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Ordnung über die Benutzung des Ferdinand-Trimborn-Saals TrimbornBOR 455

Ordnung über die Benutzung des Ferdinand-Trimborn-Saals

(TrimbornBOR)

vom 19. Dezember 2006

Ordnung Datum In Kraft getreten

vom 19.12.2006 20.12.2006

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Allgemeines 1

§ 2 Art der Veranstaltung 1

§ 3 Antrag auf Benutzung 1

§ 4 Sicherheit 2

§ 5 Organisatorisches 2

§ 6 Technische Ausstattung 2

§ 7 Bewirtung 2

§ 8 Haftung 3

§ 9 Entzug der Benutzungsgenehmigung 3

§ 1 Allgemeines

Die Stadt Ratingen unterhält den Ferdinand-Trimborn-Saal als öffentliche Einrichtung. Er steht in erster Linie der Städtischen Musikschule zur Verfügung. Soweit er für Veranstaltun- gen der Musikschule nicht benötigt wird, dient er als Konzertsaal für Veranstaltungen mit überwiegend musikalischem Programm.

§ 2 Art der Veranstaltung

Die Veranstaltungen müssen nach Umfang, Art, Bedeutung und Besucherzahl auf die Ausstat- tung des Hauses abgestimmt sein.

§ 3 Antrag auf Benutzung

(1) Der Antrag auf Anmietung des Ferdinand-Trimborn-Saals ist mindestens vier Wochen vor dem Veranstaltungstermin unter genauer Angabe des Veranstalters sowie der Dauer und Art der Veranstaltung an den Bürgermeister zu stellen.

(2) Welche Räume und Einrichtungsgegenstände überlassen werden, wird in einem hier- über zwischen der Stadt Ratingen und dem Antragsteller abzuschließenden Vertrag im Ein- zelnen bestimmt. Die bauordnungsrechtlichen und feuerpolizeilichen Vorschriften werden Bestandteil dieses Vertrages.

(3) Der Bürgermeister ist berechtigt, die Benutzungsgenehmigung jederzeit ohne Entschä- digungspflicht zu widerrufen.

Dezember 2006 1

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455 TrimbornBOR Ordnung über die Benutzung des Ferdinand-Trimborn-Saals

§ 4 Sicherheit

Dem Betreiber des Ferdinand-Trimborn-Saals oder dessen Beauftragtem, dem Unfallhilfs- dienst, den Beauftragten der Polizei und Feuerwehr sowie sonstigen legitimierten Beauftrag- ten ist zu allen ermieteten Räumen Zutritt zu gewähren. Sie dürfen in ihrer Arbeit nicht be- hindert werden. Ihren Anordnungen ist zu folgen.

§ 5 Organisatorisches

(1) Das Rauchen ist im Ferdinand-Trimborn-Saal (einschließlich Foyer und angrenzende Musikschule) nicht gestattet.

(2) Aus Sicherheitsgründen darf die vorhandene Bestuhlung nur in begründeten Ausnah- mefällen und nach Rücksprache mit den Sicherheitskräften geändert werden.

(3) Zusätzliche Einrichtungsgegenstände dürfen nur dann in den Ferdinand-Trimborn-Saal gebracht werden, wenn dies der Bürgermeister genehmigt hat.

(4) Der Veranstalter hat die Pflicht, von ihm oder Dritten eingebrachte Gegenstände un- verzüglich nach der Veranstaltung aus dem Gebäude zu entfernen. Die Stadt behält sich vor, die zurückgebliebenen Sachen auf Kosten und Risiko des Veranstalters diesem zuzustellen oder weiteres Benutzungsentgelt für die in Anspruch genommenen Räume zu verlangen.

§ 6 Technische Ausstattung

Die technischen und elektrischen Anlagen sowie die Bühneneinrichtungen dürfen nur von Personen, die vom Bürgermeister hinzu beauftragt sind, bedient werden. Für technische Stö- rungen haftet die Stadtverwaltung nicht.

§ 7 Bewirtung

(1) Das Mitbringen von Speisen und Getränken ist nicht gestattet.

(2) Bei Veranstaltungen durch Dritte ist die Ausgabe von Speisen und Getränken mit dem Catering-Vertragspartner abzustimmen. Der Catering-Vertragspartner übernimmt auch den Garderobendienst.

(3) Anträge auf Ausnahmen dieser Regelung sind zusammen mit dem Nutzungsvertrag an den Bürgermeister zu richten.

(4) Der Verzehr von Speisen und Getränken im Ferdinand-Trimborn-Saal ist grundsätzlich nicht gestattet.

(5) Die Besucher sind verpflichtet, Mäntel, Hüte und dergleichen an der Garderobe ab- zugeben.

2 Dezember 2006

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Ordnung über die Benutzung des Ferdinand-Trimborn-Saals TrimbornBOR 455

§ 8 Haftung

(1) Die Stadt Ratingen haftet nicht für Schäden, die bei der Benutzung des Saales und sei- ner Einrichtung entstehen.

(2) Für Verluste von Garderobe und Wertsachen wird nach den jeweiligen Versicherungs- bedingungen gehaftet.

(3) Der Veranstalter haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Beauftragten, die Besu- cher oder sonstige Dritte entstehen. Dabei sind auch die Schäden einbezogen, die am Grundstück, Gebäude oder Inventar entstehen.

(4) Die Stadt ist berechtigt, entstandene Schäden auf Kosten des Veranstalters zu beseiti- gen oder beseitigen zu lassen.

§ 9 Entzug der Benutzungsgenehmigung (1) Die Stadt kann vom Vertrag fristlos zurücktreten, wenn

1. die Miete nicht rechtzeitig entrichtet oder eine vertraglich vereinbarte Sicherheitsleistung nicht erbracht wird,

2. die Vorschriften dieser Benutzungsordnung oder die vertraglichen Vereinbarungen nicht beachtet werden,

3. die vermieteten Räume infolge höherer Gewalt nicht zur Verfügung gestellt werden kön- nen.

(2) In den genannten Fällen steht dem Veranstalter kein Anspruch gegen die Stadt wegen eines ihm dadurch entstehenden Schadens zu.

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