AMTSBLATT
für die Stadt Bad Liebenwerda mit den Ortsteilen Burxdorf, Dobra, Kosilenzien, Kröbeln, Langenrieth, Lausitz, Maasdorf, Möglenz, Neuburxdorf, Oschätzchen, Prieschka, Thalberg, Theisa, Zeischa, Zobersdorf
Mittwoch, den 17. Dezember 2014 · Jahrgang 21 · Nummer 18
Inhaltsverzeichnis
Amtliche Bekanntmachungen:
Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vom 03.12.2014 Seite 1
Gebührensatzung zur Archivsatzung Seite 2
Veröffentlichung zur Teil-Einziehung Bahnhofstraße Zeischa Seite 3
Gebührensatzung für den Winterdienst der Stadt Bad Liebenwerda Seite 4
Anlage Gebührensatzung für den Winterdienst - Verzeichnis der zu reinigenden Straßen Seite 5 Amtliche Bekanntmachungen anderer Behörden und Institutionen:
Bekanntmachung Auslegungsverfahren zur Festsetzung des Überschwemmungsgebiets der Schwarzen Elster Seite 9
Amtliche Bekanntmachungen
In der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Liebenwerda am 03.12.2014 wurden folgende Beschlüsse gefasst:
Öffentlicher Teil
06/035/14 Öffnungs- und Ferienschließzeiten der Kindertages- einrichtungen 2015
1. Die regelmäßigen Öffnungszeiten der kommunalen Kindertagesstätten für das Jahr 2015 werden gemäß der beiliegenden Anlage beschlossen.
Die Stadtverordnetenversammlung stimmt einstimmig zu.
2. Die Ferienschließzeiten der kommunalen Kindertagesstätten für das Jahr 2015 werden gemäß beiliegender Anlage beschlossen.
Die Stadtverordnetenversammlung stimmt mehrheitlich nicht zu.
06/036/14 Veränderung konzeptioneller Ansätze in kommunalen Kindertageseinrichtungen
Ab dem Schuljahr 2015/16 wird die Kapazität für den Hortbereich der Kindertagesstätte „Pfiffikus“ in Zeischa auf eine Gruppe festgelegt.
Der Hort am Grundschulzentrum erweitert seine fachlichen Kompetenzen insoweit, spätestens ab diesem Zeitpunkt auch Kneipp-Angebote zur Anwendung zu bringen.
06/037/14 Bestätigung des Sprecherrates des Seniorenbeirates Liebenwerda
Für den Sprecherrat des Seniorenbeirates werden bestätigt:
- Frau Elke Räbiger - Frau Gisela Schmidt - Frau Christel Sehmisch
06/038/14 Die Gebührensatzung zur Archivsatzung der Stadt Bad Liebenwerda wird beschlossen.
Die Gebührensatzung zur Archivsatzung der Stadt Bad Liebenwerda wird beschlossen.
06/039/14 Teil-Einziehung Bahnhofstraße Zeischa
Für die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straße „Bahnhofstraße“
im Ortsteil Zeischa wird die Teileinziehung (Tonnagebeschränkung auf 7,5 t) für den Abschnitt ab Ausfahrt Bergwerksgelände (Kieswerk) bis Ausfahrt Sportplatz verfügt.
Der Hauptverwaltungsbeamte wird beauftragt, die beabsichtigte Teilein- ziehung gemäß § 8 Abs. 3 BbgStrG öffentlich bekannt zu machen, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben.
Werden keine Einwendungen erhoben, wird der Hauptverwaltungsbeamte beauftragt, die Allgemeinverfügung der Teileinziehung nach § 8 Abs. 1 BbgStrG öffentlich bekannt zu machen.
06/040/14 Gründung eines zeitweiligen Ausschusses, welcher sich mit der Planung des Hochwasserschutzes befasst
1. Es wird einen kommunale Arbeitsgruppe zum Hochwasserschutz
„Schwarze Elster“ in der Ortslage gebildet.
2. Die Arbeitsgruppe besteht aus Vertretern der Stadtverwaltung, dem Hauptverwaltungsbeamten, vertreten durch ALIII und SB Stadtpla- nung, und aus vier Vertretern der Stadtverordnetenversammlung.
3. Aus der Stadtverordnetenversammlung werden folgende Vertreter benannt:
• Jörg Bieligk
• Helmut Andrack
• Andreas Schöne
• Harald Lax
06/041/14 Beschluss zur Gebührensatzung für den Winterdienst der Stadt Bad Liebenwerda
Die Stadtverordnetenversammlung nimmt die Kalkulation der Winterdienst- gebühren mit einer Gebühren von 1,07 Euro je Frontmeter zur Kenntnis.
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Gebührensatzung für den Winterdienst der Stadt Bad Liebenwerda.
Die Verwaltung wird beauftragt, in 2016 eine erneute Kalkulation zur Überprüfung der Winterdienstgebühren vorzunehmen.
06/042/14 Beschlussfassung zur Festsetzung der Gebührenkalku- lation 2015/2016 des WAV E’da mit Auswirkung auf Satzungen
1) Beschlussfassung zur Festsetzung der Gebührenkalkulation 2015/2016 des WAV E’da
2) Beschlussfassung zur Beitrags- und Kostenersatzsatzung zur Wasser- abgabensatzung des WAV E’da
3) Beschlussfassung zur Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung des WAV E’da
4) Beschlussfassung zur Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des WAV E’da
5) Beschlussfassung zur Gebührensatzung zur Fäkalienentsorgungssat- zung des WAV E’da
Die Stadtverordnetenversammlung stimmt mehrheitlich zu.
06/043/14 Verlagerung Touristeninformation
Der Grundsatzbeschluss 05/031/14 zur Verlagerung der Touristeninfor- mation in den Bahnhof wird aufgehoben.
Die Touristeninformation wird im Roßmarkt 12 eingerichtet. Der Hauptver- waltungsbeamte wird beauftrag die entsprechenden Maßnahmen einzuleiten.
Nichtöffentlicher Teil:
06/044/14 Abschluss Mietvertrag
06/045/14 Sacheinlage in eine städtische Gesellschaft 06/046/14 Grundstücksangelegenheit
Anlage 2 zu § 7 Absatz 2 der Archivsatzung der Stadt Bad Liebenwerda
- Gebührensatzung für die Stadt Bad Liebenwerda -
§ 1 Präambel
Aufgrund der §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I, S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl.I/14, [Nr. 32] i. V. m. §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes Brandenburg (KAG Bbg) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.
März 2004 (GVBl. I, S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl.I/14, [Nr. 32] beschloss die Stadtverordnetenver- sammlung in ihrer Sitzung am 03.12.2014 nachstehende Satzung:
§ 2
Gegenstand der Gebührensatzung
Für eine Leistung des Stadtarchivs gemäß der Archivsatzung wird nach Maßgabe dieser Gebührensatzung eine Gebühr erhoben.
