebenwerda Anteil Stadt Mühlberg (Elbe) Anteil Stadt Falkenberg (Elster) Anteil Stadt Uebigau-Wahrenbrück

Die „Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Wahrnehmung der Aufgaben und den Kostenausgleich im Bereich Personenstands- wesen der Städte Bad Liebenwerda, Falkenberg/Elster, Mühlberg/

Elbe und Uebigau-Wahrenbrück“ wurde mit Datum vom 15. Au- gust 2016 durch den Landkreis Elbe-Elster

- Der Landrat als allgemeine untere Landesbehörde -, Ludwig- Jahn-Str. 2, 04916 Herzberg, genehmigt.

Satzung der Stadt Bad Liebenwerda über die Erhebung eines Kurbeitrages

(Kurbeitragssatzung)

Aufgrund der §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I, S.

286) zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2014 (GVBI. I, Nr. 32) i. V. m. §§ 1, 2, 6 und 11 des Kommunalabgabengesetzes Brandenburg (KAG Bbg) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.März 2004 (GVBl. I, S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBI. I, S. 32) und der §§ 29 und 30 des Bundesmelde- gesetzes vom 03. Mai 2013 (BGBI. I, S. 1084) zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 02. Februar 2016 (BGBI. I, S. 130) beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Liebenwerda in ihrer Sitzung am 03.08.2016 nachstehende Satzung:

§ 1 Kurbeitrag

(1) Die Stadt Bad Liebenwerda ist ein anerkannter Kurort mit Peloid- kurbetrieb. Zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaf- kurbetrieb. Zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaf- kurbetrieb. Zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaf fung ,Erweiterung und Unterhaltung ihrer dem Kurbetrieb und Frem- denverkehr dienenden Einrichtungen und Anlagen sowie für diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen erhebt die Stadt Bad Lieben- werda für das Gebiet der Kernstadt mit den Ortsteilen Dobra, Maas-

(5)

dorf, Kosilenzien und Zeischa, im Folgenden Erhebungsgebiet genannt, einen Kurbeitrag. Der Kurbeitrag ist eine öffentlich rechtliche Abgabe.

(2) Der Kurbeitrag wird von den beitragspflichtigen Personen als Ge- genleistung dafür erhoben, dass ihnen die Möglichkeit geboten wird, die öffentlichen Einrichtungen und Anlagen der Stadt Bad Liebenwer- da in Anspruch zu nehmen und an Veranstaltungen, die innerhalb des

„Staatlich anerkannten Kurortes“ betrieben werden, teilzunehmen.

(3) Für die Benutzung von Einrichtungen und für Veranstaltungen die besondere Aufwendungen erfordern, kann daneben eine besondere Ge- bühr erhoben werden.

§ 2

Kurbeitragspflichtige Personen

(1) Kurbeitragspflichtig sind alle Personen, die im Erhebungsgebiet der Stadt Bad Liebenwerda Unterkunft nehmen, ohne in ihr ihren Wohnsitz im Sinne der §§ 7 bis 11 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu haben.

(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung von Kurbeiträgen besteht unab- hängig davon, ob von der Möglichkeit der Benutzung der Einrichtun- gen und Anlagen oder der Teilnahme an Veranstaltungen Gebrauch ge- macht wird. Eingeschlossen in diese Regelung sind auch alle Personen die Ihre Unterkunft für die Dauer ihres Aufenthaltes in Wohnungen, Bungalows, Zelten, Fahrzeugen und der gleichen haben.

§ 3

Beitragsbefreiung

Von der Entrichtung des Kurbeitrages sind befreit:

1. Kinder in Begleitung ihrer Eltern/Großeltern bis zur Vollendung des 9. Lebensjahres.

2. Personen, die sich zu privaten Familienbesuchen bei Verwandten unentgeltlich und ohne Kostenerstattung aufhalten.

3. Personen, die sich in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen aufhalten, mit Ausnahme von Patienten für Anschlussheilbehand- lungen und Reha-Patienten und Patienten der Psychotherapeuti- schen Klinik.

