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Antwort der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport zur Anfrage des Beirates "Aufnahmestopp in Pflegeeinrichtungen" vom 20.01.2020 Blumenthal

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Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport

Abteilung Soziales - Referat Ältere Menschen

Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport, Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen

Ortsamt Blumenthal Amtsleitung

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Bremen, 05.03.20 Ulrike Strieck Zimmer 6.10 Tel. (0421) 361 59601 Fax (0421) 496 59601 E-Mail

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Bremen, 06.02.2020

Beiratsbeschluß vom 20.01.20

Aufnahmestopp in Einrichtungen der Altenpflege

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Beirat Blumenthal hat in seiner öffentlichen Sitzung am 20.01.20 folgende Anfrage beschlossen:

„Im Zweiten Halbjahr 2019 wurde publik, dass ein Aufnahmeverbot für Häuser der Altenpflegeein- richtungen in Bremen verhängt worden war.

Der Beirat Blumenthal bittet die Bremische Wohn- und Betreuungsaufsicht um Auskunft zu folgen- den Fragen:

1. Galt, bzw. gilt diese Maßnahme für alle diese Einrichtungen in der Stadtgemeinde?

2. Wenn nein, welche Häuser im Stadtteil Blumenthal waren bzw. sind betroffen?

3. Was war/ ist der Grund dieser Maßnahme?

4. Ist der Grund inzwischen behoben und wenn ja – wie?

5. Ist bekannt wie viele pflegebedürftige Personen abgewiesen worden sind?

6. Hat es dadurch Probleme in der Versorgung dieser Personen gegeben?

7. Gab/ gibt es alternative Ausweichmöglichkeiten zur stationären Unterbringung?

8. Verlängerte sich durch die Maßnahme der Aufenthalt im Krankenhaus?

9. Ist eine derartige Maßnahme für die Häuser bindend?“

Die Bremische Wohn- und Betreuungsaufsicht beantwortet die Anfrage des Beirates Blumenthal vom 14.02.20 wie folgt:

1. Galt, bzw. gilt diese Maßnahme für alle diese Einrichtungen in der Stadtgemeinde?

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Die Bremische Wohn- und Betreuungsaufsicht nimmt in Ihrer Funktion als Verbraucherschutzbehör- de unter anderem anlassbezogene Prüfungen vor, sofern sie Hinweise auf Mängel erhält oder ein Verdacht auf schwerwiegende Mängel vorliegt.

Mögliche erforderliche ordnungsrechtliche Maßnahmen, zu denen im Rahmen des gestuften Ord- nungsrechts auch ein Belegungsstopp für eine Einrichtung gehören kann, erfolgen individuell je nach Situation in der einzelnen Einrichtung.

Belegungsstopps erfolgen nicht erst seit dem zweiten Halbjahr 2019 für Einrichtungen sondern wer- den als ordnungsrechtliches Instrument von jeher angewandt.

Die Belegungsstopps betrafen und betreffen nur vereinzelte Einrichtungen.

2. Wenn nein, welche Häuser im Stadtteil Blumenthal waren bzw. sind betroffen?

Im Stadtteil Blumenthal waren keine Einrichtungen betroffen.

3. Was war/ ist der Grund dieser Maßnahme?

Mängel in der Pflege und Betreuung:

- unzureichende Körperpflege (starker Körpergeruch, fettige Haare, lange und schmutzige Fingernägel, Uringeruch, Kotverschmierungen),

- unzureichende Behandlungspflege (nicht verabreichte Medikamente, falsch gegebene Medi- kamente, nicht vorgehaltene Medikamente, nicht versorgte Wunden und Ulcera etc.),

- Gewalt in der Pflege (burschikoser Ton, Reaktionszeiten auf Klingelrufe von bis zu einer Stunde, medikamentöse freiheitsentziehende Maßnahmen etc.),

- nicht umgesetzte Expertenstandards in der Pflege,

- Nebenwirkungen des hohen Anteils von Leiharbeit (fehlende Loyalität gegenüber den Be- wohnerinnen und Bewohnern, Stammmitarbeiterinnen und Stammmitarbeitern sowie der Ein- richtung),

- hohe Fluktuation beim Personal (Einrichtungsleitung, Pflegedienstleitung, Fachkraft), die zum Verlust von Wissen in den Einrichtungen führt,

- Gewichtsverlust bei den Bewohnerinnen und Bewohnern,

- fehlende Mobilisation mit weitreichenden gesundheitlichen Folgen (Kontrakturen, Dekubitus etc.),

- nicht bedarfsgerechte Betreuung (Kindergartenangebote statt sinnvoller Beschäftigung von Erwachsenen),

- fehlende Qualität der Nahrungsmittel und Getränke (billiger Plastikkäse, keine Säfte etc.).

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4. Ist der Grund inzwischen behoben und wenn ja – wie?

Hierzu kann keine pauschale Aussage getätigt werden. Je nach Leitungs- und Personalsituation, Art der Mängel und in Abhängigkeit von positiver oder negativer Entwicklung der Einrichtung können ordnungsrechtliche Maßnahmen zum Schutz von Bewohnerinnen und Bewohnern meh- rere Wochen aber auch mehrere Monate erforderlich sein.

Je nach Situation in der Einrichtung werden die auferlegten Maßnahmen engmaschig oder mit größerem Zeitfenster nachgehalten. Bei drohender Gefährdung von Leib und Leben kann es er- forderlich sein, dass Einrichtungen in kurzen Abständen wiederholt aufgesucht werden.

Belegungsstopps werden erst dann aufgehoben, wenn eine ausreichende Personaldecke vor- handen ist, die geforderten Maßnahmen der Bremischen Wohn- und Betreuungsaufsicht umge- setzt sind und sich eine mindestens befriedigende Ergebnisqualität in der Einrichtung nachvoll- ziehbar abzeichnet.

5. Ist bekannt wie viele pflegebedürftige Personen abgewiesen worden sind?

Der Auftrag der Bremischen Wohn- und Betreuungsaufsicht erstreckt sich nicht auf die Unter- stützung bei der Vermittlung eines Pflegeplatzes. Hierfür gibt es im Land Bremen zahlreiche Be- ratungsdienste.

6. Hat es dadurch Probleme in der Versorgung dieser Personen gegeben?

Siehe Antwort zu Frage 5.

7. Gab/ gibt es alternative Ausweichmöglichkeiten zur stationären Unterbringung?

Grundsätzlich gilt bei Versorgungsangeboten für den Bereich ältere Menschen „ambulant vor stationär“. Durch verschiedenste Unterstützungsangebote, z.B. Betreuungsangebote, ambulante Versorgung in der eigenen Häuslichkeit oder Tagespflegen soll älteren Menschen die Möglich- keit gegeben sein, so lange wie möglich in der eigenen Häuslichkeit zu verbleiben. Der Aufent- halt in einer stationären Pflegeeinrichtung bildet eine Möglichkeit einer vielfältigen Unterstüt- zungskette nach Ausschöpfung verschiedenster ambulanter Settings ab.

8. Verlängerte sich durch die Maßnahme der Aufenthalt im Krankenhaus?

Siehe Antwort zu Frage 5.

9. Ist eine derartige Maßnahme für die Häuser bindend?

Die gesetzliche Grundlage für die Befugnisse der Bremischen Wohn- und Betreuungsaufsicht findet sich im Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetz. Zuwiderhandlungen werden ordnungs- rechtlich im Rahmen des Ordnungswidrigkeitengesetzes geahndet.

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