Zu den Leistungen im Sinne dieser Satzung zählen insbesondere:
- Einsichtnahme in Findhilfsmittel und Archivalien, Recherche - Reproduktionsarbeiten
- Einräumung von Nutzungsrechten - Besondere Leistungen
§ 3
Gebührenbemessung
(1) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. (§ 7 Gebührenverzeichnis)
§ 4
Gebührenbefreiung und Gebührenermäßigung
(1) Eine Gebühr nach § 2 dieser Ordnung wird nicht erhoben, bei - einfacher mündlicher oder schriftlicher Beratung oder Auskunftser-
teilung ohne größeren Zeitaufwand
- Handlungen, die durch einen im öffentlichen Dienst stehenden Be- amten, Angestellten, Arbeiter oder Versorgungsempfänger veranlasst werden und sich auf das bestehende oder frühere Dienst -, Versor- gungs- oder Arbeitsverhältnis beziehen
- Handlungen im Rahmen der Amtshilfe
- Nutzung durch Kirchen und andere Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts einschließlich Ihrer öffentlich- rechtlichen Ver- bände, Anstalten und Stiftungen, soweit die Leistung der Verwaltung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne von §54 der Abgabenordnung dient
- Nutzung zu wissenschaftlichen, orts- und heimatkundlichen Zwe- cken durch öffentlichen Einrichtungen oder Vereinen, die nach ihrer Satzung mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken dienen
· Nutzung durch Schüler im Auftrag der Schule, sowie durch Studenten bei Vorlage ihres/ ihrer gültigen Studentenausweise bzw. Immatriku- lationsbescheinigung.
· Gebührenermäßigung bzw. -befreiung entbindet nicht von der Zahlung von entstandenen Kosten und Auslagen.
Die Stadt ist berechtigt, die Gebühren ganz oder teilweise zu erlassen, wenn die Erhebung im Einzelfall eine unbillige Härte darstellt.
§ 5
Gebührenpflicht/Gebührenpflichtige
(1) Wer zu einer Leistung selbst oder durch Dritte Anlass gegeben hat oder unmittelbar begünstigt ist, ist zur Zahlung der jeweils zutreffenden Gebühr verpflichtet.
(2) Entstehen dem Stadtarchiv durch die Benutzung oder durch sonstige Leistungen für einen Benutzer Auslagen, sind diese dem Stadtarchiv zu erstatten.
Zu den erstattungspflichtigen Auslagen gehören insbesondere
a) die Postgebühren und die Kosten einer Versendung (über die Art der Versendung entscheidet das Stadtarchiv),
b) die Reisekosten im Sinne der Reisekostenvorschriften und sonstige Aufwendungen bei Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle,
c) die anderen Personen für ihre Leistungen zustehende Vergütung, soweit das Tätig werden durch das Stadtarchiv zu Gunsten des Be- nutzers veranlasst wurde.
(3) Von mehreren an einer Leistung Beteiligter ist derjenige entgelt- pflichtig, der die Leistung beantragt hat bzw. derjenige, den die Leistung unmittelbar begünstigt. Bei mehreren Antragstellern oder unmittelbar Begünstigten haften diese als Gesamtschuldner.
§ 6
Entstehung, Fälligkeit und Erhebung der Gebühr
(1) Die Gebühren entstehen mit Beginn der Benutzung und werden mit Ende der Benutzung fällig.
(2) Die Gebühren sind nach entsprechender Zahlungsaufforderung bei der Zahlstelle des Stadtarchivs einzuzahlen oder lt. Gebührenbescheid zu überweisen.
(3) Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die Benutzung nicht zu dem gewünschten Erfolg führt.
§ 7
Gebührenverzeichnis
(1) Für die persönliche Benutzung des Stadtarchivs
für 1 Tag 5,00 €
für 1 Woche 20,00 €
(2) schriftliche Auskünfte je angefangener 7,50 € halben Stunde Arbeitszeit
(3) das Anfertigen von Kopien
DIN A 4 0,25 €
DIN A 3 0,50 €
(4) Digitalisierung (Archivalien, Fotos) 5,00 € Pauschale pro Tag,
auch Reproduktionen mit Digitalkamera durch SB Archiv
(5) Benutzung eigener Fototechnik je Tag 5,00 € (6) Transfer der Digitalisate per E-Mail 3,00 € (7) Persönliche Recherchen 10,00 €/100,00 €
am Baubestand
(8) Erteilung von Nutzungsrechten für 25,00 €/250,00 € die einmalige Reproduktion von
Archivalien mind./max.
(9) Sonstige allgemeine Leistungen 5,00 €/100,00 € auf Anforderung, die nach Art und
Umfang in der Gebührensatzung nicht näher bestimmt werden können (aufwandsabhängig) (10) Auslagen
Der Gebührenschuldner hat alle im Zusammenhang mit der Amts- handlung entstandenen notwendigen Auslagen zu ersetzen, soweit sie nicht bereits in die Gebühr einbezogen sind.
Dies gilt auch, wenn es sich um eine gebührenfreie Amtshandlung handelt, der Zahlungspflichtige von der Entrichtung der Gebühr befreit ist oder wenn er die Auslagen unbegründet verursacht hat.
(11) Erstattungspflichtig sind unter anderem
Entgelte für Postgebühren in tatsächlicher
Höhe
die sonstigen Kosten einer Versendung in tatsächlicher (z. B. für Verpackung und Versicherung) Höhe
die anderen Behörden und Stellen für in tatsächlicher ihre Tätigkeit zustehenden Beträge, Höhe
z. B. im Rahmen der Fernleihe, Beauftragung Dritter etc
1. Sachverhalt
Der kommunale Abschnitt der Straße „Bahnhofstraße“ im Ortsteil Zeischa beginnt an der Kreuzung „Am Friedhof“, verläuft durch die Ortslage und endet vor einer Betriebsausfahrt eines Bergwerkgeländes (Kieswerk).
Auf Grund der bergwerklichen Nutzung des Areals „Kieswerk Zeischa“
kommt es zu umfangreichen Massentransporten durch die Bahnhofstraße in der Ortslage.
Durch die, sich im Verlauf der Jahre geänderten technischen Möglichkeiten (deutliche Erhöhung der Transportmenge je Fahrzeug), sind steigende Immissionen (Lärm und Erschütterungen) für die Anlieger zu verzeichnen.
Dies widerspricht zum einen der städtebaulichen Entwicklung der Ortslage, zum anderen sind die kommunalen Straßen auf Dauer nicht auf derartige Belastungen ausgelegt, weswegen mit Folgeschäden zu rechnen ist.
Aus diesem Grund soll die Bahnhofstraße für den Verkehr für Fahrzeuge über 7,5 t tatsächlichem Gesamtgewicht gesperrt werden.
Da die Straße gewidmet und somit für den allgemeinen öffentlichen Ver- kehr zugänglich ist, stellt die vorgesehene Sperrung (sogenannte Teilein- ziehung) eine nachträgliche Beschränkung „auf bestimmte Benutzungs- arten, Benutzungszwecke oder Benutzerkreise“ dar.