4. Personen, die sich aus rein beruflichen, dienstlichen Gründen und zur Berufsausbildung/Schülerpraktikum im Erhebungsgebiet aufhalten.

5. Wehrdienstleistende und Bundesfreiwilligendienstleistende für die Dauer ihres Einsatzes im Erhebungsgebiet.

6. Kinder und Begleitpersonen in Ferienlagern.

7. Schwerbehinderte deren Minderung der Erwerbsfähigkeit über 50 % beträgt.

§ 4

Ermäßigung des Kurbeitrages

(1) Eine Ermäßigung von 50 % des Kurbeitrages wird gewährt für Kinder und Jugendliche ab dem 10. Lebensjahr bis zum vollendeten 17. Lebensjahr.

(2) Die Ermäßigung trifft für Beitragspflichtige nach § 5 Abs. 1 Buch- stabe d nicht zu.

§ 5 Beitragshöhe

(1) Der Kurbeitrag wird nach den Aufenthaltstagen, längsten jedoch für 28 Kalendertage im Jahr berechnet. Der Kurbeitrag einschließlich Umsatzsteuer beträgt je Tag , An- und Abreisetag gelten zusammen als ganzer Tag, für:

a) jede Person ab 18 Jahre 1,50 Euro b) Ermäßigung nach § 4 Ziffer 1 0,75 Euro

c) Der Beitragspflichtige kann anstelle eines nach Tagen berechneten Kurbeitrages ein Jahreskurbeitrag zahlen.

Er berechtigt zum Aufenthalt während des ganzen Jahres. 40,00 Euro d) Der Jahreskurbeitrag beträgt pro Bungalow 45,00 Euro Dies gilt

nicht für den Campingplatz Zeischa.

§ 6

Erhebung des Kurbeitrages

(1) Der Kurbeitrag entsteht am Tag der Ankunft einer kurbeitragspflich- tigen Person im Erhebungsgebiet dieser Satzung.

(2) Der Kurbeitrag nach § 5 Abs. 1 a und b ist am Anreisetag beim Vermieter zur Zahlung fällig. Als Zahlungsnachweis erhält die bei- tragspflichtige Person eine auf ihren Namen ausgestellte Gästekarte der Stadt Bad Liebenwerda.

(3) Der Jahreskurbeitrag nach § 5 Abs. 1 c und d entsteht am 1. Januar des Jahres und wird durch einen Veranlagungsbescheid erhoben. Er ist am 30.04. des jeweiligen Kalenderjahres fällig.

(4) Der Jahreskurbeitrag nach § 5 Abs. 1 d bei Eigentums-/Besitzüber- gang vor dem 30.06. hat der Erwerber/Besitzer den vollen Satz des Jah- reskurbeitrages zu zahlen, ab dem 01.07. die Hälfte.

(5) Die Gästekarte kann bei der Tourist Information, Roßmarkt 12 in 04924 Bad Liebenwerda erworben werden.

§ 7 Gästekarte

(1) Jede Person, die der Kurbeitragspflicht unterliegt und nicht nach

§ 3 von der Entrichtung des Kurbeitrages befreit ist, hat Anspruch auf eine Gästekarte.

Die Gästekarte enthält die für die Feststellung der Kurbeitragspflicht erforderlichen Angaben, die vom Vermieter auszufüllen sind.

(2) Die Gästekarte berechtigt zum Besuch verschiedener Einrichtun- gen, Anlagen und Veranstaltungen zu den jeweils festgelegten Sonder- konditionen.

(3) Die Gästekarte ist nicht übertragbar und ist Kontrollpersonen, die sich entsprechend ausweisen müssen, auf Verlangen vorzuzeigen. Bei missbräuchlicher Verwendung wird die Gästekarte eingezogen.

(4) Bei Verlust besteht kein Anspruch auf Ersatz. Eine vorzeitige Been- digung des Aufenthaltes hat keine Rückzahlung des bereits entrichteten Kurbeitrages zur Folge.

