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Ordnung der Stadt Ratingen über die STBOR 545

Benutzung der städtischen Seniorentreffs

Mai 2005 1

Ordnung der Stadt Ratingen über die Benutzung der städtischen Seniorentreffs

(STBOR)

vom 24. Mai 2005

Ordnung Datum In Kraft getreten vom 24.05.2005 25.05.2005

§ 1

(1) Die Stadt Ratingen unterhält städtische Seniorentreffs als öffentliche Einrichtungen in Ratingen Mitte, Minoritenstraße 14,

Ratingen Süd, Karl-Mücher-Weg 19, Ratingen Ost, Carl-Zöllig-Straße 55, Ratingen West, Erfurter Straße 33,

Ratingen-Tiefenbroich, Am Söttgen 15a und Ratingen-Eggerscheidt, Hölenderweg 51.

(2) Die städtischen Seniorentreffs stehen der Ratinger Bevölkerung während der Öff- nungszeit an allen Werktagen für entsprechende Aktivitäten zur Verfügung.

§ 2

(1) Die Gesellschaftsräume der städtischen Seniorentreffs und die dazugehörenden Neben- räume (Küche und Sanitärräume) können auf Antrag Einzelpersonen und Personenvereini- gungen zur eigenverantwortlichen Durchführung von Familienfeiern, Tagungen und Ver- sammlungen für eine Teilnehmerzahl von höchstens 70 Personen an Wochenenden überlassen werden. Die Nutzungszeiten werden im jeweils abzuschließenden Nutzungsvertrag festgelegt.

(2) Bei den Nutzungszeiten ist im Hinblick auf die angrenzenden Bewohner die Nachtruhe unbedingt zu beachten. Dies bedeutet, dass ab 22.00 Uhr Fenster und Türen zu schießen sowie Tonwiedergabegeräte auf Zimmerlautstärke einzustellen sind. Ferner ist dafür Sorge zu tra- gen, dass beim Verlassen des Gebäudes keine Lärmbelästigungen erfolgen. Ebenso dürfen Terrassen und Gärten ab 22.00 Uhr nicht mehr genutzt werden.

(3) Die Stadt kann vom Benutzer vor Abschluss des Benutzungsvertrages die Gestellung einer angemessenen Sicherheit verlangen (Nachweis einer Haftpflichtversicherung, Hinterle- gung einer Barkaution).

(2)

545 STBOR Ordnung der Stadt Ratingen über die Benutzung der städtischen Seniorentreffs

2 Mai 2005

§ 3

(1) Der Antrag auf Benutzung eines städtischen Seniorentreffs soll rechtzeitig vor dem Veranstaltungstermin unter genauer Angabe der Art der Veranstaltung an die Stadt Ratingen gestellt werden.

(2) Ein Nutzungsanspruch wird erst begründet, nachdem ein Benutzungsvertrag mit der rechtsverbindlichen Unterzeichnung durch die Vertragsparteien vorliegt. Gegenstand der Nut- zung sind nur die im Benutzungsvertrag aufgeführten Räumlichkeiten und Einrichtungsge- genstände des städtischen Seniorentreffs. Diese dürfen nur zu dem im Benutzungsvertrag an- gegebenen Zweck benutzt und an Dritte nicht überlassen werden.

§ 4

Der Benutzer ist verpflichtet, Veranstaltungen, soweit das erforderlich ist, bei den zuständigen Stellen anzumelden, sich notwendige Genehmigungen (insbesondere GEMA) rechtzeitig zu beschaffen und auf Verlangen vorzulegen, ebenso die steuerlichen Vorschriften zu beachten.

§ 5

Veränderungen in den Räumen durch Dekorationen, Zusatzbeleuchtung, Plakate, Hinweis- schilder o.Ä., sind nur nach vorheriger Abstimmung mit der Stadt Ratingen gestattet.

§ 6

(1) Die Stadt Ratingen haftet dem Benutzer für Unfälle und sonstige Schäden, die bei Be- nutzung der Räumlichkeiten und seiner Einrichtung entstehen, nur in soweit, als die allgemei- ne Haftpflichtversicherung der Stadt Ratingen eintritt. Im übrigen haftet die Stadt Ratingen weder unmittelbar noch im Wege des Rückgriffs.

(2) Der Benutzer befreit die Stadt Ratingen von einer evtl. Schadensersatzpflicht gegen- über Personen, die im Zusammenhang mit der Benutzung einen Schaden erleiden. Er hat vor Vertragsabschluss nachzuweisen, dass alle möglichen Schadenersatz- und Freistellungsan- sprüche dem Grunde und Umfang nach durch eine Haftpflichtversicherung abgedeckt sind.

(3) Die Haftung der Stadt aus § 836 BGB für den baulichen Zustand der Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bleibt unberührt. Die Stadt haftet jedoch nur, sofern der Benut- zer nachweist, dass die Gefahr für ihn nicht erkennbar war.

(4) Für Gegenstände, Kleidungsstücke, Wertsachen usw., die vom Benutzer oder Besu- chern bei Veranstaltungen des Benutzers eingebracht werden, übernimmt die Stadt keine Haf- tung.

(5) Der Benutzer haftet ohne Rücksicht auf Verschulden für alle Schäden, die der Stadt an den überlassenen Einrichtungen, Anlagen, Geräten im Zusammenhang mit der Benutzung zugefügt werden.

(3)

Ordnung der Stadt Ratingen über die STBOR 545

Benutzung der städtischen Seniorentreffs

Mai 2005 3

(6) Bei der Benutzung verursachte Schäden sind unverzüglich der Stadt Ratingen – Amt für Soziales und Integration – zu melden.

§ 7

(1) Die Stadt Ratingen ist berechtigt, aus wichtigem Grunde den Vertrag zu kündigen, ins- besondere, wenn der Benutzer gegen die Bestimmungen des Nutzungsvertrages oder der Be- nutzungsordnung verstößt oder außergewöhnliche Umstände (höhere Gewalt) es erfordern.

(2) Im Falle der Kündigung hat der Benutzer keinen Anspruch auf Ersatz des ihm hier- durch etwa entstandenen Schadens.

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