Gemäß § 8 (3) des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) ist die Absicht der Teileinziehung drei Monate vorher öffentlich bekannt zu machen, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben.
Anschließend ist die Teileinziehung gemäß § 8 (1) BbgStrG von der Straßenbaubehörde (in diesem Fall ist dies die Stadt Bad Liebenwerda) mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekannt zu machen und wird im Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung wirksam.
2. Verfahren
Auf Grund des beschriebenen Sachverhaltes beabsichtigt die Stadt Bad Liebenwerda die Teileinziehung gemäß § 8 (1) BbgStrG für die Bahnhof- straße (nachrichtlich im Lageplan dargestellte Straße im Bereich zwischen den Buchstaben A und B).
Die Teileinziehung beinhaltet das Verkehrsverbot für durchfahrende Kraftfahrzeuge mit einem tatsächlichen Gewicht von über 7,5 Tonnen.
Diese Absicht wird gemäß § 8 (3) des Brandenburgischen Straßengesetzes hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Bad Liebenwerda, 04.12.2014 Thomas Richter
Hauptverwaltungsbeamter
Veröffentlichung der Stadt Bad Liebenwerda zur Absicht, für die Bahnhofstraße im Ortsteil Zeischa eine Teileinziehung vorzunehmen
Anlage:
Übersichtskarte der zur Teileinziehung vorgesehenen Bahnhofstraße in Zeischa
Auf Grundlage der §§ 3, 12 und 28 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007, zuletzt geändert durch Art.
4 des Gesetzes vom 10.07.2014 (BVBl. I/14, Nr. 32) in Verbindung mit
§ 49a des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.07.2009 (GVBl. I (Nr. 15), S. 358), zu- letzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 10.07.2014 (GVBl. I/14 Nr. 32) und der §§ 2, 4 und 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl. I/04, Nr. 08, S.174), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 10.07.2014 (GVBl. I/14, Nr. 32) hat die Stadtverordnetenversamm- lung der Stadt Bad Liebenwerda in ihrer Sitzung vom 03.12.2014 folgende Satzung beschlossen:
Gebührensatzung für den Winterdienst in der
Stadt Bad Liebenwerda
§ 1
Gegenstand der Gebühren
1) Die Stadt Bad Liebenwerda erhebt für die von ihr durchgeführte Reinigung und Winterwartung der öffentlichen Straßen Benutzungs- gebühren gemäß § 49a Abs. 5 und 7 BbgStrG in Verbindung mit § 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg.
2) Der Winterdienst erfolgt entsprechend der gegebenen Witterungssitua- tion bzw. bei Bedarf, beginnend am 01.11. bis 31.03 der Wintersaison.
3) Die Straßen, die in der Anlage der Satzung über den Winterdienst der Stadt Bad Liebenwerda aufgeführt sind, werden grundsätzlich durch die Stadt Bad Liebenwerda oder von ihr beauftragten Dritten gereinigt.
§ 2
Gebührenschuldner/ - pflichtige
1) Gebührenpflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Fälligkeit des Gebührenbescheides Eigentümer des erschlossenen Grundstückes ist.
Besteht für das Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nutzungsrecht für die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes genannten na- türlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffent- lichen Rechts, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte oder der Nutzungsberechtigte (im Weiteren auch Anlieger genannt).
Bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen nimmt derjenige die Pflich- ten des Eigentümers wahr, der die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück ausübt.
2) Mehrere Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, Nutzer und die tatsächlich Sachherrenschaft über das Grundstück ausübende haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Bemessung und Höhe der Gebühr
1) Maßstab für die Benutzungsgebühr sind die Grundstücksseiten entlang der Straße, durch die das Grundstück erschlossen ist (Frontlänge).
Grenzt ein durch die Straße erschlossenes Grundstück nicht oder nicht mit der gesamten der Straße zugewandten Grundstücksseite an diese Straße (sogenannte Hinterlieger), so wird anstelle der Frontlänge bzw.
zusätzlich zur Frontlänge die der Straße zugewandte Grundstücks- seite zugrunde gelegt. Zugewandte Grundstücksseite ist die längste Ausdehnung des Grundstückes parallel zur reinigenden Straße.
Grenzt ein durch die Straße erschlossenes Grundstück nicht oder nur zum Teil an diese Straße und weist es im übrigen keine ihr zugewandte Grundstücksseite auf, so wird die Frontlänge bzw. Grundstücksseite zugrunde gelegt, die sich bei einer gedachten Verlängerung dieser Straße in gerader Linie ergeben würde.
2) Mehrfach erschlossene Grundstücke werden für jede Straße, an die sie angrenzen oder durch die sie mittelbar erschlossen werden mit der vollen Gebühr veranlagt.
3) Bei der Feststellung der Grundstücksseiten nach Absatz 1 werden Bruchteile eines Meters bis zu 50 cm einschließlich abgerundet und über 50 cm aufgerundet.
4) Auf Antrag kann eine Ermäßigung der Gebühr aus Billigkeitsgründen erfolgen, wenn das Grundstück eine derartig untypische Länge oder eine solche Lage aufweist, dass die Anwendung der satzungsmäßigen Regelungen zu von der Satzung nicht gewollten Ergebnissen führt.
5) Die Eigentümer solcher Grundstücke, die nach ihrer Zweckbestim- mung nur forst- oder landwirtschaftlich genutzt werden können, sind von der Gebührenpflicht befreit.
6) Die jährliche Gebühr in den Straßen der Anlage 1 beträgt 1,07 Euro je laufenden Frontmeter für die Winterreinigung.
§ 4
Entstehen, Unterbrechung und Ende der Gebührenschuld
1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Ersten des Monats, der auf den Beginn des Winterdienstes folgt. Sie erlischt mit dem Ende des Monats, in welchem die Winterwartung eingestellt wird.
2) Bei vorübergehenden Unterbrechungen, Einschränkungen oder Ver- spätungen der Winterwartung infolge von Witterungs- oder Verkehrs- einflüssen, Betriebsstörungen, Streiks, betriebsnotwendigen anderen Arbeiten und auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Verfügungen besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung oder Schadensersatz. Gleiches gilt, wenn auf Grund der Witterungsver- hältnisse keine Winterwartung erfolgt.
3) Wird die Reinigung wegen höherer Gewalt oder aus Gründen, welche die Stadt zu vertreten hat, länger als 30 aufeinanderfolgenden Tagen völlig unterbrochen oder länger als drei Monate eingeschränkt, so wird die auf den Zeitraum der Unterbrechung / Einschränkung entfallende anteilige Gebühr bei der Berechnung der Gebühr für den nächsten Zeitraum angerechnet.