§ 8 Meldepflichten

(1) Wer Personen gegen Entgelt beherbergt, ihnen als Grundeigentümer oder Pächter Unterkunft in eigenen Wohngelegenheiten, z. B. in Bunga- lows, Wohnwagen, Zimmern, Wohnmobilen, Fahrzeugen, Zelten oder auf Booten gewährt, ist nach §§ 29 und 30 des Bundesmeldegesetzes verpflich- tet, bei sich verweilende Personen innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft anhand des in die Gästekarte integrierten Meldescheins anzumelden.

Die Gästekarte ist bei der Tourist Information, Roßmarkt 12, 04924 Bad Liebenwerda für diesen Personenkreis zu erwerben.

Zu den meldepflichtigen Personen im Sinne von Satz 1, 1. Halbsatz ge- hören alle Personen, Hotel- und Beherbergungseinrichtungen, Betrei- ber von Camping-, Wohnmobil- und Zeltplätzen, die gewerbsmäßig, als Nebenerwerb oder im Rahmen nichtkommerzieller touristischer Tätig- keiten Übernachtungskapazitäten gegen Entgelt oder Kostenerstattung zur Verfügung stellen. Daneben sind Reiseunternehmen meldepflichtig, wenn in dem vom Reiseteilnehmer an den Unternehmer zu entrichten- den Entgelt auch Kurbeitrag enthalten ist. Die Meldung hat innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft der Reiseteilnehmer zu erfolgen.

(2) Die Meldepflichtigen im Sinne des Absatzes 1 führen ein kontroll- fähiges Gästeverzeichnis anhand der Meldeschein-Nummern mit den Angaben, die zur Erhebung des Kurbeitrages im § 3 des Brandenburgi- schen Meldegesetzes (BbgMeldeG) geregelt sind (Datum der Ankunft und der voraussichtlichen Abreise, Name und Vorname, Geburtsdatum, Anschrift der Hauptwohnung, Zahl der Mitreisenden und Befreiungs- gründe, soweit diese vorliegen).

(3) Die Meldepflichtigen haben den Kurbeitrag von den Kurbeitrags- pflichtigen einzuziehen und den Betrag an die Stadt Bad Liebenwerda abzuführen. Sie haften der Stadt gegenüber für den vollständigen Ein- zug des Kurbeitrages.

Rückständige Kurbeiträge können im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen werden. Parallel zu den Einzahlungen sind die vollständig und ordnungsgemäß

ausgefüllten Meldescheine mit dem Aufdruck - Für die Erhebung des Kurbeitrages- in der Tourist Information Roßmarkt 12 in 04924 Bad Liebenwerda für statistische Auswertungen gemäß Bundesmeldege- setz, § 31, abzugeben. Das Meldescheinblatt mit dem Aufdruck -Zum Verbleib beim Vermieter- verbleibt für Kontrollzwecke beim Vermieter.

Die Meldescheine sind vom Tag der Anreise an ein Jahr aufzubewahren und dann innerhalb von drei Monaten zu vernichten.

(6)

(4) Die Meldepflichtigen haben die im Laufe eines Monats fällig ge- wordenen Kurbeiträge jeweils zum 10. des folgenden Kalendermonats bei der Tourist Information Roßmarkt 12 in 04924 Bad Liebenwerda in voller Höhe abzurechnen.

(5) Als Anerkennung für die satzungsgemäße Einziehung des Kurbei- trages erhalten die Meldepflichtigen, die die Kurbeiträge gemäß § 8 Abs. 4 für das abgelaufene Jahr in voller Höhe und fristgerecht der Stadt Bad Liebenwerda überwiesen bzw. am Lastschriftverfahren teil- genommen haben, bis zum 28. Februar eine Aufwandsentschädigung/

Kostenerstattung. Diese beträgt 3 v. H. des Nettobetrages zzgl. der Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe. Kleinunternehmer im Sinne des

§ 19 Umsatzsteuergesetz erhalten 3 v. H. des Nettobetrages.

Die Aufwandsentschädigung wird nur auf die Kurbeiträge gewährt, die gemäß § 8 Abs. 4 monatlich anhand der abgegebenen ordnungsgemäß und vollständig ausgefüllten Meldescheine und dem Gästeverzeichnis nachvollziehbar abgerechnet und fristgerecht überwiesen wurden. Für Bar eingezahlte Kurbeiträge wird keine Aufwandsentschädigung ge- zahlt.

(6) Weigert sich eine kurbeitragspflichtige Person, den Kurbeitrag zu entrichten, hat dies der Meldepflichtige der Tourist Information unver- züglich unter Angabe von Name und Adresse des Kurbeitragspflichti- gen zu melden.

(7) Die gemeldeten Vermieter erhalten eine Abschrift der Kurbeitrags- satzung, die den Gästen in geeigneter Form bekannt zu machen ist.

§ 9

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Meldepflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig

a) entgegen § 5 andere Kurbeiträge erhebt als festgelegt,

b) entgegen § 8 Abs. 3 den Kurbeitrag nicht von den Kurbeitrags- pflichtigen einzieht,

a) entgegen § 8 Abs. 4 die monatliche Abrechnung der Kurbeiträge einschließlich Abgabe der ordnungsgemäß und vollständig ausge- füllten Meldescheine nicht fristgerecht vornimmt,

d) entgegen § 8 Abs. 6 die Weigerung eines Kurbeitragspflichtigen, den Kurbeitrag zu zahlen, nicht meldet und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können gemäß § 15 Abs. 3 KAG mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

§ 10 In-Kraft-Treten

Die Satzung der Stad Bad Liebenwerda über die Erhebung eines Kur- beitrages (Kurbeitragssatzung tritt zum 01.01.2017 in Kraft.

Bad Liebenwerda, den 04.08.2016 Thomas Richter

Hauptverwaltungsbeamter

Bekanntmachung der Stadt Bad Liebenwerda zum Bebauungsplan „Mischbebauung Kauxdorfer Straße“ in Bad Lieben-

werda, Ortsteil Möglenz, Flur 1;

Flurstücke 133/1 und 618 gemäß § 3 Abs. 1 BauGB - Frühzeitige

Öffentlichkeitsbeteiligung -

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Liebenwerda hat mit Beschluss vom 03.08.2016 die Einleitung des Aufstellungsverfahrens zum o. g. Bebauungsplan im Ortsteil Möglenz gefasst.

Geplant ist, im Norden der Ortsbebauung von Möglenz an der Kaux- dorfer Straße unmittelbar angrenzend an die Ortslage, die baurechtli- chen Voraussetzungen für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage, Nebengebäude und -anlagen zu schaffen.

Das Plangebiet wird begrenzt:

- im Norden und Osten von einem ausgefahrenen Feldweg mit anschließenden Ackerflächen

- im Süden von einem Hausgarten und der Ortsbe- bauung

- im Westen von der Kauxdorfer Straße Wesentliche, voraussichtliche Auswirkungen der Planung sind:

- Steuerung der Flächennutzung i. S. einer geordneten städtebauli- chen Entwicklung,

- Regulierung der Nutzungen innerhalb des Plangebietes und da- mit verbunden Sicherung allgemeiner Anforderungen an gesundes Wohnen,

- Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes und Sicherung grünordnerischer Maßnahmen, die sich aus der Eingriffs-/Aus- gleichsermittlung ergeben

- Investitionssicherheit für den Vorhabenträger

Um die Öffentlichkeit frühzeitig in das Planverfahren einzubeziehen, liegt der Vorentwurf zum Bebauungsplan in der Fassung September 2016, bestehend aus der Planzeichnung und der Begründung mit Um- weltbericht in der Zeit vom

vom 11.10.2016 - 15.11.2016

in der Stadtverwaltung Bad Liebenwerda, Markt 1, im Bauamt während folgender Zeiten:

Montag, Mittwoch, Donnerstag 7.00 - 12.00 Uhr

und 13.00 - 15.30 Uhr

Dienstag 7.00 - 12.00 Uhr

und 13.00 - 17.00 Uhr

Freitag 7.00 - 13.00 Uhr

zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

Während dieser Auslegungsfrist können von jedermann Äußerungen zum Vorentwurf schriftlich oder während der Dienststunden zur Nie- derschrift vorgebracht werden.