§ 5
Fälligkeit der Gebühr
Gebührenpflichtige werden für jedes Kalenderjahr (Veranlagungszeit- raum) zu den Gebühren veranlagt. Die Gebühr wird einen Monat nach Zugang des Gebührenbescheides fällig. Wird sie mit anderen Gemein- deabgaben zusammengefasst, ist sie in gleichen Teilbeträgen jeweils am 15.02.; 15.05.; 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres fällig.
§ 6
Inkrafttreten / Anlage
1) Die Gebührensatzung tritt zum 01.01.2015 in Kraft.
2) Die Anlage wird Bestandteil der Satzung.
Bad Liebenwerda, 03.12.2014
………...
Thomas Richter
Hauptverwaltungsbeamter
Bad Liebenwerda Stadtgebiet
Straßenkategorie Priorität Straßenabschnitte bei denen die Winterwartung der Fahrbahn auf die Eigentümer / Erbbauberechtigten / Nutzer übertragen wird § 7 Abs. 1
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4
Am Bahnhof Gemeindestraße 3
Am Berg Gemeindestraße 3 vor Nr. 2; 3; 4; 5; 6; 7
Am Brunnenpark Gemeindestraße 3
Am Elsterdamm Gemeindestraße 3
Am Kurzentrum Gemeindestraße 3 vor Nr. 1
Am Schwarzgraben Gemeindestraße 3 vor Nr. 13b; 14; 15
Am Stadtrand Gemeindestraße 3
Am Steigenberg Gemeindestraße 3
Am Umspannwerk Gemeindestraße 3
Am Weinberg Gemeindestraße 3
Am Zeppelindenkmal Gemeindestraße 3
An den Siebenrücken Gemeindestraße 3
An den Weinbergwiesen Gemeindestraße 3
An der Feuerwache Gemeindestraße 3
An den Luckauer Wiesen Gemeindestraße 3
August-Bebel-Straße Gemeindestraße 3
Badergasse Gemeindestraße 3
Bahnhofstraße Gemeindestraße 2
Baumschulenweg Gemeindestraße 3 vor Nr. 7; 7a; 7b; 8 (Seitenweg)
Bergstraße Gemeindestraße 1, 3 vor Nr. 60; 60a; 62; 64; 66; 68; 68a
Berliner Straße Gemeindestraße 1
Bormannstraße Landesstraße 2 vor Nr. 13; 15, 15a (Seitenweg)
Borstorfstraße Gemeindestraße 3
Breite Straße Gemeindestraße 3
Bürgermeister-Rose-Straße Gemeindestraße 3
Dresdener Straße / Burgplatz Bundesstraße 1
Echtermeyer Weg Gemeindestraße 3 vor Nr. 5
Feldstraße Gemeindestraße 3 vor Nr. 8; 10
Fischergasse Gemeindestraße 3
Friedrich-Engels-Straße Gemeindestraße 3
Friedrich-Naumann-Straße Gemeindestraße 3
Goethestraße Gemeindestraße 3
Grüne Gasse Gemeindestraße 3
Hag Bundesstraße 1
Hainsche Straße Landesstraße 2 Seitenweg zu den Garagen
Hegelstraße Gemeindestraße 3
Heinrich-Heine-Straße Gemeindestraße 2
Holzenhufen Gemeindestraße 3
Horstweg Gemeindestraße 3
Jahnstraße Gemeindestraße 3
Johann-Sebastian-Bach-Str. Gemeindestraße 3 vor Nr. 6; 7 (Seitenweg)
Karl-Marx-Straße Gemeindestraße 3
Kastanienallee Gemeindestraße 3 kompletter Weg
Ladestraße Gemeindestraße 2
Anlage - Verzeichnis der zu reinigenden Straßen
gemäß § 2 Abs. 3 und § 6 Abs. 1 der Winterdienstsatzung der Stadt Bad Liebenwerda Anmerkung:
Das vorliegende Straßenverzeichnis (Anlage 1 und 2 einschließlich Karten- werk) erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sollten bereits bestehende Straßen nicht im Straßenverzeichnis aufgeführt sein, kann das Straßenver- zeichnis ergänzt werden, ohne dass es eines Beschlusses der Stadtverord- netenversammlung bedarf. Gleiches gilt bei Umbenennung von Straßen.
Bei Straßen, die nicht in der ganzen Länge gereinigt werden, sind jeweils Angaben „von - bis“ bzw. „vor Haus …“ gemacht worden. Sofern Haus- nummern genannt sind, gelten diese jeweils einschließlich.
Die angegebenen Hausnummern bezeichnen jedoch lediglich die zu rei- nigenden Straßenstücke. Unabhängig hiervon erfolgt die Heranziehung etwaiger Hinterliegergrundstücke mit darüber hinaus gehenden Haus- nummern zu Straßenreinigungsgebühren.
Auf Straßenabschnitten, bei denen die Winterwartung der Fahrbahnen auf die Eigentümer / Erbbauberechtigten / Nutzer übertragen wird, sind die betroffenen Hausnummern aufgeführt. Liegen hier unbebaute Grund- stücke dazwischen, gilt auch für diese Flurstücke die Übertragung der Winterwartung.
Lessingstraße Gemeindestraße 3
Maasdorfer Weg Gemeindestraße 3
M.-K.-Fitzkow-Platz Gemeindestraße 3
Markt Gemeindestraße 2
Mittelstraße Gemeindestraße 2
Münzgasse Gemeindestraße 3
Nordring Gemeindestraße 2
Oberreihe Gemeindestraße 3
Puschkinstraße Gemeindestraße 3
Querspange Gemeindestraße 2
Reißstraße Gemeindestraße 3
Riesaer Straße Landesstraße 2
Rosmaringasse Gemeindestraße 3
Roßmarkt Bundesstraße 1
Rudolf-Breitscheid-Straße Gemeindestraße 3
Schillerstraße Gemeindestraße 3
Schlossstraße Gemeindestraße 3
Schloßäckerstraße Gemeindestraße 1
Stangengärtenstraße Gemeindestraße 3
Südring Gemeinde- /
Bundesstraße
3 1
Thalberger Straße Landesstraße 2
Torgauer Straße Gemeinde- /
Bundesstraße
3 1
Turmstraße Gemeindestraße 3
Unterreihe Gemeindestraße 3
Waldstraße Gemeindestraße 3
Weinbergstraße Gemeindestraße 3
Wiesengasse Gemeindestraße 3
Zeischaer Weg Kreisstraße 2
Zu den Elsterwiesen Gemeindestraße 3
Zum Pintegraben Gemeindestraße 3
Burxdorf Straßenkategorie Priorität Straßenabschnitte bei denen die
Winterwartung der Fahrbahn auf die Eigentümer / Erbbauberechtigten / Nutzer übertragen wird § 7 Abs. 1
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4
Dorfstraße Gemeinde- / Landesstraße 2 vor Nr. 1
Dobra Straßenkategorie Priorität Straßenabschnitte bei denen die
Winterwartung der Fahrbahn auf die Eigentümer / Erbbauberechtigten / Nutzer übertragen wird § 7 Abs. 1
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4
Am Mühlgraben Privatweg vor Nr. 1-13
Dorfstraße Gemeindestraße 3
Haidaer Weg Gemeindestraße 3
Kirchplatz Gemeindestraße 3
Kraupaer Weg Gemeindestraße 3
Liebenwerdaer Straße Gemeindestraße 2 vor Nr. 14 a/b (Seitenweg)
Maasdorfer Weg Gemeindestraße 3
Mühlenweg Gemeindestraße 3 vor Nr. 1, 1a, 2, 3, 4, 4a-c
Neunenweg Gemeindestraße 3 vor Nr. 17
Wiesenweg Gemeindestraße 3
Zeischaer Weg Gemeindestraße 2
Kosilenzien Straßenkategorie Priorität Straßenabschnitte bei denen die
Winterwartung der Fahrbahn auf die Eigentümer / Erbbauberechtigten / Nutzer übertragen wird § 7 Abs. 1
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4
Dorfstraße Gemeindestraße 3 vor Nr. 39; 40; 56; 71; 72 (Seitenwege)
Der Winterdienst für den Weg in Richtung Agrargenossenschaft wird komplett den Grundstückseigentümern /
Erbbauberechtigten / Nutzern übertragen.