Bad Liebenwerda, den 30.09.2016 Thomas Richter

Hauptverwaltungsbeamter

Übersichtsplan

Quelle: Geoportal der Stadt Bad Liebenwerda

(7)

Sonstige amtliche Bekanntmachungen Verkauf von Feuerwehrfahrzeugen

2016

Die Stadt Bad Liebenwerda beabsichtigt den Verkauf von folgenden Feuerwehrfahrzeugen, die außer Dienst gestellt sind bzw. werden:

1. LadaNiva (KdoW) FFw BadLiebenwerda 2. B 1000 (KLF) FFw Theisa

3. B 1000 (KLF) FFw Lausitz

4. Robur, LO 2002 AKF (LF8-TS8) FFw Thalberg 5. Robur, LO 2002 AKF (LF8-TS8) FFw Zeischa

Es wird keine Garantie für die Fahrzeuge übernommen. Der Verkauf erfolgt mit Mängeln wie besichtigt.

Die Fahrzeuge können am Sonnabend, d. 15.10.2016,

in der Zeit von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr, bei der Feuerwehr Bad Lie- benwerda, Baumschulenweg 1, 04924 Bad Liebenwerda, besichtigt werden.

Es erfolgt kein Versand sondern Abgabe an Selbstabholer nach Bezahlung.

Gebote sind bis zum 25.10.2016 schriftlich im verschlossenen Um- schlag an die

Stadt Bad Liebenwerda SB Brandschutz Markt 1

04924 Bad Liebenwerda

mit der Aufschrift „FW - Fahrzeuggebot“ zu richten.

Der Meistbietende erhält jeweils den Zuschlag für das Fahrzeug.

gez.

Thomas Richter, Bürgermeister

LAG Elbe-Elster startet 4. Auswahl- runde zur LEADER-Förderung

Die Lokale Aktionsgruppe (LAG) Elbe-Elster hat die neue Auswahlrun- de für Vorhaben zur ländlichen Entwicklung unter der Förderrichtlinie LEADER gestartet. Interessenten können bis zum 30. November 2016 ihre Projekte bei der LAG Elbe-Elster einreichen.

Im Dezember 2014 wurde die LAG Elbe-Elster mit der Regionalen Ent- wicklungsstrategie (RES) als LEADER-Region im Land Brandenburg bestätigt. Damit können bis zum Jahr 2020 Fördermit- tel des Euro- päischen Landwirtschaftsfonds (ELER) für Vorhaben zur ländlichen Entwicklung in die Region fließen. Den LEADER-Regionen in Bran- denburg wurde dazu ein eigenes Förderbudget zugeteilt. In dieser Aus- wahlrunde stehen für Projekte 3,0 Mio. Euro zur Verfügung.

Alle für eine Förderung im LEADER-Programm im Gebiet der LAG Elbe-Elster beabsichtigten Vorhaben müssen ein Auswahlverfahren durchlaufen. Vorrangig unterstützt werden dabei Pro- jekte mit regio- nalem Mehrwert. Die nächste Frist für die Einreichung von Projekt- vorschlägen endet am 30. November 2016. Die aktuelle Auswahlrunde richtet sich an Projekte und deren Träger, deren Umsetzung im Frühjahr 2017 starten soll und die bis dahin alle erforderlichen Voraussetzungen, wie etwa Baugenehmigungen oder Eigenmittelnachweise, erfüllen. In- teressenten reichen bis zum Stichtag ihre vollständig ausgefüllten Pro-

jektblätter bei der Geschäftsstelle der LAG Elbe-Elster in Finsterwalde ein. Das aktuelle Formular ist auf der Internetseite

www.lag-elbe-elster.de (Rubrik Förderung) abrufbar.