Kröbeln Straßenkategorie Priorität Straßenabschnitte bei denen die Winterwartung der Fahrbahn auf die Eigentümer / Erbbauberechtigten / Nutzer übertragen wird § 7 Abs. 1
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4
Am Spielplatz Gemeindestraße 3 vor Nr. 3
Liebenwerdaer Straße Gemeinde- / Landesstraße 2 vor Nr. 16 (Seitenweg)
Lindenstraße Gemeindestraße 3
Mühlberger Straße Gemeindestraße 3
Riesaer Straße Landesstraße 2
Rödergasse Gemeindestraße 3 vor Nr. 1; 3; 4; 5; 6; 7; 9; 11; 13
Straße nach Schweinfurth Gemeindestraße 2
Teichstraße Gemeindestraße 3 vor Nr. 9; 11; 13; 15; 16; 16a; 17; 18;
Seitenweg mit Nr. 14
Langenrieth Straßenkategorie Priorität Straßenabschnitte bei denen die Winterwartung der Fahrbahn auf die Eigentümer / Erbbauberechtigten / Nutzer übertragen wird § 7 Abs. 1
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4
Gutsweg Gemeindestraße 3 Seitenweg zu Nr. 33
Koßdorfer Weg Gemeindestraße 3
Mühlberger Straße Gemeinde- / Landesstraße 2 Seitenweg zu Nr. 29; 30; 31; 32 Seitenweg zu Nr. 23
Lausitz Straßenkategorie Priorität Straßenabschnitte bei denen die
Winterwartung der Fahrbahn auf die Eigentümer / Erbbauberechtigten / Nutzer übertragen wird § 7 Abs. 1
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4
Am Röderlandgraben Gemeindestraße 3
Am Sportplatz Gemeindestraße 3
Dorfstraße Gemeindestraße 3
Hauptstraße Bundesstraße 1
Mittelstraße Gemeindestraße 3
Mühlenweg Gemeindestraße 3 der gesamte Mühlenweg
Zu den Bürgerhufen Gemeindestraße 3
Maasdorf Straßenkategorie Priorität Straßenabschnitte bei denen die
Winterwartung der Fahrbahn auf die Eigentümer / Erbbauberechtigten / Nutzer übertragen wird § 7 Abs. 1
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4
Brückenkopf Gemeinde- /
Landesstraße
3 1
Dorfstraße Gemeindestraße 3 vor Nr. 3; 4; 5; 5a (Seitenweg)
Liebenwerdaer Straße Gemeinde- / 3
Landesstraße 1
Thalberger Straße Landesstraße 2
Triftweg Gemeindestraße 3 Seitenweg zu Nr. 12
Waldstraße Gemeindestraße 3
Weinbergweg Gemeindestraße 3
Möglenz Straßenkategorie Priorität Straßenabschnitte bei denen die
Winterwartung der Fahrbahn auf die Eigentümer / Erbbauberechtigten / Nutzer übertragen wird § 7 Abs. 1
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4
Am Sportplatz Gemeindestraße 3
Dorfstraße Gemeindestraße 3
Hauptstraße Landesstraße 2
Kauxdorfer Straße Gemeindestraße 3
Kosilenziener Straße Gemeindestraße 3
Mittelweg Gemeindestraße 3
Poststraße Gemeindestraße 3
Zobersdorfer Straße Gemeindestraße 3
Neuburxdorf Straßenkategorie Priorität Straßenabschnitte bei denen die Winterwartung der Fahrbahn auf die Eigentümer / Erbbauberechtigten / Nutzer übertragen wird § 7 Abs. 1
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4
An der Hauptstraße Gemeinde- / Landes- / Kreisstraße
3 2 2
zu Nr. 23 (Seitenweg)
Hüttenweg Gemeindestraße 3 vor Nr. 9
Schwarzer Weg Gemeindestraße 3
Siedlung Gemeindestraße 3
Oschätzchen Straßenkategorie Priorität Straßenabschnitte bei denen die Winterwartung der Fahrbahn auf die Eigentümer / Erbbauberechtigten / Nutzer übertragen wird § 7 Abs. 1
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4
Dorfstraße Gemeinde- /
Landesstraße 3
2 vor Nr. 8; 9; 10 (Seitenweg) an Nr. 52, 53 (Richtung L64)
Prieschka Straßenkategorie Priorität Straßenabschnitte bei denen die
Winterwartung der Fahrbahn auf die Eigentümer / Erbbauberechtigten / Nutzer übertragen wird § 7 Abs. 1
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4
Dorfstraße Gemeinde- /
Landesstraße
3 2
vor Nr. 59; 60; 61; 63a; 66; 67 (Seitenweg)
Gut Prieschka Gemeindestraße 3 Nr. 63
Liebenwerdaer Straße Landesstraße 2 Seitenweg zu Nr. 4; 6
Mittelstraße Gemeindestraße 3
Oschätzchener Straße Landesstraße 2
Reichenhainer Straße Gemeindestraße 3
Würdenhainer Straße Gemeindestraße 3
Thalberg Straßenkategorie Priorität Straßenabschnitte bei denen die
Winterwartung der Fahrbahn auf die Eigentümer / Erbbauberechtigten / Nutzer übertragen wird § 7 Abs. 1
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4
Alt Knissener Straße Gemeindestraße 3
Goldfischstraße Gemeindestraße 3
Hauptstraße Kreisstraße 2
Liebenwerdaer Straße Landesstraße 2
Gemeindestraße 3 Seitenweg zu Nr. 27
Schulstraße Gemeindestraße 3
Schumpe Gemeindestraße 3 vor Nr. 5 (letztes Haus)
Theisa Straßenkategorie Priorität Straßenabschnitte bei denen die
Winterwartung der Fahrbahn auf die Eigentümer / Erbbauberechtigten / Nutzer übertragen wird § 7 Abs. 1
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4
Doberluger Straße Landesstraße 2
Dobraer Weg Gemeindestraße 3
Theisa Straßenkategorie Priorität Straßenabschnitte bei denen die
Winterwartung der Fahrbahn auf die Eigentümer / Erbbauberechtigten / Nutzer übertragen wird § 7 Abs. 1
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4
Liebenwerdaer Straße Gemeinde- / Landesstraße
3 2
vor Nr. 57; 55a (Seitenweg)
Prösaer Weg Gemeindestraße 3
Ringstraße Gemeindestraße 3 Nr. 4 vom Seitenweg
Teichhäuser Gemeindestraße 3
Ziegelhäuser Gemeindestraße 3 vor Nr. 4; 5; 6; 7; 9; 10 (Seitenweg)
Zeischa Straßenkategorie Priorität Straßenabschnitte bei denen die Winterwartung der Fahrbahn auf die Eigentümer / Erbbauberechtigten / Nutzer übertragen wird § 7 Abs. 1
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4
Alter Kraupaer Weg Gemeindestraße 3
Am Friedhof Kreisstraße 2
Am Holzplan Gemeindestraße 3 vor Nr. 23; 25
Bahnhofstraße Gemeinde- /
Kreisstraße
3 2
Dorfstraße Kreisstraße 2
Hasenwinkel Gemeindestraße 3 vor Nr. 13
Liebenwerdaer Straße Kreisstraße 2
Waldbadstraße Gemeindestraße 3
Zobersdorf Straßenkategorie Priorität Straßenabschnitte bei denen die
Winterwartung der Fahrbahn auf die Eigentümer / Erbbauberechtigten / Nutzer übertragen wird § 7 Abs. 1
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4
Dorfstraße Gemeinde- /
Landesstraße
3 Seitenweg von Nr. 18/19 zum Sportplatz
Fasanenweg Gemeindestraße 3 gesamte Straße
Amtliche Bekanntmachungen anderer Behörden und Institutionen Auslegungsverfahren zur Festsetzung
des Überschwemmungsgebiets der Schwarzen Elster
Bekanntmachung des Ministeriums für ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg vom 1. Dezember 2014
Das Überschwemmungsgebiet der Schwarzen Elster soll gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes in Verbindung mit
§ 76 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes festgesetzt werden. Das Über- schwemmungsgebiet soll die Gebiete umfassen, die bei einem hundert- jährlichen Hochwasserereignis der Schwarzen Elster und deren Zuflüsse überschwemmt oder durchflossen werden.
Das geplante Überschwemmungsgebiet liegt im Gebiet der Städte Bad Liebenwerda, Falkenberg/Elster, Elsterwerda, Herzberg, Lauchhammer, Ortrand, Schönwalde, Schwarzheide, Senftenberg und Uebigau-Wahren- brück sowie der Gemeinden Frauendorf, Gröden, Großkmehlen, Groß- thiemig, Hermsdorf, Hirschfeld, Hohenleipisch, Kremitzaue, Kroppen, Lindenau, Merzdorf, Plessa, Röderland, Ruhland, Schilda, Schipkau, Schraden, Schwarzbach und Tettau/Oberlausitz.
Im Folgenden werden die von dem geplanten Überschwemmungsgebiet betroffenen Flure mit Name der Gemarkung und Flurnummer aufgeführt.
Arnsdorf: 1, 5, Arnsnesta: 1, 2, 3, Bönitz: 3, 4, Bad Liebenwerda: 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, Bahnsdorf: 5, 6, 7, Beiersdorf: 1, 2, 3, 4, Bernsdorf: 1, 2, 3, 4, 5, Beutersitz:
1, 3, 4, 5, Biehlen: 1, 3, Bomsdorf: 1, Borken: 1, 2, 3, 4, Brandis: 5, Brieske:
1, 2, 4, Burkersdorf: 1, 2, Dobra: 3, 4, 6, Dreska: 3, Dubro: 6, Elsterwerda:
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, Falkenberg: 6, 12, 13, 14, 15, 16, 17, Frauendorf: 1, 9, 13, Frauenhorst: 1, 2, 3, 4, Frauwalde: 1, 2, 3, 4, 5, Friedersdorf: 1, 2, 3, Friedrichsluga: 1, 2, Gröden: 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 21, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, Großkmehlen: 1, 2, 3, 4, Großkoschen: 1, Großrössen: 2, 3, 4, 5, Großthiemig: 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 14, 15, Gräfendorf: 3, 4, Haida: 1, 3, Herzberg: 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 18,
19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, Hirschfeld: 1, 2, 3, 4, 5, 7, 10, 11, 21, 22, 23, 24, Jeßnigk: 1, 7, Kahla: 2, 3, 4, 5, 6, 7, Kauxdorf:
1, Kleinkmehlen: 1, Kleinkoschen: 1, 2, Kleinrössen: 1, Kroppen: 3, 4, 8, 9, 12, 13, Langennaundorf: 1, 2, 4, Lauchhammer: 9, 10, 11, 12, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 27, 28, Lausitz: 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, Lindenau: 1, 3, 4, 5, 6, 7, Möglenz: 2, München: 1, Maasdorf: 1, 2, 4, 5, Mandel: 1, Marxdorf: 1, Merzdorf: 1, 2, 6, Neudeck: 1, Neunaundorf: 1, 2, 3, Niemtsch: 3, Ortrand:
1, 2, 3, Oschätzchen: 2, 5, Plessa: 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, Polzen: 2, 5, Prösen: 1, 2, 3, 4, Prieschka: 1, 2, 3, 4, 5, Redlin: 1, Reichenhain: 2, 3, Ruhland: 1, 2, 3, 4, 5, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, Saathain: 1, 2, 3, 4, Schmerkendorf: 1, 2, 3, 6, Schraden: 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 12, 13, Schwarzbach: 2, 3, Schwarzheide: 1, 4, 5, 7, 8, Senftenberg: 10, 11, 12, 19, 22, 23, Stolzenhain: 2, 3, 4, 6, Tettau: 1, 2, 4, Uebigau: 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, Würdenhain: 1, 2, 3, 4, Wahrenbrück: 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, Wainsdorf: 3, Wiederau: 4, 5, 6, Winkel:
1, 2, Zeischa: 1, 2, 3, Zinsdorf: 1, 2, 3, 4, Zobersdorf: 1, 2, 3, 4
In dem geplanten Überschwemmungsgebiet werden die besonderen Schutzvorschriften gemäß § 78 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten, sodass bestimmte Handlungen verboten bzw. nur beschränkt zulässig sind.
Die Festsetzung erfolgt durch eine öffentliche Bekanntmachung der Kar- ten, in denen das Überschwemmungsgebiet dargestellt ist. Die hier abge- bildete Karte dient lediglich der Übersicht. Die Festsetzung erfolgt mit Karten im Maßstab 1 : 2.500 auf der Grundlage des Liegenschaftskatasters.