Fristgerecht und vollständig eingereichte Projektblätter werden am 31. Januar 2017 durch den LAG-Vorstand anhand der Projektauswahl- kriterien (PAK) bewertet und danach eine Rangfolge festgelegt. Die Träger der ausgewählten Projekte werden anschließend aufgefordert bis spätes- tens 15. März 2017 ihren vollständigen Förderantrag beim zu- ständigen Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung in Luckau einzureichen.

Informationen zu den Wertungskriterien und zum Antragsverfahren finden Interessenten auf der LAG-Internetseite. Das offizielle Formular

‚Förderantrag‘ und die geltende Förderrichtlinie sind auf der Internet- seite des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Land- wirt- schaft unter http://www.mlul.brandenburg.de/cms/detail.php/

bb1.c.385514.de) abrufbar.

Für Informationen und Beratungen steht das LAG-Regionalmanage- ment zur Verfügung.

Kontakt: LAG Elbe-Elster, Regionalmanagement/LAG-Geschäftsstelle Sven Guntermann/Thomas Wude

03238 Finsterwalde, Grenzstraße 33, Tel. 03531 797089 / 0173 6147540 –––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––

Der Waldbauernverband Brandenburg e. V. wird von der EU und dem Land Brandenburg gefördert und bietet im Zeitraum vom 16./17.09. bis zum 25./26.11.2016 erneut Schulungen für Waldbesitzer und Interessierte an.

Die zweitägigen Veranstaltungen finden jeweils am Freitag von 16.00 Uhr bis 19.30 Uhr und am Sonnabend von 8.30 Uhr bis 15.30 Uhr statt.

Die Schulungen werden brandenburgweit an über 20 Schulungsorten durchgeführt.

Die aktuellen Themen sind:

• Aktuelles:

Holzmarkt, Beratungsförderung, Waldbewertung/Verkehrswertent- wicklung

• Waldbau Kiefer

• Betriebswirtschaft • Steuern

• Recht

• Exkursion

Termine und Schulungsorte finden Sie im Internet unter

www.waldbauernschule- brandenburg.de. Die Teilnahme ist offen für alle Interessierten, der Teilnehmerbeitrag beträgt 35 €. Bei Interesse bit- ten wir um Anmeldung unter 033920 50610 oder waldbauern@t- online.de.

Schulungstermine Süd:

Region (Referent) Veranstaltungs- Termin Anschrift Ort

Doberlug-Kirchhain Gaststätte 21.10./ 03238

(Hellmund) Pechhütte 22.10. Finsterwalde

OT Pechhütte Hauptstraße 41 Elsterwerda Gaststätte 28.10./ 04934 Hohen- (Hellmund) Zum Goldenen 29.10. leipisch

Löwen Dresdener

Straße 16

Das nächste Amtsblatt erscheint am 28.10.2016

Annahmeschluss ist der

17.10.2016.

(8)

Amtsblatt für die Stadt Bad Liebenwerda mit den Ortsteilen Burxdorf, Dobra, Kosilenzien, Kröbeln, Langenrieth, Lausitz, Maasdorf, Möglenz, Neuburxdorf, Oschätzchen, Prieschka, Thalberg, Theisa, Zeischa, Zobersdorf

- Herausgeber:

Stadt Bad Liebenwerda, Der Bürgermeister, Markt 1, 04924 Bad Liebenwerda

- Verlag und Druck: Verlag + Druck LINUS WITTICH KG, An den Steinenden 10, 04916 Herzberg (Elster), Telefon: (03535) 489-0 Geschäftsführer ppa. Andreas Barschtipan, www.wittich.de/agb/herzberg

Das Amtsblatt erhält jeder Haushalt der Stadt Bad Liebenwerda kostenlos zugestellt.

Zusätzliche Exemplare sind bei der Stadt Bad Liebenwerda, Rathaus, Markt 1, 04924 Bad Liebenwerda, Zimmer 1, erhältlich.

IMPRESSUM

Referenzen

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