Entwürfe dieser Karten werden vom 5. Januar 2015 bis einschließlich 6. Februar 2015 bei den folgenden unteren Wasserbehörden, Städten, Ämtern und Gemeinden zur Einsicht öffentlich ausgelegt. Eine Einsicht- nahme ist während der Dienststunden oder ggf. nach Terminvereinbarung unter der angegebenen Telefonnummer möglich:
Behörde Auslegungsort Öffnungszeiten Telefon Untere Wasserbehörde des
Landkreises Elbe-Elster
01916 Herzberg Nordpromenade 4a Büroraum (nachfragen)
Di., 8.00 - 17.00 Do., 8.00 - 16.00
03535 469327 03535 469332 Untere Wasserbehörde des
Landkreises Oberspreewald- Lausitz
03205 Calau
Joachim-Gottschalk-Str. 36 Raum 2.12
Di., 9.00 - 12.00 und 13.00 - 18.00 Do., 9.00 - 12.00 und 13.00 - 17.00
03541 8703423
Stadt Bad Liebenwerda 04924 Bad Liebenwerda Am Markt 1
Büroraum (nachfragen)
Mo., 8.00 - 16.00; Di., 8.00 - 18.00 Do., 8.00 - 18.00; Fr., 8.00 - 13.00
035341 155412
Stadt Falkenberg/Elster 04895 Falkenberg/Elster Heinrich-Zille-Str. 9a Haupt-/Rechts-/Ordnungsamt Büroraum (nachfragen)
Di., 9.00 - 12.00 und 13.00 - 18.00 Do., 9.00 - 12.00 und 13.00 - 15.00 Fr., 9.00 - 12.00
035365 4133
Stadt Elsterwerda 04910 Elsterwerda Hauptstraße 12 Beratungsraum 211
Mo. - Fr., 9.00 - 12.00 Di., 14.00 - 18.00 Do., 13.30 - 17.00
03533 65345
Stadt Herzberg 04916 Herzberg
Uferstraße 6 Bauamt, Raum 2.10
Mo., 9.00 - 11.30
Di., 9.00 - 11.30 und 13.00 - 17.00 Do., 9.00 - 11.30 und 13.00 - 15.30 Fr., 9.00 - 10.00
03535 482402
Stadt Lauchhammer 01979 Lauchhammer Liebenwerdaer Str. 69 Zimmer 251
Di., 9.00 - 12.00 und 13.00 - 18.00 Do., 9.00 - 12.00 und 13.00 - 16.00 Fr., 9.00 - 11.00
03574 488403
Stadt Schönewalde 04916 Schönewalde Am Markt 48 Bauamt
Büroraum (nachfragen)
Di., 9.00 - 17.30 Do., 9.00 - 16.00 Fr., 9.00 - 11.30
035362 74330
Stadt Schwarzheide 01987 Schwarzheide Ruhlander Str. 102 Bürgersaal
Mo., 9.00 - 12.00 und 13.00 - 15.00 Di., 9.00 - 12.00 und 13.00 - 18.00 Do., 9.00 - 12.00 und 13.00 - 16.00 Fr., 9.00 - 12.00
035752 85500 035752 85503
Stadt Senftenberg 01968 Senftenberg Markt 19
Sekr. Geschäftsbereich II
Mo., 8.00 - 12.00 und 13.00 - 16.00 Di., 8.00 - 12.00 und 13.00 - 18.00
03573 701331
Stadt Uebigau-Wahrenbrück 04938 Uebigau Markt 11
Versammlungsraum
Mo. und Do., 8.00 - 16.00 Di., 8.00 - 18.00
Fr., 8.00 - 12.00
035365 89133
Amt Elsterland 03253 Schönborn
Kindergartenstr. 2a EG Zi 2 (Beratungsraum)
Mo., 8.00 - 12.00
Di., 8.30 - 12.00 und 13.00 - 18.00 Do., 8.00 - 12.00 und 13.00 - 16.00 Fr., 8.30 - 13.00
035326 98181
Amt Ortrand 01990 Ortrand
Altmarkt 1
Bauamt Zimmer 18/19
Mo., 9.00 - 11.30
Di., 9.00 - 11.30 und 13.00 - 17.00 Do., 13.00 - 15.30
035755 605326
Amt Plessa 04928 Plessa
Steinweg 6 Bauamt
Büroraum (nachfragen)
Mo., Di., Do., Fr., 8.00 - 12.00 Di., 14.00 - 16.00
Do., 14.00 - 18.00
03533 480630
Amt Ruhland 01945 Ruhland
Rudolf-Breitscheid-Str. 4 Mitteletage - Foyer
Di., 9.00 - 11.30 und 13.00 - 18.00 Do., 9.00 - 11.30 und 13.00 - 15.00
035752 3755
Amt Schlieben 04936 Schlieben
Herzberger Str. 7 Büroraum (nachfragen)
Mo., Mi., Do., 8.00 - 16.00 Di., 8.00 - 18.00
Fr., 8.00 - 12.00
035361 3560
Amt Schradenland 04932 Gröden
Großenhainer Str. 25 Versammlungsraum
Di., 9.00 - 12.00 und 13.00 - 18.00 Do., 9.00 - 12.00 und 13.00 - 15.30 Fr., 9.00 - 12.00
035343 76226
Gemeinde Röderland 04932 Röderland Kotschkaer Weg 1b Büroraum (nachfragen)
Mo., 9.00 - 11.00
Di., 9.00 - 11.00 und 13.00 - 17.00 Do., 13.00 - 15.00
Fr., 9.00 - 11.00
03533 48380
Gemeinde Schipkau 01998 Schipkau Schulstraße 4 Bauamt, Zimmer 10
Mo., Mi., 7.30 - 14.00 Di., 7.30 - 17.30 Do., 7.00 - 16.00 Fr., 7.30 - 11.00
035754 36021
Vom 7. Februar 2015
bis einschließlich 23. Februar 2015
kann bei den unteren Wasserbehörden der Landkreise Elbe-Elster (04916 Herzberg (Elster), Nordpromenade 4a) und Oberspreewald-Lausitz (01956 Senftenberg, Postfach 10 00 64) schriftlich zu den Kartenentwürfen Stellung genommen werden.
Die in der Stellungnahme vorgebrachten Bedenken und Anregungen sollen den Namen und die genaue Anschrift der Person enthalten. Bedenken und Anregungen, die sich auf Grundstücke beziehen, sollen Gemarkung, Flur und Flurstück der betroffenen Fläche enthalten.
Amtsblatt für die Stadt Bad Liebenwerda mit den Ortsteilen Burxdorf, Dobra, Kosilenzien, Kröbeln, Langenrieth, Lausitz, Maasdorf, Möglenz, Neuburxdorf, Oschätzchen, Prieschka, Thalberg, Theisa, Zeischa, Zobersdorf
- Herausgeber:
Stadt Bad Liebenwerda, Der Bürgermeister, Markt 1, 04924 Bad Liebenwerda
- Verlag und Druck: Verlag + Druck LINUS WITTICH KG, An den Steinenden 10, 04916 Herzberg (Elster), Telefon: (03535) 489-0 Geschäftsführer ppa. Andreas Barschtipan, www.wittich.de/agb/herzberg
Das Amtsblatt erhält jeder Haushalt der Stadt Bad Liebenwerda kostenlos zugestellt.
Zusätzliche Exemplare sind bei der Stadt Bad Liebenwerda, Rathaus, Markt 1, 04924 Bad Liebenwerda, Zimmer 1, erhältlich.
IMPRESSUM
Das nächste Amtsblatt erscheint am:
Freitag, dem 30. Januar 2015
Nächster Redaktionsschluss ist am:
Montag, der 19. Januar 2015
Wichtige Rufnummern im Überblick
Stadt Bad Liebenwerda, Markt 1, 04924 Bad Liebenwerda Tel. 035341 155-0 Fax 035341 155-420
www.badliebenwerda.de E-Mail: zentrale@badliebenwerda.de Öffnungszeiten
Verwaltung/Stadtarchiv Bürgerbüro Mo nach Vereinbarung 8:00-16:00 Uhr Die 8:30-12:00 / 13:00-17:00 Uhr 8:00-18:00 Uhr Mi nach Vereinbarung nach Vereinbarung Do 8:30-12:00 / 13:00-15:00 Uhr 8:00-18:00 Uhr Fr 8:30-13:00 Uhr 8:00-13:00 Uhr Bürgerbüro jeden 1. Samstag im Monat 9:00-11:00 Uhr
Amt I - Hauptamt
Amtsleiterin 155-120
SG 1 - Recht, Sicherheit, Ordnung
Gewerbe 155-111
Ordnungsamt, Brandschutz 155-122
Kontrollen Außendienst 155-124
allg. Ordnungsangelegenheiten 155-128
Bußgeld, Versicherungen 155-129
Politesse 155-130
SG 2 - Organisation, Personal, Soziales
allg. Verwaltung, Bezüge 155-118
Personal, Seniorenbetreuung 155-113 Bürgerservice, Gesunde Städte-Netzwerk 155-126
Sitzungswesen 155-131
Kindertagesstätten, Schulen, Vereine 155-332
Systembetreuer 155-246
Archiv (Breite Straße 10) 494425 Bürgerbüro
Einwohnermeldeamt, Wohnungswesen 155-123 (Lohnsteuerangelegenh. Finanzamt Calau 03541-830)
Standesamt, Bürgerbüro 155-127
Amt II, SG 4 – Finanzverwaltung (Markt 18)
Amtsleiter, Kämmerer 4717-245
Kämmerei 4717-244
Steuern 4717-240
Geschäftsbuchhaltung 4717-241
Stadtkasse 4717-242
Stadtkasse 4717-247
Vollstreckung 4717-243
Amt III, SG 3 – Bauamt
Amtsleiterin 155-434
Liegenschaften 155-125
Stadtplanung 155-412
Stadtsanierung 155-413
Hochbau 155-430
Tiefbau 155-431
allg. Bauverwaltung, Friedhofswesen 155-433 Straßenunterhaltung, Bauhof 155-435 Kataster und Grünflächenpflege 155-436
Bereitschaftsdienste / Sonstiges
Rettungsdienst / Feuerwehr 112
Polizei 110
Ärztlicher Bereitschaftsdienst 116 117 Störung Trink- oder Abwasser
- Wasser-u.Abwasserverb. Elsterwerda 03533 489420 - Wasserverband “Kleine Elster“ Winkel 035341 6010 Störung Gasversorgung 0355 25357 Störung Stromversorgung 0180 2305070 Polizeiwache Elsterwerda 03533 6050 Abfallentsorgungsverband 03574 4677-0
Finanzamt Calau 03541 830
andere Behörden / Institutionen in Bad Liebenwerda Landkreis Elbe-Elster, Außenstelle Riesaer-19
Straßenverkehrsamt 97-7640
Führerscheinstelle 97-7620
Zulassungsstelle 97-7600
Gesundheitsamt 97-8702
Jugendamt 97-8722
Veterinär-u. Lebensmittelüberwachungsamt 97-8710
Kreismuseum, Burgplatz 2 12455
Gesundheitszentrum Epikur, Südring 6 47720-4 Fontana Klinik, Dresdener-9 90-0 Psychotherapeutische Klinik., Dresdener-19 902138 Deutsche Rentenversicherung, Wald-18a 496-0 Amtsgericht/Grundbuchamt, Burgplatz 2 604-0 Lausitztherme „Wonnemar“, Am Kurzentrum 49020 HGB / IGB, Dresdener Straße 24 12471 Schiedsstelle I – Herr Hans-Ulrich Lubk,
Tel. 035341 30319 für Neuburxdorf, Burxdorf, Langenrieth, Kosilenzien, Kröbeln, Oschätzchen, Möglenz, Prieschka, Lausitz, Zobersdorf, Zeischa.
Schiedsstelle II - Herr Ralf Assel,
Tel. 0174 8107095 für Bad Liebenwerda, Dobra, Maasdorf, Thalberg, Theisa
Vorsitzende der Beiräte der Stadt Bad Liebenwerda Seniorenbeirat Vorsitzende: Elke Räbiger 14557 Behindertenbeirat Vorsitzende: Ingrid Rokitte 472777 Jugendbeirat Vorsitzender: David Janke 10377 Stadtbibliothek, Markt 18 31665
Freizeit- und Medienzentrum „Regenbogen“
Heinrich-Heine-43 10377
Schulen und Kitas in städtische Trägerschaft
Grundschulzentrum Robert Reiss, Riesaer-5/7 10032 Hort „Sonnenkäfer“, Baumschulenweg 1a 10719 Kita „Am Fliegerberg“, Thalberg 2929 Kita „Pfiffikus“, Zeischa 2156 in anderer Trägerschaft
Robert-Reiss-Oberschule, Heinrich-Heine-42 2784 Kita „Villa Kunterbunt“, August-Bebel-12 2033 Kita „Waldhaus“, Heinrich-Heine-30b 2907 Kita „Gänseblümchen“, Kröbeln 2991 Kita „Storchennest“, Oschätzchen 10257 Kita „Kinder vom Mühlenhof“, Lausitz 329515 Kita „Schwalbennest“, Möglenz 2951 Evangelische Kita „Sankt Martin“, Hag 5 12666
Haus des Gastes, Dresdener Straße 23
Fax 62-828
Gästeservice 62-80
Elster-Natoureum Maasdorf, Liebenwerdaer Str. 2
Fax 49738
Gästeservice 49736
Internet: www.bad-liebenwerda.de
Sekretariat des Bürgermeisters 155-100